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Übersicht VV zum SVA-Israel

Änderungsdienst
veröffentlicht am

26.09.2022

Änderung

In Abschn.4.1 wurden die Vorlagennummern in rvText aufgenommen, in Abschn.4.2.1 ein Hinweis zu Zeiten mit dem Zusatz 'nur Arbeitsunfallversicherung' im D/I 3. In Abschn.4.2.2 wurden Besonderheiten bei der Einleitung von Hinterbliebenenrentenverfahren durch den israelischen Vers.träger ergänzt.

Dokumentdaten
Stand14.09.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz - BwAttraktStG) vom 13.05.2015 in Kraft getreten am 01.01.2016
Rechtsgrundlage

VV zum SVA-Israel

Version004.00

Inhalt der Regelung

Die Verbindungsstellen und die zuständigen Träger der Rentenversicherung beider Vertragsstaaten haben zur Durchführung des SVA-Israel vom 17.12.1973 eine Verwaltungsvereinbarung (VV zum SVA-Israel) geschlossen.

Sie ergänzt die Regelungen des Abkommens (SVA-Israel) und der Durchführungsvereinbarung zum Abkommen (DV zum SVA-Israel).

Sie regelt die verwaltungsmäßigen und finanziellen Maßnahmen zur Durchführung des SVA-Israel und gilt nur für die gesetzliche Rentenversicherung.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • SVA-Israel
    Das SVA-Israel regelt die Beziehungen des Staates Israels und der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der gesetzlichen Sozialversicherung. Auf die einzelnen GRA zum SVA-Israel wird verwiesen.
  • DV zum SVA-Israel
    Mit der DV zum SVA-Israel werden einzelne Bestimmungen des Abkommens näher ausgelegt und ihre entsprechende Durchführung geregelt. Vergleiche auch GRA zu Übersicht DV zum SVA-Israel.

Zuständige Verbindungsstellen

Die für die Durchführung des zwischenstaatlichen Verfahrens zuständigen deutschen und israelischen Verbindungsstellen der Rentenversicherung sind in Art. 3 Abs. 1 VV zum SVA-Israel aufgeführt.

Für den Bereich der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind das seit der Organisationsreform:

  • die Deutsche Rentenversicherung Rheinland,
  • die Deutsche Rentenversicherung Bund und
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Die zuständige israelische Verbindungsstelle ist die

  • Nationalversicherungsanstalt,
    (National Insurance Institute - Bituah Leumi).

Die Zuständigkeit der deutschen Träger für die Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen richtet sich nach innerstaatlichem, deutschem Recht. Ist der Nationalversicherungsanstalt der zuständige deutsche Träger nicht bekannt, kann sie einen Antrag an einen der vorgenannten deutschen Träger übersenden (Art. 3 Abs. 3 VV zum SVA-Israel).

Einreichen der Anträge

Bei gewöhnlichem Aufenthalt in den Vertragsstaaten können Versicherte und Hinterbliebene ihre Anträge nach dem SVA-Israel über den zuständigen Träger ihres Aufenthaltsstaates oder direkt an den zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates einreichen (Art. 2 Abs. 1 S. 1 VV zum SVA-Israel).

Versicherte und Hinterbliebene, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der beiden Vertragsstaaten (Drittstaaten) haben, sollen die Anträge bei dem zuständigen Träger des Vertragsstaates einreichen, von dem die Leistung begehrt wird (Art. 2 Abs. 2 VV zum SVA-Israel).

Zur Antragstellung in Drittstaaten vergleiche auch GRA zu Art. 27 SVA-Israel, Abschnitt 5.

Wohnsitz des Antragstellers in Deutschland

Grundsätzlich haben Antragsteller nach Art. 2 Abs. 1 S. 1 VV zum SVA-Israel die Wahl, wo sie ihren Leistungsantrag stellen wollen. Bei Wohnsitz in Deutschland werden Leistungsanträge regelmäßig unmittelbar bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung gestellt. Für die Bearbeitung der Anträge sind die deutschen Rentenantragsformulare (zum Beispiel R 100 für Versichertenrente, R 500 für die Hinterbliebenenrente) zu verwenden. Die Antragsteller können durch die Abfrage von Versicherungs- und Wohnzeiten im Ausland in den Antragsformularen grundsätzlich Informationen zu Versicherungszeiten in Israel zur Verfügung stellen.

