Artikel 7 SVA-Brasilien: Anzuwendende Rechtsvorschriften bei Entsendung
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.05.2013 |
Version | 001.00 |
(1) Wird eine Person, die gewöhnlich in einem Vertragsstaat abhängig beschäftigt ist, im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses von ihrem Arbeitgeber, der im Entsendestaat gewöhnlich eine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt, in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats entsandt, um dort eine im Voraus zeitlich begrenzte Arbeit für diesen Arbeitgeber auszuführen, so gelten während der ersten 24 Monate allein die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats so weiter, als wäre sie noch in dessen Hoheitsgebiet beschäftigt. Der Zeitraum von 24 Monaten beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die betreffende Person die Beschäftigung im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufnimmt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für andere Personen als abhängige Beschäftigte, auf die sich die vom sachlichen Geltungsbereich im Sinne von Artikel 2 dieses Abkommens erfassten Rechtsvorschriften beziehen.
(vgl. Nr. 8, 9, 10 SP und Art. 4 DV) |