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§ 13 SGB X: Bevollmächtigte, Beistände und gesetzliche Vertreter

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.10.2024

Änderung

Ergänzende Änderungen in den Abschnitten 3.1 und 7.4 (per Computerfax) und redaktionelle Überarbeitung des Abschnitts 9.6

Dokumentdaten
Stand25.09.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2008 in Kraft getreten am 18.12.2008
Rechtsgrundlage

§ 13 SGB X

Version012.00

Inhalt der Regelung

Absatz 1 räumt dem Beteiligten das Recht ein, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Auf Verlangen ist die Vollmacht schriftlich nachzuweisen; ein Widerruf wird erst wirksam, wenn er der Behörde zugeht.

Absatz 2 regelt, dass die Vollmacht weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben wird. Tritt der Bevollmächtigte jedoch auch für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auf, hat er dessen Vollmacht auf Verlangen ebenfalls schriftlich beizubringen.

Absatz 3 verpflichtet die Behörde, sich an den Bevollmächtigten zu wenden, wenn ein solcher für ein Verfahren bestellt ist. Eine Abweichung davon ist möglich, soweit der Beteiligte zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, ist sie verpflichtet, den Bevollmächtigten hiervon zu verständigen. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

Nach Absatz 4 kann ein Beteiligter zu einer Verhandlung oder Besprechung mit einem Beistand erscheinen.

Die Absätze 5 bis 7 regeln die Zurückweisung von Bevollmächtigten und Beiständen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • § 14 VwVfG:
    § 13 SGB X entspricht bis auf die Formulierung in Absatz 3 und Absatz 6 Satz 2 dem § 14 VwVfG.
  • §§ 14, 15 SGB X:
    Die Vertretung durch Bevollmächtigte und Beistände ist zu unterscheiden von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 14 SGB X und der Bestellung eines Vertreters vom Amts wegen gemäß § 15 SGB X.
  • § 21 SGB X:
    Es steht im Ermessen der Behörde, sich an den Berechtigten zu wenden, wenn dieser zur Mitwirkung verpflichtet ist (§ 13 Abs. 3 S. 2 SGB X). Mitwirkungspflichten ergeben sich unter anderem aus § 21 Abs. 1 und 2 SGB X.
  • § 37 SGB X:
    Sofern in einem Verwaltungsverfahren ein Betroffener einen Bevollmächtigten eingesetzt hat, ist der Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 1 S. 2 SGB X entweder dem Bevollmächtigten oder unmittelbar dem Betroffenen bekannt zu geben. Die Auswahl des Empfängers steht damit grundsätzlich im Ermessen der Behörde. § 37 Abs. 1 S. 2 SGB X ist als Sonderregelung anzusehen, welche im Hinblick auf die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes die Vorschrift des § 13 Abs. 3 S. 1 SGB X verdrängt. Dennoch wird das Ermessen im Rahmen der Vorschrift des § 37 Abs. 1 S. 2 SGB X regelmäßig soweit reduziert sein, dass eine Bekanntgabe nur an den Bevollmächtigten vorgenommen werden darf.
  • Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG):
    Das RDG regelt die außergerichtliche Vertretungsbefugnis. Bedeutung für die gesetzliche Rentenversicherung hat das RDG im Hinblick auf die Vorschrift des § 13 Abs. 5 und 6 SGB X.
  • § 73 Abs. 2 SGG:
    § 13 SGB X regelt ausschließlich die außergerichtliche Vertretung. Die sozialgerichtliche Vertretungsbefugnis ergibt sich aus § 73 SGG.

Allgemeines

Die Vorschrift gilt für die gesamte öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Deutschen Rentenversicherung. Neben ihr sind ergänzend auch weiterhin die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die rechtsgeschäftliche Vertretung (§§ 164 ff. BGB) anwendbar.

§ 13 Abs. 1 SGB X räumt dem Beteiligten das Recht ein, sich in jeder Lage des Verfahrens und zu einem von ihm selbst bestimmten Zeitpunkt durch einen (oder mehrere) von ihm selbst ausgesuchte(n) Bevollmächtigte(n) vertreten zu lassen (”gewillkürte Vertretung”).

Die Möglichkeit, sich von einem Bevollmächtigten vertreten zu lassen, dient sowohl dem Schutz des rechtsunkundigen Berechtigten als auch dem Interesse des Versicherungsträgers, weil durch die Beiziehung eines sach- und rechtskundigen Bevollmächtigten das Verwaltungsverfahren in der Regel sachdienlicher gestaltet werden kann.

