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Rechtsgrundlagen Israel

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand15.10.2015
Version001.01

Rechtsgrundlagen

Die Beziehungen auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung zwischen dem Staat Israel und der Bundesrepublik Deutschland werden durch folgende Rechtsgrundlagen geregelt:

  • Abkommen vom 17.12.1973 zwischen dem Staat Israel und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit (siehe Abschnitt 2),
  • Verwaltungsvereinbarung vom 03.07.2003 (siehe Abschnitt 3).

Bestandteil des Abkommens ist auch das Schlussprotokoll, die Durchführungsvereinbarung vom 20.11.1978 zum Abkommen, das Änderungsabkommen vom 07.01.1986 und das Zusatzabkommen vom 12.02.1995 (siehe Abschnitt 2).

Sozialversicherungsabkommen

Das deutsch-israelische Sozialversicherungsabkommen (SVA-Israel) vom 17.12.1973 einschließlich Schlussprotokoll (SP zum SVA-Israel) ist am 01.05.1975 nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft getreten (BGBl. 1975 II S. 245, BGBl. II 1975, S. 443).

Das SVA-Israel regelt die Beziehungen zwischen dem Staat Israel und der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung. Eingeschränkt gilt das Abkommen auch für die hüttenknappschaftlichen Zusatzrentenversicherung (siehe GRA zu Art. 2 SVA-Israel , Abschnitt  2.1). Für die gesetzliche Krankenversicherung fallen nur die Leistungen der Mutterschaftshilfe in den Geltungsbereich des Abkommens.

Es handelt sich um ein so genanntes „offenes Abkommen“, da es prinzipiell auf alle Personen Anwendung findet, die sozialversicherungsrechtliche Beziehungen zu einem oder beiden Vertragsstaaten haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem gewöhnlichen Aufenthalt (siehe GRA zu Art. 3 SVA-Israel). Für die Anwendung einzelner Rechtsvorschriften des Abkommens sind jedoch die Staatsangehörigkeit und der gewöhnliche Aufenthalt von Bedeutung.

Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung werden vor allem die Versicherungspflicht bei Aufenthalt im anderen Vertragsstaat, die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb, die Berechnung der zwischenstaatlichen Rente, die Gleichstellung der Anträge, der Export der Rentenleistungen, die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung sowie die gegenseitige Unterstützung bei der Erstellung ärztlicher Gutachten geregelt.

Die Vereinbarung vom 20.11.1978 zur Durchführung des deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommens trat am 12.06.1980 in Kraft (BGBl. II 1980 S. 574). Sie ist aber rückwirkend ab dem 01.05.1975 anwendbar. Mit der Durchführungsvereinbarung (DV zum SVA-Israel) werden einzelne Bestimmungen des Abkommens gesetzlich näher ausgelegt und ihre entsprechende Durchführung geregelt. Näheres zu den Regelungen der Durchführungsvereinbarung kann der GRA zu Übersicht DV zum SVA-Israel entnommen werden.

Das SVA-Israel wurde durch das Änderungsabkommen vom 07.01.1986 ergänzt und geändert. Die Änderungen und Ergänzungen sind zum 01.01.1987 in Kraft getreten (BGBl. 1986 II S. 862, BGBl. 1986 II S. 1099). Die leistungsrechtlichen Neuregelungen wirken sich zum Teil auch rückwirkend aus. Die wichtigsten Änderungen beziehungsweise Ergänzungen waren die Einbeziehung der israelischen Invaliditätsversicherung in den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens (siehe GRA zu Art. 2 SVA-Israel) und die Änderung der Voraussetzungen für die Berechtigung zur freiwilligen (deutschen) Versicherung für israelische Staatsangehörige (siehe GRA zu Nr. 2 Buchst. c SP zum SVA-Israel).

Am 12.02.1995 ist das Zusatzabkommen zum SVA-Israel geschlossen worden. Das Zusatzabkommen trat am 01.06.1996 in Kraft (BGBl. 1996 II S. 298, BGBl. 1996 II S. 1033). Mit dem Zusatzabkommen wurde die Nr. 11 SP zum SVA-Israel eingefügt. Die Vorschrift berechtigte israelische Staatsangehörige unter besonderen Voraussetzungen zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge.

Das deutsche Wiedergutmachungsrecht wird durch das Abkommen nicht berührt. Durch Nr. 9 SP zum SVA-Israel wird sichergestellt, dass deutsche Rechtsvorschriften, die günstigere Regelungen für Verfolgte des Nationalsozialismus enthalten, nicht berührt werden. Die Nrn. 7 und 10 SP zum SVA-Israel enthalten Regelungen, die nur NS-Verfolgte im Sinne des BEG begünstigen.

Verwaltungsvereinbarung

Die Verwaltungsvereinbarung (VV zum SVA-Israel) im Bereich der Rentenversicherung zur Durchführung des SVA-Israel wurde am 03.07.2003 von den Verbindungsstellen beider Länder unterzeichnet. Sie ist auch am gleichen Tag in Kraft getreten. Der Art. 3 Abs. 1 Buchst. b Nr. 3 und der Art. 7 aus dieser Verwaltungsvereinbarung ist bereits rückwirkend am 01.01.2002 beziehungsweise 01.07.2002 in Kraft getreten.

Die Verwaltungsvereinbarung ergänzt Regelungen des Abkommens und der Durchführungsvereinbarung zum Abkommen. Sie gilt nur für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie regelt insbesondere das Einreichen und Bearbeiten der Anträge, das Zahlverfahren, den Sterbedatenabgleich, die Verwendung einheitlicher Formblätter sowie das Verfahren über Amtshilfe und Kostenerstattung.

Näheres zu den Regelungen der Verwaltungsvereinbarung kann der GRA zu Übersicht VV zum SVA-Israel entnommen werden.

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