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Übersicht zum SVA-Israel

Änderungsdienst
veröffentlicht am

21.06.2021

Änderung

Die gesamte GRA wurde redaktionell überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand08.06.2021
Rechtsgrundlage

SVA-Israel

Version003.00

Allgemeines

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (SVA-Israel) vom 17.12.1973 einschließlich des Schlussprotokolls (SP) ist am 01.05.1975 in Kraft getreten (BGBl. 1975 II S. 245 ff., BGBl. 1975 II S. 443).

Die Regelungen des Abkommens werden ergänzt durch:

  • Die „Vereinbarung vom 20.11.1978 zur Durchführung des Abkommens vom 17.12.1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit“ (Durchführungsvereinbarung/DV zum SVA-Israel); in Kraft getreten am 12.06.1980 (BGBl. 1980 II S. 574 ff., BGBl. 1980 II S. 851).
  • Die „Vereinbarung über Verwaltungsmaßnahmen im Bereich der Rentenversicherung vom 03.07.2003 zur Durchführung des Abkommens und der Durchführungsvereinbarung“ (Verwaltungsvereinbarung/VV zum SVA-Israel); in Kraft getreten am 03.07.2003.
  • Das SVA-Israel wurde durch das Abkommen zur Änderung des Abkommens vom 17.12.1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit - Änderungsabkommen - vom 07.01.1986 (BGBl. 1986 II S. 862 ff.) geändert und ergänzt. Das Änderungsabkommen ist am 01.01.1987 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 01.12.1986 in BGBl. 1986 II S. 1099); die leistungsrechtlichen Neuregelungen wirken sich zum Teil auch rückwirkend aus.
  • Am 12.02.1995 ist ein Zusatzabkommen zum SVA-Israel (BGBl. 1996 II S. 298 ff.) geschlossen worden. Das Zusatzabkommen ist am 01.06.1996 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 29.05.1996 in BGBl. 1996 II S. 1033).

Weitere Einzelheiten können der GRA zu Rechtsgrundlagen Israel sowie der GRA zu Übersicht DV zum SVA-Israel und der GRA zu Übersicht VV zum SVA-Israel entnommen werden.

Sachlicher Geltungsbereich

Nach Art. 2 SVA-Israel werden vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland die Rechtsvorschriften über

  • die Rentenversicherung;
  • die Krankenversicherung, jedoch nur in Bezug auf Leistungen im Fall der Mutterschaft;
  • die Unfallversicherung;
  • die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung

und in Bezug auf Israel die Rechtsvorschriften über

  • die Alters- und Hinterbliebenenversicherung;
  • die Invaliditätsversicherung;
  • die Mutterschaftsversicherung;
  • die Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten erfasst.

Weitere Einzelheiten können der GRA zu Art. 2 SVA-Israel entnommen werden.

Persönlicher Geltungsbereich

Das SVA-Israel enthält keine Regelung zum persönlichen Geltungsbereich. Es gilt daher als sogenanntes „offenes” Abkommen und findet auf alle Personen - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem gewöhnlichen Aufenthalt - Anwendung, wenn sie sozialversicherungsrechtliche Beziehungen zu einem oder zu beiden Vertragsstaaten haben oder hatten.

Das SVA-Israel gilt ferner für die Hinterbliebenen der Vorgenannten hinsichtlich abgeleiteter Ansprüche.

Gleichbehandlung

Nach Art. 3 Abs. 1 SVA-Israel sind bei der Anwendung der Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten die beiderseitigen Staatsangehörigen grundsätzlich einander gleichgestellt, sofern sie sich gewöhnlich im Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten aufhalten. Ferner sind bei gewöhnlichem Aufenthalt in den Vertragsstaaten gleichgestellt

  • Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 und des Protokolls vom 31.01.1967 zu diesem Abkommen,
  • andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von einem Vertragsstaatsangehörigen ableiten.

Zur Gleichstellung der Vertragsstaatsangehörigen bei Aufenthalt außerhalb der beiden Vertragsstaaten siehe Abschnitt 4.

Weitere Einzelheiten können der GRA zu Art. 3 SVA-Israel entnommen werden.