Grundsätzlich kann nur eine natürliche geschäftsfähige Person mit der Bevollmächtigung beauftragt werden. Bei Vereinigungen, Verbänden, nicht natürlichen Personen und so weiter ist nicht die Vereinigung/der Verband/die nicht natürliche Person an sich, sondern sind die in der Vollmachtsurkunde namentlich aufgeführten Personen bevollmächtigt und damit Bevollmächtigte im Sinne von § 13 SGB X. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine juristische Person selbst befugt ist, Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Rentenversicherungsrechts zu erbringen, zum Beispiel der SoVD oder der VdK als Interessenvereinigungen nach § 7 RDG unter den dortigen Voraussetzungen, Verbände der freien Wohlfahrtspflege nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 RDG unter den Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 RDG oder registrierte (juristische) Personen nach § 10 RDG.

Vollmacht

Die rechtliche Befugnis, rechtswirksam für einen anderen zu handeln (Vertretungsmacht), kann sowohl auf Gesetz als auch auf Rechtsgeschäft beruhen. Die durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht wird als Vollmacht bezeichnet. Nach § 166 BGB ist die Vollmacht die durch Rechtsgeschäft übertragene Vertretungsmacht, die bewirkt, dass die Willenserklärungen, die jemand im Rahmen der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirken. Die über die Bevollmächtigung ausgestellte und ihrem Nachweis dienende Urkunde - die "Vollmachtsurkunde" - wird umgangssprachlich auch "Vollmacht" genannt.

Der Vollmachtgeber muss im Zeitpunkt der Übertragung hinsichtlich des Innenverhältnisses geschäftsfähig und hinsichtlich der Bestellung gegenüber der Behörde handlungsfähig sein. Vollmachtgeber kann somit jeder sein, der in dem jeweiligen Verfahren selbst wirksam Verfahrenshandlungen vornehmen könnte, also zum Beispiel auch ein Minderjähriger, der nach § 36 SGB I zur Antragstellung berechtigt ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB X).

Demgegenüber muss der Bevollmächtigte - anders als nach bürgerlichem Recht (§ 165 BGB) - voll geschäftsfähig sein. Minderjährige können also nicht wirksam zu Bevollmächtigten bestellt werden.

Neben der durch Rechtsgeschäft übertragenen Vertretungsmacht nach § 166 BGB, die durch Vorlage der Urkunde nachzuweisen ist, kann aber auch eine Rechtsscheinvollmacht als Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vorliegen. Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Beteiligte weiß, dass ein anderer ohne durch ihn ausdrücklich erteilter Vollmacht für ihn handelt, er aber in zurechenbarer Weise nichts dagegen unternimmt, das heißt das Handeln des Dritten bewusst duldet. Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Beteiligte das Handeln des Dritten nicht kennt, aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und gegebenenfalls verhindern können. Aufgrund der Regelung des § 13 Abs. 1 S. 3 SGB X (schriftlicher Nachweis der Vollmacht) haben diese Arten der Vollmacht in öffentlichen-rechtlichen Verwaltungstätigkeiten praktisch keine Bedeutung.

Auch eine Vorsorgevollmacht (§ 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BGB) ist zu beachten (siehe weitere Ausführungen im Abschnitt 3.5).

Nachweis der Vollmacht

Für die Erteilung der Vollmacht ist eine Form nicht vorgeschrieben (§ 9 SGB X). Nach § 13 Abs. 1 S. 3 SGB X hat der Bevollmächtigte auf Verlangen des Rentenversicherungsträgers seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Der schriftliche Nachweis der Bevollmächtigung ist mit Rücksicht auf das Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) stets zu verlangen (Besonderheiten gelten für Ehegatten oder Verwandte in gerader Linie, vergleiche Abschnitt 3.1.1). Die Urkunde muss zum Nachweis der Vollmacht vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet worden sein.

Wohnt der Berechtigte im Ausland, kann ein durch eine konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland beglaubigtes Dokument verlangt werden.

Der Vorlage einer Vollmachtsurkunde im Original oder deren bestätigter Kopie bedarf es grundsätzlich nicht (vergleiche AGVR 3/2021, TOP 9). Dies bedeutet, dass eine Bevollmächtigung zum Beispiel auch durch Einsendung der Vollmachturkunde gescannt per E-Mail, per Telefax, per Computerfax oder als unbestätigte Kopie in Papierform nachgewiesen werden kann.

Sind jedoch Geldzahlungen aus dem Versicherungsverhältnis des Vollmachtgebers auf ein Konto des Bevollmächtigten zu realisieren, ist stets die Vorlage der Vollmachtsurkunde im Original oder als deren bestätigte Kopie zu fordern (vergleiche AGVR 3/2021, TOP 9). Eine Zusendung gescannt per E-Mail, per Telefax oder per Computerfax reicht dann nicht aus, weil bei diesen Übermittlungsverfahren nur Fotokopien des Originals hergestellt werden, was der Vorlage einer Vollmachtsurkunde im Original nicht entspricht.

