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Artikel 3 VV zum SVA-Israel: Bearbeitung der Anträge

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten03.07.2003
Version001.00

(1) Für die Durchführung der Verfahren sind als Träger im Sinne des Artikels 1 Ziffer 6 des Abkommens zuständig:

a)in Israel
die Nationalversicherungsanstalt, Jerusalem,
b)in der Bundesrepublik Deutschland
1.

wenn der letzte deutsche Beitrag zur Rentenversicherung der Arbeiter gezahlt worden ist:

Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf,

-

wenn jedoch der letzte deutsche Beitrag an die Bahnversicherungsan­stalt gezahlt worden ist:

Bahnversicherungsanstalt, Frankfurt/Main,

-

wenn jedoch der letzte deutsche Beitrag an die Seekasse gezahlt worden ist oder mindestens für 5 Jahre Beiträge nach deutschen Rechtsvorschriften aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in der Seeschifffahrt gezahlt worden sind:

Seekasse, Hamburg,

2.

wenn der letzte deutsche Beitrag zur Rentenversicherung der Angestellten gezahlt worden ist:

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin,

-

wenn jedoch der letzte deutsche Beitrag an die Bahnversicherungsan­stalt gezahlt worden ist:

Bahnversicherungsanstalt, Frankfurt am Main,

-wenn jedoch ein deutscher Beitrag aufgrund einer in der Seeschifffahrt ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gezahlt worden ist:
Seekasse, Hamburg,
3.

wenn ein deutscher Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist:

Bundesknappschaft, Bochum.

(2) Zur gegenseitigen Unterrichtung verwenden die Träger vereinbarte mehrsprachige Formblätter.

(3) Die in Absatz 1 bezeichneten beteiligten Träger der Vertragsstaaten teilen sich, sobald sie von einer Antragstellung Kenntnis erhalten, auf den vorgesehenen Formblättern unverzüglich den Tag der Antragstellung, die nach ihren Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten sowie alle für die Bearbeitung des Antrages rechtserheblichen Tatsachen einschließlich etwaiger Erstattungsansprüche mit. Sie übersenden ferner gegebenenfalls eine Aufstellung über die im Gebiet des anderen Vertragsstaates und in Drittstaaten ausgeübten Beschäftigungen und Tätigkeiten mit den Beweismitteln oder beglaubigten Abschriften derselben sowie andere benötigte Unterlagen. Eine Übermittlung von Urkunden zur Person der Berechtigten und ihrer Familienangehörigen ist nicht erforderlich, wenn die Angaben von dem nach Absatz 1 zuständigen Träger bestätigt sind.

(4) Können die Versicherungszeiten nicht unverzüglich zusammengestellt werden, wird das entsprechende Formblatt vom zuständigen Träger zu einem späteren Zeitpunkt nachgesandt.

(5) Nach Erhalt des Antrages bzw. der Formblätter teilt der zuständige Träger des einen Vertragstaates dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates so bald wie möglich die nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten mit. Außerdem unterrichtet er ihn darüber, ob und gegebenenfalls ab wann und in welcher Höhe ein Rentenanspruch besteht.

Die Rentenhöhe wird nur mitgeteilt, wenn der Träger des anderen Vertragsstaates diese Daten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt.

(6) Die nach Maßgabe der für den einen Träger geltenden Rechtsvorschriften eingeholten ärztlichen Berichte und Ergebnisse der medizinischen und technischen Untersuchungen (z. B. EKG, Röntgen, Labor) werden dem Träger des anderen Staates in Fotokopie oder im Original zur Kenntnis gegeben. Dieser kann weitere ärztliche Unterlagen anfordern.

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