Art. 10 SVA-Republik Moldau: Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und Rentenberechnung
veröffentlicht am |
03.08.2024 |
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Änderung | Im Abschnitt 2.1 sind Lettland und Spanien als weitere Staaten aufgenommen worden, in denen Europarecht gilt und mit denen die Republik Moldau ein SVA abgeschlossen hat. |
Stand | 16.07.2024 |
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Rechtsgrundlage | |
Version | 009.00 |
- Inhalt der Regelung
- Grundsätze der Zusammenrechnung
- Art und Umfang der Zeiten
- Zusammentreffen der Versicherungszeiten
- Berücksichtigung der moldauischen und mitgliedstaatlichen Versicherungs- und Wohnzeiten für den Anspruch
- Berücksichtigung moldauischer Tatbestände
- Keine Berücksichtigung moldauischer Versicherungszeiten
- Keine Berücksichtigung moldauischer Tatbestände
- Umfang der zu berücksichtigenden moldauischen Versicherungszeiten
- Übersicht über die Wirkung moldauischer Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb
- Inhalt der Regelung
- Grundsätze der Zusammenrechnung
- Art und Umfang der Zeiten
- Zusammentreffen der Versicherungszeiten
- Berücksichtigung der moldauischen und mitgliedstaatlichen Versicherungs- und Wohnzeiten für den Anspruch
- Berücksichtigung moldauischer Tatbestände
- Keine Berücksichtigung moldauischer Versicherungszeiten
- Keine Berücksichtigung moldauischer Tatbestände
- Umfang der zu berücksichtigenden moldauischen Versicherungszeiten
- Übersicht über die Wirkung moldauischer Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb
Inhalt der Regelung
Art. 10 SVA-Republik Moldau enthält Regelungen über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und die Rentenberechnung.
Absatz 1 bestimmt, dass für den Leistungsanspruch die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten anrechenbaren Versicherungszeiten zusammengerechnet werden, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Setzt der Leistungsanspruch bestimmte Versicherungszeiten voraus, werden nach Absatz 2 nur vergleichbare Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaats berücksichtigt.
Absatz 3 regelt, dass sich die Berechnung der Versicherten- und Hinterbliebenenrenten nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaats richtet, soweit im Abkommen nichts anderes bestimmt ist (siehe GRA zu Art. 11 SVA-Republik Moldau, Abschnitt 2).
Absatz 4 bestimmt, dass bei der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb die zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nur im tatsächlichen zeitlichen Ausmaß berücksichtigt werden können (siehe Abschnitt 9).
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
- Art. 1 Abs. 1 Nr. 4 SVA-Republik Moldau
Die Vorschrift regelt den Begriff „Rechtsvorschriften“. - Art. 1 Abs. 1 Nr. 7 SVA-Republik Moldau
Die Vorschrift regelt den Begriff „Versicherungszeiten“. - Art. 11 SVA-Republik Moldau
Die Vorschrift enthält Besonderheiten für die deutschen Träger zur Berechnung der deutschen Rente, zur Zusammenrechnung von Versicherungszeiten sowie zur Gleichstellung vergleichbarer moldauischer Tatbestände als „Dehnungstatbestände“. - Nr. 4 Buchst. a SP zum SVA-Republik Moldau
Die Vorschrift schränkt das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung ein und bestimmt, dass der deutsche Träger - soweit erforderlich - auch Versicherungszeiten einer Person berücksichtigt, die in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz zurückgelegt worden sind.
Außerdem bestimmt die Vorschrift, dass der deutsche und der moldauische Träger - soweit erforderlich - auch Versicherungszeiten einer Person berücksichtigen, die in einem Staat zurückgelegt worden sind, mit dem beide Staaten ein gleichartiges Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben. Dies gilt auch für Versicherungszeiten, die in einem Staat zurückgelegt worden sind, in dem die VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, sofern die Republik Moldau mit dem betreffenden Staat ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.
Grundsätze der Zusammenrechnung
Nach Art. 10 Abs. 1 SVA-Republik Moldau werden für den Leistungsanspruch auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anrechenbar sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen (siehe Abschnitt 4).
Für die Zusammenrechnung mit deutschen Zeiten können daher alle anspruchsbegründenden moldauischen Versicherungszeiten berücksichtigt werden.
Moldauische Versicherungszeiten werden in Art. 1 Abs. 1 Nr. 7 SVA-Republik Moldau definiert. Sie besitzen anspruchsbegründenden Charakter (siehe GRA zu Art. 1 Abs. 1 Nr. 7 SVA-Republik Moldau, Abschnitt 3.2).
Art. 2 Abs. 2 SVA-Republik Moldau enthält den Grundsatz des Verbots der multilateralen Vertragsanwendung. Danach werden Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit Drittstaaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben, bei der Anwendung des Art. 10 Abs. 1 Republik Moldau grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Der Ausschluss anderer über- und zwischenstaatlicher Regelungen bezieht sich nicht auf Versicherungslastregelungen (siehe Abschnitt 2.3).
Das SVA-Republik Moldau sieht jedoch eine Lockerung des Verbots der multilateralen Vertragsanwendung vor. Nach Nr. 4 Buchst. a SP zum SVA-Republik Moldau berücksichtigt der deutsche Träger - soweit erforderlich - auch Versicherungszeiten einer Person, die in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz (siehe Abschnitt 2.1) zurückgelegt worden sind.
Außerdem berücksichtigen der deutsche und der moldauische Träger nach Nr. 4 Buchst. a SP zum SVA-Republik Moldau - soweit erforderlich - auch Versicherungszeiten einer Person, die in einem Staat zurückgelegt worden sind, mit dem beide Staaten ein gleichartiges Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben (siehe Abschnitt 2.2).
Unerheblich für die Zusammenrechnung ist, ob aus den ausländischen Zeiten auch eine Leistung gewährt wird. Voraussetzung für die Zusammenrechnung mit moldauischen und Versicherungszeiten/Wohnzeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten ist allerdings, dass mindestens ein auf die Wartezeit anrechenbarer deutscher Monat vorhanden ist.
Eine Regelung über eine Mindestversicherungszeit beziehungsweise Abgeltungsregelung enthält das SVA-Republik Moldau dagegen nicht. Das bedeutet, dass ein deutscher Rentenanspruch bereits aus einem deutschen Wartezeitmonat bestehen kann, wenn die Wartezeit und gegebenenfalls die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der moldauischen und Versicherungszeiten/Wohnzeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten zwischenstaatlich erfüllt werden.
Gleiches gilt, wenn weniger als ein Jahr mitgliedstaatliche Versicherungs- und Wohnzeiten vorliegen. Da das SVA-Republik Moldau keine Regelung über eine Mindestversicherungszeit enthält, sind mitgliedstaatliche Versicherungszeiten/Wohnzeiten von weniger als einem Jahr im Rahmen des SVA-Republik Moldau nicht durch den deutschen Versicherungsträger abzugelten. Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 ist im Rahmen des SVA-Republik Moldau nicht anzuwenden.
