§ 31 SGB X: Begriff des Verwaltungsaktes
veröffentlicht am |
03.04.2023 |
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Änderung | Ergänzung des Abschnitts 7 um einen weiteren Aufzählungspunkt: Mitteilung, dass nach der Überprüfung eines Verwaltungsaktes der überprüfte Verwaltungsakt nicht zu ändern ist |
Stand | 24.03.2023 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des SGB X vom 18.08.1980 in Kraft getreten am 01.01.1981 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 006.00 |
- Inhalt der Regelung
- Bedeutung und Funktion des Verwaltungsaktes
- Definition des Verwaltungsaktes
- Arten des Verwaltungsaktes
- Allgemeinverfügung
- Besonderheiten
- Verwaltungsakte im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung
- Keine Verwaltungsakte im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung
Inhalt der Regelung
§ 31 S. 1 SGB X definiert den Begriff des Verwaltungsaktes.
In § 31 S. 2 SGB X wird die Allgemeinverfügung als eine besondere Art des Verwaltungsaktes genannt. Sie hat allerdings im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung keine Bedeutung.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
§ 31a SGB X stellt klar, dass ein Verwaltungsakt unter bestimmten Voraussetzungen auch vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden kann (siehe GRA zu § 31a SGB X).
Bedeutung und Funktion des Verwaltungsaktes
Der Verwaltungsakt stellt eine der möglichen Formen des Verwaltungshandelns einer öffentlichen Verwaltung dar. Ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 8 SGB X kann unter anderem mit einem Verwaltungsakt abgeschlossen werden. Er dient der Feststellung oder Durchsetzung von Befugnissen, Rechten und Pflichten.
Zumindest beim Erlass eines Verwaltungsaktes, der in die Rechte eines Betroffenen eingreift, bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage. Diese ist in aller Regel dem materiellen oder auch formellen Recht zu entnehmen.
Soweit die Behörde nicht ausdrücklich zur Regelung durch Verwaltungsakt ermächtigt wird, muss jedenfalls aus der Systematik des Gesetzes und der Eigenart des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses zu ersehen sein, dass sie berechtigt sein soll, in dieser Form tätig zu werden (Urteil des BSG vom 13.12.2005, AZ: B 2 U 16/05 R).
Ein Verwaltungsakt kann gegenüber natürlichen und juristischen Personen oder anderen Behörden erlassen werden. Er hat den Zweck, öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen oder Rechtsverhältnisse verbindlich zu gestalten, zu verändern, zu bestätigen oder zu beseitigen. Er stellt eine für alle Beteiligten verbindliche Sach- und Rechtslage für die Dauer seiner Wirksamkeit fest. Die Wirksamkeit beginnt mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (§ 39 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 37 SGB X). Sie endet zum Beispiel mit dem Widerruf, der Rücknahme oder der anderweitigen Aufhebung des Verwaltungsaktes. Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit ist die Behörde an den Verwaltungsakt gebunden, sodass sie zum Beispiel einen begünstigenden Verwaltungsakt nur noch unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X zurücknehmen kann. Für den Adressaten des Verwaltungsaktes setzt die Bindungswirkung mit dem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist ein.
Der Verwaltungsakt ist Grundlage für förmliche Rechtsbehelfsverfahren (Widerspruch nach § 62 SGB X beziehungsweise sozialgerichtliche Klage nach § 54 SGG). Eine Ausnahme bildet § 54 Abs. 5 SGG, wonach Leistungsklage erhoben werden kann, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Rückforderungsansprüchen nach § 118 Abs. 3 SGB VI gegenüber einem Geldinstitut.
Dem Verwaltungsakt kommt auch vollstreckungsrechtliche Funktion zu. Er ermächtigt die Behörde zur Durchsetzung ihrer Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung.
Definition des Verwaltungsaktes
Mit einem Verwaltungsakt trifft eine Verwaltung für den Einzelfall eine nach außen gerichtete hoheitliche Maßnahme über allgemeine oder gesetzliche Rechtsfolgen aufgrund bestimmter Rechtsgrundlagen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Sie bestimmt mit unmittelbarer Wirkung einseitig und verbindlich, was für den Empfänger des Verwaltungsaktes im Einzelfall rechtens ist. Dies betrifft zum Beispiel die Gestaltung eines Rechtsverhältnisses oder die Durchsetzung oder Klarstellung einer Pflicht.
