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Organisation der Sozialversicherung Israel

Änderungsdienst
veröffentlicht am

22.03.2021

Änderung

Die Angaben zum versicherten Personenkreis (Abschnitt 2.1) wurden aktualisiert.

Dokumentdaten
Stand09.03.2021
Version002.00

Organisation der gesetzlichen Sozialversicherung

Das israelische Nationalversicherungsgesetz (National Insurance Law) vom 18.11.1953 trat am 01.04.1954 in Kraft. Folgende Leistungen fallen unter anderem unter das israelische Nationalversicherungsgesetz:

  • Alters- und Hinterbliebenenrenten,
  • Invalidenrenten,
  • Kindergeld,
  • Renten/Zuschüsse aufgrund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
  • Mutterschaftsgeld und Zuschüsse (Mutterschaftsversicherung),
  • Arbeitslosengeld,
  • Sozialhilfe,
  • Pflegeleistungen.

Die israelische Sozialversicherung deckt daher nach deutschem Verständnis Risiken der gesetzlichen Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Unfallversicherung, der Sozialhilfe und der Pflegeversicherung sowie Familienleistungen ab.

Risiken der Krankenversicherung werden nur in Form der Mutterschaftsversicherung abgedeckt, da ansonsten ein separates Krankenversicherungsgesetz besteht (vergleiche Abschnitt 1.1).

Die gesetzliche Sozialversicherung in Israel ist ein beitragsfinanzierten System, das sowohl durch einkommensabhängige Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Selbständigen als auch im Rahmen einer Einwohnerpflichtversicherung durch Beiträge von nichtarbeitenden Einwohnern Israels finanziert wird. Ferner wird die Sozialversicherung durch den israelischen Staat bezuschusst, wobei der Staat für bestimmte Personengruppen vollständig die Beiträge zur Sozialversicherung übernimmt (zum Beispiel für Angehörige der israelischen Streitkräfte).

Für die Durchführung ist die staatliche Nationalversicherungsanstalt (National Insurance Institute/Bituah Leumi) zuständig (vergleiche auch Abschnitt 4).

Krankenversicherung

Die israelische Krankenversicherung wird eigenständig im Krankenversicherungsgesetz (The National Health Insurance Law - NHI), das am 01.01.1995 in Kraft getreten ist, geregelt.

Durch das Krankenversicherungsgesetz hat jeder israelische Einwohner das Recht, sich bei den vier gesetzlichen Krankenversicherungsorganisationen (ähnlich der gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland) versichern zu lassen und ein Standardpaket von medizinischen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen; bei der Standardversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung, die individuell durch Zusatzversicherungen ergänzt werden kann.

Die Finanzierung der Krankenversicherung erfolgt hauptsächlich durch eine monatliche, einkommensabhängige Gesundheitssteuer, die die Versicherten zahlen. Ferner müssen sich die Arbeitgeber an den Krankenversicherungskosten ihrer Arbeitnehmer beteiligen.

Die Gesundheitssteuer wird durch die staatliche Nationalversicherungsanstalt (National Insurance Institute/Bituah Leumi) erhoben.

Organisation der gesetzlichen Rentenversicherung

Die israelische Rentenversicherung ist ein Bestandteil des israelischen Nationalversicherungsgesetzes und damit ein Teil der gesetzlichen Sozialversicherung. Das Nationalversicherungsgesetz umfasst für die Risiken Alter, Tod und Invalidität seit

  • 1955 Leistungen für Hinterbliebene,
  • 1957 Leistungen bei Alter und seit
  • 1970 auch Invalidenrenten.

Die gesetzliche Rente in Israel stellt eine Grundsicherung für alle Einwohner/Erwerbstätigen dar. Es handelt sich um eine Art Grundrentensystem. Nähere Informationen zu den Leistungen enthält die GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Israel.

Die gesamte Verwaltung der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt der staatlichen Nationalversicherungsanstalt (National Insurance Institute/Bituah Leumi). Bituah Leumi ist -neben der Leistungsgewährung - auch für den Beitragseinzug zuständig.