Aufgrund des Art. 11 Abs. 3 SVA-Republik Moldau sind moldauische Versicherungszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen und gegebenenfalls als ständige Arbeiten unter Tage zu berücksichtigen, wenn sie in bergbaulichen Betrieben unter Tage zurückgelegt worden sind. Dies gilt gleichermaßen für Versicherungszeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten, sofern sie von dem Versicherungsträger des jeweiligen Staates als Beschäftigung im Bergbau unter Tage bestätigt oder vom Berechtigten durch Arbeitgeberbescheinigungen als solche nachgewiesen worden sind und ein Beitrag aufgrund einer Beschäftigung zur deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.
Nach Art. 10 Abs. 4 SVA-Republik Moldau werden die bei der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb zu berücksichtigenden moldauischen und Versicherungszeiten/Wohnzeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten nur im tatsächlichen zeitlichen Ausmaß berücksichtigt (siehe Abschnitt 9).
Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation können nicht mit den Versicherungszeiten zusammengerechnet werden, die nach dem SVA-Republik Moldau zu berücksichtigen sind (siehe GRA zu § 4 RVIOBeschZG, Abschnitt 3.1 und 6).
Zusammenrechnung mit Versicherungszeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz
Nr. 4 Buchst. a 1. Spiegelstrich SP zum SVA-Republik Moldau schränkt das in Art. 2 Abs. 2 SVA-Republik Moldau verankerte Verbot der multilateralen Vertragsanwendung für die Bundesrepublik Deutschland ein und ermöglicht, dass für den Anspruch auf eine deutsche Leistung neben deutschen und moldauischen Versicherungszeiten auch Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz berücksichtigt werden können.
Zwar bezieht sich Nr. 4 Buchst. a SP zum SVA-Republik Moldau nur auf mitgliedstaatliche „Versicherungszeiten“. Mitgliedstaatliche Wohnzeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. v VO (EG) Nr. 883/2004 werden von Nr. 4 Buchst. a SP zum SVA-Republik Moldau jedoch gleichermaßen erfasst.
Für die Zusammenrechnung mit deutschen Zeiten können alle Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz berücksichtigt werden. Versicherungs- und Wohnzeiten in den EU-/EWR-Mitgliedstaaten beziehungsweise der Schweiz werden in Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 abschließend definiert.
Dabei ist nicht von Bedeutung, ob für die betreffende Person auch tatsächlich die VO (EG) Nr. 883/2004 Anwendung findet. Nach Nr. 4 Buchst. a SP zum SVA-Republik Moldau ist es nur erforderlich, dass auch Versicherungszeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz zurückgelegt wurden.
Eine Zusammenrechnung nach Art. 10 SVA-Republik Moldau erfolgt mit allen (also auch mit nicht anspruchsbegründenden) mitgliedstaatlichen Zeiten. Auf die Wirkung einer Zeit nach dem nationalen Recht des EU-/EWR-Mitgliedstaates sowie der Schweiz, nach dem sie entstanden ist, kommt es in analoger Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 und des Beschlusses Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010, Ziffer 2, nicht an. Die Zusammenrechnung erfolgt ohne Infragestellung der Wirkung der Versicherungszeiten in dem Staat, in dem sie entstanden sind. Mitgliedstaatliche Zeiten, deren Wirkung nach dem Recht eines Staates nur auf die Berechnung einer Leistung beschränkt ist, können auch für die Zusammenrechnung mit deutschen Zeiten im Rahmen von Art. 10 SVA-Republik Moldau berücksichtigt werden.
Welche Wirkung die einzelnen Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat sowie der Schweiz bei Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 dem Grunde nach auf den deutschen Leistungsanspruch entfalten, kann den jeweiligen länderspezifischen Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen zu Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 entnommen werden.
Die Republik Moldau berücksichtigt nach Nr. 4 Buchst. a 2. Spiegelstrich Satz 2 SP zum SVA-Republik Moldau Versicherungszeiten, die in einem Staat zurückgelegt worden sind, in dem die VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, sofern die Republik Moldau mit dem betreffenden Staat ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.
Mit folgenden Ländern, in denen die VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, hat die Republik Moldau ein gleichartiges Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen:
- Belgien,
- Bulgarien,
- Estland,
- Griechenland (ab 01.01.2023),
- Italien (ab 01.12.2023),
- Lettland (ab 01.07.2024),
- Litauen,
- Luxemburg,
- Österreich,
- Polen,
- Portugal,
- Rumänien,
- Spanien (ab 01.06.2024),
- Tschechische Republik und
- Ungarn.
Zusammenrechnung mit Versicherungszeiten in einem Drittstaat
Nr. 4 Buchst. a 2. Spiegelstrich Satz 1 SP zum SVA-Republik Moldau schränkt das in Art. 2 Abs. 2 SVA-Republik Moldau verankerte Verbot der multilateralen Vertragsanwendung für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Moldau ein. Danach berücksichtigen der deutsche und der moldauische Träger - soweit erforderlich - auch Versicherungszeiten, die in einem Staat zurückgelegt worden sind, mit dem beide Staaten ein gleichartiges Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben.
Zurzeit trifft dies nur auf die Türkei zu, mit der die Republik Moldau seit dem 01.06.2020 ein gleichartiges Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.
Für die Zusammenrechnung können damit neben den moldauischen und mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten/Wohnzeiten (siehe Abschnitt 2.1) auch Versicherungszeiten/Wohnzeiten in der Türkei berücksichtigt werden.
Entsprechende Zeiten in der Türkei können ab 01.06.2020 (Inkrafttreten des SVA-Republik Moldau-Türkei) berücksichtigt werden. Das gilt auch für die Zeiten in der Türkei, die vor dem Inkrafttreten des SVA-Republik Moldau-Türkei zurückgelegt wurden.
Welche Wirkung die Versicherungszeiten/Wohnzeiten in der Türkei auf den deutschen Leistungsanspruch entfalten, kann der GRA zu Art. 27 SVA-Türkei entnommen werden.
Versicherungslastregelungen
Der Ausschluss anderer über- beziehungsweise zwischenstaatlicher Regelungen bezieht sich nicht auf Versicherungslastregelungen (Nr. 4 Buchst. b SP zum SVA-Republik Moldau).
Versicherungslastregelungen, die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
- Belgien,
- Bosnien-Herzegowina,
- Dänemark,
- Frankreich,
- Italien,
- dem Kosovo,
- Kroatien,
- Luxemburg,
- Montenegro,
- Nordmazedonien,
- den Niederlanden,
- Österreich,
- Serbien sowie
- Slowenien
bestehen (siehe GRA zu Versicherungslastregelungen), gelten daher auch bei der Anwendung des SVA-Republik Moldau.