Ein Verwaltungsakt liegt nur dann vor, wenn alle Merkmale der Legaldefinition erfüllt sind, nämlich:
- hoheitliche Maßnahme (siehe Abschnitt 3.1),
- einer Behörde (siehe Abschnitt 3.2),
- auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (siehe Abschnitt 3.3),
- zur Regelung (siehe Abschnitt 3.4),
- im Einzelfall (siehe Abschnitt 3.5),
- mit unmittelbarer Wirkung (siehe Abschnitt 3.6),
- nach außen gerichtet (siehe Abschnitt 3.7).
Das Vorliegen eines Verwaltungsaktes ist also nicht nach der Bezeichnung beziehungsweise der äußeren Form, sondern nach seinem Inhalt zu beurteilen. Sind die Merkmale der Legaldefinition nicht erfüllt, wird ein behördliches Schreiben auch dann nicht zum Verwaltungsakt, wenn zum Beispiel auf den Wunsch eines Versicherten, einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erhalten, ein Auskunftsschreiben die Überschrift „Bescheid“ und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält.
Hoheitliche Maßnahme
Unter Maßnahme ist jedes zweckgerichtete Verwaltungshandeln zu verstehen. Dazu gehören zum Beispiel schriftliche und mündliche Erklärungen, Verfügungen, Beschlüsse, Regelungen, Verbote, Gebote, Genehmigungen, Zulassungen, Ablehnungen, Ausnahmen, Befreiungen, Feststellungen oder Entscheidungen. Hierzu zählen auch automatisiert - also ohne Einschaltung der Sachbearbeitung - erstellte Bescheide (zum Beispiel im Bereich der Beitragsregelung der KVdR).
Die Kennzeichnung der Maßnahme als „hoheitlich“ bringt die Einseitigkeit der Regelung der Behörde als Gegenstück zur vertraglichen Regelung zum Ausdruck. Das heißt, dass die Behörde mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes von der Befugnis der öffentlichen Gewalt Gebrauch macht (Art. 19 Abs. 4 GG) und sie hierbei nicht vom Einverständnis des Betroffenen abhängig ist. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Behörde „willkürliche“ Entscheidungen treffen darf.
Behörde
Nach § 1 Abs. 2 SGB X ist eine Behörde im Sinne des Sozialgesetzbuches jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Der Begriff der Behörde ist hier funktional zu verstehen. Das bedeutet, dass auch Private als Behörde handeln können, wenn ein Gesetz ihnen öffentliche Aufgaben und damit hoheitliche Kompetenzen überträgt (Beleihung).
Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X können somit alle dem Sozialrecht zuzurechnenden Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Beliehene erlassen.
Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
Die Formulierung dient der Abgrenzung gegenüber dem privatrechtlichen Verwaltungshandeln. Handelt die Behörde nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Normen, so ist dieses Handeln dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Handelt sie nach Maßgabe privatrechtlicher Vorschriften, ist sie auf dem Gebiet des Privatrechts tätig (zum Beispiel beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten oder bei der Beauftragung zu Bauarbeiten am Dienstgebäude) und daher nicht befugt, Verwaltungsakte zu erlassen.
Regelung
Unter dem Begriff „Regelung“ ist die Begründung, Bekräftigung oder Veränderung eines Rechtsverhältnisses zu verstehen. Er bezeichnet also den materiellen Zustand, der durch die hoheitliche Maßnahme (siehe Abschnitt 3.1) herbeigeführt worden ist.
Damit ein Verwaltungshandeln als Verwaltungsakt qualifiziert werden kann, muss es sich um eine Maßnahme handeln, die die Behörde mit dem Ziel der Regelung trifft. Das bedeutet, dass der Wille der Behörde, eine verbindliche Entscheidung zu treffen, erkennbar sein muss. Auf den subjektiven Willen des einzelnen Mitarbeiters kommt es nicht an.
Ob im Zweifelsfall eine verwaltungsrechtliche Regelung nach behördlichem Willen vorliegt, beurteilt sich allerdings danach, wie ein objektiver Empfänger den Regelungsinhalt nach den speziellen Umständen deuten muss (objektiver Empfängerhorizont). Dies kann bedeuten, dass ein Schreiben einer Behörde, das nach ihrem Willen keinen Verwaltungsaktscharakter besitzen soll, von einem objektiven Empfänger aber als Verwaltungsakt verstanden wird, tatsächlich Verwaltungsaktscharakter erlangt.
Rein tatsächliche Feststellungen, Wertungen oder Berechnungen sind keine Regelungen im oben genannten Sinne, ebenso wenig schlichtes Verwaltungshandeln wie zum Beispiel die Entgegennahme von Anträgen, die Erteilung von Hinweisen und Auskünften, Beratungen, Belehrungen oder Mitteilungen.
Keine Regelung liegt auch bei sogenannten vorbereitenden Maßnahmen vor, die noch nicht auf eine verbindliche Entscheidung abzielen, so zum Beispiel die Aufforderung, Gutachten oder Unterlagen beizubringen.
