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§ 270a SGB VI: Rentenauskunft

Änderungsdienst
veröffentlicht am

16.05.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1078)

Inkrafttreten01.08.1996
Gültig bis31.12.2001
Version002.00

Versicherte, die Beitragszeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegt haben, erhalten in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1999 auf Antrag Rentenauskünfte, wenn sie das 59. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht für die Auskunft nach § 109 Abs. 1 Satz 3. Die Rentenauskünfte können auch von Amts wegen erteilt werden.

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