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§ 3 RVIOBeschZG: Beschäftigungszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

04.01.2021

Änderung

Die Bezeichnung IntOrgBeschG wurde durch RVIOBeschZG ersetzt.

Dokumentdaten
Stand18.06.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 in Kraft getreten am 01.07.2020
Rechtsgrundlage

§ 3 RVIOBeschZG

Version005.00

Inhalt der Regelung

Absatz 1 definiert, was Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation sind. Danach sind Beschäftigungszeiten nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zur jeweiligen Organisation, wenn Anwartschaften für den jeweiligen Leistungsfall (Alter, Invalidität, Tod) im Sonderversorgungssystem dieser Organisation erworben worden sind.

Absatz 2 regelt, dass Beschäftigungszeiten nicht vorhanden sind, wenn Anwartschaften im Sonderversorgungssystem erstattet, abgefunden oder auf ein anderes System übertragen wurden.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • § 1 RVIOBeschZG
    Nach dieser Vorschrift erstreckt sich der Anwendungsbereich des RVIOBeschZG unter anderem auf deutsche rentenrechtliche Zeiten nach dem SGB VI, die dann für die Zusammenrechnung von Zeiten und für die Feststellung der Leistungshöhe zur Verfügung stehen.
  • § 2 RVIOBeschZG
    Bei welchen internationalen Organisationen Beschäftigungszeiten im Sinne des RVIOBeschZG zurückgelegt werden können, legt § 2 RVIOBeschZG fest.
  • § 4 RVIOBeschZG
    § 4 RVIOBeschZG regelt, wie Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung für eine Leistung und bei deren Berechnung berücksichtigt werden.

Beschäftigungszeiten

Mit § 3 RVIOBeschZG wird ein neuer Zeitentypus der Beschäftigungszeiten fingiert, der nach § 4 RVIOBeschZG für den Rentenanspruch und die Rentenberechnung nach dem SGB VI wirksam ist. Beschäftigungszeiten sind weder rentenrechtliche deutsche Zeiten, noch Versicherungszeiten nach der VO (EG) Nr. 883/2004. Sie werden nach § 4 RVIOBeschZG nur so behandelt, als seien es Versicherungszeiten, die im gesetzlichen System eines Staates zurückgelegt wurden, der die VO (EG) Nr. 883/2004 anwendet.

Beschäftigungszeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 RVIOBeschZG sind Zeiten der Zugehörigkeit zu einer internationalen Organisation, wenn ruhegehaltsfähige Anwartschaftszeiten in Sonderversorgungssystemen internationaler Organisation im Sinne des § 2 RVIOBeschZG (vergleiche GRA zu § 2 RVIOBeschZG, Abschnitt 3) vorhanden sind. Für die Berücksichtigung als Beschäftigungszeiten ist es unerheblich, auf welcher Grundlage Anwartschaftszeiten im Sonderversorgungssystem entstanden sind, durch Beitragszahlung oder auf sonstige Art und Weise. Es kommt auch nicht darauf an, ob die ruhegehaltsfähigen Anwartschaftszeiten durch eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung bei einer internationalen Organisation entstanden sind. Der Umfang und der Wert der Anwartschaftszeiten sind gleichfalls ohne Bedeutung, denn maßgeblich sind nur die Zeiten der Zugehörigkeit zu einer internationalen Organisation.

Zusätzlich zu den Zeiten der Zugehörigkeit bei einer internationalen Organisation kommen Zeiten hinzu, die durch eine Übertragung von (Beitrags-)Zeiten von einem anderen Versorgungssystem zu dem Sonderversorgungssystem der internationalen Organisation entstanden sind. Die Übertragung kann aus einem Sonderversorgungssystem einer anderen internationalen Organisation erfolgt sein oder aus dem gesetzlichen System der Rentenversicherung eines Staates, der ein Übertragungsabkommen mit der EU oder der internationalen Organisation abgeschlossen hat. Die Übertragung kann somit auch aus Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung über ein Übertragungsabkommen erfolgt sein (vergleiche GRA zu EG, EPA, EIB und EZB).

Siehe Beispiel 1 und siehe Beispiel 2.