Eine Regelung liegt hingegen hinsichtlich selbständiger Teilentscheidungen vor, die als so genannte Vorbescheide zu qualifizieren sind. Ein Vorbescheid ist ein Instrument, mit dem einzelne mit einer Verwaltungsentscheidung verbundene Rechtsfragen vorab geklärt werden. Er stellt einzelne Voraussetzungen vorab verbindlich fest (in diesem Sinne Urteil des BSG vom 11.05.2011, AZ: B 5 R 56/10 R).
Die Frage, ob eine Regelung getroffen wird, ist auch für die Abgrenzung zwischen einer so genannten wiederholenden Verfügung und einem so genannten Zweitbescheid von Bedeutung:
Bei einer wiederholenden Verfügung handelt es sich um die Wiederholung eines Verwaltungsaktes oder den Hinweis auf einen unanfechtbaren Verwaltungsakt, ohne dass eine erneute Sachentscheidung ergeht. Die wiederholende Verfügung ist also kein Verwaltungsakt, da sie keine Regelung im Sinne des § 31 SGB X trifft. Unter einem Zweitbescheid ist dagegen die erneute Entscheidung über ein bereits mit einem früheren Bescheid entschiedenes Rechtsverhältnis nach einer nochmaligen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu verstehen. Mit der erneuten Sachentscheidung der Behörde liegt hier eine Regelung im Sinne des § 31 SGB X selbst dann vor, wenn diese Entscheidung exakt der mit dem früheren Bescheid verlauteten Entscheidung entspricht.
Ob eine wiederholende Verfügung oder ein Zweitbescheid vorliegt, ist im Zweifelsfall nach objektiven Gesichtspunkten anhand des Inhalts der behördlichen Erklärung zu beurteilen. Als Maßstab ist hier der sogenannte objektive Empfängerhorizont, also das Erkenntnisvermögen eines verständigen Bürgers, heranzuziehen.
Einzelfall
Das Merkmal „Einzelfall“ grenzt den Verwaltungsakt von der Rechtsnorm ab, die eine abstrakt-generelle Maßnahme darstellt. Der Verwaltungsakt hingegen ist eine konkret-individuelle Handlung, weil er eine einzelne Person oder einen besonderen Personenkreis betreffen kann, der bei Erlass des Verwaltungsaktes feststeht oder bestimmbar ist, oder weil er einen bestimmten Sachverhalt konkret regelt.
Auch bei der Allgemeinverfügung (§ 31 S. 2 SGB X) liegt eine Einzelfallregelung vor. Sie ergibt sich aus ihrem Inhalt, wird also vom konkreten Sachverhalt bestimmt (siehe Abschnitt 5).
Unmittelbare Wirkung
Unter „unmittelbarer Wirkung“ ist zu verstehen, dass die mit der getroffenen Regelung (siehe Abschnitt 3.4) angestrebte Rechtsfolge für den Betroffenen direkt wirkt; das heißt, die beabsichtigte Rechtsfolge tritt ohne Zwischenschaltung anderer Entscheidungsmomente ein. Zu welchem Zeitpunkt und mit welchen wirtschaftlichen Konsequenzen die rechtliche Wirkung erfolgt, ist unerheblich. Die unmittelbare Rechtsfolge entsteht, ohne rechtliche Einbeziehung Dritter, im Verhältnis zwischen der erteilenden Behörde und dem Betroffenen.
Die unmittelbare Wirkung fehlt bei Verwaltungsmaßnahmen, die lediglich eine künftige Entscheidung in Aussicht stellen oder ankündigen (zum Beispiel die Anhörung nach § 24 SGB X). An der unmittelbaren Wirkung mangelt es auch bei Feststellungen dritter Stellen, die der Vorbereitung eines Bescheides der die abschließende Regelung treffenden Behörde dienen sollen (zum Beispiel Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit zum Zwecke der Grundsicherung nach dem SGB II durch den Rentenversicherungsträger).
Nach außen gerichtet
Eine behördliche Maßnahme kann nur dann ein Verwaltungsakt sein, wenn sie den Rechtskreis der Behörde verlassen und den Rechtskreis des Betroffenen berühren soll. Das Merkmal der Außenwirkung dient der Abgrenzung des Verwaltungsaktes von verwaltungsinternen Maßnahmen.
