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Art. 27 SVA-Israel: Antragsgleichstellung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.04.2021

Änderung

In Abschnitt 3 wurden die Angaben zur Verzinsung ergänzt und in Abschnitt 3.1 wurde die Gleichstellung von Anträgen auf 'Sonderaltersrente für Neueinwanderer' aufgenommen.

Dokumentdaten
Stand24.03.2021
Rechtsgrundlage

Art. 27 SVA-Israel

Version002.00

Inhalt der Regelung

Der Art. 27 SVA-Israel regelt das Einreichen von Schriftstücken und die Antragsgleichstellung.

Nach Absatz 1 gelten Leistungsanträge, die im anderen Vertragsstaat bei einer zu Entgegennahme berechtigten Stelle gestellt werden, als beim zuständigen Träger im eigenen Vertragsstaat gestellt (Eingangsfiktion). Dies gilt für sonstige Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe entsprechend (vergleiche Abschnitt 2).

Nach Absatz 2 stehen die nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten gestellten Leistungsanträge einander gleich (Antragsgleichstellung), sofern der Antragsteller die Leistungsfeststellung im anderen Vertragsstaat nicht zulässigerweise aufschiebt (vergleiche Abschnitt 3).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Eingangsfiktion für Anträge

Leistungsanträge können grundsätzlich nur beim zuständigen Leistungsträger oder zugelassenen Stellen eingereicht werden (§ 16 SGB I). Durch Art. 27 Abs. 1 SVA-Israel wird der Kreis dieser Stellen in Bezug auf Israel erweitert: Danach können Leistungsanträge wirksam auch bei israelischen Stellen gestellt werden, wenn diese zur Entgegennahme solcher Anträge zugelassen sind. Ein in Israel gestellter Leistungsantrag auf eine deutsche Rente gilt damit als ein beim zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung gestellter Leistungsantrag (Eingangsfiktion).

Siehe Beispiel 1

Der fristwahrend in Israel gestellte Antrag setzt das Verwaltungsverfahren (siehe GRA zu § 8 SGB X, Abschnitt 6) in Gang, wahrt Fristen (siehe GRA zu § 99 SGB VI Abschnitt 2.4) und hemmt die Verjährung (siehe GRA zu § 45 SGB I, Abschnitt 3.1).

Bei welchen Stellen Leistungsanträge wirksam gestellt werden können, richtet sich nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht (siehe GRA zu § 16 SGB I, Abschnitte 2 und 3). Für die Entgegennahme der Anträge in Israel sind grundsätzlich die Nationalversicherungsanstalt und deren über ganz Israel verteilten Zweigstellen zuständig.

Beachte:

Wird ein Antrag bei einer anderen israelischen Stelle eingereicht, ist durch die DRV bei der Nationalversicherungsanstalt anzufragen, ob diese Stelle zur Entgegennahme des Antrages berechtigt ist.

Sonstige Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe

Art. 27 Abs. 1 SVA-Israel beschränkt sich nicht nur auf Leistungsanträge; nach Art. 27 Abs. 1 S. 2 SVA-Israel gilt die Eingangsfiktion auch für sonstige Anträge sowie für Erklärungen und Rechtsbehelfe entsprechend.

So steht zum Beispiel die Einlegung eines Rechtsbehelfs bei einer dafür zugelassenen Stelle des anderen Vertragsstaats dem Eingang bei der zuständigen Stelle des eigenen Vertragsstaats gleich. In Bezug auf Israel ist dabei Folgendes zu beachten:

  • Klagen sind beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht in Israel einzureichen. Lediglich wenn die Feststellung des Prozentsatzes der Invalidität streitig ist, ist der Rechtsbehelf direkt beim israelischen Träger einzulegen.
  • Eine Berufung kann nach den israelischen Rechtsvorschriften nur fristwahrend beim National Labour Court (Urteil des LSG Berlin vom 09.12.1988, AZ: L 1 An 208/86) eingelegt werden, nicht aber bei der Nationalversicherungsanstalt.

Antragsgleichstellung

Leistungen werden in der Regel nur auf Antrag erbracht (siehe GRA zu § 19 SGB IV, Abschnitt 2).