Sie können auch explizit Leistungen aus der israelischen Rentenversicherung bei einem deutschen Träger beantragen.

Bezüglich des Verfahrens wird auf die Ausführungen im Abschnitt 4.2.1 verwiesen.

Wohnsitz des Antragstellers in Israel

Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Israel und hat er (auch) deutsche Versicherungszeiten zurückgelegt, sollte der Antrag auf eine deutsche Rente in der Regel über die Nationalversicherungsanstalt eingereicht werden.

Bezüglich des Verfahrens wird auf die Ausführungen im Abschnitt 4.2.2 verwiesen.

Grundsätze des zwischenstaatlichen Verfahrens

Die deutschen Rentenversicherungsträger und die Nationalversicherungsanstalt führen das zwischenstaatliche Verfahren insbesondere nach den in Artikeln 2 bis 5 VV zum SVA-Israel festgelegten Grundsätzen durch:

Formblätter

Nach Art. 2 und 3 VV zum SVA-Israel sind zwischenstaatliche, zweisprachige Formblätter zu verwenden. Nach Art. 10 VV zum SVA-Israel werden diese Formblätter zwischen den Verbindungsstellen abgestimmt.

Es bestehen folgende Formblätter:

rvText-VorlageBezeichnungFormulare
  • D/I 1
A8000-00Antrag auf Versichertenrente aus der Deutschen RentenversicherungA8040-00
A8001-00Erläuterungen zum Ausfüllen des Antrags auf Versichertenrente aus der Deutschen Rentenversicherung
  • D/I 2
A8002-00Antrag auf Hinterbliebenenrente aus der Deutschen RentenversicherungA8041-00
A8003-00Erläuterungen zum Ausfüllen des Antrags auf Hinterbliebenenrente aus der Deutschen Rentenversicherung
  • D/I 3
Versicherungsverlauf
  • D/I 4
A8004-00Formblatt zur AnfrageA8042-00
  • D/I 5
A8005-00Formblatt zur Unterrichtung der VerbindungsstelleA8043-00
  • D/I 5A
A8006-00Formblatt zur Unterrichtung im AntragsverfahrenA8046-00

Die in den vereinbarten Formblättern eingetragenen Angaben der Verbindungsstellen sind regelmäßig für den Träger des anderen Vertragsstaates verbindlich. Nur bei begründeten Zweifeln hat eine nochmalige Rückfrage beim Träger des anderen Vertragsstaates zu erfolgen.

Hinweis:

Bezüglich der Verfahrensführung beachte auch Abschnitt 4.2.1.

Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens

Der zuständige Träger des Vertragsstaates, bei dem ein Antrag auf Leistungen eingereicht worden ist, teilt dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaats die zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Angaben mit den dafür vorgesehenen Formblättern unverzüglich mit.

Mit Hilfe der Formblätter sind das Datum der Antragstellung, die im Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten sowie alle für die Bearbeitung des Antrages rechtserheblichen Tatsachen einschließlich etwaiger Erstattungsansprüche mitzuteilen. Vom Antragsteller eingesandte Unterlagen (zum Beispiel Arbeitsbescheinigungen, Zeugnisse) sind gegebenenfalls als bestätigte Kopie als Anlage beizufügen.

Können die Versicherungszeiten nicht unverzüglich zusammengestellt werden beziehungsweise sind dazu noch weitere Ermittlungen erforderlich, wird das entsprechende Formblatt dem zuständigen Träger zu einem späteren Zeitpunkt nachgesandt.

Eine Übermittlung von Personenstandsurkunden ist nicht erforderlich, wenn die antragsaufnehmende Verbindungsstelle diese auf den Formblättern für die zuständige Verbindungsstelle im anderen Vertragsstaat bestätigt.