Verwaltungsinterne Maßnahmen wie zum Beispiel Anweisungen, Verfügungen, Richtlinien, vorbereitende Handlungen oder Entwürfe von Verwaltungsakten sind keine Verwaltungsakte, weil sie nicht den Rechtskreis der Behörde verlassen, sie also nach innen gerichtet sind. Auch bei der Einholung von Gutachten und Unterlagen sowie bei Amts- und Rechtshilfeersuchen handelt es sich mangels Außenwirkung nicht um Verwaltungsakte. Sie verlassen zwar gegebenenfalls die Behörde, berühren jedoch nicht den Rechtskreis des Betroffenen.
Arten des Verwaltungsaktes
Der Verwaltungsakt ist durch die zuvor erläuterten Merkmale gekennzeichnet. Daraus ergibt sich die Einteilung der Verwaltungsakte in verschiedene „Arten”.
Form
Der Form nach können Verwaltungsakte schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Art erlassen werden (§ 33 Abs. 2 SGB X). Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung kommen mündliche Verwaltungsakte regelmäßig nicht vor. Für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung schreibt § 117 SGB VI die Schriftform vor.
Mitwirkung des Betroffenen
Mitwirkungsbedürftig ist ein Verwaltungsakt, wenn für seinen Erlass die Mitwirkung des Betroffenen erforderlich ist. So sind zum Beispiel regelmäßig Rentenbewilligungsbescheide mitwirkungsbedürftig, da der Betroffene einen Rentenantrag stellen muss.
Im Gegensatz hierzu können auch Verwaltungsakte erlassen werden, ohne dass ein Antrag oder die Zustimmung des Betroffenen erforderlich ist. Dies ist in der Regel bei belastenden Verwaltungsakten wie zum Beispiel bei einem Bescheid über die Erstattung zu Unrecht gezahlter Leistungen (§ 50 Abs. 1 oder 2 SGB X) der Fall. Hierbei handelt es sich um einseitige Verwaltungsakte.
Inhalt
Verwaltungsakte unterscheiden sich nach dem Inhalt.
So gibt es befehlende Verwaltungsakte; sie sprechen ein Gebot oder Verbot aus. Hierunter fällt zum Beispiel das in einem Erstattungs- oder Rückforderungsbescheid nach § 50 Abs. 1 oder 2 SGB X verlautbarte Zahlungsgebot (§ 76 Abs. 4 SGB IV in Verbindung mit § 50 Abs. 3 S. 1 SGB X).
Der gestaltende Verwaltungsakt begründet, ändert oder hebt ein konkretes Rechtsverhältnis auf, ohne dass er mit einem Gebot oder Verbot versehen ist. Als Beispiel sind Rücknahmebescheide oder Bescheide über die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI zu nennen.
Feststellende Verwaltungsakte stellen Ansprüche oder Rechtsverhältnisse fest (so zum Beispiel Renten- oder Vormerkungsbescheide) beziehungsweise lehnen beantragte Feststellungen oder Leistungen ab. Der feststellende Verwaltungsakt begründet nicht den Anspruch des Betroffenen, sondern stellt ihn lediglich fest. Die Anspruchsbegründung erfolgt durch das materielle Recht.
Wirkung
Begünstigung oder Nichtbegünstigung
Nach der Wirkung für den Betroffenen werden begünstigende und nicht begünstigende Verwaltungsakte unterschieden. Begünstigende Verwaltungsakte begründen, bestätigen oder erweitern einen rechtlich erheblichen Vorteil für den Betroffenen. Nicht begünstigende Verwaltungsakte legen ein Tun, Unterlassen oder Dulden auf, beschränken oder entziehen Rechte beziehungsweise Leistungen oder treffen für den Betroffenen ungünstige Entscheidungen. Verwaltungsakte, die sowohl begünstigende als auch belastende Elemente beinhalten, werden als Verwaltungsakte mit Mischwirkung oder auch als Verwaltungsakte mit Doppelwirkung bezeichnet.
Die Unterscheidung in begünstigende oder nicht begünstigende Verwaltungsakte ist für das Rücknahmeverfahren nach den §§ 44 oder 45 SGB X von Bedeutung (vergleiche hierzu GRA zu § 44 SGB X, Abschnitt 3.2, sowie GRA zu § 45 SGB X, Abschnitt 2.2).
In zeitlicher Hinsicht
In zeitlicher Hinsicht ist nach Verwaltungsakten mit oder ohne Dauerwirkung zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist für das Rücknahmeverfahren nach den §§ 45 und 48 SGB X von Bedeutung (vergleiche hierzu GRA zu § 45 SGB X, Abschnitt 2, sowie GRA zu § 48 SGB X, Abschnitt 2.1.).
Verwaltungsakte mit Dauerwirkung liegen vor, wenn sich der Verwaltungsakt nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert (vergleiche BT-Drucksache 8/2034, S. 34). Dauerwirkung haben zum Beispiel Rentenbescheide oder Bescheide über das Vorliegen von Versicherungspflicht.
