Artikel 9 SVA-Israel
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.05.1975 |
Version | 001.00 |
(1) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates von diesem oder einem Mitglied oder einem Bediensteten einer amtlichen Vertretung dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(2) Hat sich ein in Absatz 1 genannter Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung gewöhnlich in dem Beschäftigungsland aufgehalten, so kann er binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes wählen. Die Wahl ist gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären. Die gewählten Rechtsvorschriften gelten vom Tage der Erklärung ab.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für in Absatz 1 genannte Arbeitnehmer, die von einem anderen öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt werden.
Vgl. Nr. 4 SP