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Artikel 7 SVA-Brasilien: Anzuwendende Rechtsvorschriften bei Entsendung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.05.2013
Version001.00

(1) Wird eine Person, die gewöhnlich in einem Vertragsstaat abhängig beschäftigt ist, im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses von ihrem Arbeitgeber, der im Entsendestaat gewöhnlich eine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt, in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats entsandt, um dort eine im Voraus zeitlich begrenzte Arbeit für diesen Arbeitgeber auszuführen, so gelten während der ersten 24 Monate allein die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats so weiter, als wäre sie noch in dessen Hoheitsgebiet beschäftigt. Der Zeitraum von 24 Monaten beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die betreffende Person die Beschäftigung im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufnimmt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für andere Personen als abhängige Beschäftigte, auf die sich die vom sachlichen Geltungsbereich im Sinne von Artikel 2 dieses Abkommens erfassten Rechtsvorschriften beziehen.

(vgl. Nr. 8, 9, 10 SP und Art. 4 DV)

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