Bei Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung tritt deren Wirkung einmalig mit ihrem Ausspruch ein. Keine Dauerwirkung haben also zum Beispiel Bescheide über die Erstattung von Beiträgen (§ 210 SGB VI) oder Rentenabfindungsbescheide (§ 107 SGB VI).
Grad der Rechtsbindung
Unterschieden wird auch zwischen gebundenen Verwaltungsakten und Verwaltungsakten, die als Ermessensentscheidungen ergehen.
Gebundene Verwaltungsakte ergehen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, die nur eine Entscheidung zulassen.
Von Ermessensentscheidungen spricht man, wenn die Verwaltung einen Handlungsspielraum in Bezug auf die Rechtsfolgen hat. Hierbei muss im materiellen Recht ein gesetzlicher Ermessensspielraum eingeräumt sein, ausgedrückt durch Begriffe wie „Ermessen“, „kann“, „darf“, „soll“ oder „ist berechtigt“.
Vorläufigkeit und Endgültigkeit
Als vorläufige oder einstweilige Verwaltungsakte werden solche Verwaltungsakte bezeichnet, die darauf angelegt sind, für eine Übergangszeit bis zu einer abschließenden Entscheidung Rechtswirkung zu entfalten. Vorläufige oder einstweilige Verwaltungsakte erledigen sich mit Erlass des die abschließende Entscheidung verlautbarenden endgültigen Verwaltungsaktes.
Vorläufige Verwaltungsakte im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sind zum Beispiel nach § 117a SGB VI erlassene Rentenbescheide, Vorschussbescheide nach § 42 SGB I oder Bescheide nach Art. 50 VO (EG) Nr. 987/2009.
Anzahl der Betroffenen
Verwaltungsakte können nach der Anzahl der Betroffenen unterschieden werden. Es gibt Verwaltungsakte, die allein den Adressaten betreffen, und Verwaltungsakte mit Drittwirkung. Dritter ist der rechtlich Betroffene eines Verwaltungsaktes, der nicht zugleich Adressat der Regelung ist.
Verwaltungsakte mit Drittwirkung sind neben dem Adressaten auch den Drittbetroffenen bekannt zu geben (§ 37 Abs. 1 S. 1 SGB X). Jedem Drittbetroffenen steht ein eigenes Recht zu, gegen den Bescheid Rechtsbehelf einzulegen.
Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung haben beispielsweise folgende Verwaltungsakte Drittwirkung:
- Bescheide über die Zahlung einer Rente wegen Todes in den Fällen des § 91 SGB VI (zum Beispiel Zahlung einer Geschiedenenwitwenrente nach § 243 SGB VI neben einer Witwenrente),
- die Auszahlung von Leistungen nach den §§ 48, 49 SGB I,
- Bescheide über die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 1 SGB VI oder Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI.
Keine Verwaltungsakte mit Drittwirkung sind Rentenbescheide an den Ausgleichsberechtigten, die im Versorgungsausgleich erworbene Anwartschaften enthalten. Der Ausgleichspflichtige ist nicht Drittbetroffener. Das hat zur Folge, dass er den an den Ausgleichsberechtigten adressierten Rentenbescheid nicht anfechten kann.
Allgemeinverfügung
Die Allgemeinverfügung ist ebenfalls ein Verwaltungsakt. Auch sie regelt einen konkreten Einzelfall, ergeht jedoch nur unter genereller Kennzeichnung derer, an die sie gerichtet ist. Eine Allgemeinverfügung richtet sich an einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis. Bestimmt oder bestimmbar ist ein Personenkreis, wenn jeder, an den die Allgemeinverfügung gerichtet ist, dies auch erkennen kann.
Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Allgemeinverfügung allerdings bislang nicht von praktischer Bedeutung.
Besonderheiten
Für bestimmte Verwaltungsakte ergeben sich Besonderheiten. So für den
- Rentenbescheid (vergleiche Abschnitt 6.1),
- Bescheid nach § 149 Abs. 5 S. 1 SGB VI (vergleiche Abschnitt 6.2).
Zusammenwirken der Verfügungssätze im Rentenbescheid
Ein Rentenbescheid enthält nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteil des BSG vom 23.03.1999, AZ: B 4 RA 41/98 R, SozR 3-1300 § 31 Nr. 13) regelmäßig mehrere Verfügungssätze und damit Regelungen, die als Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X jeweils selbstständig in Bindung erwachsen können und in ihrem Zusammenwirken das Rentenstammrecht umschreiben. Hierzu gehören die Entscheidungen über
- die Rentenart,
- die Rentenhöhe,
- den Beginn des Rentenanspruchs
- und (gegebenenfalls) die Dauer des Rentenanspruchs.