Beachte:
Deutsche Zeiten, die in die Last eines anderen Vertragsstaats fallen, scheiden mit allen Konsequenzen aus der deutschen Rentenversicherung aus und stehen dann auch im Rahmen des SVA-Republik Moldau nicht mehr zur Verfügung.
Werden ausländische Zeiten über eine Versicherungslastregelung in die deutsche Rentenversicherung übernommen, werden auch diese deutschen Zeiten im Formblatt DE/MD 5 aufgeführt.
Siehe hierzu die GRA zu Art. 1 Abs. 1 Nr. 7 SVA-Republik Moldau, Abschnitt 2.6.
Art und Umfang der Zeiten
Art und Umfang der für den Leistungsanspruch zu berücksichtigenden Versicherungszeiten bestimmen sich ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, nach denen sie zurückgelegt worden sind (Art. 10 Abs. 1 S. 2 SVA-Republik Moldau, BSG vom 25.02.1992, AZ: 4 RA 28/91 - SozR 3-6050 Art. 46 Nr. 5). Die im Formblatt MD/DE 5 bescheinigten moldauischen Versicherungszeiten sind damit regelmäßig verbindlich und dürfen nur in Ausnahmefällen angezweifelt werden (siehe GRA zu Art. 1 Abs. 1 Nr. 7 SVA-Republik Moldau, Abschnitt 3.3).
Gleiches gilt für die nach Nr. 4 Buchst. a SP zum SVA-Republik Moldau zu berücksichtigenden Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz. Die im mitgliedstaatlichen Versicherungsverlauf bescheinigten mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten sind regelmäßig verbindlich.
Zusammentreffen der Versicherungszeiten
Das SVA-Republik Moldau enthält keine Rangfolgeregelung (Verdrängungsregelung) für das Zusammentreffen von anspruchsbegründenden deutschen, moldauischen und/oder Versicherungszeiten/Wohnzeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten. Eine doppelte Berücksichtigung der gleichen Zeit für den Anspruchserwerb ist nach Art. 10 Abs. 1 S. 1 SVA-Republik Moldau ausgeschlossen, da eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nur möglich ist, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Treffen deutsche, moldauische und/oder Versicherungszeiten/Wohnzeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten zusammen, berücksichtigen die deutschen Rentenversicherungsträger daher grundsätzlich die deutsche anspruchsbegründende Versicherungszeit. Eine doppelte Berücksichtigung der gleichen Zeit ist damit ausgeschlossen.
Siehe Beispiel 1
Die mögliche Berücksichtigung von Versicherungszeiten/Wohnzeiten in einem EU/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz bei der Anspruchsprüfung erfolgt in Anwendung des SVA-Republik Moldau und nicht in Anwendung des Europarechts (VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009). Folglich können die Verdrängungsregelungen des Europarechts (Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009) keine Anwendung finden. Beim Zusammentreffen von moldauischen und mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten werden generell die moldauischen Versicherungszeiten (Beitragszeiten) als vorrangig angesehen.
Siehe Beispiel 2
Nicht ausgeschlossen ist, dass in Einzelfällen anspruchsbegründende moldauische Versicherungszeiten oder Versicherungszeiten/Wohnzeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten mit deutschen nicht anspruchsbegründenden Versicherungszeiten zusammentreffen. In diesem Fall werden die moldauischen beziehungsweise die Versicherungszeiten/Wohnzeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten für die Prüfung des Anspruchserwerbs herangezogen.
Siehe Beispiel 3
Beachte:
Kommt es auf "Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" an, gehen moldauische oder Pflichtbeitragszeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten zeitgleichen deutschen freiwilligen Beiträgen vor. Die Entrichtung freiwilliger Beiträge soll sich beispielsweise bei der Prüfung besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen nicht nachteilig auf den Anspruch auswirken (siehe Abschnitt 5.3).
Siehe Beispiel 4
Berücksichtigung der moldauischen und mitgliedstaatlichen Versicherungs- und Wohnzeiten für den Anspruch
Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen werden die moldauischen und Versicherungszeiten/Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz wie deutsche Versicherungszeiten behandelt. Sie werden aber nur berücksichtigt, soweit sie vor Beginn der deutschen Rente beziehungsweise vor Eintritt der Erwerbsminderung liegen (BSG vom 28.01.1977, AZ: 5 RJ 114/76, SozR 6050 Art. 45 Nr. 2 und BSG vom 27.04.1979, AZ: 4 RJ 19/78, SozR 2200 § 1247 Nr. 24). Der Grundsatz des § 75 Abs. 1 SGB VI, dass nur vor Eintritt des maßgebenden Ereignisses zurückgelegte Zeiten zu berücksichtigen sind, gilt damit für moldauische und Versicherungszeiten/Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz entsprechend.
Moldauische und Versicherungszeiten/Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz stehen deutschen rentenrechtlichen Zeiten
- bei der Wartezeiterfüllung (siehe Abschnitte 5.1 und 5.2),
- bei der Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (siehe Abschnitt 5.3),
- als Anwartschaftserhaltungszeiten (siehe Abschnitt 5.4) sowie
- bei der Erfüllung wartezeitähnlicher Voraussetzungen (siehe Abschnitt 5.5)
gleich.
Trotz Zusammenrechnung der Versicherungszeiten können nicht alle Tatbestände und Voraussetzungen zwischenstaatlich erfüllt werden. Insoweit können moldauische Versicherungszeiten (siehe Abschnitt 7) oder Tatbestände (siehe Abschnitt 8) nur eingeschränkt zur Verfügung stehen.
Wartezeiterfüllung
Voraussetzung für die Zusammenrechnung mit moldauischen und Versicherungszeiten/Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz zur Erfüllung der Wartezeiten ist, dass mindestens ein auf die Wartezeit anrechenbarer deutscher Monat vorliegt.
Bei der Prüfung der Wartezeit von 5, 20 und 35 Jahren (§ 50 Abs. 1, 2 und 4 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 1, 3 und 4 SGB VI und § 243b SGB VI in Verbindung mit § 244 Abs. 2 SGB VI) können alle moldauischen und Versicherungszeiten/Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz berücksichtigt werden.
Beachte:
Welche mitgliedstaatlichen Versicherungs- und Wohnzeiten im Rahmen des SVA-Republik Moldau für die Wartezeit von 5, 20 und 35 Jahren herangezogen werden können, richtet sich nach Abschnitt 2.1.
Für die Erfüllung der Wartezeit bei knappschaftlichen Sonderleistungen (§§ 50 Abs. 3, 238 Abs. 4, 239 Abs. 1 und 2, 242 Abs. 3 SGB VI) sind nur solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Art. 11 Abs. 3 SVA-Republik Moldau der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen und somit auch als ständige Arbeiten unter Tage zu berücksichtigen sind.