Rentenzahlung

Aufgrund der Gleichstellung nach Art. 3 Abs. 1 SVA-Israel (vergleiche Abschnitt 4) haben in Bezug auf Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung die gleichgestellten Personen bei gewöhnlichem Aufenthalt in Israel Ansprüche auf Geldleistungen wie bei Aufenthalt in Deutschland.

Nach Art. 3 Abs. 2 SVA-Israel stehen israelische und deutsche Staatsangehörige hinsichtlich der Zahlung von Renten bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Vertragsstaaten einander gleich.

Weitere Einzelheiten zur Rentenzahlung können der GRA zu Art. 3 SVA-Israel und der GRA zu Art. 4 SVA-Israel entnommen werden.

Nichtanwendung von Wohnortklauseln

Den in Abschnitt 4 genannten Personen steht nach Art. 4 Abs. 1 SVA-Israel hinsichtlich der Entstehung von Leistungsansprüchen oder der Zahlung von Leistungen der Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates dem Inlandsaufenthalt gleich.

Einschränkungen ergeben sich aus

Weitere Einzelheiten können der GRA zu Art. 4 SVA-Israel entnommen werden.

Regelungen zur Versicherungspflicht

Die Anwendung der Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten in Bezug auf die Versicherungspflicht wird in Art. 5 SVA-Israel bis Art. 10 SVA-Israel geregelt.

Grundsätzlich richtet sich die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind (Art. 5 SVA-Israel). Nach Art. 8 SVA-Israel gilt dies auch für Personen, die Arbeitnehmern gleichgestellt sind, so dass auch Selbständige erfasst werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in Art. 6 SVA-Israel bis Art. 10 SVA-Israel geregelt. Solche Ausnahmen gelten in Fällen einer Entsendung, für die Besatzungen von Seeschiffen sowie für das Personal der amtlichen Vertretungen der beiden Vertragsstaaten. Ferner kann nach Art.10 SVA-Israel in Einzelfällen eine Ausnahmevereinbarung bezüglich der anzuwendenden Rechtsvorschriften getroffen werden; zuständig ist dafür in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland.

In Israel besteht regelmäßig Versicherungspflicht für alle Erwerbstätigen sowie die Einwohner Israels (vergleiche GRA zu Organisation der Sozialversicherung Israel, Abschnitt 2.1).

Beachte:

Durch Einzelfälle ist bekannt geworden, dass Ausländer, die in Israel einer Beschäftigung nachgehen und nicht Einwohner Israels sind, nicht in der Rentenversicherung abgesichert sind. Sie sind vielmehr als sogenannte „Fremdarbeiter“ nur in der Unfallversicherung geschützt. Die Thematik wird auf der Ebene der zuständigen Behörden geklärt. Diese Fallgruppe erkennt man an den Anfangsziffern der israelischen Identitätsnummer, die in diesen Fällen immer mit „77“ beginnt.

Zusammenrechnung und Mindestversicherungszeit

Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen werden nach Art. 20 Abs. 1 SVA-Israel die anrechnungsfähigen Versicherungszeiten beider Vertragsstaaten zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Setzt der Anspruch auf Leistungen „bestimmte“ Versicherungszeiten (insbesondere „Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“) voraus, werden für die Zusammenrechnung nur „vergleichbare“ Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaates berücksichtigt.

Bei der Prüfung der Anwartschaftsvoraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung oder für eine vorgezogene Altersrente können israelische Tatbestände den deutschen „Dehnungstatbeständen“ nicht gleichgestellt werden, weil im SVA-Israel keine entsprechende Regelung vorhanden ist.

Nach Art. 20 Abs. 2 SVA-Israel ist eine Weniger-Als-Klausel von 12 Monaten vorgesehen.

Weitere Einzelheiten können der GRA zu Art. 20 SVA-Israel entnommen werden.

Rentenberechnung und Abgeltung

Nach Art. 21 Abs. 1 SVA-Israel richtet sich die Berechnung nach den Vorschriften des jeweiligen Vertragsstaates; eine deutsche Rente wird somit grundsätzlich nur aus deutschen Zeiten nach deutschen Vorschriften berechnet.

Aufgrund der Regelung im Art. 20 Abs. 2 SVA-Israel werden israelische Versicherungszeiten in der deutschen Renten als deutsche Versicherungszeiten berücksichtigt, wenn sie weniger als 12 Monate betragen.

Weitere Einzelheiten zur Rentenberechnung können der GRA zu Art. 22 SVA-Israel entnommen werden.