Nach Art. 27 Abs. 2 SVA-Israel gilt ein Antrag auf Leistung nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats auch als Antrag auf die entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats (Antragsgleichstellung).

Bei der Anwendung des SVA-Israel gilt das grundsätzlich selbst dann, wenn der Antragsteller nicht ausdrücklich eine Leistung aus dem anderen Vertragsstaat verlangt beziehungsweise keine Informationen über Versicherungszeiten im anderen Vertragsstaat bereitgestellt hat.

Die Antragsgleichstellung bewirkt, dass der Antrag auf eine Leistung in einem Vertragsstaat auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung im anderen Vertragsstaat wirkt (Antragsfiktion, vergleiche auch Abschnitt 3.1). So gilt ein israelischer Altersrentenantrag als zugleich rechtswirksam gestellter Antrag auf eine deutsche Altersrente. Dies gilt selbst dann, wenn der israelische Träger das zwischenstaatliche Verfahren erst verspätet beziehungsweise gar nicht einleitet oder erst auf Nachfrage eines deutschen Trägers einen (früheren) israelischen Rentenantrag bestätigt (vergleiche hierzu auch Abschnitt 4).

Die Antragsgleichstellung entbindet die Antragsteller allerdings nicht von der Verpflichtung, zusätzliche Angaben zur Prüfung des Rentenanspruchs gegebenenfalls mittels weiterer Formblätter zu machen.

Für den Beginn der Verzinsung nach § 44 SGB I kommt es ebenfalls nicht nur auf den Zeitpunkt der Antragsstellung im anderen Vertragsstaat an, sondern darauf, wann der Antrag vollständig war. Bei Verwendung der zweisprachigen Antragsformblätter D/I 1 beziehungsweise D/I 2 ist der Antrag regelmäßig vollständig (vergleiche GRA zu § 44 SGB I, Abschnitte 16.2.1 und 16.2.1.2). Für den Beginn der 6-Monatsfrist (§ 44 Abs. 2 Halbs. 1 SGB I) kommt es auf den Eingang bei einem deutschen Rentenversicherungsträger an (siehe GRA zu § 44 SGB I, Abschnitt 16.2.2).

Die Weiterleitung eines Leistungsantrages an den zuständigen Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates ist nach Art. 27 Abs. 2 S. 2 SVA-Israel dann nicht erforderlich, wenn der Antragsteller nach dessen Rechtsvorschriften den Eintritt des Leistungsfalles selbst bestimmen kann und von dieser Möglichkeit ausdrücklich Gebrauch macht. Es wird insoweit auf Abschnitt 3.2 verwiesen.

Antragsgleichstellung für entsprechende Leistungen

Die Antragsfiktion umfasst nur den Antrag auf die jeweils entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats.

Ein in Israel gestellter Antrag auf Altersrente gilt daher als Antrag auf Rente wegen Alters im Sinne von § 33 Abs. 2 SGB Vl. Maßgebend ist die für den Berechtigten günstigste Möglichkeit (vergleiche auch Abschnitt 3.1.1).

Sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Alters nicht erfüllt, ergeben sich aber aus dem Akteninhalt Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte erwerbsgemindert sein könnte, ist der Antrag gegebenenfalls als Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit umzudeuten (siehe GRA zu § 115 Abs. 6 SGB VI, Abschnitt 6). Der Antragsteller ist entsprechend zu beraten, und sein Einverständnis zur Umdeutung ist einzuholen.

Wird Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt, ist trotz eingeholten Einverständnisses zur Antragsumdeutung im Rentenbescheid zu begründen, warum dem Antrag auf Rente wegen Alters nicht stattgegeben wurde.

Liegt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht vor, ist der Antrag auf Rente wegen Alters mit dem Hinweis abzulehnen, dass auch Erwerbsminderung nicht vorliegt.

Sofern ein deutscher Antrag auf Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben als Rentenantrag anzusehen ist, gilt dieser unter den oben genannten Voraussetzungen auch als Antrag auf israelische Invalidenrente (siehe GRA zu § 116 SGB VI, Abschnitt 4). Zur Antragsgleichstellung bei einem Antrag auf israelische Invalidenrente in Bezug auf eine deutsche Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vergleiche bitte auch Abschnitt 3.1.2.