Auf die Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 3a SGB VI) sind neben (Pflicht-)Versicherungszeiten in der Republik Moldau oder einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz, in denen eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde, auch gleichgestellte Versicherungszeiten in der Republik Moldau oder in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz zu berücksichtigen. Außerdem sind zu berücksichtigen:
- freiwillige Beiträge in der Republik Moldau oder in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz:
- wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen (ohne Pflichtbeitragszeiten, in denen eine einkommensabhängige Leistung bei Arbeitslosigkeit mit Sozialhilfecharakter oder Fürsorgecharakter bezogen wurde). Moldauische und mitgliedstaatliche Pflichtbeiträge können auch für sich allein die genannte Voraussetzung erfüllen.
- Nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem Beginn der deutschen Rente, wenn gleichzeitig deutsche Pflichtbeiträge wegen Arbeitslosigkeit oder Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit (mit Ausnahme von Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB VI) beziehungsweise moldauische oder mitgliedstaatliche Zeiten der Arbeitslosigkeit vorliegen (mit Ausnahme von Zeiten, in denen eine einkommensabhängige Leistung wegen Arbeitslosigkeit mit Fürsorge-/Sozialhilfecharakter bezogen wurde).
- Pflichtbeitragszeiten und gleichgestellte Zeiten wegen Arbeitslosigkeit in der Republik Moldau oder in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz (ohne Zeiten einer der deutschen Arbeitslosenhilfe oder dem deutschen Arbeitslosengeld II entsprechenden Leistung - Fürsorgeleistung wegen Arbeitslosigkeit -), sofern sie nicht in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zurückgelegt wurden, es sei denn, die Arbeitslosigkeit ist Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.
Beachte:
Ist ein Rentenanspruch zwischenstaatlich zu prüfen und liegen in den letzten zwei Jahren freiwillige Beiträge nach deutschen Rechtsvorschriften, bleiben diese unberücksichtigt, wenn sie mit Zeiten wegen Arbeitslosigkeit in der Republik Moldau oder in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz zusammentreffen. Bei der rein innerstaatlichen Prüfung des Rentenanspruchs sind diese freiwilligen Beiträge jedoch zu berücksichtigen.
Mitgliedstaatliche Wohnzeiten sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Lediglich Wohnzeiten vor Einführung eines parallelen Beschäftigtenrentensystems und Wohnzeiten in dualen Systemen, in denen das Risiko oder die Personengruppe nicht in dem parallelen Beschäftigtenrentensystem versichert ist, können für die Wartezeit von 45 Jahren herangezogen werden, wenn während der Wohnzeit eine Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde oder ein Sachverhalt entsprechend § 55 Abs. 2 SGB VI (jedoch nicht Arbeitslosigkeit) vorgelegen hat. Weitere Ausführungen enthält die GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.4.2).
Beachte:
Welche mitgliedstaatlichen Pflichtbeitrags- und gleichgestellten Zeiten im Rahmen des SVA-Republik Moldau für die Wartezeit von 45 Jahren herangezogen werden können, richtet sich nach Abschnitt 2.1.
Für die Rente wegen Erwerbsminderung nach § 241 SGB VI kommt es nach dessen Absatz 2 auf die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren vor dem 01.01.1984 an. Bei der Prüfung der Wartezeit können alle moldauischen sowie Versicherungszeiten/Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz angerechnet werden. Welche Versicherungszeiten/Wohnzeiten im Rahmen des SVA-Republik Moldau für die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vor dem 01.01.1984 herangezogen werden können, richtet sich nach Abschnitt 2.1. Von der Zusammenrechnung ausgenommen sind zeitlich nicht zuzuordnende Versicherungszeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz (Art. 12 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009). Die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten setzt voraus, dass mindestens ein auf die Wartezeit anrechenbarer deutscher Monat vor dem 01.01.1984 vorhanden ist.
Beachte:
Nach § 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB VI besteht bereits ein innerstaatlicher Rentenanspruch, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Vorrente nur (zwischenstaatlich) mit moldauischen und/oder Versicherungszeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz erfüllt waren. Dies gilt auch dann, wenn der Vorrentenanspruch auf der Grundlage eines anderen Abkommens oder des Europarechts begründet wurde, nun aber das SVA-Republik Moldau anzuwenden ist.
Vorzeitige Wartezeiterfüllung
Moldauische sowie Versicherungszeiten/Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz stehen auch für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei der vorzeitigen Wartezeiterfüllung wie folgt zur Verfügung:
- vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 Abs. 1 und 2 SGB VI
Das Tatbestandsmerkmal "mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" (§ 53 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 SGB VI) kann allein mit moldauischen und/oder Pflichtbeitragszeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz erfüllt werden. Innerhalb des 2-Jahreszeitraumes braucht kein deutscher Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorzuliegen, jedoch muss der Versicherte zu irgendeiner Zeit vorher der deutschen Rentenversicherung angehört und mindestens einen Beitrag entrichtet haben. - vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 245 Abs. 3 SGB VI
Das Tatbestandsmerkmal "mindestens sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" kann allein mit moldauischen und/oder Pflichtbeitragszeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz erfüllt werden. Innerhalb des 2-Jahreszeitraumes braucht kein deutscher Pflichtbeitrag vorzuliegen, jedoch muss der Versicherte zu irgendeiner Zeit vorher der deutschen Rentenversicherung angehört und mindestens einen Beitrag entrichtet haben.
Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Neben der Erfüllung einer Wartezeit (siehe Abschnitt 5.1) müssen gegebenenfalls auch sogenannte besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt werden. Diese sehen regelmäßig vor, dass in einem Rahmenzeitraum eine bestimmte Anzahl von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt wurden. Die Erfüllung besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ist erforderlich bei der:
- Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI),
- Rente für Bergleute (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI),
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI),
Für die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen Rentenart zählen alle moldauischen Pflichtbeitragszeiten und gegebenenfalls (der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnete) Pflichtbeitragszeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz. Unerheblich ist dabei, ob den Pflichtbeitragszeiten eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder ein Sachverhalt des § 55 Abs. 2 SGB VI zugrunde lag (siehe auch Verbindliche Entscheidung in RVaktuell 10/2009, S. 368). Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen können allein durch moldauische und/oder mitgliedstaatliche Pflichtbeitragszeiten erfüllt werden. Es ist nicht erforderlich, dass im maßgebenden Zeitraum deutsche Pflichtbeitragszeiten wegen einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind.
Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen können auch allein durch Pflichtbeiträge in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz erfüllt werden.
Beachte:
Mitgliedstaatliche Wohnzeiten können im Rahmen des SVA-Republik Moldau für die Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Lediglich bei Wohnzeiten in dualen Systemen, in denen das Risiko oder die Personengruppe nicht in dem parallelen Beschäftigtenrentensystem versichert ist, können ebenfalls herangezogen werden, wenn während der Wohnzeit eine Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde oder ein Sachverhalt entsprechend § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat. Weitere Ausführungen enthält die GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.4.2).