Kommt der Bevollmächtigte der Aufforderung der Behörde, die schriftliche Vollmacht nachzuweisen, innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, gelten die Grundsätze für eine Vertretung ohne Vertretungsmacht gemäß §§ 177 bis 180 BGB entsprechend. Die Behörde kann den Bevollmächtigten ohne Vertretungsmacht für reine Verfahrenshandlungen einstweilen zulassen. Seine Handlungen sind schwebend unwirksam, sie werden endgültig unwirksam, wenn die fehlende Vollmacht nicht innerhalb der gesetzten Frist beigebracht oder die Handlungen nicht genehmigt werden. Ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht darf in der Sache mit dem Bevollmächtigten kein Schriftverkehr abgewickelt und auch keine Akteneinsicht gewährt werden, telefonische Auskünfte, in denen Sozialdaten bekannt gegeben werden, dürfen ebenfalls nicht erteilt werden.

Sollten berechtigte Zweifel an einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung (zum Beispiel in Bezug auf die Echtheit der Urkunde beziehungsweise Authentizität der Unterschrift) bestehen, sind Ermittlungen vorzunehmen; in diesem Rahmen ist gegebenenfalls die Vollmachtsurkunde im Original oder als deren bestätigte Kopie anzufordern.

Ehegatten oder Verwandte in gerader Linie

Aus einem ehelichen Verhältnis erwächst keine Anscheinsvollmacht. Auch für Eheleute gelten die gewöhnlichen Grundsätze der Vertretung ohne Vertretungsmacht.

Bei Eheleuten und Verwandten in gerader Linie kann für reine Verfahrenshandlungen (Antragstellung, Einlegung eines Widerspruchs) auf den schriftlichen Nachweis einer Vollmacht verzichtet werden.

Beachte:

  • Ist dem Rentenversicherungsträger bekannt, dass die Eheleute getrennt oder in Scheidung leben, liegt ohne ausdrückliche schriftliche Bevollmächtigung kein wirksames Handeln (zum Beispiel eine Antragstellung) vor.
  • Insbesondere bei Erstattungsanträgen aus dem Ausland empfiehlt es sich, eine durch eine konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte Vollmachtsurkunde zu fordern (Urteil des BSG vom 15.10.1981, AZ: 5b/5 RJ 90/80).

Ein der reinen Verfahrenshandlung anschließender Schriftverkehr einschließlich der Zustellung beziehungsweise Bekanntgabe von Bescheiden hat jedoch ausschließlich mit dem Berechtigten zu erfolgen.

Soll ein Ehegatte oder Verwandter in gerader Linie bevollmächtigt werden, gelten für den Nachweis der Vollmacht die Ausführungen unter Abschnitt 3.1 entsprechend.

Umfang der Vollmacht

Im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger (Außenverhältnis) sind die Vereinbarungen zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten nur insoweit maßgebend, als sie dem Rentenversicherungsträger bekannt sind. Im Übrigen gilt die gesetzliche Vermutung des § 13 Abs. 1 S. 2 SGB X. Danach umfasst die Vollmacht grundsätzlich alle das Verwaltungsverfahren betreffenden passiven und aktiven Verfahrenshandlungen. Insbesondere gehören hierzu die Stellung von Anträgen, die Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen, das Verlangen nach Akteneinsicht im Sinne von § 25 SGB X sowie die Entgegennahme von Bescheiden und die Erhebung des Widerspruchs. Da das Widerspruchsverfahren ein Teil des Verwaltungsverfahrens ist, wird dieses generell von einer Vollmacht miterfasst, es sei denn, die Vollmacht enthält eine entsprechende Einschränkung.

Die Handlungen binden den Vollmachtgeber, als hätte er sie selbst vorgenommen. Ein etwaiges aktives oder passives Verschulden ist dem Vollmachtgeber zuzurechnen.

Unzulässig ist die Vertretung bei solchen Handlungen, die ihrer Natur nach nur von dem jeweiligen Verfahrensbeteiligten selbst vorgenommen werden können. Dazu gehören insbesondere die Mitwirkungshandlungen nach §§ 61 bis 64 SGB I (persönliches Erscheinen, Duldung medizinischer Untersuchungen, Durchführung von Leistungen zur Teilhabe) sowie die Abgabe von Zeugenerklärungen und eidesstattlichen Versicherungen (§ 21 Abs. 1 und 2 SGB X). Gleichwohl ist der Bevollmächtigte darüber zu unterrichten, dass der Vollmachtgeber zur Vornahme derartiger Handlungen aufgefordert worden ist.