Verfahrenseinleitung durch die deutschen Träger

Ergeben sich aus dem deutschen Rentenantrag oder aus sonstigen Unterlagen Hinweise auf Versicherungszeiten in Israel, ist das zwischenstaatliche Rentenverfahren in Israel einzuleiten. Wird (formlos) nur eine israelische Rente beim deutschen Träger beantragt, ist vom deutschen Träger ebenfalls das israelische Rentenverfahren einzuleiten.

Zwischenstaatliche Formblätter für Anträge auf eine israelische Leistung sind bisher nicht entwickelt worden. Für die Einleitung des israelischen Rentenverfahrens ist es daher nur notwendig, die Nationalversicherungsanstalt in Israel über die Rentenantragstellung zu unterrichten

Hinweis:

Für Personen, die nicht (auch) die israelische Staatsangehörigkeit während der Beschäftigung/Tätigkeit in Israel haben, werden regelmäßig keine Versicherungszeiten in Rentenversicherung erworben. Gleichwohl ist auch in diesen Fällen das zwischenstaatliche Verfahren einzuleiten, wenn die antragstellende Person im Antragsverfahren Zeiten in Israel geltend macht. Sofern im Nachgang vom israelischen Träger mittels D/I 3 Versicherungszeiten bestätigt werden, ist zu beachten, dass eventuell Zeiten mit dem Zusatz „nur Arbeitsunfallversicherung“ versehen sind und damit nicht für eine Zusammenrechnung mit deutschen Versicherungszeiten zur Verfügung stehen (vergleiche auch GRA zu Übersicht zum SVA-Israel, Abschnitt 7).

Zur Einleitung des Verfahrens wird das Formular D/I 4 (bei der DRV KBS das Formular D/I 5 A) genutzt. Auf dem Formular ist der Tag der Antragsstellung anzugeben. Vom Antragsteller eingereichte und für das israelische Verfahren erforderliche Unterlagen sind als Anlagen beizufügen. Der deutsche Versicherungsverlauf (D/I 3) soll dabei auf gesonderten Wunsch der Nationalversicherungsanstalt nur nach deren Anforderung mitgesandt werden. Er wird in der Regel nur von den deutschen Trägern verwendet und wird maschinell erstellt.

Für die Feststellung der deutschen Rente ist der israelische Träger auch um Bestätigung der nach israelischen Rechtsvorschriften anrechenbaren Zeiten (israelischer Versicherungsverlauf) zu bitten. Die israelischen Versicherungszeiten werden für die Anspruchsprüfung und Berechnung der deutschen Rente nach dem SVA-Israel benötigt (siehe GRA zu Art. 20 SVA-Israel, GRA zu Art. 21 SVA-Israel, GRA zu Art. 22 SVA-Israel). Für die Anforderung und Übersendung des israelischen Versicherungsverlaufs sind grundsätzlich die Formblätter D/I 4 (oder D/I 5A) und D/I 3 vorgesehen. Zur Beschleunigung des Verfahrens wurde für die Anforderung der israelischen Versicherungsverläufe und weiterer Daten (Antragsdaten, Angaben zu Hinterbliebenen, Anschriften, Höhe der israelischen Renten) ein Listenverfahren entwickelt. Die deutschen Versicherungsträger übersenden dem israelischen Träger regelmäßig eine Anfrageliste. Diese Liste wird beim israelischen Träger automatisch befüllt und zurückgesandt.

Gegebenenfalls kann mit der Verfahrenseinleitung auch gleichzeitig ein Erstattungsanspruch bei der Nationalversicherungsanstalt auf eine mögliche israelische Rentennachzahlung angemeldet werden (Art. 32 Abs. 1 und 2 SVA-Israel).

Verfahrenseinleitung durch den israelischen Träger

Wird bei der Nationalversicherungsanstalt in Israel ein Antrag auf deutsche Rente gestellt oder gibt der Antragsteller in seinem israelischen Rentenantrag oder auf sonstige Weise deutsche Versicherungszeiten an, stellt die Nationalversicherungsanstalt dem Antragsteller die Rentenantragsformulare D/I 1 (für Versichertenrente) oder D/I 2 (für die Hinterbliebenenrente) zur Verfügung. Diese sind vom Antragsteller auszufüllen und zu unterschreiben.

