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Art. 1 Buchstabe f SVA-Brasilien: Versicherungszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

04.01.2021

Änderung

Abschn. 2.5 wurde ergänzt.

Dokumentdaten
Stand01.07.2020
Rechtsgrundlage

Art. 1 SVA-Brasilien

Version003.00

Inhalt der Regelung

Art. 1 Buchst. f SVA-Brasilien definiert den Begriff „Versicherungszeiten“. Danach sind „Versicherungszeiten“ in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten, die nach den deutschen Rechtsvorschriften als solche bestimmt sind, und sonstige nach diesen Rechtsvorschriften anerkannte Zeiten, die anzurechnen sind, und in Bezug auf die Föderative Republik Brasilien sämtliche Zeiten, die nach den brasilianischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 11 SVA-Brasilien
    Die Vorschrift regelt die Zusammenrechnung der vertragsstaatlichen Versicherungszeiten für den Erwerb von Rentenansprüchen.
  • Art. 12 SVA-Brasilien
    Die Vorschrift enthält Besonderheiten für den deutschen Träger zur Berücksichtigung brasilianischer Versicherungszeiten oder Dehnungstatbestände bei der Anspruchsprüfung.
  • Art. 23 SVA-Brasilien
    Die Vorschrift bestimmt, dass für die Feststellung eines Leistungsanspruches auch die vertragsstaatlichen Versicherungszeiten berücksichtigt werden, die vor Inkrafttreten des SVA-Brasilien zurückgelegt wurden.
  • Nr. 3 Buchst. a SP zum SVA-Brasilien
    Die Vorschrift schränkt das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung ein und bestimmt, dass der deutsche Träger - soweit erforderlich - auch Versicherungszeiten einer Person berücksichtigt, die in einem Staat zurückgelegt worden sind, in dem die VO (EWG) Nr. 1408/71 oder die VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist.
  • Art. 4 Abs. 4 VV zum SVA-Brasilien
    Die Vorschrift regelt die Bescheinigung der vertragsstaatlichen Versicherungszeiten im Rentenverfahren.
  • Art. 6 VV zum SVA-Brasilien
    Die Vorschrift regelt die Bescheinigung der vertragsstaatlichen Versicherungszeiten außerhalb des Rentenverfahrens.

Deutsche Versicherungszeiten

Nach Art. 1 Buchst. f SVA-Brasilien sind deutsche Versicherungszeiten die Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten, die nach den deutschen Rechtsvorschriften als solche bestimmt sind, und sonstige nach diesen Rechtsvorschriften anerkannte Zeiten, die anzurechnen sind.

Somit lässt sich für das Abkommen der Begriff der deutschen Versicherungszeit grundsätzlich unterteilen in Versicherungszeiten und den Versicherungszeiten gleichgestellte Zeiten. Den Versicherungszeiten gleichgestellt sind Zeiten, für die keine Beiträge gezahlt werden, die aber in bestimmten Fällen bei der Prüfung des Rentenanspruchs und gegebenenfalls auch bei der Berechnung der Rente berücksichtigt werden können.

Hierzu zählen grundsätzlich alle rentenrechtlichen Zeiten im Sinne von § 54 SGB VI, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (SGB VI, FRG) oder über Versicherungslastregelungen anrechenbar sind.

„Deutsche Versicherungszeiten“ im Sinne von Art. 1 Buchst. f SVA-Brasilien, die im Formblatt D/BRA 5 bescheinigt werden, sind:

  • Beitragszeiten (vergleiche Abschnitt 2.1),
  • Ersatzzeiten (vergleiche Abschnitt 2.2) sowie
  • Wartezeitmonate aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, einem Rentensplitting oder einer geringfügigen Beschäftigung (vergleiche Abschnitt 2.3).

Im Rahmen des Abkommens werden die nur bei bestimmten Altersrenten anspruchsbegründenden Berücksichtigungszeiten, Anrechnungszeiten sowie die Zurechnungszeit nicht in den deutschen Versicherungsverlauf (Formblatt D/BRA 5) aufgenommen, weil es im brasilianischen Rentenversicherungsrecht für langjährig Versicherte keine dem deutschen Recht vergleichbare Wartezeitregelung von 25, 35 bzw. 45 Jahren (§ 50 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und 5 SGB VI) gibt.