Einschränkungen der Vollmacht

Einschränkungen beziehungsweise Erweiterungen gegenüber der Generalklausel des § 13 Abs. 1 S. 2 SGB X müssen sich aus dem Inhalt der Vollmachtsurkunde selbst ergeben, ansonsten ist davon auszugehen, dass die Vollmacht uneingeschränkt wirkt.

Mündliche Absprachen zwischen Vollmachtgeber und Vertreter (Beschränkungen im Innenverhältnis)

Im Innenverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten ergibt sich der Umfang der Vollmacht aus den zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen in Verbindung mit den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Mündliche Absprachen zwischen dem Vollmachtgeber und seinem Vertreter, die den Umfang der Vollmacht begrenzen (Beschränkung des Innenverhältnisses), sind für das Verwaltungsverfahren unbeachtlich (Urteil des BSG vom 17.02.1990, AZ: 12 RK 10/89). Werden der Behörde mündlich Einschränkungen mitgeteilt, ist dazu umgehend ein schriftlicher Nachweis zu fordern, damit diese beachtet werden können.

Ist eine Vollmacht durch mündliche Absprache inhaltlich beschränkt und wird diese Beschränkung der Behörde nicht mitgeteilt, hat das Überschreiten der Vertretungsmacht auf die Wirksamkeit der vorgenommenen Verfahrenshandlungen keinen Einfluss, denn mit der Vorlage einer Vollmachtsurkunde besteht für die Behörde auch eine Vermutung zugunsten einer nicht eingeschränkten Vollmacht.

Höchstpersönliche Verfahrenshandlungen

Eine Vertretung im Sinne von § 13 SGB X umfasst nur das „rechtsgeschäftliche” Handeln im Namen des Vertretenen, deshalb können Handlungen und Erklärungen von höchstpersönlicher Natur vom Berechtigten nur selbst vorgenommen werden. Hierzu zählen insbesondere persönliche Mitwirkungshandlungen des Verfahrensbeteiligten (§§ 61 bis 64 SGB I) und die Abgabe sogenannter Wissenserklärungen. Erklärungen solcher Art sind Zeugenerklärungen, eidesstattliche Versicherungen und wahrheitsgemäße Erklärungen (§ 21 Abs. 1 und 2 SGB X), die auch in Vertretungsfällen ausschließlich vom Versicherten selbst wirksam abgegeben werden können.

Die Erklärung, in einem formularmäßigen Antrag sämtliche Fragen nach bestem Wissen beantwortet zu haben, fällt nicht in den von einer Bevollmächtigung ausgeschlossenen persönlichen Verantwortungsbereich des beteiligten Versicherten und kann daher auch vom Bevollmächtigten abgegeben werden. Im Fall einer wissentlich falschen Angabe findet die Vorschrift § 166 BGB Anwendung, wonach sich der Vertretene das Vertreterverhalten zurechnen lassen muss (RBRTN 2/2000, TOP 19).

Entgegennahme von Geldbeträgen

Die Entgegennahme von Geldbeträgen gehört nicht zu den Handlungen im Verwaltungsverfahren nach § 8 SGB X. Zur Vollmacht im Zahlverfahren siehe GRA zu § 47 SGB I, Abschnitte 4 und 4.2.

Untervollmacht

Der Bevollmächtigte kann - sofern dies in der Vollmacht nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist - anderen - voll geschäftsfähigen - Personen Untervollmacht erteilen. Die Untervollmacht berechtigt zur Vertretung des Vollmachtgebers in dem gleichen Umfang wie die Hauptvollmacht. Sie ist ebenfalls schriftlich nachzuweisen.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt der Betroffene im Zustand der Geschäftsfähigkeit beziehungsweise Handlungsfähigkeit (§ 105 Abs. 1 BGB, § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB X beziehungsweise § 11 Abs. 2 SGB X) für den Fall einer gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt eintretenden Geschäftsunfähigkeit oder Handlungsunfähigkeit beziehungsweise bloßen Hilfsbedürftigkeit eine andere Person, in seinem Namen zu handeln; soweit eine Geschäftsunfähigkeit noch nicht festgestellt worden ist, kann der Betroffene eine Vorsorgevollmacht sogar noch während eines Betreuungsverfahrens erteilen. Der Vollmachtgeber kann seine Vorsorgevollmacht als allgemeine Vollmacht (Generalvollmacht) oder als eine Vollmacht für bestimmte Angelegenheiten (zum Beispiel Rentenverfahren) erteilen. Die Vorsorgevollmacht ist im Original oder in Form einer bestätigten Kopie vorzulegen. Eine Unterschriftsbeglaubigung des Vollmachtgebers ist nicht zu fordern (RBRTN 2/2000, TOP 18), es sei denn, es bestehen Zweifel an der Identität des Berechtigten.