Dehnungstatbestände

Die Berücksichtigung israelischer Sachverhalte als Dehnungstatbestände sieht das SVA-Israel nicht vor (siehe dazu auch GRA zu Art. 20 SVA-Israel).

Amtshilfe und ärztliche Untersuchungen

Nach Art. 23 SVA-Israel haben sich die Behörden, Verbände und Gerichte der Vertragsstaaten gegenseitig zu unterstützen und Amtshilfe zu leisten. Dies gilt auch für ärztliche Untersuchungen. Die Amts- und Rechtshilfe ist kostenlos. Zu erstatten sind jedoch Barauslagen und Untersuchungskosten (Gutachtenkosten, Reisekosten, Verdienstausfall und so weiter), es sei denn, dass die ärztliche Untersuchung im Interesse der Träger beider Vertragsstaaten liegt.

Die Regelung wird durch Art. 4 DV zum SVA-Israel ergänzt, wonach sich die Träger untereinander und im Verhältnis zu den betroffenen Personen alle leistungserheblichen Tatsachen und Beweismittel zur Verfügung stellen.

Gebühren und Befreiung von der Legalisation

Schriftstücke oder Urkunden zur Vorlage bei einem Rentenversicherungsträger eines Vertragsstaats sind nach Art. 25 SVA-Israel in dem anderen Vertragsstaat unter den gleichen Bedingungen auszustellen wie für dessen Rentenversicherungsträger, insbesondere wenn damit eine Gebührenbefreiung verbunden ist. Zudem bedürfen die vorzulegenden Urkunden zur Verwendung gegenüber den Stellen des anderen Vertragsstaats keiner Bestätigung über ihre Echtheit (Legalisation) oder einer anderen ähnlichen Förmlichkeit.

Verkehrssprachen und Zustellung

Nach Art. 26 SVA-Israel verkehren die deutschen und israelischen Träger untereinander sowie mit am Verfahren beteiligten Dritten jeweils in ihrer Amtssprache.

Die Bescheide oder sonstige Schriftstücke können einer Person unmittelbar durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt werden. Die Bekanntgabe mit einfachem Brief ist zulässig (vergleiche GRA zu § 65 SGB X, Abschnitt 8.2).

Gleichstellung von Anträgen

Leistungsanträge, die bei einer für die Antragsannahme zugelassenen Stelle in einem Vertragsstaat gestellt wurden, gelten als beim zuständigen Träger des anderen Vertragsstaats gestellt (Art. 27 Abs. 1 SVA-Israel). Dies gilt für sonstige Anträge, Erklärungen sowie Rechtsbehelfe.

Anträge auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats gelten auch als Anträge auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats (Art. 27 Abs. 2 SVA-Israel); die antragsstellende Person kann dies aber beschränken, insofern dies nach dem jeweiligen nationalen Recht zulässig ist.

Weitere Einzelheiten können der GRA zu Art. 27 SVA-Israel entnommen werden.

Datenschutz

Das SVA-Israel enthält keine Datenschutzklausel. Es gelten insoweit die jeweils nationalen Rechtsvorschriften (siehe GRA zu § 77 SGB X, Abschnitt 4).

Durchführungsvereinbarung und Verbindungsstellen

Art. 29 Abs. 1 S. 1 SVA-Israel ermöglicht den zuständigen Behörden den Abschluss einer Durchführungsvereinbarung (DV).

Die DV zum SVA-Israel ist nach dem eigentlichen Abkommen erst am 12.06.1980 in Kraft getreten, sie ist aber nach Art. 14 DV zum SVA-Israel rückwirkend ab dem 01.05.1975 (dem Inkrafttreten des SVA-Israel) anzuwenden.

Die Verbindungsstellen und zuständigen Träger beider Vertragsstaaten sind in Art. 29 Abs. 2 SVA-Israel und in Art. 8 DV zum SVA-Israel geregelt.