Zusätzliche Dienstzeiten, die zum Beispiel nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis entstehen, sind ebenfalls Beschäftigungszeiten im Sinne des § 3 RVIOBeschZG und zu berücksichtigen, sofern sie bereits vor Eintritt des deutschen Leistungsfalls entstanden sind (siehe auch GRA zu § 4 RVIOBeschZG, Abschnitt 3.2).

Siehe Beispiel 3.

Für die Beurteilung, ob Beschäftigungszeiten nach § 3 Abs. 1 RVIOBeschZG vorhanden sind, ist es unerheblich, ob zeitgleich Versicherungszeiten oder sonstige Zeiten in einem anderen Sozialversicherungssystem vorliegen. Die Überschneidung der beiden Zeiten wird bei der Zusammenrechnung der Zeiten über § 4 Abs. 1 S. 1 2. Halbs. RVIOBeschZG geregelt (siehe GRA zu § 4 RVIOBeschZG, Abschnitt 3.1.1).

Keine Beschäftigungszeiten

Zeiten in Sonderversorgungssystemen einer internationalen Organisation sind nach § 3 Abs. 2 RVIOBeschZG dann keine Beschäftigungszeiten, wenn Anwartschaften durch Erstattung erloschen sind, durch Zahlung eines Kapitalwerts abgefunden oder auf ein anderes System übertragen wurden. In diesen Fällen sind Anwartschaftszeiten im Sonderversorgungssystem dieser internationalen Organisation nicht mehr existent, sodass keine Beschäftigungszeiten nach dem RVIOBeschZG zur Berücksichtigung für den Rentenanspruch und die Rentenberechnung zur Verfügung stehen.

Unverfallbare Rentenansprüche im Sonderversorgungssystem einer internationalen Organisation werden in der Regel erst nach einer bestimmten Zeit der Mitgliedschaft („Wartezeit“) erworben (zum Beispiel im Sonderversorgungssystem der Vereinten Nationen nach 5 Jahren und im Rahmen des EU-Beamtenstatuts oder der BSB nach 10 Jahren). Bei kürzeren Dienstzeiten ist daher immer zu vermuten, dass eine Auflösung der Anwartschaft im Sonderversorgungssystem durch Auszahlung des Kapitalwertes als sogenanntes Abgangsgeld erfolgte, sodass wegen § 3 Abs. 2 RVIOBeschZG keine Beschäftigungszeiten entstehen können.

Sofern eine Übertragung von dem Sonderversorgungssystem zu einem nationalen System der allgemeinen Rentenversicherung (auch Deutschland) erfolgte, kommen wegen § 3 Abs. 2 RVIOBeschZG Beschäftigungszeiten ebenfalls nicht in Betracht. Alternativ kann dann im Rahmen der VO (EG) Nr. 883/2004 (oder möglicherweise auch im Rahmen eines Sozialversicherungsabkommens) eine Anspruchsprüfung vorzunehmen sein.

Erfolgte die Übertragung zu einem Sicherungssystem einer anderen internationalen Organisation, ist für diese (neue) Organisation zu prüfen, ob das RVIOBeschZG anzuwenden ist und die übertragenen Anwartschaftszeiten berücksichtigt werden können (vergleiche auch Abschnitt 2).

Solange eine Erstattung, Auszahlung oder Übertragung im Sinne des § 3 Abs. 2 RVIOBeschZG tatsächlich nicht erfolgt ist, liegen Beschäftigungszeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 RVIOBeschZG vor und können für die Anspruchsprüfung und Rentenberechnung nach § 4 RVIOBeschZG verwendet werden. Diese Situation könnte sich insbesondere ergeben, wenn eine Rentenauskunft oder eine Auskunft in einem Verfahren zum Versorgungsausgleich zu erteilen ist.

Auch für den Fall, dass eine Erstattung, Auszahlung oder Übertragung im Sinne des § 3 Abs. 2 RVIOBeschZG noch nach einer bereits erfolgten Leistungsgewährung, der bereits Beschäftigungszeiten nach § 3 Abs. 1 RVIOBeschZG zugrunde lagen, durchgeführt worden ist, verhindert § 3 Abs. 2 S. 2 RVIOBeschZG das Entstehen von Beschäftigungszeiten für eine nachfolgende Leistung.