Vorsorgevollmachten enthalten regelmäßig aufschiebende Bedingungen, denn die getroffenen Regelungen bestimmen für in der Zukunft liegende, ungewisse Ereignisse, welche Rechtsfolgen wirksam werden sollen. Als „aufschiebende Bedingung“ enthält eine Vorsorgevollmacht zum Beispiel Festlegungen darüber, dass der Vollmachtgeber die in der Vollmacht namentlich genannte Person (erst) im Fall des Eintritts von Geschäftsunfähigkeit oder des Eintritts von Betreuungsbedürftigkeit zur Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten bevollmächtigt.

Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, das heißt er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Soweit im Betreuungsfall ein Bevollmächtigter für diese Person handeln kann, muss das Betreuungsgericht für die dem Bevollmächtigten übertragenen Aufgaben in der Regel keinen Betreuer bestellen (§ 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BGB).

Allein aus der Vorlage der entsprechenden Vollmachtsurkunde kann jedoch nicht automatisch abgeleitet werden, dass die in der Vollmachtsurkunde genannten Auslösungsgründe oder Inkrafttretungsgründe eingetreten sind. Regelmäßig ist vom Eintritt der Betreuungssituation auszugehen, wenn mit der Vollmachtsurkunde auch eine schriftliche Bestätigung durch den Arzt (ärztliches Attest) des Vollmachtgebers vorgelegt wird. Die Nachweispflicht dafür, dass eine Bedingung eingetreten ist, obliegt dem Bevollmächtigten. Der Rentenversicherungsträger fordert gegebenenfalls ein ärztliches Attest von ihm an. Kosten für die Attesterstellung werden nicht erstattet. Eine Attestanforderung gegenüber dem Arzt des Vollmachtgebers durch den Rentenversicherungsträger selbst hat nicht zu erfolgen.

Bis zur Klärung der Rechtswirksamkeit der Vollmachtsurkunde anhand eines entsprechenden ärztlichen Attestes können Leistungsanträge grundsätzlich insoweit bearbeitet werden, als dem Vollmachtgeber dadurch keine Rechtsnachteile entstehen, seine rechtlichen Interessen also gewahrt bleiben (siehe auch Ausführungen unter Abschnitt 3.1).

Ist in einer Vorsorgevollmacht bestimmt, dass ein Bevollmächtigter eine Ausfertigung einer Vorsorgevollmacht nur beantragen kann, wenn er durch Vorlage eines einfachen ärztlichen Zeugnisses gegenüber dem jeweiligen Notar oder Notarvertreter den Nachweis erbringt, dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist oder dass Zweifel an der Geschäftsfähigkeit bestehen, kann auf die Anforderung des ärztlichen Attests verzichtet werden, wenn eine (neue) Vollmachtsurkunde durch einen Notar nach Eintritt der Auslösungs- oder Inkrafttretungsgründe ausgestellt worden ist. In diesen Fällen darf unterstellt werden, dass ein ärztliches Attest beim Notar bereits vorgelegen hat (RBRTB 2/2009, TOP 21).

Geltungsdauer der Vollmacht

Die Geltungsdauer der Vollmacht richtet sich im Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem (Innenverhältnis) nach den getroffenen Vereinbarungen (§ 168 BGB). Beschränkungen der Geltungsdauer der Vollmacht sind zulässig, wirken dem Rentenversicherungsträger gegenüber jedoch nur dann, wenn sie ihm bekannt sind.

Im Einzelfall ist durch Auslegung der Vollmacht zu entscheiden, ob sie „eingeschränkt“ oder „uneingeschränkt“ wirkt. Die eingeschränkte Vollmacht gilt nur für ein bestimmtes Verfahren oder Teile eines Verfahrens, die in der Vollmachtsurkunde näher bezeichnet sind, oder sie ist zeitlich eingeschränkt. Die uneingeschränkte Vollmacht bezieht sich nicht auf ein bestimmtes Verfahren; sie ist weder inhaltlich noch zeitlich eingeschränkt.

Eine einmal erteilte Vollmacht bleibt bis zu ihrer Beendigung wirksam. Als Gründe für die Beendigung kommen in Frage:

  • Widerruf der Vollmacht (Abschnitt 3.6.1),
  • Beendigung des Verwaltungsverfahrens (Abschnitt 3.6.2),
  • Niederlegung des Mandats (Abschnitt 3.6.3),
  • Verlust der Handlungsfähigkeit beziehungsweise Tod des Bevollmächtigten (Abschnitt 3.6.4),
  • Tod beziehungsweise Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers (Abschnitt 3.6.5).

