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Artikel 13 SVA-Brasilien: Besonderheiten für den brasilianischen Träger

Änderungsdienst
veröffentlicht am

21.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.05.2013
Version001.00

(1) Setzen die brasilianischen Rechtsvorschriften für den Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente voraus, dass der Zeitpunkt des Todes des Versicherten innerhalb einer Versicherungszeit liegt, so gilt diese Voraussetzung für die Begründung eines Anspruchs auf Rente als erfüllt, wenn der Zeitpunkt des Todes innerhalb einer Versicherungszeit nach den deutschen Rechtsvorschriften liegt.

(2) Die nach den deutschen Rechtsvorschriften im Sondersystem für Landwirte zurückgelegten Versicherungszeiten werden für die Anerkennung des Anspruchs auf eine Altersrente, Invalidenrente oder Hinterbliebenenrente im brasilianischen Allgemeinen System berücksichtigt als wären es landwirtschaftliche Sonderversicherungszeiten.

(3) Die nach deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beschäftigungszeiten unter besonderen Bedingungen, welche nachweislich die Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit der erwerbstätigen Person beeinträchtigen konnten, werden vom zuständigen brasilianischen Träger für eine Sonderrente berücksichtigt. Die schädlichen Faktoren, denen die Person ausgesetzt war, müssen nachgewiesen werden.

(4) Nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten werden bei Feststellung einer Sonderrente berücksichtigt, wenn sie in bergbaulichen Betrieben unter Tage zurückgelegt worden sind. Ist nach brasilianischen Rechtsvorschriften Voraussetzung für den Anspruch, dass ständige Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Zeiten zurückgelegt wurden, so berücksichtigt der brasilianische Träger für die Gewährung dieser Sonderrente die nach deutschen Rechtsvorschriften mit entsprechenden Tätigkeiten zurückgelegten Versicherungszeiten.

(5) Aufgrund der Information über das abgebaute Produkt, die vom deutschen Träger übermittelt wird, stellt der zuständige brasilianische Träger den schädlichen Faktor für die Gewährung der Sonderrente fest. Ist es dem zuständigen brasilianischen Träger nicht möglich, den gesundheitsschädigenden Faktor für die versicherte Person festzustellen, die nach deutschen Rechtsvorschriften Versicherungszeiten im Bergbau unter Tage zurückgelegt hat, wird ausschließlich diese mitgeteilte Zeit für die Gewährung der Sonderrente berücksichtigt, die nach brasilianischen Rechtsvorschriften der höchsten Beitragszeit entspricht.

(6) Besteht nach den brasilianischen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der ausschließlich nach den brasilianischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten kein Anspruch auf eine Leistung, werden diese Versicherungszeiten und die nach den deutschen Rechtsvorschriften anrechnungsfähigen Versicherungszeiten zusammengerechnet, sofern sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

(7) Besteht ein Leistungsanspruch nur unter Berücksichtigung auch der nach deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten gemäß Artikel 11 Absatz 1, wird die Leistung folgendermaßen berechnet:

a)Der brasilianische Träger berechnet zunächst den Rentenbetrag, der dem Betrag entspricht, der zu zahlen wäre, wenn alle nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten angerechneten Versicherungszeiten nach den brasilianischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
b)Zur Feststellung des Rentenbetrages berücksichtigt der brasilianische Träger jedoch nur die den Beiträgen zugrunde gelegten Löhne und Gehälter während nach brasilianischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten (theoretischer Betrag).
c)Liegt der theoretische Betrag unter dem Wert der Mindestrente, wird dieser auf den Mindestrentenbetrag erhöht.
d)Der brasilianische Träger berechnet sodann die anteilige Leistung, die nach den brasilianischen Rechtsvorschriften zu zahlen ist, auf der Grundlage des theoretischen Betrages entsprechend dem Verhältnis der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten zu der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten berücksichtigten Versicherungszeiten (Pro-Rata-Leistung).

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