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Artikel 7 SVA-Australien: Zusammenrechnung in Bezug auf australische Leistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.01.2003
Version001.00

(1) Hat eine Person, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, einen Antrag auf eine australische Leistung nach diesem Abkommen gestellt und

a)eine Zeit als Einwohner Australiens zurückgelegt, die kürzer ist als die Zeit, die für einen auf dieser Grundlage basierenden Anspruch dieser Person auf eine Leistung nach den australischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist,
b)eine australische Wohnzeit während des Arbeitslebens zurückgelegt, die ebenso lang wie oder länger als die nach Absatz 4 für diese Person festgelegte Zeit ist, und
c)eine deutsche Versicherungszeit zurückgelegt,

dann gilt diese deutsche Versicherungszeit in Bezug auf den Antrag auf diese australische Leistung ausschließlich zur Erfüllung einer in den australischen Rechtsvorschriften für diese Leistung festgelegten Mindestwartezeit als Zeit, während der diese Person Einwohner Australiens war.

(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 in Bezug auf eine Person,

a)die Einwohner Australiens während einer ununterbrochenen Zeit war, die kürzer ist als die nach den australischen Rechtsvorschriften für einen Anspruch dieser Person auf eine Leistung vorgesehene ununterbrochene Mindestzeit, und
b)die eine deutsche Versicherungszeit in zwei oder mehr getrennten Zeiträumen zurückgelegt hat, deren Gesamtdauer der unter Buchstabe a genannten Zeit entspricht oder diese übersteigt,

gilt die Gesamtdauer der deutschen Versicherungszeiten als eine ununterbrochene Zeit.

(3) Fällt eine Zeit, in der eine Person Einwohner Australiens war, mit einer deutschen Versicherungszeit zusammen, so wird diese sich überschneidende Zeit bei der Anwendung dieses Artikels von Australien nur einmal als Zeit berücksichtigt, in der diese Person Einwohner Australiens war.

(4) Die Mindestdauer einer australischen Wohnzeit während des Arbeitslebens, die bei der Anwendung des Absatzes 1 zu berücksichtigen ist, wird wie folgt festgelegt:

a)Bei einer australischen Leistung, die an eine Person zahlbar ist, die nicht Einwohner Australiens ist, beträgt die vorgeschriebene Mindestdauer zwölf Monate, von denen mindestens sechs Monate ununterbrochen zurückgelegt worden sein müssen;
b)bei einer australischen Leistung, die an einen Einwohner Australiens zahlbar ist, ist keine Mindestdauer erforderlich.

(5) Für den Anspruch einer Person auf eine Rente für eine verwitwete Person gilt die von dem Partner dieser Person zurückgelegte deutsche Versicherungszeit als von ihr zurückgelegte deutsche Versicherungszeit, wobei Zeiten, in denen sowohl die Person selbst als auch ihr Partner deutsche Versicherungszeiten zurückgelegt haben, nur einmal berücksichtigt werden.

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