Für die Rentenversicherung werden nachfolgende Träger bestimmt, wobei jeweils die heutige Organisationsbezeichnung genannt wird:

  • auf deutscher Seite
    • die Bundesträger
      Deutsche Rentenversicherung Bund und
      Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
    • für die Regionalträger die
      Deutsche Rentenversicherung Rheinland und
  • auf israelischer Seite das
    National Insurance Institute, Jerusalem

Für die Regionalträger ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland als Verbindungsstelle für die Feststellung und Gewährung von Leistungen mit Ausnahme der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben nach Art. 8 S. 1 DV zum SVA-Israel zuständig, wenn

  • Versicherungszeiten nach den deutschen und israelischen Rechtsvorschriften zurückgelegt oder anrechnungsfähig sind oder
  • der Berechtigte sich im Gebiet des Staates Israel gewöhnlich aufhält oder
  • der Berechtigte sich als israelischer Staatsangehöriger außerhalb der Vertragsstaaten aufhält.

Für die Bearbeitung des Antrages eines israelischen Staatsangehörigen, der sich gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und keine Versicherungszeiten in Israel zurückgelegt hat, ist also nicht die Verbindungsstelle, sondern die Wohnsitzanstalt zuständig.

Währung und Umrechnungskurs

Geldleistungen von einem Träger eines Vertragsstaates können an eine Person, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhält, nach Art. 5 DV zum SVA-Israel unmittelbar ausgezahlt werden.

Für die Rentenzahlung nach Israel besteht sowohl die Möglichkeit der Überweisung in EUR als auch der Scheckzahlung (EUR/US-Dollar).

Das SVA-Israel enthält keine eigene Regelung zum Umrechnungskurs. Sofern israelisches Beträge bei der Anwendung deutscher Rechtsvorschriften zu berücksichtigen ist, gilt somit § 17a SGB IV (vergleiche GRA zu §17a SGB IV).

Mit Art. 31 SVA-Israel wird geregelt, in welcher Währung die Träger der beiden Vertragsstaaten ihre Zahlung untereinander abzuwickeln haben.

Vertretungsbefugnis

Die berufskonsularischen Behörden der Vertragsstaaten sind nach Art. 28 SVA-Israel berechtigt, auf Antrag des Berechtigten die zur Sicherung und Erhaltung der Rechte der Staatsangehörigen ihres Staates notwendigen Handlungen ohne Nachweis einer Vollmacht vorzunehmen. Sie können insbesondere Anträge stellen, Erklärungen abgeben oder Rechtsbehelfe einbringen.

Erstattungen

Nach Art. 32 SVA-Israel können zu Unrecht gezahlte Leistungen und Vorschüsse des Trägers des anderen Vertragsstaates verrechnet werden. Diese Bestimmung ermöglicht darüber hinaus den Fürsorgeträgern, Erstattungsansprüche auf die Rentenzahlung des anderen Vertragsstaates geltend zu machen.

Freiwillige Versicherung

Für deutsche Staatsangehörige sowie für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland wird die freiwillige Versicherung durch das SVA-Israel nicht berührt.

Israelische Staatsangehörige und Flüchtlinge, die sich im Gebiet des Staates Israel gewöhnlich aufhalten, sind nur zur freiwilligen Versicherung berechtigt, wenn mindestens ein Beitrag aus der Zeit vor Ausübung des Rechts auf freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenversicherung anrechnungsfähig ist. Bei diesem Beitrag kann es sich auch um eine Ghetto-Beitragszeit nach dem ZRBG handeln.

Weitere Einzelheiten zur freiwilligen Versicherung können der GRA zu § 7 SGB VI und der GRA zu Nr. 2 Buchstabe c SP zum SVA-Israel entnommen werden.

Besonderheiten bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für Erfüllung der Wartezeit für den Anspruch einer Versichertenrente im Rahmen des ZRBG sind der GRA zu § 3 ZRBG, Abschnitt 6 zu entnehmen.

Beitragserstattung

Besteht keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI, besteht die Möglichkeit einer Beitragserstattung nach § 210 SGB VI.

Weitere Einzelheiten zur Beitragserstattung können der GRA zu Beitragserstattung Israel entnommen werden.

KVdR, PflegeV, Beitragszuschuss

Das Abkommen enthält keine Regelungen über die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und die Pflegeversicherung (PflegeV).

Die Zahlung eines Zuschusses nach § 106 SGB VI ist bei gewöhnlichem Aufenthalt in Israel nur in bestimmten Fällen zulässig.

Weitere Einzelheiten können GRA zu KVdR/PflegeV/BZ Israel entnommen werden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

SVA-Israel