Ist die vom ausländischen Träger bescheinigte Versicherungszeit kürzer als die tatsächliche Dauer der Beschäftigung oder Tätigkeit, ist für die Belegung eines Zeitraumes mit einer bestimmten Anzahl an Pflichtbeiträgen die Zeit der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit maßgebend (entsprechend BSG vom 10.09.1987, AZ: 12 RK 29/86, und BSG vom 23.04.1990, AZ: 5 RJ 58/89, SozR 3, 2200 § 1246 Nr. 4). Diese Verfahrensweise gilt aber nur im Rahmen der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, soweit die Belegung mit Pflichtbeitragszeiten in einem bestimmten Zeitraum gefordert wird. Auf die Prüfung der Wartezeit hat sie keinen Einfluss. Dort ist von der bescheinigten Beitragszeit auszugehen.
Anwartschaftserhaltungszeiten
Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit muss das Tatbestandsmerkmal "Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" nicht vorliegen, wenn die allgemeine Wartezeit vor dem 01.01.1984 erfüllt ist und jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung, verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit oder Berufsunfähigkeit mit sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist (§§ 241 Abs. 2, 242 Abs. 2 SGB VI). Voraussetzung ist, dass mindestens ein auf die Wartezeit anrechenbarer deutscher Monat vor dem 01.01.1984 vorhanden ist.
Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne der §§ 241 Abs. 2, 242 Abs. 2 SGB VI sind auch nach dem 31.12.1983 zurückgelegte moldauische Beitragszeiten, bestimmte moldauische gleichgestellte Zeiten, Versicherungszeiten/Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz sowie die in Art. 11 Abs. 4 SVA-Republik Moldau genannten (Dehnungs-)Tatbestände (siehe GRA zu Art. 11 SVA-Republik Moldau, Abschnitt 4).
Zur lückenlosen Belegung des Zeitraumes ab 01.01.1984 sind als Anwartschaftserhaltungszeiten zu berücksichtigen:
- moldauische Beitragszeiten,
- moldauische gleichgestellte Zeiten, sofern sie mit einer deutschen Anrechnungszeit oder Ersatzzeit vergleichbar sind,
- Versicherungszeiten/Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz,
- Zeiten des Bezugs einer moldauischen Invaliditäts- oder Altersrente,
- Zeiten des Bezugs von moldauischen Leistungen wegen Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen – mit Ausnahme von Renten,
- Zeiten der Kindererziehung in der Republik Moldau.
Beachte:
Vergleichbare (Dehnungs-)Tatbestände in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz können im Rahmen des SVA-Republik Moldau nicht als Anwartschaftserhaltungszeiten berücksichtigt werden (siehe Verbindliche Entscheidung in RVaktuell 5/6 2011, S. 180). Die in Nr. 4 Buchst. a SP zum SVA-Republik Moldau getroffene Regelung zur Berücksichtigung mitgliedstaatlicher Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb bezieht sich nach dem Wortlaut nicht auf mitgliedstaatliche „(Dehnungs-)Tatbestände“.
Wartezeitähnliche Voraussetzungen
Moldauische Versicherungszeiten sowie Versicherungszeiten/Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz können auch bei den Bestimmungen berücksichtigt werden, die wartezeitähnliche Voraussetzungen beinhalten (siehe BSG vom 14.04.1981, AZ: 4 RJ 9/80 und AZ: 4 RJ 51/80, zu den Vorgängervorschriften im AnVNG/ArVNG).
Wartezeitähnliche Voraussetzungen enthalten folgende Bestimmungen:
- § 70 Abs. 3a SGB VI
- EP-Gutschrift für Zeiten der Erziehung und/oder Pflege von Kindern -
Für die Mindestversicherungszeit von 25 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten können alle moldauischen Versicherungszeiten sowie Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz berücksichtigt werden (siehe GRA zu Art. 11 SVA-Republik Moldau, Abschnitt 2.2).
Beachte:
Über die Anerkennung von Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI für gleichzeitige Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder kann, wenn- weniger als 25 Jahre rentenrechtliche deutsche Zeiten vorliegen und
- moldauische/mitgliedstaatliche Versicherungszeiten/Wohnzeiten behauptet werden, mit denen die 25 Jahre erfüllt werden könnten,
- §§ 76g Abs. 2, 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI
- Prüfung mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten -
Bei der Prüfung der mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten für Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung werden grundsätzlich alle vertragsstaatlichen Pflichtbeitragszeiten sowie gleichgestellte Zeiten berücksichtigt (AGZWSR 2/2019, TOP 7 und AGZWSR 1. Sondersitzung 2020, TOP 2, AF 10). Zeiten der Arbeitslosigkeit (mit und ohne Leistungsbezug) oder der freiwilligen Versicherung sind von der Einordnung als Grundrentenzeiten ausdrücklich ausgenommen (AGZWSR 1. Sondersitzung 2020, TOP 2, AF 6). - §§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI
- Höherer Zugangsfaktor bei langer Versicherungszeit -
Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten wird das Referenzalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente beziehungsweise bei Tod des Versicherten ab 01.01.2012 stufenweise angehoben (§ 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 SGB VI in Verbindung mit § 264d S. 1 SGB VI).
Die Anhebung des Referenzalters gilt im Rahmen des Vertrauensschutzes nicht, wenn der Versicherte 35 Jahre (ab 01.01.2024 40 Jahre) mit den in § 51 Abs. 3a und 4 SGB VI, § 52 Abs. 2 SGB VI und § 244a SGB VI genannten Zeiten zurückgelegt hat (§ 77 Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 264d S. 2 SGB VI).
Für die Prüfung, welche Versicherungszeiten in der Republik Moldau oder in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz für die Prüfung der 35 Jahre (beziehungsweise 40 Jahre ab 01.01.2024) herangezogen werden können, gelten die Ausführungen im Abschnitt 5.1 zur Wartezeit von 45 Jahren entsprechend. - §§ 86a S. 3, 265 Abs. 8 S. 2 SGB VI
Die Vorschrift des § 77 Abs. 4 SGB VI ist auch bei Renten für Bergleute anzuwenden. - §§ 120a Abs. 4, 120e Abs. 1 SGB VI
- Rentensplitting -
Für die zur Durchführung des Rentensplittings erforderliche Mindestversicherungszeit von 25 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten können alle moldauischen Versicherungszeiten sowie Versicherungszeiten/Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz berücksichtigt werden (siehe GRA zu Art. 11 SVA-Republik Moldau, Abschnitt 2.5). - § 262 SGB VI
- Mindestentgeltpunkte -
Für die Mindestversicherungszeit von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten können alle moldauischen Versicherungszeiten sowie Versicherungszeiten/Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz berücksichtigt werden (siehe GRA zu Art. 11 SVA-Republik Moldau, Abschnitt 2.1).