Die einzelnen Berechnungselemente (zum Beispiel Zugangsfaktor, rentenrechtliche Zeiten, Rentenartfaktor) gehören zur Begründung des Verwaltungsaktes über die Rentenhöhe im Sinne von § 35 SGB X und sind keine Regelungen. Sie erwachsen damit nicht in Bindung (in diesem Sinne Urteil des BSG vom 16.03.1989, AZ: 4/11a RA 70/87, SozR 1300 § 48 Nr. 55 mit weiteren Nachweisen). So hat auch die in einem Rentenbescheid benannte Summe der Entgeltpunkte keine Verwaltungsaktsqualität (Urteil des BSG vom 29.10.2002, AZ: B 4 RA 27/02 R).
Mehrere Verwaltungsakte in Bescheiden nach § 149 Abs. 5 S. 1 SGB VI
In einem Verfahren nach § 149 Abs. 5 S. 1 SGB VI sind Daten in einer Vielzahl von Verwaltungsakten festzustellen (vergleiche Urteil des BSG vom 20.12.2001, AZ: B 4 RA 6/01 R, in dem es um das Feststellungsverfahren der Versorgungsträger nach § 8 Abs. 1 AAÜG geht). Jede Vormerkung einer rentenrechtlich relevanten Zeit in einem Feststellungsbescheid nach § 149 Abs. 5 S. 1 SGB VI stellt also für sich gesehen einen einzelnen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X dar. Die Vormerkung einer Zeit erfolgt entweder ausdrücklich im Feststellungsbescheid selbst oder in Verbindung mit dem beigefügten Versicherungsverlauf, sofern dieser zum Bestandteil des Feststellungsbescheides erklärt wird. Voraussetzung für die Qualifizierung als Verwaltungsakt ist allerdings, dass die betreffende Zeit länger als sechs Kalenderjahre zurück liegt (sogenannter Bindungszeitraum des Feststellungsbescheides) und nicht bereits in einem früheren Bescheid bindend festgestellt worden ist.
Auch bei der Qualifizierung einer Zeit als Zeit im Beitrittsgebiet oder als Zeit in den alten Bundesländern in einem Versicherungsverlauf (sogenannte Rechtskreiszuordnung) handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X. Denn diese Feststellung ist Tatbestandsmerkmal für die im Leistungsfall zu treffenden Entscheidungen über § 254d SGB VI (Entgeltpunkte [Ost]) sowie § 256a SGB VI (Hochwertung). Wurde einer Zeit der falsche Rechtskreis zugeordnet, richtet sich die Rücknahme des Verwaltungsaktes nach § 44 SGB X (Korrektur einer Zeit in den alten Bundesländern in eine Zeit im Beitrittsgebiet) beziehungsweise § 45 SGB X (Korrektur einer Zeit im Beitrittsgebiet in eine Zeit in den alten Bundesländern).
Das Fehlen der Vormerkung einer rentenrechtlich relevanten Zeit ist für die Rechtmäßigkeit der im Feststellungsbescheid enthaltenen Verwaltungsakte über die Vormerkung anderer rentenrechtlich relevanter Zeiten ohne Auswirkungen, sodass sich weder diese Verwaltungsakte noch der gesamte Feststellungsbescheid als rechtswidrig erweisen (vergleiche Urteil des BSG vom 18.05.2006, AZ: B 4 RA 40/05 R). Die nachträgliche Vormerkung einer bislang im Feststellungsbescheid fehlenden rentenrechtlich relevanten Zeit stellt sich demnach nicht als Korrektur eines früheren Verwaltungsaktes, sondern als Erlass eines neuen Verwaltungsaktes dar. Wird allerdings die Vormerkung einer rentenrechtlich relevanten Zeit abgelehnt, handelt es sich bei der Ablehnung um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X.
Um eine Ablehnung kann es sich auch handeln, wenn im Kontenklärungsverfahren Lebenssachverhalte bereits vorgetragen wurden beziehungsweise die Vormerkung von Daten beantragt wurde, hierüber jedoch der Rentenversicherungsträger keine Entscheidung getroffen hat. In diesem Fall kann die „Lücke“ im Feststellungsbescheid ein ablehnender Verwaltungsakt sein (siehe GRA zu § 84 SGG, Abschnitt 6).