Widerruf der Vollmacht

Eine Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden (§ 168 BGB). Der Widerruf wird gegenüber der Behörde erst wirksam, wenn er ihr zugegangen ist (§ 13 Abs. 1 S. 4 SGB X). Zugegangen ist ein Widerruf, sobald er in die Verfügungsgewalt der Behörde gelangt ist. Auf die tatsächliche (konkrete) Kenntnisnahme (durch den zuständigen Sachbearbeiter) kommt es nicht an.

Auch der Widerruf ist an eine Form nicht gebunden. Er ist schriftlich, mündlich oder fernmündlich zulässig, kann aber auch durch schlüssiges Handeln erfolgen. Das kann zum Beispiel dadurch erfolgen, dass der Vollmachtgeber durch sein Verhalten im Laufe des Verfahrens zu erkennen gibt, dass er das Verfahren nunmehr selbst betreiben will oder dadurch, dass er nach Abschluss eines Verfahrens selbst einen Antrag in einem neuen Verwaltungsverfahren stellt.

Die Bevollmächtigung eines weiteren Bevollmächtigten ersetzt die vorangegangene Bevollmächtigung, wenn dies erkennbar dem Willen des Vollmachtgebers entspricht.

Beendigung des Verwaltungsverfahrens

Das Verwaltungsverfahren ist beendet, sobald die Entscheidung der Behörde bindend geworden ist. Die Vollmacht umfasst auch ein eventuelles Widerspruchsverfahren als Teil des Verwaltungsverfahrens. Hatte sich der Berechtigte in einem sozialgerichtlichen Verfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, ist ein eventueller Ausführungsbescheid (einschließlich Nachzahlungs- und Zinsabrechnung) dem Bevollmächtigten zu übersenden.

  • Vollmacht mit konkreter Zweckbestimmung
    Ist aus der Vollmacht eine konkrete Zweckbestimmung erkennbar (zum Beispiel Antrag auf Kontenklärung, Antrag auf Rente und so weiter), bezieht sich die erteilte Vollmacht nur auf die Verfahrenshandlungen innerhalb des bestimmten Verwaltungsverfahrens (einschließlich des Widerspruchsverfahrens). Die Geltungsdauer dieser Vollmacht endet, sobald der erlassene Verwaltungsakt bindend geworden ist. Eine aus dem Rentenbescheid resultierende Nachzahlungs- beziehungsweise Zinsabrechnung ist dem Bevollmächtigten zu übersenden.
    Eine Vollmacht, die für ein bestimmtes Verwaltungsverfahren erteilt worden ist, wirkt über den Erlass eines Verwaltungsaktes beziehungsweise des Widerspruchsbescheides nur weiter, wenn dies in der Vollmacht ausdrücklich mit genauer Zielsetzung festgelegt ist.
  • Vollmacht ohne konkrete Zweckbestimmung
    Enthält die Vollmacht keine konkrete Zweckbestimmung, das heißt sie ist nur allgemein gehalten („Vollmacht zur Vertretung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Verwaltungsverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung“) und tritt der Bevollmächtigte nach Abschluss des (ersten) Verfahrens mit einem neuen Antrag oder einer Anfrage an die Behörde heran, gilt die Vollmacht aus dem ersten (abgeschlossenen) Verwaltungsverfahren auch für das neue Verwaltungsverfahren. Es handelt sich in diesen Fällen um eine uneingeschränkte Dauervollmacht, die dann auch in allen folgenden Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen ist, solange keine Gründe für das Ende oder Erlöschen der Vollmacht vorliegen.
    Abweichend davon kann aber von der Vorschrift des § 13 Abs. 1 S. 3 SGB X Gebrauch gemacht werden, wenn nach Lage des Falles für das neue Verfahren Zweifel an der Fortgeltung der bisherigen Bevollmächtigung bestehen. Dies kann der Fall sein, wenn der Berechtigte nach Erlass des ersten (abschließenden) Verwaltungsaktes beziehungsweise Widerspruchsbescheides persönlich mit Anträgen oder Anfragen an die Behörde herangetreten ist und diese ohne Einschalten des bisherigen Bevollmächtigten bereits beantwortet sind. Bestehen Unklarheiten über die Fortgeltung der Vollmacht, sollte über den (bisherigen) Vollmachtgeber die Weitergeltung der Vollmacht geklärt werden.

Niederlegung des Mandats

Legt ein Bevollmächtigter sein Mandat nieder, wird diese Niederlegung für die Behörde wirksam, sobald sie davon Kenntnis hat. Da das Sozialrecht keinen Vertretungszwang kennt, braucht die Bestellung eines neuen Bevollmächtigten nicht abgewartet zu werden.

Verlust der Handlungsfähigkeit beziehungsweise Tod des Bevollmächtigten

Verliert der Bevollmächtigte seine Handlungsfähigkeit oder verstirbt er, endet die Bevollmächtigung. Die bisherigen Handlungen bleiben wirksam.