Beitragszeiten

Beitragszeiten sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind oder nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten, und Zeiten, in denen freiwillige Beiträge entrichtet wurden. Insbesondere handelt es sich hierbei um

Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen (§ 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI in Verbindung mit § 70 Abs. 3a S. 2 Buchst. b SGB VI).

Über die Gutschrift von Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI in Verbindung mit § 70 Abs. 3a S. 2 Buchst. b SGB VI kann, wenn weniger als 25 Jahre rentenrechtliche deutsche Zeiten vorliegen und brasilianische Versicherungszeiten und gegebenenfalls Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz behauptet werden, mit denen die 25 Jahre erfüllt werden könnten, erst entschieden werden, wenn der brasilianische Versicherungsverlauf (BRA/AL 5) beziehungsweise der mitgliedstaatliche Versicherungsverlauf (P 5000 oder übergangsweise der E 205 XX) vorliegt. Brasilianische Versicherungszeiten sowie Versicherungs- und Wohnzeiten in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz können für das Erfordernis der „25 Jahre rentenrechtlicher Zeiten“ mitberücksichtigt werden (GRA zu Art. 11 SVA-Brasilien).

Beitragszeiten werden im Formblatt D/BRA 5 stets bescheinigt. Dabei wird eine Unterscheidung in Pflichtbeitragszeiten oder freiwillige Beitragszeiten vorgenommen. Pflichtbeitragszeiten werden im Formblatt D/BRA 5 in der Spalte „Versicherungsart“ als Beitragszeit mit „BZ“ und in der Spalte „Bemerkungen“ als Pflichtbeitrag mit „PB“ gekennzeichnet. Sofern es sich um freiwillige Beiträge handelt, werden diese in der Spalte „Bemerkungen“ mit „FB“ gekennzeichnet.

Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI in Verbindung mit § 70 Abs. 3a S. 2 Buchst. b SGB VI werden in der Spalte „Bemerkungen“ mit dem Zusatz „KI“ für „Zeiten wegen gleichzeitiger Kindererziehung“ bescheinigt.

Ist ein Monat neben einer Beitragszeit mit einer Anrechnungszeit, Zurechnungszeit, Ersatzzeit oder Berücksichtigungszeit belegt, wird dieser Monat als Beitragszeit bescheinigt.

Ersatzzeiten

Ersatzzeiten (§§ 250, 251 SGB VI) sind den Beitragszeiten gleichgestellte Zeiten.

Ersatzzeiten werden im Formblatt D/BRA 5 stets bescheinigt und in der Spalte Versicherungsart mit „EZ“ gekennzeichnet.

Wartezeitmonate aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, einem Rentensplitting oder einer geringfügigen Beschäftigung

Neben den originären Beitrags- und Ersatzzeiten werden für die Wartezeiten auch Monate aus

berücksichtigt.

Die aus Zuschlägen ermittelten Wartezeitmonate sind zeitlich nicht zuzuordnen und werden im Formblatt D/BRA 5 unter der Spalte „Versicherungsart“ mit den Zusätzen „VA“, „RS“ oder „GB“ ohne Zeitraumangabe bescheinigt.

Im Einzelfall kann, sofern eine ausdrückliche Anfrage des brasilianischen Versicherungsträgers vorliegt, im Formblatt D/BRA 5 auch der Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Splittingzeitraum beziehungsweise der Beginn und das Ende der geringfügigen Beschäftigung ausgewiesen werden. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf den Charakter der aus den jeweiligen Zuschlägen ermittelten Wartezeitmonate. Sie bleiben trotz Angabe eines Zeitraumes zeitlich nicht zuordenbar.

Versicherungslastregelungen

Zeiten, die aufgrund von Versicherungslastregelungen in die deutsche Last fallen, werden mit allen Konsequenzen zu deutschen Versicherungszeiten und sind daher im Formblatt D/BRA 5 zu bescheinigen.

Versicherungszeiten, die auf Grund von Versicherungslastregelungen aus der deutschen Rentenversicherung ausgeschieden sind, sind so zu betrachten, als wären sie in der deutschen Rentenversicherung niemals existent gewesen. Derartige Zeiten können folglich keine deutschen Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. f SVA-Brasilien sein.