Berücksichtigung moldauischer Tatbestände
Soweit es für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (zum Beispiel für die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen) auch auf das Vorliegen bestimmter weiterer Tatbestände ankommt, die sich allein auf das deutsche Recht beziehen, stehen bestimmte moldauische Tatbestände gleich.
Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Tatbestände:
- § 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 SGB VI, § 241 Abs. 1 SGB VI, § 45 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 SGB VI, § 242 Abs. 1 SGB VI
Bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können bestimmte „vergleichbare“ moldauische Tatbestände als „Dehnungstatbestände“ berücksichtigt werden (siehe GRA zu Art. 11 SVA-Republik Moldau, Abschnitt 4).
Beachte:
Dehnungstatbestände aus einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz können im Rahmen des SVA-Republik Moldau nicht für die Verlängerung eines Rahmenzeitraums des deutschen Rechts berücksichtigt werden (siehe Verbindliche Entscheidung in RVaktuell 5/6 2011, S. 180). Die in Nr. 4 Buchst. a SP zum SVA-Republik Moldau getroffene Regelung zur Berücksichtigung mitgliedstaatlicher Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb bezieht sich nach dem Wortlaut nicht auf „Dehnungstatbestände“. - § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI
Zeiten der Krankheit im Ausland, die nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr liegen, stehen für die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI einer entsprechenden Krankheitszeit im Inland gleich (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB VI). Einer Berücksichtigung der Anrechnungszeit steht dem Wortlaut der Vorschrift nach die zeitgleiche Belegung mit anderen rentenrechtlichen Zeiten entgegen. Dies gilt jedoch nur für Zeiten im Sinne des § 54 SGB VI. Zeitgleiche moldauische Zeiten schließen die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI nicht aus. - § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI
Für die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI stehen Zeiten der Schwangerschaft beziehungsweise Mutterschaft in der Republik Moldau entsprechenden Zeiten im Inland gleich. Vor dem vollendeten 17. und nach dem vollendeten 25. Lebensjahr liegende Zeiten der Schwangerschaft beziehungsweise Mutterschaft können jedoch nur berücksichtigt werden, wenn eine versicherte deutsche Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen wurde (siehe GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3). - § 78a SGB VI (Rentenbeginn ab 01.07.2020)
- Erziehung von Kindern für die Gewährung eines Zuschlags bei Witwen- oder Witwerrenten -
Der Zuschlag stellte bei einem Rentenbeginn bis 30.06.2020 mit Ausnahmen auf Kalendermonate mit deutschen Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ab (siehe GRA zu § 78a SGB VI, Abschnitte 2 und 3). Bei einem Rentenbeginn ab dem 01.07.2020 wird auch eine Kindererziehung im Ausland berücksichtigt, so dass für die Kindererziehung in der Republik Moldau der Zuschlag gewährt werden kann, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (siehe GRA zu § 78a SGB VI, Abschnitt 2.1, AGZWSR 2. Sondersitzung 2020, TOP 5).
Bei einem Rentenbeginn bis zum 30.06.2020 siehe Abschnitt 8.
Keine Berücksichtigung moldauischer Versicherungszeiten
Moldauische Versicherungszeiten stehen deutschen Versicherungszeiten nur hinsichtlich des Anspruchserwerbs gleich. Bei der Prüfung anderer Voraussetzungen oder Tatbestandsmerkmale werden moldauische Versicherungszeiten dagegen nicht berücksichtigt.
Beachte:
Die deutsche Rente ist nach Art. 11 Abs. 1 SVA-Republik Moldau allein nach innerstaatlichen Vorschriften zu berechnen. Moldauische Versicherungszeiten werden mit allen Konsequenzen wie Lücken behandelt. Nur in Ausnahmefällen können sie die Höhe der deutschen Rente beeinflussen (siehe GRA zu Art. 11 SVA-Republik Moldau, Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3).
Moldauische Versicherungszeiten werden bei Anwendung der nachfolgenden Vorschriften nicht berücksichtigt:
- §§ 34 Abs. 3a, 96a Abs. 1b und 1c, 313 SGB VI
- Ermittlung des Hinzuverdienstdeckels und der Hinzuverdienstgrenze - - § 53 Abs. 1 SGB VI
- Versicherungspflicht im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls/der Berufskrankheit - - § 56 Abs. 3 SGB VI
- Pflichtbeitrag zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland - - § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a und 3a SGB VI
- zeitgleiche rentenrechtliche Zeiten, die der Berücksichtigung der Anrechnungszeit entgegenstehen (siehe auch Abschnitt 6) – - § 241 Abs. 2 SGB VI
- fünf Jahre, wenn für die Zeit vor dem 01.01.1984 kein auf die Wartezeit anrechenbarer deutscher Monat vorliegt - - § 241 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI
- Pflichtbeitrag in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn bestimmter Anrechnungszeittatbestände - - § 259 SGB VI
- Beitragszeiten mit Sachbezug von mindestens fünf Jahren -
Keine Berücksichtigung moldauischer Tatbestände
Soweit es für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch auf das Vorliegen bestimmter weiterer Tatbestände ankommt, die sich allein auf das deutsche Recht beziehen, stehen die entsprechenden moldauischen Tatbestände nicht gleich.
Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Tatbestände:
- Eintritt einer Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI
Die Voraussetzung für den Eintritt einer Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI, wonach Bezieher einer Entgeltersatzleistung im letzten Jahr vor Beginn einer Entgeltersatzleistung zuletzt versicherungspflichtig gewesen sein müssen, kann nicht durch eine moldauische Pflichtversicherung erfüllt werden. - § 34 Abs. 3a SGB VI
- Ermittlung des Hinzuverdienstdeckels und der Hinzuverdienstgrenze -
Eine "erste Rente wegen Alters" im Sinne des § 34 Abs. 3a SGB VI kann nur eine deutsche Altersrente sein (siehe GRA zu § 34 SGB VI, Abschnitt 4.2). - § 43 Abs. 1 und 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, § 240 Abs. 2 SGB VI
- Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit -
Es genügt nicht, dass der Versicherte nach moldauischen Rechtsvorschriften invalide ist.