Die Nationalversicherungsanstalt bestätigt auf dem jeweiligen Formular das Datum der Antragstellung und leitet die Anträge an einen zuständigen deutschen Träger weiter. Die Angaben zur Person des Berechtigten sowie der Familienangehörigen werden ebenfalls bestätigt, wenn entsprechende Urkunden vorgelegen haben, andernfalls werden weitere Unterlagen - wie zum Beispiel israelischer Versicherungsverlauf, Zahlungserklärung, Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburts- und Heiratsurkunden - beigefügt.

Für Anträge auf Hinterbliebenenrenten (D/I 2) wurde mit der Nationalversicherungsanstalt ein etwas abweichendes Verfahren vereinbart, welches seit 2022 für die in Israel lebenden Antragsteller Anwendung findet. Bei der Nationalversicherungsanstalt werden die Daten des Sterbedatenabgleichs monatlich ausgewertet und die so ermittelten hinterbliebenen Ehepartner von verstorbenen Rentenbeziehern erhalten automatisch das Antragsformular für die Hinterbliebenenrente D/I 2 zugesandt. Zusammen mit dem D/I 2 erhalten die Hinterbliebenen ein Anschreiben mit Erläuterungen zum Rentenantrag und ein Schreiben, mit dem die Nationalversicherungsanstalt die für die Antragstellung relevanten Daten bestätigt (Sterbedatum, Staatsangehörigkeit der Witwe oder des Witwers, aktueller Familienstand der Witwe oder des Witwers, Bestand der Ehe am Todestag). Die Antragsteller werden aufgefordert, den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag – zusammen mit dem Schreiben, auf dem die Nationalversicherungsanstalt die Daten bestätigt – direkt an den jeweiligen deutschen Träger zu senden. Die Bestätigung der Daten durch die Nationalversicherungsanstalt mit dem erwähnten Schreiben ersetzt die Vorlage der entsprechenden Urkunden.

Bescheidzustellung

Nach Art. 4 VV zum SVA-Israel und in Verbindung mit Art. 26 SVA-Israel erfolgt die Zustellung von Bescheiden oder sonstigen Schriftstücken unmittelbar an den Antragsteller. Grundsätzlich erfolgt die Bekanntgabe durch einfachen Brief (vergleiche auch GRA zu § 65 SGB X, Abschnitt 8.2). In Ausnahmefällen kann auch mittels Einschreiben mit Rückschein dem Antragsteller zugestellt werden. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen ein Nachweis über die Zustellung erforderlich ist.

Benachrichtigung über den Ausgang des Rentenverfahrens

Nach Art. 5 Abs. 1 VV zum SVA-Israel unterrichten sich die zuständigen Träger der Vertragsstaaten gegenseitig vom Ausgang des zwischenstaatlichen Leistungsverfahrens.

Über den Ausgang des Verfahrens beim deutschen Träger ist der israelische Versicherungsträger mit dem Formular D/I 5 oder maschinell im Zuge der Rentenberechnung zu informieren. Die Rentenhöhe ist dabei nur auf Anforderung der Nationalversicherungsanstalt mitzuteilen (Art. 3 Abs. 5 S. 3 VV zum SVA-Israel).

Ärztliche Untersuchungen und Kontrolle

Nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 VV zum SVA-Israel stellen sich die Träger beider Staaten die Unterlagen und Ergebnisse über ärztliche Untersuchungen in Zusammenhang mit einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Invalidität) gegenseitig zur Verfügung.

Sofern sich ein Leistungsempfänger im anderen Vertragsstaat aufhält, wird auf Antrag des leistungserbringenden Trägers die ärztliche Kontrolle des Rentenberechtigten vom zuständigen Träger im Wohnstaat durchgeführt (Art. 5 Abs. 2 VV zum SVA-Israel).

Kostenerstattung

In Art. 9 VV zum SVA-Israel wird die Kostenerstattung nach Art. 23 Abs. 2 SVA-Israel geregelt. Danach hat der ersuchende Träger die Kosten dem ersuchten Träger zu erstatten. Der ersuchte Träger hat dazu die im Einzelfall entstandenen Kosten festzustellen und dem ersuchenden Träger in Rechnung zu stellen.