Verwaltungsakte im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung
Verwaltungsakte sind zum Beispiel:
- Mitteilung über die Abrechnung einer Rentennachzahlung, weil wegen des im Rentenbescheid gegebenen Hinweises auf den vorläufigen Einbehalt der Nachzahlung erst mit der Abrechnungsmitteilung die rechtsverbindliche Festsetzung der Rentennachzahlung erfolgt (BSG vom 07.04.2022, AZ: B 5 R 24/21 R; AGVR 3/2022, TOP 13),
- Ablehnung der Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen (§ 26 SGB IV, § 210 SGB VI),
- Rentenanpassungsmitteilungen hinsichtlich des Grades der Anpassung aufgrund der Änderung des aktuellen Rentenwerts (Urteil des BSG vom 31.07.2002, AZ: B 4 RA 120/00 R),
- Beanstandung von Beiträgen,
- Zulassung der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen (zum Beispiel nach § 207 SGB VI),
- Rentenbewilligungsbescheide hinsichtlich ihrer Regelungen über
- die Rentenart,
- die Rentenhöhe,
- den Beginn des Rentenanspruchs,
- und (gegebenenfalls) die Dauer des Rentenanspruchs (siehe Abschnitt 6.1),
- Rentenablehnungen,
- Bewilligung oder Ablehnung eines Beitragszuschusses nach § 106 SGB VI,
- Entscheidung über Beginn und Höhe der Einbehaltung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der Rente,
- Entscheidung über die geänderte Höhe der aus der Rente einzubehaltenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, selbst bei Anwendung des Kontoauszugsverfahrens (siehe GRA zu §§ 249a, 255 SGB V, Abschnitt 7.1),
- Entscheidung über die Aufrechnung nach § 51 SGB I gegenüber dem Sozialleistungsberechtigten,
- Entscheidung über die Verrechnung nach § 52 SGB I gegenüber dem Sozialleistungsberechtigten,
- Entscheidung über eine Rentenabfindung nach Wiederheirat,
- Befreiung von der Versicherungspflicht,
- jede Vormerkung einer rentenrechtlich relevanten Zeit in einem Feststellungsbescheid nach § 149 Abs. 5 S. 1SGB VI, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegt, soweit sie nicht bereits in einem früheren Feststellungsbescheid vorgemerkt worden ist (siehe Abschnitt 6.2), sowie jede sonstige Feststellung einer rentenrechtlichen Zeit,
- Bewilligung oder Ablehnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder von ergänzenden Leistungen,
- Entscheidung über eine Bescheidaufhebung nach §§ 44 bis 49 SGB X,
- Feststellung eines Erstattungsanspruchs nach § 50 Abs. 1 oder 2 SGB X,
- Zahlungsgebot (§ 76 Abs. 4 SGB IV in Verbindung mit § 50 Abs. 3 S. 1 SGB X),
- Rückforderung nach § 118 Abs. 4 S. 1 in Verbindung mit S. 2 SGB VI vom „Empfänger“ beziehungsweise „Verfügenden“,
- Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen von Vertrauensschutz (§§ 235, 236, 236a, 237, 237a SGB VI; Urteil des BSG vom 11.05.2011, AZ: B 5 R 56/10 R),
- Mitteilung über Aussparung nach § 48 Abs. 3 SGB X,
- Entscheidung über die Versagung oder Entziehung einer Leistung bei fehlender Mitwirkung (§ 66 SGB I),
- Zusicherung sowie Ablehnung einer Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X,
- Feststellung der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung (§ 7 SGB VI),
- Feststellung des Zinsanspruchs nach § 44 SGB I (im Gegensatz dazu ist das bloße Schweigen zu einem Zinsanspruch in einem Leistungsbescheid oder in der Mitteilung über die Abrechnung einer Rentennachzahlung kein konkludenter Verwaltungsakt über die Ablehnung einer Verzinsung, siehe Abschnitt 8),
- Feststellung des Zinsanspruchs nach § 27 Abs. 1 SGB IV,
- Statusfeststellungsbescheid nach § 7a SGB IV,
- Entscheidung über einen Antrag auf Aufwendungsersatz (zum Beispiel Fahrtkosten) nach § 65a SGB I (siehe GRA zu § 65a SGB I, Abschnitt 7),
- Feststellung der Mahngebühr nach § 19 Abs. 2 VwVG (im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Mahnung nach § 3 Abs. 3 VwVG nicht um einen Verwaltungsakt, siehe Abschnitt 8),
- Feststellung gegenüber dem Rentenempfänger über die Höhe des im Falle einer Abtretung nach § 53 SGB I noch auszuzahlenden Rentenbetrages (Urteil des BSG vom 24.10.2013, AZ: B 13 R 31/12 R, und Urteil des BSG vom 26.04.2016, AZ: B 2 U 13/14 R),
- Entscheidung über den Kostenabzug und die Kostenhöhe für Barzahlungen, Zahlungsanweisungen zur Verrechnung und Scheckzahlungen nach § 47 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB I (siehe AGVR 3/2020, TOP 5),
- Mitteilung an die betroffene Person, dass nach der Überprüfung eines Verwaltungsaktes der überprüfte Verwaltungsakt (zum Beispiel über die Rentenhöhe in einem Witwen-/Witwerrentenbescheid im Zusammenhang mit einer Prüfung der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI) nicht zu ändern ist (AGFAVR 5/2017, TOP 6).
