Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Artikel 95 VO (EWG) Nr. 574/72: Erstattung der Sachleistungen aus der Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft) an Rentner und ihre Familienangehörigen, die ihren Wohnort nicht in einem Mitgliedstaat haben, nach dessen Rechtsvorschriften sie eine Rente beziehen oder Anspruch auf Leistungen haben1)

Änderungsdienst
veröffentlicht am

21.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.10.1972
Version001.00

(1) Die zuständigen Träger erstatten den Trägern, die die Sachleistungen gemäß Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 28a sowie Art. 29 Absatz 1 der Verordnung gewährt haben, den Betrag dieser Sachleistungen auf der Grundlage eines Pauschbetrags, der den tatsächlichen Ausgaben möglichst nahekommt.2)

(2) Der Pauschbetrag wird ermittelt, indem die jährlichen Durchschnittskosten pro Kopf mit der jährlichen Durchschnittszahl der in Betracht kommenden Rentner und Familienangehörigen vervielfältigt werden und das Ergebnis um 20 v.H. gekürzt wird.

(3) Die zur Ermittlung dieses Pauschbetrags erforderlichen Berechnungsfaktoren werden wie folgt bestimmt:

a)Für die Ermittlung der Jahresdurchschnittskosten pro Kopf werden für jeden Mitgliedstaat die jährlichen Aufwendungen für alle Sachleistungen, die sämtlichen Rentnern und ihren Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats in den zu berücksichtigenden Systemen der sozialen Sicherheit geschuldet werden, durch die Jahresdurchschnittszahl der Rentner und ihrer Familienangehörigen geteilt; die hierbei zu berücksichtigenden Systeme der sozialen Sicherheit sind in Anhang 9 aufgeführt.
b)In den Beziehungen zwischen den Trägern zweier Mitgliedstaaten ist die Jahresdurchschnittszahl der zu berücksichtigenden Rentner und ihrer Familienangehörigen gleich der Jahresdurchschnittszahl der in Artikel 28 Absatz 2 oder in Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung genannten Rentner und/oder deren Familienangehörigen, die im Gebiet eines der beiden Mitgliedstaaten wohnen und Anspruch auf Sachleistungen haben, die zu Lasten eines Trägers des anderen Mitgliedstaats gehen.3)

(4) Die Zahl der nach Absatz 3 Buchstabe b) zu berücksichtigenden Rentner und ihrer Familienangehörigen wird mit Hilfe eines Verzeichnisses ermittelt, das der Träger des Wohnorts zu diesem Zweck an Hand von Nachweisen über die Ansprüche der Berechtigten, die der zuständige Träger zur Verfügung stellt, führt. Bei Streitigkeiten werden die Bemerkungen der beteiligten Träger dem in Artikel 101 Absatz 3 der Durchführungsverordnung genannten Rechnungsausschuß vorgelegt.

(5) Die Verwaltungskommission bestimmt die Verfahren und die Einzelheiten, nach denen die in den Absätzen 3 und 4 genannten Berechnungsfaktoren festzulegen sind.

(6) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission vereinbaren, daß die zu erstattenden Beträge auf andere Weise ermittelt werden.

Fußnote 1) zu Art. 95 VO (EWG) Nr. 574/72

Art. 95 wurde geändert durch die VO (EWG) Nr. 3095/95; In-Kraft-Treten:01.01.1998 (für die Französische
Republik: 01.01.2002).

Fassung bis 31.12.1997 (31.12.2001):

Erstattung der Sachleistungen aus der Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft) an Rentner und ihre Familienangehörigen, die ihren Wohnort nicht in einem Mitgliedstaat haben, nach dessen Rechtsvorschriften sie eine Rente beziehen oder Anspruch auf Leistungen haben

(1) Die zuständigen Träger erstatten den Trägern, die die Sachleistungen gemäß Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 28a der Verordnung gewährt haben, den Betrag dieser Sachleistungen auf der Grundlage eines Pauschbetrags, der den tatsächlichen Ausgaben möglichst nahekommt.

(2) Der Pauschbetrag wird ermittelt, indem die jährlichen Durchschnittskosten je Rentner mit der jährlichen Durchschnittszahl der in Betracht kommenden Rentner vervielfältigt werden und das Ergebnis um 20 v.H. gekürzt wird.

(3) Die zur Ermittlung dieses Pauschbetrages erforderlichen Berechnungsfaktoren werden wie folgt bestimmt:

a)Für die Ermittlung der Jahresdurchschnittskosten je Rentner werden für jeden Mitgliedstaat die jährlichen Aufwendungen für alle Sachleistungen, die sämtlichen Rentnern und ihren Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats in den zu berücksichtigenden Systemen der sozialen Sicherheit geschuldet werden, durch die Jahresdurchschnittszahl der Rentner geteilt; die hierbei zu berücksichtigenden Systeme der sozialen Sicherheit sind in Anhang 9 aufgeführt.
b)In den Beziehungen zwischen den Trägern zweier Mitgliedstaaten ist die Jahresdurchschnittszahl der zu berücksichtigenden Rentner gleich der Jahresdurchschnittszahl der in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung genannten Rentner, die im Gebiet eines der beiden Mitgliedstaaten wohnen und Anspruch auf Sachleistungen haben, die zu Lasten eines Trägers des anderen Mitgliedstaats gehen.

(4) Die Zahl der nach Absatz 3 Buchstabe b) zu berücksichtigenden Rentner wird mit Hilfe eines Verzeichnisses ermittelt, das der Träger des Wohnort zu diesem Zweck anhand von Nachweisen über die Ansprüche der Berechtigten, die der zuständige Träger zur Verfügung stellt, führt. Bei Streitigkeiten werden die Bemerkungen der beteiligten Träger dem in Artikel 101 Absatz 3 der Durchführungsverordnung genannten Rechnungsausschuß vorgelegt.

(5) Die Verwaltungskommission bestimmt die Verfahren und die Einzelheiten, nach denen die in den Absätzen 3 und 4 genannten Berechnungsfaktoren festzulegen sind.

(6) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission vereinbaren, daß die zu erstattenden Beträge auf andere Weise ermittelt werden.

Fußnote 2) zu Art. 95 VO (EWG) Nr. 574/72

In Art. 95 VO (EWG) 574/72 wurden in Abs. 1 die Worte „sowie Art. 29 Absatz 1“ eingefügt durch die VO (EG) Nr. 1223/98; In-Kraft-Treten: 01.01.1998 (für die Französische Republik: 01.01.2002).

Fußnote 3) zu Art. 95 VO (EWG) Nr. 574/72

In Art. 95 VO (EWG) 574/72 wurden in Abs. 3 die Worte „sowie Art. 29 Absatz 1“ eingefügt durch die VO (EG) Nr. 1223/98; In-Kraft-Treten: 01.01.1998 (für die Französische Republik: 01.01.2002).

Zusatzinformationen