Versicherter Personenkreis

Es gibt in Israel drei Arten von Versicherten:

  • Arbeitnehmer (Beiträge werden vom Arbeitgeber abgeführt),
  • Selbständige (die Personen zahlen die Beiträge selbst) und
  • „nicht arbeitende Einwohner“.

Bezüglich der „nicht arbeitenden Einwohner“ werden grundsätzlich alle im Gebiet des Staates Israel legal ansässigen Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (Retirement Age) von der Rentenversicherungspflicht erfasst. Grundsätzlich können daher „Wohnzeiten“ als Versicherungszeiten mitgeteilt werden, wobei diese von israelischer Seite häufig noch genauer qualifiziert werden.

Auch bei den nicht arbeitenden Versicherten erfolgt regelmäßig eine Beitragsleistung. Die Beitragszahlung erfolgt - abhängig vom Einkommen und vom Status der versicherten Person - entweder durch die Versicherten selbst, durch Dritte oder durch den israelischen Staat beziehungsweise die Beiträge gelten als gezahlt.

So zahlen Versicherte, die beispielsweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung haben, ihre Beiträge selbst. Aber auch Schüler und Studenten sowie Jeshiva-Studenten zahlen ihre Beiträge (Mindestbeiträge) selbst.

Für Ersatzdienstleistende zahlt die Freiwilligenorganisation die Beiträge und die Beiträge von Kibbuz-Mitgliedern werden vom Kibbuz gezahlt.

Für bestimmte Personengruppen zahlt der israelische Staat die Beiträge. Das betrifft beispielsweise Wehrdienstleistende und Angehörige der israelischen Streitkräfte.

Eine freiwillige Versicherung sieht das israelische Recht nicht mehr vor.

Zusätzliche Rentenversicherungssysteme

Die gesetzliche israelische Rentenversicherung bietet lediglich eine Grundsicherung an. Daher ist die Mehrheit der Einwohner in verschiedenen Zusatzsystemen (Pensionsfonds/Zusatzversorgung für Staatsbeamte) rentenversichert. Diese Zusatzsysteme haben eine große Bedeutung in Israel.

Die Zusatzsysteme werden nicht durch das israelische Sozialversicherungsgesetz geregelt. Diese Systeme werden auch nicht vom sachlichen Geltungsbereich des deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommens (SVA-Israel) erfasst (vergleiche Abschnitt 3).

Leistungen aus den Zusatzrentensystemen sind aber gegebenenfalls bei der Einkommensanrechnung nach deutschen Vorschriften zu berücksichtigten (siehe GRA zu § 18a SGB IV).

Vom sachlichen Geltungsbereich erfasste Systeme

Für Israel fallen nach Art. 2 Abs. 1 SVA-Israel im Bereich der Rentenversicherung die Rechtsvorschriften

  • über die israelische Alters- und Hinterbliebenenversorgung und
  • über die israelische Invalidenversicherung

unter den sachlichen Geltungsbereich des SVA-Israel.

Daneben gilt das Abkommen im Bereich der Krankenversicherung nur für die sogenannte Mutterschaftsversicherung und die Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

Zuständigkeit im zwischenstaatlichen Verfahren

Verbindungsstelle im Rahmen des SVA-Israel ist die staatliche Nationalversicherungsanstalt (National Insurance Institute/Bituah Leumi).

Sitz der Hauptverwaltung ist Jerusalem. Dort ist auch die Auslandsabteilung angesiedelt. Die Auslandsabteilung ist für die Einleitung und Durchführung der zwischenstaatlichen Rentenverfahren zentral auf israelischer Seite zuständig. In zwischenstaatlichen Verfahren werden von dort auch die israelischen Versicherungszeiten im Formblatt D/I 4 bestätigt. Nähere Informationen zu den israelischen Versicherungszeiten enthält die GRA zu Art. 1 SVA-Israel, Abschnitt 6.

Neben der Hauptverwaltung in Jerusalem gibt es über das gesamt Land verteilte Zweigstellen der Bituah Leumi. Rentenanträge - ohne Auslandsberührung - werden in den Zweigstellen bearbeitet und entschieden.

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