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Übersicht DV zum SVA-Israel

Änderungsdienst
veröffentlicht am

29.03.2021

Änderung

Abschnitt 1 und 2 wurde redaktionell überarbeitet. In Abschnitt 2.1 wurden Ergänzungen zur Aufklärungspflicht der Verbindungsstellen aufgenommen.

Dokumentdaten
Stand16.03.2021
Rechtsgrundlage

DV zum SVA-Israel

Version002.00

Inhalt der Regelung

Nach Art. 29 Abs. 1 SVA-Israel können die zuständigen Behörden eine Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens (DV zum SVA-Israel) treffen; dies ist mit der „Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 17.12.1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit“ (BGBl II 1978 S. 575ff.) vom 20.11.1978 geschehen.

Die DV zum SVA-Israel ermöglicht den Verbindungsstellen aus den Bereichen Kranken-, Unfalls und Rentenversicherung den jeweiligen Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen (VV zum SVA-Israel). Die DV enthält ferner Regelungen über allgemeine Zuständigkeits-, Aufklärungs- und Mitteilungspflichten der eingerichteten Verbindungsstellen sowie deren gegenseitige Unterstützung bei der Anwendung des Abkommens.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • SVA-Israel
    Das SVA-Israel regelt die Beziehungen Israels und der Bundesrepublik Deutschland unter anderem auf dem Gebiet der Rentenversicherung.
  • VV zum SVA-Israel
    Die VV zum SVA-Israel regelt die verwaltungsmäßigen und finanziellen Maßnahmen zur Durchführung des SVA-Israel.

Verbindungsstellen

Die Verbindungsstellen werden in Art. 29 Abs. 2 SVA-Israel benannt. Die DV zum SVA-Israel ergänzt die vorgenannte Abkommensbestimmung insofern, als in ihr die Grundlagen für die Zusammenarbeit und die Aufgaben der Verbindungsstellen näher beschrieben werden.

In Art. 8 DV zum SVA-Israel wird geregelt, in welchen Fällen die Deutsche Rentenversicherung Rheinland als deutsche Verbindungsstelle auf der Ebene der Regionalträger zuständig ist.

Aufklärungspflicht der Verbindungsstellen

Nach Art. 2 DV zum SVA-Israel sind die zuständigen Verbindungsstellen für die Aufklärung der Bevölkerung über ihre Rechte und Pflichten nach dem Abkommen verantwortlich. Dies erfolgt zum Beispiel durch die Broschüre „Arbeiten in Deutschland und in Israel“.

Die Verbindungsstellen sind zur allgemeinen Aufklärung nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet. Die allgemeine Aufklärungspflicht der deutschen und israelischen Verbindungsstellen der Rentenversicherung beschränkt sich daher auf die Abkommensregelungen, die die Rechtsvorschriften der Rentenversicherung berühren. Sie umfasst ferner auch nicht die Aufklärung und Beratung im Hinblick auf die Rechte und Verpflichtungen, die sich aus dem Recht des jeweils anderen Vertragsstaats ergeben.

Verwaltungsvereinbarung

In Art. 3 DV zum SVA-Israel wird geregelt, dass die Verbindungsstellen die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren. Dies ist für den Bereich der Rentenversicherung mit der Verwaltungsvereinbarung zum SVA-Israel (vergleiche GRA zu Übersicht VV zum SVA-Israel) geschehen.

Mitteilungspflichten

Nach Art. 4 DV zum SVA-Israel sind die zuständigen Träger und Verbindungsstellen verpflichtet, einander und den betroffenen Personen alle Tatsachen mitzuteilen und Beweismittel zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen des SVA-Israel zur Sicherung der Rechte und Pflichten der Beteiligten erforderlich sind. Für die israelischen und deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wird der Umfang der Mitteilungspflichten durch Art. 5 VV zum SVA-Israel konkretisiert (vergleiche GRA zu Übersicht VV zum SVA-Israel).

Hat eine Person nach den nationalen Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats, nach dem Abkommen oder nach dieser Vereinbarung die Pflicht, dem Träger oder einer anderen Stelle bestimmte Tatsachen mitzuteilen, so gilt diese Pflicht nach Art. 4 Abs. 2 DV zum SVA-Israel auch in Bezug auf entsprechende Tatsachen, die im anderen Vertragsstaat oder nach dessen Recht gegeben sind. Dies gilt auch, soweit eine Person bestimmte Beweismittel zur Verfügung zu stellen hat.

Auszahlung von Geldleistungen

Nach Art. 5 DV zum SVA-Israel werden Geldleistungen unmittelbar an die Berechtigten im anderen Vertragsstaat ausgezahlt.

Gewährung KV-Zuschuss

In Art. 11 DV zum SVA-Israel werden die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung eines Beitragszuschusses zur Krankenversicherung geregelt.

Zu Einzelheiten siehe bitte GRA zu KVdR/PflegeV/BZ Israel, Abschnitt 2.

Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen

Der Art. 12 DV zum SVA-Israel war eine der bedeutendsten Vorschriften der DV zum SVA-Israel. Auf dieser Vorschrift basieren bis heute viele Rentenansprüche nach dem SVA-Israel.

Mit dieser Regelung wurde die Möglichkeit zur außerordentlichen Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen für die nach dem SVA-Israel gleichgestellten Personen eröffnet. Die Regelung zur Nachentrichtung sind an die früheren, innerstaatlichen deutschen Nachzahlungsvorschriften des Art. 2 § 49a Abs. 2 AnVNG/§ 51a Abs. 2 ArVNG angelehnt. Nach diesen Vorschriften war eine Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen bei einer Antragstellung im Zeitraum vom 19.10.1972 bis zum 31.12.1975 möglich. Die Nachentrichtung selbst war für die Zeit vom 01.01.1956 bis 31.12.1973 zugelassen.

Da das SVA-Israel erst am 01.05.1975 in Kraft getreten ist, hätte für die nach dem Abkommen gleichgestellten Personen für einen Nachentrichtungsantrag nach den vorgenannten deutschen Regelungen grundsätzlich auch die Frist bis zum 31.12.1975 gegolten. Da die Nachentrichtung insbesondere für NS-Verfolgte von Bedeutung war und insofern ein erhöhter Aufklärungsbedarf bestand, wurde mit Art. 12 DV zum SVA-Israel der Antragszeitraum für die nach Art. 3 Abs. 1 SVA-Israel gleichgestellten Personen erweitert. Die Nachzahlung konnte somit in der Zeit vom 12.06.1980 (Inkrafttreten der DV zum SVA-Israel) bis zum 13.06.1983 beantragt werden. Neben der Antragsfrist wurde auch der Nachentrichtungszeitraum bis zum 12.06.1980 erweitert. Die Nachentrichtung selbst war somit nach Art. 12 DV zum SVA-Israel für den Zeitraum 01.01.1956 bis 12.06.1980 (30.06.1980) zugelassen.

Die DV zum SVA-Israel wurde am 20.11.1978 geschlossen. Sie ist am 12.06.1980 in Kraft getreten und ist rückwirkend ab Inkrafttreten des SVA-Israel am 01.05.1975 (vergleiche Art. 14 DV zum SVA-Israel) anzuwenden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

DV zum SVA-Israel