Keine Verwaltungsakte im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung
Keine Verwaltungsakte sind zum Beispiel:
- Rückforderung nach § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI vom Geldinstitut, da es an einer Ermächtigungsgrundlage für die Erteilung eines Verwaltungsaktes mangelt (siehe Abschnitt 2),
- Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit im Rahmen des § 145 SGB III oder zum Zwecke der Grundsicherung (§ 109a SGB VI),
- Renteninformation nach § 109 Abs. 1 S. 1 SGB VI, weil keine Regelung getroffen wird,
- Rentenauskunft nach § 109 Abs. 1 S. 2 SGB VI, weil keine Regelung getroffen wird,
- Anhörung nach § 24 SGB X,
- Mahnung nach § 3 Abs. 3 VwVG, weil sie keine rechtliche Regelung darstellt (im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Feststellung der Mahngebühr nach § 19 Abs. 2 VwVG durchaus um einen Verwaltungsakt, siehe Abschnitt 7),
- Beratung nach § 14 SGB I, weil keine Regelung getroffen wird,
- Auskunft nach § 15 SGB I, weil keine Regelung getroffen wird,
- Darstellung einer im Rahmen eines Rentenverfahrens ermittelten rentenrechtlichen Zeit im Versicherungsverlauf des Rentenbescheides, ohne dass diese Zeit im Rentenbescheid ausdrücklich als rentenrechtliche Zeit festgestellt worden ist,
- Beitragsbescheinigungen, weil sie nur der Bestätigung der Beitragszahlung dienen und keine rechtliche Regelung treffen,
- Mitteilung über die Durchführung der Nachversicherung (§ 185 Abs. 4 SGB VI), weil keine Regelung getroffen wird (RBRTB 2/2006, TOP 17),
- Entscheidung über den Aufschub der Nachversicherung (§ 184 Abs. 4 SGB VI), weil sie keine rechtliche Regelung darstellt,
- Übersenden eines Versicherungsverlaufs, weil keine Regelung getroffen wird,
- Vergabe einer Versicherungsnummer nach § 147 SGB VI, weil sie lediglich organisatorische Gründe hat und keine rechtliche Regelung darstellt,
- Mitteilung zur Öffnungsklausel (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG) erfüllt nicht das Merkmal der „unmittelbaren Wirkung“, weil sich Rechtsfolgen für den Empfänger erst mit der Entscheidung des Finanzamtes ergeben,
- Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt über die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, weil sie keine rechtliche Regelung darstellt, sondern vielmehr eine bloße Wissenserklärung ist und sich Rechtsfolgen für den Empfänger erst mit der Entscheidung des Finanzamtes ergeben,
- das bloße Schweigen zu einem Zinsanspruch in einem Leistungsbescheid oder in der Mitteilung über die Abrechnung einer Rentennachzahlung, weil damit regelmäßig keine konkludente Ablehnung einer Verzinsung zum Ausdruck kommt; die Entscheidung über eine Leistung und die Zinsentscheidung sind im Übrigen zwei selbstständige Verwaltungsakte, die zeitgleich im selben Bescheid, aber auch zeitversetzt in verschiedenen Bescheiden erlassen werden können (vergleiche Urteile des BSG vom 03.07.2020, AZ: B 8 SO 5/19 R, und BSG vom 25.01.2011, AZ: B 5 R 14/10 R).
Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885) |
Inkrafttreten: 03.10.1990 beziehungsweise 01.01.1991 |
Im Beitrittsgebiet gilt § 31 SGB X ab dem 03.10.1990 (Art. 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23.09.1990, BGBl. II, S. 885), im Bereich der Rentenversicherung ist er aber erst ab dem 01.01.1991 anzuwenden (Art. 8 und Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990, BGBl. II, S. 889).
Verwaltungsakte, die in der ehemaligen DDR erlassen wurden, bleiben wirksam (Art. 19 des Einigungsvertrages).
SGB X vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469, 2218) |
Inkrafttreten: 01.01.1981 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 8/2034 |
§ 31 SGB X wurde mit dem SGB X vom 18.08.1980 eingeführt und ist ab dem 01.01.1981 in Kraft (Art. II § 40 Abs. 1 SGB X).