Die Kosten für ärztliche Untersuchen sind nicht zu erstatten, wenn die Untersuchungsergebnisse für die Träger beider Vertragsstaaten von Interesse sind (Art. 23 Abs. 2 S. 3 SVA-Israel).

Auskunft außerhalb des Rentenverfahrens

Soweit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch außerhalb des Rentenverfahrens die Berücksichtigung von Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaates erforderlich ist, teilt der zuständige Träger die nach seinen Rechtsvorschriften anrechenbaren Versicherungszeiten dem anfordernden Träger mit (Art. 8 VV zum SVA-Israel).

Für die deutsche Seite ist diese Regelung insbesondere in folgenden Fällen von Bedeutung:

  • Erteilung einer Rentenauskunft nach § 109 SGB VI für einen Versicherten mit Berücksichtigung der israelischen Versicherungszeiten,
  • Erteilung einer Rentenauskunft für das Familiengericht im Rahmen des Versorgungsausgleichs mit Berücksichtigung der israelischen Versicherungszeiten.

Informationsaustausch

Sofern in beiden Staaten ein Anspruch auf eine Leistung besteht, sind nach Art. 5 Abs. 1 VV zum SVA-Israel die Verbindungsstellen verpflichtet, einander alle Tatsachen mitzuteilen und Beweismittel zur Verfügung zu stellen, die für die Gewährung/Weitergewährung dieser Leistung erforderlich sind.

Diese gegenseitige Unterrichtung erstreckt sich insbesondere auf folgende Tatbestände:

  • Zuerkennung oder Wegfall einer Leistung,
  • Änderung in der Höhe der israelischen Rente in den von deutscher Seite benannten Fällen (zum Beispiel Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI),
  • Änderung der Versicherungszeiten unter Bestätigung der neuen Versicherungszeiten,
  • Aufnahme oder Aufgabe einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit,
  • Wiederheirat einer Witwe oder eines Witwers,
  • Tod des Leistungsberechtigten (vergleiche auch Abschnitt 7),
  • Änderung der Anschrift,
  • Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat sowie
  • Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit.

Für den Informationsaustausch steht das zwischenstaatliche Formular D/I 5 zur Verfügung.

Sterbedatenabgleich

Im Verhältnis zu Israel besteht ein maschineller Sterbedatenabgleich für die Bezieher einer deutschen Rente mit Wohnsitz in Israel.

Rechtsgrundlage für dieses Verfahren ist unter anderem Art. 7 VV zum SVA-Israel, wodurch im Ergebnis der Abgleich unmittelbar zwischen dem Renten Service und der Nationalversicherungsanstalt erfolgen kann.

Der Renten Service erstellt dazu monatlich elektronische Anfragesätze über Rentenberechtigte mit Wohnsitz in Israel, die von der Nationalversicherungsanstalt auf mögliche Sterbefälle abgeglichen werden. Bei Sterbefällen wird die Rentenzahlung sofort vom Renten Service eingestellt.

In Fällen, die an dem vorgenannten Sterbedatenabgleich teilnehmen, entfällt die jährliche Einholung der Lebensbescheinigung. Wenn kein elektronischer Abgleich möglich ist, zum Bespiel weil keine israelische Identitätsnummer vorliegt oder diese nicht zugeordnet werden kann, verbleibt es bei der Lebensbescheinigung.

  • VV zum SVA-Israel in der Fassung vom 03.07.2003

Die VV zum SVA-Israel wurde am 03.07.2003 in München unterzeichnet und trat zeitgleich in Kraft (siehe Art. 11 VV zum SVA-Israel). Sie hat die frühere Vereinbarung vom 20.11.1978 ersetzt.

Zwei Vorschriften aus der Verwaltungsvereinbarung sind nach Art. 11 VV zum SVA-Israel bereits früher (rückwirkend) anzuwenden:

  • ab 01.01.2002 - Art. 3 Abs. 1 Buchst. b Nr. 3 VV zum SVA-Israel (knappschaftliche Sonderzuständigkeit) und
  • ab 01.07.2002 - Art. 7 zum SVA-Israel (Sterbedatenabgleich).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

VV zum SVA-Israel