Siehe Beispiel 4.

Nachweis der Beschäftigungszeiten

Das RVIOBeschZG ist ein deutsches Gesetz, das eine einseitige Koordination mit den internationalen Organisationen und ihren Sonderversorgungssystemen herstellt. Auf der Seite der internationalen Organisationen besteht keine Verpflichtung, Informationen über die Tätigkeit ihrer Bediensteten zu offenbaren. Informationen der Deutschen Rentenversicherung über den Status der Anwartschaften in der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung des Bediensteten werden im Gegenzug nicht benötigt, weil eine Zusammenrechnung mit Zeiten nach dem SGB VI im Sonderversorgungssystem der internationalen Organisation nicht erfolgt.

Zwar hat die EU-Kommission diverse internationale Organisationen über die Rechtsprechung des EuGH (vergleiche GRA zu § 4 RVIOBeschZG, Abschnitt 1.1) informiert und um eine gute Zusammenarbeit mit den nationalen Sicherungssystemen der Staaten, die die VO (EG) Nr. 883/2004 anwenden, geworben. Es gibt aber – anders als bei der Umsetzung der VO (EG) Nr. 883/2004 – kein festgelegtes Verwaltungsverfahren und auch keine abgestimmten Vordrucke oder Formblätter, die im Verhältnis zu den internationalen Organisationen verwendet werden könnten. Zum Nachweis der entscheidungsrelevanten Fakten sind die Träger der Deutschen Rentenversicherung daher auf formfreie Bescheinigungen der internationalen Organisationen angewiesen. Diese sind über die den Antrag stellende Person anzufordern (§ 76a Abs. 2 SGB X). Darüber hinaus haben sich internationale Organisationen (einschließlich der Einrichtungen der EU selbst) in der Vergangenheit auch regelmäßig geweigert, Anfragen der Deutschen Rentenversicherung direkt zu beantworten oder deren Vordrucke auszufüllen. Wenn der Berechtigte Nachweise über seine Tätigkeit anfordert, kommen die internationalen Organisationen den jeweiligen Anforderungen jedoch für ihre (ehemaligen) Bediensteten nach.

Folgende, für die Feststellung einer Leistung relevante Fakten sind zu ermitteln:

  • Angabe der internationalen Organisation und ihres Hauptsitzes;
  • Bescheinigung der Dienstzeiten bei der internationalen Organisation mit Angabe der Beschäftigungszeiträume und den jeweiligen Beschäftigungsorten;
  • Bestätigung, dass eine Mitgliedschaft in einem Sonderversorgungssystem der Organisation oder in einem angeschlossenen Sonderversorgungssystem besteht;
  • Sofern eine Übertragung eines Kapitalwerts oder von Anwartschaften aus einem anderen System in das Sonderversorgungssystem der internationalen Organisation erfolgte: Angabe, welchem zeitlichen Umfang einer Dienstzeit die Übertragung für den Anspruch beim Sonderversorgungssystem entspricht;
  • Bestätigung, dass die Anwartschaftszeiten für den jeweiligen Leistungsfall (Invalidität oder Alter oder Tod) im Sonderversorgungssystem verwendet werden;
  • Bestätigung, dass die Anwartschaftszeiten im Sonderversorgungssystem nicht erstattet, abgefunden oder übertragen wurden und kein Antrag auf Erstattung, Abfindung oder Übertragung vorliegt;
  • wenn möglich: Angabe des Gesetzes oder Abkommens, das die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht beim allgemeinen System im Sitzstaat zugunsten eines Sonderversorgungssystems regelt