Vielmehr ist erforderlich, dass eine Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne des SGB VI vorliegt. - § 48 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5 SGB VI
- Waisenrenten nach dem 27. Lebensjahr -
Der gesetzliche Wehrdienst nach moldauischen Rechtsvorschriften steht einem gesetzlichen Wehrdienst nach deutschen Rechtsvorschriften nicht gleich. Insoweit ist eine Verlängerung des Bezugszeitraumes über das 27. Lebensjahr hinaus aufgrund der Ableistung eines gesetzlichen Wehrdienstes in der Republik Moldau nicht möglich (siehe BSG vom 22.06.1972, AZ: 12 RJ 262/71, SozR Nr. 29 zu § 1262 RVO und BSG vom 02.08.1979, AZ: 11 RA 64/78, DAngVers 1979, S. 469 bis 470). - § 53 Abs. 1 SGB VI
- Leistungsfall in Verbindung mit dem Tatbestand Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Beschädigung oder Gewahrsam -
Die allgemeine Wartezeit ist unter anderem nur dann vorzeitig erfüllt, wenn der Leistungsfall aufgrund eines Arbeitsunfalls im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften (SGB VII) eingetreten ist. Der Arbeitsunfall in der Republik Moldau steht einem Arbeitsunfall in Deutschland nicht gleich.
Entsprechendes gilt für die weiteren in § 53 Abs. 1 SGB VI aufgezählten Tatbestände, bei denen die Wartezeit gleichfalls vorzeitig erfüllt werden kann.
Beachte:
Gegebenenfalls ist § 53 Abs. 2 SGB VI zu prüfen (siehe Abschnitt 5.2). - § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI
- Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit -
Die Meldung bei einem moldauischen Arbeitsamt als Arbeitsuchender begründet keine Anrechnungszeit. - § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI
- Anrechnungszeiten aufgrund von Ausbildungssuche -
Die Meldung bei einem moldauischen Arbeitsamt als Ausbildungssuchender begründet keine Anrechnungszeit. - § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 3 und 3a in Verbindung mit Abs. 2 SGB VI
- Unterbrechungstatbestand bei Anrechnungszeiten -
Eine Anerkennung von Anrechnungszeiten kann gegebenenfalls nur erfolgen, wenn eine nach deutschen Rechtsvorschriften versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen wurde (siehe GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3). Die Unterbrechung einer nach moldauischen Rechtsvorschriften versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erfüllt diese Voraussetzung nicht. - § 78a SGB VI(Rentenbeginn bis zum 30.06.2020)
- Erziehung von Kindern für die Gewährung eines Zuschlags bei Witwen- oder Witwerrenten -
Für die Kindererziehung in der Republik Moldau kann bei einem Rentenbeginn bis zum 30.06.2020 kein Zuschlag gewährt werden.
Für weitere Informationen und bei einem Rentenbeginn ab 01.07.2020 siehe Abschnitt 6. - § 101 Abs. 1a SGB VI
- Rentenbeginn in Fällen der Nahtlosigkeit -
Der Wegfall einer moldauischen Leistung wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit führt nicht dazu, dass eine deutsche befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung, deren Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, bereits vor Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit beginnt. § 101 Abs. 1a SGB VI findet keine Anwendung (siehe GRA zu § 101 SGB VI, Abschnitt 3.2). - § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI
- Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters -
Der Anspruch auf Rentensplitting entsteht nach § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI, wenn entweder beide oder ein Ehegatte/eingetragener Lebenspartner Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters haben beziehungsweise hat.
Diese Voraussetzung kann durch einen Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters nach den moldauischen Rechtsvorschriften nicht erfüllt werden. - § 240 Abs. 2 SGB VI
- Hauptberuf -
Beschäftigungen in der Republik Moldau sind bei der Feststellung des Hauptberufes grundsätzlich nicht heranzuziehen; der bisherige Beruf ist ausschließlich unter Berücksichtigung der Beschäftigungen und Tätigkeiten festzustellen, die der Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften unterliegen (BSG vom 14.12.1998, AZ: B 5 RJ 60/97 R). Dabei wird eine in der Republik Moldau erworbene berufliche Qualifikation und eine in der Republik Moldau ausgeübte Berufstätigkeit gegebenenfalls insoweit berücksichtigt, als davon die Berufsgruppeneinstufung der (späteren) in Deutschland ausgeübten Tätigkeit abhängig ist.
Ein Beruf, bei dessen Aufgabe die Wartezeit noch nicht erfüllt war, kann nicht Hauptberuf sein. War im Zeitpunkt der Aufgabe der in Deutschland versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit jedoch die Wartezeit zusammen mit moldauischen und gegebenenfalls mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten erfüllt, kann auch eine nur kurzfristig im Bundesgebiet ausgeübte Tätigkeit den Hauptberuf darstellen (BSG vom 26.06.1980, AZ: 5 RJ 30/79, SozR 2200 § 1246 Nr. 65 und BSG vom 22.03.1988, AZ: 8/5a RKn 17/87, SozR 2200 § 1246 Nr. 155). - § 252 Abs. 8 SGB VI
- Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit bei eingeschränkter Vermittlungsbereitschaft -
Die Meldung bei einem moldauischen Arbeitsamt mit eingeschränkter Vermittlungsbereitschaft begründet keine Anrechnungszeit.
Umfang der zu berücksichtigenden moldauischen Versicherungszeiten
Nach den moldauischen Rechtsvorschriften besteht die Möglichkeit, Versicherungszeiten in erhöhtem Umfang anzurechnen. Die Möglichkeit bleibt jedoch ohne Auswirkungen, da die Anerkennung von Versicherungszeiten stets nur im tatsächlichen zeitlichen Umfang erfolgen darf (Art. 10 Abs. 4 SVA-Republik Moldau).
Beachte:
Gleiches gilt über die Regelung von Nr. 4 Buchst. a SP zum SVA-Republik Moldau auch für Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz.
Übersicht über die Wirkung moldauischer Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick, wie im moldauischen Versicherungsverlauf MD/DE 5 als Beitragszeit oder gleichgestellte Zeiten eingetragene moldauische Versicherungszeiten bei Anwendung der wichtigsten deutschen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden. Sie ersetzt nicht die Ausführungen in den Abschnitten 5.1 bis 5.5 sowie Abschnitt 6 zur Berücksichtigung moldauischer Versicherungszeiten und Tatbestände.