Waren in der Vollmachtsurkunde mehrere Namen aufgeführt (zum Beispiel bei Anwaltskanzleien oder Vereinigung im Sinne von § 73 Abs. 2 SGG), ändert die eingetretene Handlungsunfähigkeit einer Person nichts an der Bevollmächtigung der übrigen in der Urkunde namentlich aufgeführten Person, das heißt eine andere Person kann dann als Vertreter handeln.

Verlust der Handlungsfähigkeit beziehungsweise Tod des Vollmachtgebers

Durch den Tod des Vollmachtgebers wird die Vollmacht nach der ausdrücklichen Regelung des § 13 Abs. 2 S. 1 SGB X nicht aufgehoben. Sie wirkt über den Tod hinaus; etwas anderes gilt nur dann, wenn die Vollmacht ausdrücklich bis zum Zeitpunkt des Todes des Vollmachtgebers befristet war. Schriftverkehr und/oder die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes gegenüber dem Bevollmächtigten sind weiterhin wirksam und wirken gegen den Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Somit kann während eines laufenden Rentenverfahrens der Rentenbescheid - auch nach dem Tod des Vollmachtgebers - an den Bevollmächtigten gesendet werden. Da sich die Vollmacht jedoch „nur“ auf die Verfahrenshandlungen innerhalb des Verwaltungsverfahrens bezieht und das Verwaltungsverfahren gemäß § 8 SGB X mit dem Erlass des Verwaltungsaktes beziehungsweise des Widerspruchsbescheides endet, gehört grundsätzlich der Empfang von Geldleistungen durch Bevollmächtigte nicht mehr zu den von einer allgemeinen Vollmacht gedeckten Verfahrenshandlungen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Vollmacht ausdrücklich die Empfangnahme von Geld mit einschließt.

Zur Fortsetzung des Verfahrens ist nur der jeweilige Rechtsnachfolger berechtigt (vergleiche §§ 56 bis 59 SGB I). Ist ein Rechtsnachfolger gefunden, ist er vom Rentenversicherungsträger darauf hinzuweisen, dass der Verstorbene sich durch einen Bevollmächtigten hat vertreten lassen. Der Rechtsnachfolger hat zu erklären, ob der (bisherige) Bevollmächtigte das Verwaltungsverfahren in seinem Namen weiterführen soll oder ob er die Vollmacht widerrufen möchte.

Wird der Vollmachtgeber handlungsunfähig, bleibt die Vollmacht ebenfalls bestehen. Es gelten die gemachten Ausführungen analog.

Wird für den Vollmachtgeber ein Betreuer bestellt, kann der Aufgabenkreis des unabhängig davon bestellten Bevollmächtigten unberührt bleiben; dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 1814 Abs. 3 S. 2 BGB. Umfasst die Betreuung auch den Bereich "Vermögenssorge", ist der Betreuer von dem Vollmachtsverhältnis zu unterrichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Vollmacht auch die Entgegennahme von Geldbeträgen beinhaltet.

Stellung des Bevollmächtigten im Verfahren

Der Bevollmächtigte tritt im Verfahren - soweit seine Vollmacht reicht - an die Stelle des Vollmachtgebers. Dies ist bei der weiteren Korrespondenz zu beachten.

Daraus folgt, dass - sobald die Bevollmächtigung nachgewiesen ist und solange sie gilt - die gesamte schriftliche und verbale Korrespondenz grundsätzlich mit dem Bevollmächtigten zu führen ist (§ 13 Abs. 3 S. 1 SGB X). Auch die Bescheide sind daher grundsätzlich dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Sie können zusätzlich auch dem Betroffenen bekannt gegeben werden, sofern dies im Einzelfall für zweckmäßig gehalten wird (§ 37 Abs. 1 S. 2 SGB X).

Der Sozialleistungsanspruch ist gegenüber dem Berechtigten anzuerkennen, das heißt der Berechtigte ist „Bescheid-Adressat“. Eine Missachtung der Vollmacht führt zumindest zur Rechtswidrigkeit der Verfahrenshandlung, möglicherweise im Einzelfall sogar zur Nichtigkeit. Fristen zum Nachteil des Beteiligten beginnen nicht zu laufen, Rechtsfolgen der mangelnden Mitwirkung treten nicht ein, eine Verletzung kann gegebenenfalls Amtshaftungsansprüche auslösen.