Ein Antrag auf eine israelische Hinterbliebenenrente steht einem Antrag auf deutsche Hinterbliebenenrente gleich, kann aber nicht als Antrag auf eine Rente aus eigener Versicherung im anderen Vertragsstaat angesehen werden (siehe GRA zu § 16 SGB I, Abschnitt 5).

Beachte:

Gleichgestellt nach Art. 27 Abs. 2 SVA-Israel sind auch israelische Alters- und Hinterbliebenenrentenanträge für „Neueinwanderer“. Die als „Sonderaltersrente für Neueinwanderer“ bezeichneten Renten sind keine Fürsorgeleistungen, sondern Renten nach den israelischen Rechtsvorschriften, die vom Geltungsbereich des SVA-Israel erfasst werden (siehe auch GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Israel). Die Anträge sind regelmäßig nur in ZRBG-Fällen von Bedeutung.

Mehrere Altersrentenansprüche

Nach § 89 Abs. 1 SGB VI wird nur die höchste Rente geleistet, wenn mehrere Altersrentenansprüche nach §§ 35 ff. SGB VI nebeneinander bestehen. Dies gilt auch, wenn die Ansprüche sich aus verschiedenen über- und zwischenstaatlichen Regelungen (Europarecht, SVA) ergeben. Nach bindender Bewilligung einer Altersrente ist auch der Wechsel in eine andere Altersrente grundsätzlich ausgeschlossen (vergleiche § 34 Abs. 4 SGB VI in der Fassung ab 01.08.2004). Der Versicherte ist entsprechend zu beraten und zu befragen, welche Altersrente er in Anspruch nehmen möchte.

Siehe Beispiel 2

Anträge auf Invaliditätsrenten

Die israelische Invaliditätsversicherung ist erst für Versicherungsfälle ab 01.01.1984 in den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens einbezogen worden (vergleiche auch GRA zu Art. 3 SVA-Israel). Erst für die ab 01.01.1984 gestellten Anträge auf israelische Invaliditätsrente gilt daher die Antragsgleichstellung nach Art. 27 Abs. 2 SVA-Israel auch für Anträge auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Keine Antragsgleichstellung bei Aufschub

Nach Art. 27 Abs. 2 S. 1 SVA-Israel gilt die unbedingte Antragsgleichstellung grundsätzlich für jeden Leistungsantrag. Nach Art. 27 Abs. 2 S. 2 SVA-Israel gilt die Antragsfiktion aber nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, dass die Feststellung der im anderen Vertragsstaat erworbenen Ansprüche aufgeschoben werden soll (Antragsbeschränkung).

Zulässig ist dies allerdings nur in Fällen, in denen der Zeitpunkt der Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen und damit der Rentenbeginn vom Antragsteller selbst bestimmt werden kann (siehe GRA zu § 99 SGB VI, Abschnitt 2.6). Damit sollen Antragsteller vor Nachteilen durch vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrenten im anderen Vertragsstaat geschützt werden.

Ansonsten verbleiben Antragstellern nach deutschem Recht regelmäßig die Möglichkeiten der Antragsrücknahme und des Verzichts (siehe GRA zu § 46 SGB I, Abschnitte 2 und 7). Die Belastung des Trägers im anderen Vertragsstaat steht einem Verzicht nicht entgegen (Verbindliche Entscheidung in RVaktuell, 10/2012, 318)

Weiterleitung von Anträgen, Erklärungen und Rechtsbehelfen

Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe, die bei Stellen des einen Vertragsstaats gestellt wurden, sind in Fällen der Antragsfiktion (vergleiche Abschnitt 2) oder bei einer Antragsgleichstellung (vergleiche Abschnitt 3) an den zuständigen Träger im anderen Vertragsstaat weiterzuleiten.