Wartezeiten/ Art der Zeiten | Beitragszeiten | gleichgestellte Zeiten | Freiwillige Beiträge |
---|---|---|---|
Kennzeichnung im MD/DE 5: | PC | AP | noch nicht bekannt |
Wartezeit 5, 20, 35 Jahre (siehe Abschnitt 5.1) | x | x | x |
Wartezeit 45 Jahre (siehe Abschnitt 5.1) | x | x1 | x3 |
Wartezeiterfüllung vor 01.01.1984 (siehe Abschnitt 5.1) | x | x | x |
vorzeitige Wartezeiterfüllung - ein Jahr/sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge (siehe Abschnitt 5.2) | x | - | - |
besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen (siehe Abschnitt 5.3) | x | - | - |
Anwartschaftserhaltungszeiten (siehe Abschnitt 5.4) | x | x2 | x |
25 Jahre rentenrechtliche Zeiten für § 70 Abs. 3a SGB VI (siehe Abschnitt 5.5) | x | x | x |
Vertrauensschutzregelung 35 Jahre beziehungsweise 40 Jahre für §§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI (siehe Abschnitt 5.5) | x | x1 | x3 |
25 Jahre rentenrechtliche Zeiten für Rentensplitting (siehe Abschnitt 5.5) | x | x | x |
mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten (siehe Abschnitt 5.5) | x | x4 | - |
35 Jahre rentenrechtliche Zeiten für § 262 SGB VI (siehe Abschnitt 5.5) | x | x | x |
1 | Gleichgestellte Zeiten wegen Arbeitslosigkeit (ohne Zeiten einer der deutschen Arbeitslosenhilfe oder dem deutschen Arbeitslosengeld II entsprechenden Leistung - Fürsorgeleistung wegen Arbeitslosigkeit -), sofern sie nicht in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zurückgelegt wurden, es sei denn, die Arbeitslosigkeit ist Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. |
2 | Sofern sie mit einer deutschen Anrechnungszeit oder Ersatzzeit vergleichbar sind (siehe auch GRA zu Art. 11 SVA-Republik Moldau, Abschnitt 4.1). |
3 | Sofern mindestens 18 Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Beiträge in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn, wenn gleichzeitig Zeiten der Arbeitslosigkeit vorliegen (Ausnahme: Arbeitslosigkeit ist Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers). |
4 | Gleichgestellte Zeiten der Arbeitslosigkeit (mit und ohne Leistungsbezug) sind nicht zu berücksichtigen. |
Welche Wirkung die einzelnen Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz auf den Leistungsanspruch entfalten, kann den jeweiligen länderspezifischen GRA zu Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 entnommen werden.
- Beispiel 1: Keine doppelte Berücksichtigung der Versicherungszeiten
- Beispiel 2: Zusammentreffen von deutschen, moldauischen und mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten
- Beispiel 3: Zusammentreffen von nicht anspruchsbegründenden deutschen Versicherungszeiten mit anspruchsbegründenden moldauischen Versicherungszeiten
- Beispiel 4: Zusammentreffen von freiwilligen Beiträgen mit Pflichtbeiträgen
Beispiel 1: Keine doppelte Berücksichtigung der Versicherungszeiten
(Beispiel zu Abschnitt 4)
Antrag auf Regelaltersrente;
Rentenrechtliche Zeiten in Deutschland (Pflichtbeiträge) 01.01.1980 bis 31.05.1984 53 Monate
Rentenrechtliche Zeiten in der Republik Moldau (Pflichtbeiträge) 01.05.1984 bis 30.11.1984 7 Monate
Lösung:
Es besteht kein Anspruch auf Regelaltersrente, weil für die Wartezeit nur 59 Monate zu berücksichtigen sind.
Der Zeitraum vom 01.05.1984 bis 31.05.1984 ist doppelt belegt und kann nur einmal berücksichtigt werden.
Beispiel 2: Zusammentreffen von deutschen, moldauischen und mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten
(Beispiel zu Abschnitt 4)
Antrag auf Regelaltersrente;
Rentenrechtliche Zeiten in Deutschland (Pflichtbeiträge) 01.01.1990 bis 31.05.1994 53 Monate
Rentenrechtliche Zeiten in der Republik Moldau (Pflichtbeiträge) 01.05.1994 bis 30.11.1994 7 Monate
Rentenrechtliche Zeiten in Spanien (Pflichtbeiträge) 01.11.1994 bis 31.12.1994 2 Monate
Lösung:
Die Zeiträume vom 01.05.1994 bis 31.05.1994 (Zusammentreffen von deutschen mit moldauischen Pflichtbeitragszeiten) sowie vom 01.11.1994 bis 30.11.1994 (Zusammentreffen von moldauischen mit spanischen Pflichtbeitragszeiten) sind doppelt belegt und können nur einmal berücksichtigt werden.
Für den Monat Mai 1994 wird vorrangig die deutsche Pflichtbeitragszeit und für den Monat November 1994 wird vorrangig die moldauische Pflichtbeitragszeit berücksichtigt.
Die Wartezeit ist durch die Zusammenrechnung mit den moldauischen Versicherungszeiten (6 Kalendermonate) und spanischen Versicherungszeiten (1 Kalendermonat) zwischenstaatlich erfüllt.
Es besteht Anspruch auf Regelaltersrente, weil für die Wartezeit insgesamt 60 Monate zu berücksichtigen sind.
Beispiel 3: Zusammentreffen von nicht anspruchsbegründenden deutschen Versicherungszeiten mit anspruchsbegründenden moldauischen Versicherungszeiten
(Beispiel zu Abschnitt 4)
Antrag auf Regelaltersrente;
Rentenrechtliche Zeiten in Deutschland (Schule) 01.01.1990 bis 31.03.1991 15 Monate
(Pflichtbeiträge) 01.04.1991 bis 31.05.1994 38 Monate
Rentenrechtliche Zeiten in der Republik Moldau (Pflichtbeiträge) 01.10.1990 bis 31.03.1991 6 Monate
(Pflichtbeiträge) 01.10.1994 bis 31.01.1996 16 Monate
Lösung:
Es besteht Anspruch auf Regelaltersrente; die Wartezeit ist mit 60 Monaten erfüllt.
Da das Abkommen keine Verdrängungsvorschriften enthält, sind im Interesse des Berechtigten die moldauischen anspruchsbegründenden Beitragszeiten zu berücksichtigen.
Beispiel 4: Zusammentreffen von freiwilligen Beiträgen mit Pflichtbeiträgen
(Beispiel zu Abschnitt 4)
Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Leistungsfall eingetreten am 31.07.2019.
Rentenrechtliche Zeiten in Deutschland (Pflichtbeiträge) 01.08.2005 bis 31.07.2011 72 Monate
(freiwillige Beiträge) 01.08.2011 bis 31.07.2019 96 Monate
Rentenrechtliche Zeiten in der Republik Moldau (Pflichtbeiträge) 01.08.2011 bis 31.07.2019 96 Monate
Lösung:
Es besteht Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Wartezeit wird bereits innerstaatlich erfüllt; die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (36 in 60) sind nur unter Berücksichtigung der moldauischen Beiträge zwischenstaatlich erfüllt.
Da das Abkommen keine Verdrängungsvorschriften enthält, sind die Zeiten zu berücksichtigen, die im Ergebnis zu einem Anspruch führen.
In die Berechnung der Rente fließen aber ausschließlich nur die deutschen rentenrechtlichen Zeiten ein (siehe GRA zu Art. 11 SVA-Republik Moldau).
Gesetz zu dem Abkommen vom 12.01.2017 |
Inkrafttreten: 28.07.2017 (Gesetz), 01.03.2019 (Abkommen) Quelle: Bundesgesetzblatt II 2017, S. 1107 ff. |
Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 10 SVA-Republik Moldau sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.03.2019 in Kraft getreten.