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Artikel 1 SVA-Brasilien: Begriffsbestimmungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.05.2013
Version001.00

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Begriffe:

a)„Staatsangehöriger“ in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und in Bezug auf die Föderative Republik Brasilien einen Brasilianer im Sinne der Verfassung und der Gesetze der Föderativen Republik Brasilien;
b)„Rechtsvorschriften“ die Gesetze, Verordnungen und sonstigen allgemein verbindlichen Vorschriften, die sich auf die vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens jeweils erfassten Zweige und Systeme der Sozialen Sicherheit beziehen;
c)„zuständige Behörde“ in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und in Bezug auf die Föderative Republik Brasilien das Ministerium für Soziale Sicherheit;
d)„Träger“ die Behörde oder die Einrichtung, der die Anwendung der vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Rechtsvorschriften obliegt;
e)„zuständiger Träger“ der Träger, dem im Einzelfall die Anwendung der Rechtsvorschriften obliegt;
f)„Versicherungszeiten“ in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland die Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten, die nach den deutschen Rechtsvorschriften als solche bestimmt sind, und sonstige nach diesen Rechtsvorschriften anerkannte Zeiten, die anzurechnen sind, und in Bezug auf die Föderative Republik Brasilien sämtliche Zeiten, die nach den brasilianischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind;
g)„Rente“ oder „Geldleistung“ eine Rente oder eine andere Geldleistung einschließlich aller Zuschläge, Zuschüsse und Anpassungen;
h)„gewöhnlicher Aufenthalt“ oder „sich gewöhnlich aufhalten“ der Ort des nicht nur vorübergehenden tatsächlichen Aufenthalts oder sich nicht nur vorübergehend tatsächlich aufhalten.

(2) Andere Begriffe haben die Bedeutung, die sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaats haben.

(vgl. Nr. 1 SP)

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