Dies gilt insbesondere für Leistungsanträge, wobei unter anderem auch das maßgebliche Antragsdatum mitzuteilen ist (Art. 3 Abs. 3 S. 1 VV zum SVA-Israel). Von einer Antragsgleichstellung im Sinne des Art. 27 Abs. 2 S. 1 SVA-Israel ist dabei auch dann auszugehen, wenn:

  • Der deutsche Träger erst in Zusammenhang mit einem deutschen Leistungsantrag prüfen muss, ob gegebenenfalls ein gleichgestellter israelischer Rentenantrag vorliegt; bis zu Änderung des ZRBG am 01.08.2014 (hier: Streichung der Antragfrist im § 3 Abs. 1 ZRBG) kam der Antragsgleichstellung nach dem SVA-Israel in diesem Zusammenhang in ZRBG-Fällen beträchtliche Bedeutung zu - vergleiche Abschnitt 4.1.
  • Der deutsche Träger erst mit langjähriger Verspätung von der Antragstellung in Israel Kenntnis erhält (zum Beispiel weil der Leistungsberechtigte erst nach der erstmaligen Antragstellung bei der israelischen Nationalversicherungsanstalt auf die deutschen Versicherungszeiten hingewiesen hat oder der Leistungsberechtigte zwar bei der Antragstellung die deutschen Zeiten angegeben, die Nationalversicherungsanstalt den Antrag jedoch erst mit erheblicher Verzögerung an den deutschen Träger weitergeleitet hat - vergleiche auch Abschnitt 4.2).

ZRBG - Auswirkungen des BSG vom 19.04.2011

Das BSG hat sich in seinem Urteil BSG vom 19.04.2011, AZ: B 13 R 20/10 R, mit der Frage der Antragsgleichstellung nach dem Art. 27 Abs. 2 SVA-Israel in einem ZRBG-Fall befasst.

Nach Auffassung des BSG war der in Israel bereits früher gestellte Altersrentenantrag einem deutschen Rentenantrag gleichgestellt. Für die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt bereits eine Rechtsbeziehung zur deutschen Rentenversicherung bestand, kommt es nach der Auffassung des BSG nicht darauf an, ob aus diesen Zeiten schon vor dem 01.07.1997 ein Zahlungsanspruch nach Israel bestand. Ferner hat das BSG klargestellt, dass auch ein gleichgestellter israelischer Rentenantrag aus der Zeit vor dem 01.07.1997 für spätere Ansprüche nach dem ZRBG zu berücksichtigen ist, wenn das Verfahren bei der Entscheidung über diese Ansprüche noch offen war. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung folgen diesem Urteil (FAVR 3/2011, TOP 8.2).

Bei Berechtigten nach dem ZRBG ist zu beachten, dass eine Rechtsbeziehung zur deutschen Rentenversicherung nicht erst mit Inkrafttreten des ZRBG am 01.07.1997 begründet wurde. In Anlehnung an die Urteile des BSG vom 19.05.2009, AZ: B 5 R 14/08 R und AZ: B 5 R 96/07 R, vergleiche insbesondere RdNr. 16, 23 und 24 des erstgenannten Urteils) sind Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG so zu behandeln, als seien sie schon in der Zeit entstanden, in der sie zurückgelegt wurden. Insofern unterscheiden sich Ghetto-Beitragszeiten nicht von „normalen“ deutschen Beitragszeiten. Damit bestand aufgrund von Ghetto-Beitragszeiten eine Rechtsbeziehung zur deutschen Rentenversicherung auch schon vor dem 01.07.1997. Hat daher der Berechtigte Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG zurückgelegt, ist auch ein vor dem 01.07.1997 gestellter israelischer Rentenantrag einem deutschen Rentenantrag gleichgestellt.

Die Fiktion einer Rechtsbeziehung vor dem 01.07.1997 in ZRBG-Fällen ist auf die Antragsgleichstellung beschränkt. Weitergehende Rechtsfolgen ergeben sich daraus nicht. Insbesondere führt die Fiktion nicht dazu, dass auch Leistungsansprüche nach dem ZRBG für Zeiten vor dem 01.07.1997 entstehen können.

Das vorgenannte Urteil kann heute im Rahmen von etwaigen Neufeststellungen nach § 3 Abs. 4 und 5 ZRBG von Bedeutung sein, wenn Rechtsnachfolger im Wege eines Überprüfungsverfahrens die (Neu-) Feststellung eines ZRBG-Anspruchs eines zwischenzeitlich bereits verstorbenen Antragstellers weiter verfolgen (vergleiche auch GRA zu § 3 ZRBG, Abschnitt 3.6.1). Für die Rentenberechtigten selber spielt das Urteil keine so bedeutende Rolle mehr, da bei einer Neufeststellung nach § 3 Abs. 4 oder 5 ZRBG die Leistung immer zum frühestmöglichen Zeitpunkt festgestellt wird.