Keine Versicherungszeiten

Nicht als deutsche Versicherungszeiten können berücksichtigt werden:

  • Berücksichtigungszeiten für Zuschlag bei Witwen- und Witwerrenten,
  • Beiträge zur Höherversicherung,
  • Beiträge zum Ausgleich der Minderung beim Versorgungsausgleich/einer Rentenanwartschaft,
  • Beiträge für Arbeitsentgelte im ‘Störfall’,
  • Zeiten, die in die Versicherungslast eines anderen Staates fallen,
  • Ausländische ‘weniger als’ – Zeiten,
  • Zeiten nach dem deutsch-polnischen Abkommen vom 09.10.1975 und
  • Beschäftigungszeiten in einem Sonderversorgungssystem einer internationalen Organisation nach dem RVIOBeschZG (siehe GRA zu § 3 RVIOBeschZG).

Brasilianische Versicherungszeiten

Nach Art. 1 Buchst. f SVA-Brasilien sind brasilianische Versicherungszeiten sämtliche Zeiten, die nach brasilianischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind. Brasilianische Versicherungszeiten können im Allgemeinen Sozialversicherungssystem - RGPS - (vergleiche Abschnitt 3.1) oder in den Sondersystemen für öffentlich Bedienstete - RPPS - (vergleiche Abschnitt 3.2) in Form von Beitragszeiten zurückgelegt werden.

Versicherungszeiten im Allgemeinen Sozialversicherungssystem

Im Allgemeinen Sozialversicherungssystem - RGPS - (vergleiche GRA zu Organisation der Sozialversicherung Brasilien) können

  • Pflichtbeitragszeiten und
  • freiwillige Beitragszeiten

zurückgelegt werden. Gleichgestellte Zeiten kennt das brasilianische Recht nicht.

Pflichtbeitragszeiten entstehen für Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde.

Zum versicherten Personenkreis gehören alle Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Dazu gehören insbesondere folgende Personen:

  • festangestellte Arbeitnehmer mit einem monatlichen Gehalt,
  • freie Mitarbeiter ohne festen Arbeitsplatz mit unterschiedlichen Arbeitgebern,
  • Hausangestellte (Haus- und Dienstmädchen, gemeinnützige Tätigkeiten in Familien),
  • Individuelle Beitragszahler (Selbständige beziehungsweise Freiberufler, die auf eigene Rechnung arbeiten),
  • Landwirtschaftliche Arbeiter, Fischer,
  • Handwerker mit eigenem Betrieb.

Nach brasilianischem Recht gab es bis 1987 den Begriff „Beschäftigungszeiten“ und ab 1988 den Begriff „Beitragszeiten“. Dabei handelt es sich lediglich um eine begriffliche Veränderung. Sowohl für Beschäftigungszeiten als auch für Beitragszeiten wurden Beiträge gezahlt.

Im Falle der Arbeitsunfähigkeit gibt es eine Lohnfortzahlung des Arbeitgebers von bis zu 15 Tagen, von der Pflichtbeiträge gezahlt werden. Im Anschluss an die Lohnfortzahlung kann von INSS eine Krankheitsunterstützung gezahlt werden, die der Versicherungspflicht unterliegt und von der auch Pflichtbeiträge entrichtet werden.

Darüber hinaus erkennen die brasilianischen Rechtsvorschriften einige Zeiten, in denen keine Beiträge gezahlt wurden, als Beitragszeiten an. Dazu gehören zum Beispiel Zeiten des obligatorischen Wehrdienstes, bestimmte Zeiten der Haft oder Bezug von Mutterschaftsgeld.

Die freiwillige Versicherung ist möglich für Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die keine geschäftliche Tätigkeit ausüben oder die arbeitslos sind und die dadurch ihren Versichertenstatus verlieren würden.

Versicherungszeiten in den Sondersystemen für öffentlich Bedienstete

Die Beamten des Bundes, der Bundesstaaten und Gemeinden sind in der Regel in den Sondersystemen für öffentlich Bedienstete (RPPS) versichert, das auch vom SVA-Brasilien erfasst wird. Sie sind aber dann im allgemeinen System (RGPS) versichert, wenn die Gemeinde oder der Bundesstaat kein eigenes System und damit keine eigene Kasse für diese Berufsgruppe eingerichtet hat.

Aber unabhängig wo der Beamte tatsächlich versichert ist, stellt das INSS den brasilianischen Versicherungsverlauf BRA/AL 5 aus, da sie nach Art. 19 Abs. 2 Buchst. b SVA-Brasilien zuständige Verbindungsstelle ist.

Bescheinigung der Zeiten im Formblatt BRA/AL 5

Die im Allgemeinen Versicherungssystem und in den Sondersystemen für öffentlich Bedienstete zurückgelegten Versicherungszeiten werden im Formblatt BRA/AL 5 bescheinigt.