Beispiel 1: Beschäftigungszeiten durch Übertragung

(Beispiel zu Abschnitt 2)
Beitragszeiten zur Deutschen Rentenversicherung:01/1983 bis 03/1988
11/2008 bis 08/2019
Versicherter unterlag als EU-Beamter seit 04/1988 bis 10/2008 dem EU-Beamtenstatut.
Übertragung 1995 im Rahmen des EU-Übertragungsabkommens der Zeiten von 01/1983 bis 03/1988
Die beschäftigende Einrichtung der EU bestätigt folgende Zeiten:
Dienstzeiten bei der EU 04/1988 bis 10/2008
Aus der Übertragung errechnete Dienstzeit 48 Monate
Lösung:
Die Dienstzeiten von 04/1988 bis 10/2008 und die aus der Übertragung errechnete Dienstzeit von 48 Monaten sind Beschäftigungszeit nach § 3 Abs. 1 RVIOBeschZG, die für den Rentenanspruch nach § 4 Abs. 1 RVIOBeschZG und die Rentenberechnung nach § 4 Abs. 2 RVIOBeschZG berücksichtigt wird. Für den Rentenanspruch und die Rentenberechnung stehen die Zeiten von 11/2008 bis 08/2019 als rentenrechtliche Zeiten nach dem SGB VI zur Verfügung.

Beispiel 2: Beschäftigungszeiten durch Übertragung

(Beispiel zu Abschnitt 2)
Zeiten nach dem AAÜG05/1987 bis 12/1989
Beitragszeiten zur Deutschen Rentenversicherung 01/1991 bis 03/1993
Versicherter unterliegt als EU-Beamter seit 04/1993 dem EU-Beamtenstatut.
Übertragung 1995 im Rahmen des EU-Übertragungsabkommens der Zeiten von 01/1991 bis 03/1993. Die Zeiten nach dem AAÜG sind nicht übertragbar.
Die beschäftigende Einrichtung der EU bestätigt folgende Zeiten:
Dienstzeiten bei der Einrichtung der EU 04/1993 bis 07/2020
Aus der Übertragung errechnete Dienstzeit 18 Monate
Lösung:
Die Dienstzeiten von 04/1993 bis 07/2020 und die aus der Übertragung errechnete Dienstzeit von 18 Monaten sind Beschäftigungszeit nach § 3 Abs. 1 RVIOBeschZG, die für den Rentenanspruch nach § 4 Abs. 1 RVIOBeschZG und die Rentenberechnung nach § 4 Abs. 2 RVIOBeschZG berücksichtigt wird. Für den Rentenanspruch und die Rentenberechnung stehen die Zeiten nach dem AAÜG von 05/1987 bis 12/1989 zur Verfügung.

Beispiel 3: Zusätzliche Dienstzeiten

(Beispiel zu Abschnitt 2)
Beschäftigung als Zivilangestellter bei der NATO04/1980 bis 03/2016
Beitragszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung 04/1980 bis 05/1986
Sonderversorgungsystem der NATO06/1986 bis 03/2016
zusätzliche Dienstzeit im Sonderversorgungssystem wegen Reorganisation der NATO 04/2016 bis 03/2018
Lösung:
Die Dienstzeiten von 06/1986 bis 03/2018 sind Beschäftigungszeit nach § 3 Abs. 1 RVIOBeschZG, die für den Rentenanspruch nach § 4 Abs. 1 RVIOBeschZG und die Rentenberechnung nach § 4 Abs. 2 RVIOBeschZG berücksichtigt wird. Für den Rentenanspruch und die Rentenberechnung stehen die Zeiten von 04/1980 bis 05/1986 als rentenrechtliche Zeiten nach dem SGB VI zur Verfügung.

Beispiel 4: Abgangsgeld nach Leistung zur Teilhabe

(Beispiel zu Abschnitt 3 )
Beitragszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung 04/2005 bis 03/2018
Dienstzeiten bei der EU nach den BSB04/2018 bis laufend
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation12/2020
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI wurden mit Beschäftigungszeiten bei der EU erfüllt.
Das Beschäftigungsverhältnis bei der EU wird im Oktober 2021 unter Zahlung eines Abgangsgeldes aufgelöst.
Lösung:
Für eine spätere Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Alters sind aus der Beschäftigung bei der EU wegen der Auflösung der Anwartschaften bei der EU keine Beschäftigungszeiten nach § 3 Abs. 1 RVIOBeschZG mehr vorhanden, obwohl solche bereits für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI verwendet wurden und zum Anspruch nach § 4 Abs. 1 RVIOBeschZG verholfen haben.

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I Nr. 28, Seite 1274 f.)

Art. 9: Gesetz zur Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen in der Rentenversicherung (RVIOBeschZG)

Inkrafttreten: 01.07.2020

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/17586, BR-Drucksache 0233/20

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 3 RVIOBeschZG