Verspätete Antragsweiterleitung

Wie im Abschnitt 4 beschrieben, greift die Antragsgleichstellung auch in den Fällen, in denen das Antragsverfahren erst zeitlich verzögert von dem Träger, in dem der Leistungsantrag gestellt wurde, eingeleitet wird. Dabei sind unterschiedliche Fallkonstellationen denkbar:

  • In den Fällen, in denen bei der Antragstellung in Israel im israelischen Rentenantrag auch die deutschen Zeiten angegeben worden sind, wird die Verjährung gemäß § 45 SGB I durch die Antragstellung unterbrochen. Die Unterbrechung dauert nach § 45 Abs. 3 SGB I bis zur Bekanntgabe der Entscheidung des deutschen Trägers an. Der Renten- und Zahlungsbeginn richtet sich nach dem mitgeteilten Antragsdatum in Israel.
  • Der 13. Senat des BSG hat in seinen Urteilen BSG vom 12.02.2004, AZ: B 13 RJ 58/03 R, und BSG vom 08.12.2005, AZ: B 13 RJ 35/05 R, die Auffassung vertreten, dass die durch den Antrag erwirkte Verjährungsunterbrechung im Sinne von § 45 Abs. 2 SGB I nicht dadurch endet, dass keine Angaben zu etwaigen rentenrechtlichen Zeiten in Deutschland gemacht wurden. Die deutschen Rentenversicherungsträger folgen dieser Rechtsprechung insoweit, dass die Einrede der Verjährung grundsätzlich nur dann noch geltend zu machen ist, wenn im erstmaligen (israelischen) Leistungsantrag die Frage zu etwaigen deutschen rentenrechtlichen Zeiten ausdrücklich verneint worden war (AGZWSR 2/2007, TOP 7). Eventuelle Versäumnisse in Israel, wie zum Beispiel
    • die Nichtabfrage von deutschen Versicherungszeiten im israelischen Rentenantrag,
    • die unterbliebene Rückfrage bei offen gebliebenen Angaben im israelischen Antrag oder
    • die zeitlich verzögerte Einleitung des Rentenverfahrens beim deutschen Träger,

gehen im Rahmen der Antragsfiktion zu Lasten des deutschen Trägers.

Die israelische Nationalversicherungsanstalt hat erklärt, dass in den alten israelischen Antragsformularen nicht nach Arbeits- beziehungsweise Versicherungszeiten im Ausland gefragt wurde. In den neueren Antragsformularen wird nur nach Arbeitszeiten (nicht aber nach Versicherungszeiten) im Ausland gefragt. Außerdem wird in der Frage ausdrücklich betont, dass nur Zeiten im Ausland anzugeben sind, die nach dem 01.04.1954 oder nach der Einwanderung nach Israel zurückgelegt worden sind.

Die Einrede der Verjährung nach § 45 SGB I ist in diesen Fällen nicht zu erheben.

Siehe Beispiel 3

Antragstellung im Drittstaat

Hält sich der Antragsteller außerhalb Deutschlands oder Israels auf, so kann er den Antrag auf eine deutsche Rente auch wirksam bei einer dortigen amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland einreichen (siehe GRA zu § 16 SGB I, Abschnitte 3 und 3.3). Darüber hinaus kann auch eine Antragstellung bei einem ausländischen Träger im Wege des über- oder zwischenstaatlichem Recht zu einem wirksamen Antrag führen (vergleiche Abschnitt 5.1)

Antragstellung nach anderem über- oder zwischenstaatlichen Recht

Ein Rentenantrag im Sinne von § 16 SGB I ist jede Erklärung des Berechtigten, mit der - wenn auch ganz allgemein - Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung begehrt werden. Der Antragsteller darf davon ausgehen, dass der ausländische Träger für alle in Betracht kommenden über- und zwischenstaatlichen Regelungen empfangsberechtigt ist und dieser Antrag dieselben Wirkungen hat, als wäre er bei einem deutschen Träger eingereicht worden.

