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Artikel 31 SVA-Israel

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.05.1975
Version001.00

Hat ein Träger an einen Träger des anderen Vertragsstaates Zahlungen vorzunehmen, so sind diese in der Währung des zweiten Vertragsstaates zu leisten. Hat ein Träger in den Fällen der Artikel 24 und 30 an einen Träger des anderen Vertragsstaates Zahlungen vorzunehmen, so sind diese in der Währung des ersten Vertragsstaates zu leisten.

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