Zuständig für die Ausstellung des BRA/AL 5 ist INSS als zuständige Verbindungsstelle nach Art. 19 Abs. 2 Buchst. b SVA-Brasilien. Diese bescheinigt alle nach den brasilianischen Rechtsvorschriften anrechnungsfähigen Versicherungszeiten, unabhängig davon, in welchem Versicherungssystem sie zurückgelegt wurden.

Nach brasilianischem Recht werden Beitragszeiten für die Erfüllung der Wartezeit stets in Monaten berücksichtigt. Teilweise belegte Monate zählen dann als volle Monate. Für die Berechnung der Leistungen werden Beitragszeiten allerdings „tagegenau“ in Jahren, Monaten und Tagen berücksichtigt. Daher wurde mit der brasilianischen Verbindungsstelle INSS vereinbart, dass brasilianische Versicherungszeiten im Formblatt BRA/AL 5 stets in der Zeiteinheit „Monat“ bescheinigt werden.

Die im Formblatt BRA/AL 5 bescheinigten brasilianischen Versicherungszeiten sind regelmäßig verbindlich, denn über Art und Umfang der anzuerkennenden Versicherungszeiten entscheidet allein der brasilianische Versicherungsträger unter Beachtung seiner nationalen Rechtsvorschriften. Sollten sich unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Abschnitten 3.1 und 3.2 Zweifel an der Richtigkeit des mitgeteilten Versicherungsverlaufes ergeben, kann der brasilianische Versicherungsträger ausnahmsweise um Überprüfung seiner Angaben gebeten werden.

Wirkung der Zeiten

Die im Formblatt BRA/AL 5 bescheinigten Pflichtbeitragszeiten und freiwilligen Beitragszeiten haben anspruchsbegründenden Charakter. Sie können regelmäßig für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (vergleiche GRA zu Art. 11 SVA-Brasilien), nicht jedoch für die Rentenberechnung (vergleiche GRA zu Art. 12 SVA-Brasilien) berücksichtigt werden.

Versicherungs- und Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz

Nach Nr. 3 Buchst. a SP zum SVA-Brasilien berücksichtigt der deutsche Träger - soweit erforderlich - auch Versicherungszeiten einer Person, die in einem Staat zurückgelegt worden sind, in dem die VO (EWG) Nr. 1408/71 oder die VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist. Da bei Inkrafttreten des SVA-Brasilien alle EU-/EWR-Mitgliedstaaten sowie die Schweiz die VO (EG) Nr. 883/2004 anwenden, geht die Nennung der VO (EWG) Nr. 1408/71 ins Leere.

Dies bedeutet für die deutsche Seite, dass im Rahmen des SVA-Brasilien für die Prüfung der deutschen Anspruchsvoraussetzungen neben deutschen und brasilianischen Versicherungszeiten auch Versicherungszeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz berücksichtigt werden können.

Versicherungszeiten in den EU-/EWR-Mitgliedstaaten beziehungsweise der Schweiz werden in Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004 abschließend definiert.

Zwar bezieht sich Nr. 4 SP zum SVA-Brasilien nur auf mitgliedstaatliche „Versicherungszeiten“. Mitgliedstaatliche Wohnzeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. v VO (EG) Nr. 883/2004 werden von Nr. 4 SP zum SVA-Brasilien jedoch gleichermaßen erfasst.

Welche in den einzelnen EU/EWR-Mitgliedstaaten sowie der Schweiz zurückgelegten Zeiten Versicherungs- oder Wohnzeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 sind, kann den jeweiligen GRA zu Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 entnommen werden.

Sofern in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden, wird im jeweiligen Mitgliedstaat ein Versicherungsverlauf (SED P 5000 oder übergangsweise das Formblatt E 205 XX) angefordert.

In welcher Art und Weise Versicherungs- oder Wohnzeiten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise der Schweiz im Rahmen des SVA-Brasilien herangezogen werden können, kann der GRA zu Art. 11 SVA-Brasilien entnommen werden.

Gesetz zu dem Abkommen vom 03.12.2009

Inkrafttreten: 19.08.2010 (Gesetz), 01.05.2013 (Abkommen)

Quelle: Bundesgesetzblatt II 2010, S. 918 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 1 SVA-Brasilien ist nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.05.2013 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 1 SVA-Brasilien