Daher können auch bei Stellen, die nach anderen Sozialversicherungsabkommen oder dem Europarecht Anträge auf deutsche Leistungen wirksam entgegennehmen, Anträge wirksam gestellt werden. Die Antragsgleichstellung nach einer anderen Regelung des über- oder zwischenstaatlichen Rechts führt also dazu, dass der Träger der Deutschen Rentenversicherung bei der Anspruchsprüfung nach dem SVA-Israel dieses Antragsdatum - nach einer anderen Rechtsgrundlage - berücksichtigt (AGZWSR 2/1997, TOP 7).

Siehe Beispiel 4

Beispiel 1: Antragstellung in Israel

(Beispiel zu Abschnitt 2)

Ein Versicherter stellt am 10.04.2015 in Jerusalem bei der Nationalversicherungsanstalt einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der deutschen Rentenversicherung.

Der Antrag gilt als am 10.04.2015 bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt.

Beispiel 2: Mehrere Rentenansprüche

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.1)

Ein in Israel wohnender israelischer Staatsangehöriger hat Versicherungszeiten in Deutschland, Israel und den USA zurückgelegt. Im Rahmen des SVA-USA ist die Wartezeit für eine Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI) ab 01.01.2010 erfüllt.

Nach den Auslandszahlvorschriften in der Fassung bis zum 30.09.2013 (§§ 110 ff. SGB VI) könnte ihm die Rente nach dem SVA-USA für die Zeit bis zum 30.09.2013 nur eingeschränkt (unter anderem 70 %-Rente) gezahlt werden, da der Berechtigte als israelischer Staatsangehöriger nicht von Art. 4 Abs. 2 SVA-USA erfasst wird. Erst für die Zeit ab 01.10.2013 wäre hier eine volle Zahlung der Rente (100 %) möglich, da seit diesem Zeitpunkt die Auslandszahlvorschriften auf keine Staatsangehörigkeit mehr abstellen.

Bei Vollendung des 65. Lebensjahres kann keine Regelaltersrente (§ 235 SGB VI) nach dem SVA-Israel, die schon vor dem 01.10.2013 als 100 %-Rente zahlbar gewesen wäre, festgestellt werden, da nach bindender Bewilligung kein Wechsel der Altersrentenart zulässig ist. Ein entsprechender Antrag wäre abzulehnen.

Beispiel 3: Verspätete Angaben deutscher Zeiten

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)
Versicherungsfall eingetreten am05.01.2001
Rentenantrag in Israel
ohne Angabe deutscher Zeiten gestellt am10.03.2001
Der Antrag steht gleich.
Erstmalige Angabe deutscher Zeiten am15.07.2015
Rentenbeginn01.02.2001
Die Rente ist aufgrund der Antragsgleichstellung ab 01.02.2001 zu gewähren. Die Einrede der Verjährung ist nicht zu erheben.

Beispiel 4: Antragstellung nach anderem über- oder zwischenstaatlichem Recht

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)
Israelischer Staatsangehöriger (ehemals Belgier),
wohnhaft in Belgien, ist geboren am18.06.1950
Versicherungszeiten sind zurückgelegt in
Deutschland, Belgien und Israel
Versicherungsfall eingetreten am 17.06.2015
Antragstellung beim belgischen Träger am15.04.2015
Eingang des gleichgestellten Rentenantrages
in Deutschland am17.10.2015
Maßgebliches Antragsdatum nach Art. 45 Abs. 5 VO (EG) Nr. 987/2009 ist der 15.04.2015. Für die Anspruchsprüfung nach dem SVA-Israel ist ebenfalls der 15.04.2015 heranzuziehen.
Gesetz zu dem Abkommen vom 17.12.1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit

Inkrafttreten: 07.03.1975 (Gesetz), 01.05.1975 (Abkommen)

Quelle: BGBl. 1975 II S. 245

Mit dem vorgenannten Gesetz vom 03.03.1975 wurde das deutsch-israelische Sozialversicherungsabkommen (SVA-Israel) vom 17.12.1973 Bestandteil der deutschen Rechtsordnung.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 27 SVA-Israel