In Ausnahmefällen ist es zulässig, den Schriftwechsel mit dem Vollmachtgeber selbst zu führen (§ 13 Abs. 3 S. 2 SGB X). Von dieser Möglichkeit ist im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens insbesondere dann Gebrauch zu machen, wenn es um persönliche Mitwirkungspflichten (§§ 61 bis 64 SGB I) des Vollmachtgebers geht. Wendet sich der Rentenversicherungsträger in diesen Fällen an den Vollmachtgeber selbst, ist der Bevollmächtigte zwingend - in der Regel unter Übersendung einer Durchschrift oder Kopie des Schreibens - zu benachrichtigen (§ 13 Abs. 3 S. 3 SGB X). Dadurch wird sichergestellt, dass der Bevollmächtigte stets über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert ist.

Der Vollmachtgeber kann sich in jeder Lage des Verfahrens direkt - ohne Einschaltung seines Bevollmächtigten - an die Behörde wenden, denn neben den Handlungen des Bevollmächtigten sind Verfahrenshandlungen des Vollmachtgebers in seiner Eigenschaft als Beteiligter nicht ausgeschlossen.

Nach § 13 Abs. 3 S. 4 SGB X bleiben die Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte unberührt. Das bedeutet, dass die Bestimmungen über die Zustellung an Bevollmächtigte, die sich aus den Verwaltungszustellungsgesetzen des Bundes und der Länder ergeben, vorrangig sind (§ 65 SGB X). Wird der Berechtigte oder Betroffene durch einen Bevollmächtigten vertreten und liegt eine schriftliche Vollmacht vor, erfolgt die Zustellung an den Bevollmächtigten (§ 7 Abs. 1 VwZG). Erfolgt die Bekanntgabe oder Zustellung eines Verwaltungsaktes an den Berechtigten obwohl eine schriftliche Vollmachtsurkunde vorliegt, hat dies zur Folge, dass der Verwaltungsakt zwar wirksam sein kann, eine Rechtbehelfsfrist jedoch nicht in Lauf gesetzt wird. Die Widerspruchsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Bevollmächtigte den Bescheid nachweislich erhalten hat (vergleiche auch GRA zu § 64 SGG, Abschnitt 5.1).

Ein Vollmachtgeber kann auch mehrere Bevollmächtigte benennen. Sind mehrere Bevollmächtigte bestellt, genügt die Bekanntgabe oder Zustellung an einen von ihnen (BVerwG vom 21.12.1983, AZ: 1 B 152/83, NJW 1984, 2115). Sind mehrere Bevollmächtigte wirksam bestellt, ist gegebenenfalls zu prüfen, ob mit der Beauftragung des weiteren Bevollmächtigten ein Widerruf der bisherigen Bevollmächtigung einhergeht.

Rechtsfolgen des Fehlens einer wirksamen Vollmacht

Die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten beruht allein auf der Bevollmächtigung. Soweit die Vollmacht fehlt oder unwirksam ist (zum Beispiel wegen Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers), handelt es sich bei dem (Schein-)Bevollmächtigten um einen Vertreter ohne Vertretungsmacht, der weder wirksam einen Antrag stellen noch sonstige Verfahrenshandlungen vornehmen kann (BSG vom 13.12.2000, AZ: B 6 KA 28/00 R). Auch Verfahrenshandlungen des Rentenversicherungsträgers ihm gegenüber entfalten keinerlei Wirkung; an ihn übersandte Bescheide können mangels Bekanntgabe an den Adressaten (§ 37 Abs. 1 S. 1 SGB X) nicht wirksam werden (§ 39 Abs. 1 SGB X).

Verfahrenshandlungen, die ein Nichtbevollmächtigter für einen Verfahrensbeteiligten vorgenommen hat, werden von Anfang an wirksam, wenn sie nachträglich von dem Verfahrensbeteiligten selbst, seinem gesetzlichen Vertreter oder einem wirksam bestellten Bevollmächtigten genehmigt werden (§§ 177 Abs. 1, 180 S. 2, 184 Abs. 1 BGB).

Unterstützung durch Beistände

Nach § 13 Abs. 4 SGB X kann sich ein Verfahrensbeteiligter (zum Beispiel der Rentenantragsteller) bei mündlichen Verhandlungen und Besprechungen durch einen Beistand unterstützen lassen. Der Beistand tritt nicht für, sondern neben dem Beteiligten auf, hat also nicht die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten. Er dient nur der Unterstützung des Beteiligten, er hat keinerlei Vertretungsmacht, er kann von sich aus keine Anträge zum Verfahren oder in der Sache stellen, auch keine Vergleiche schließen beziehungsweise verfahrensendende Maßnahmen ergreifen. Sein mündliches Vorbringen gilt allerdings als das des Beteiligten, wenn dieser nicht unverzüglich widerspricht (§ 13 Abs. 4 S. 2 SGB X).

Die Möglichkeit der Unterstützung durch einen Beistand im Sinne des § 13 Abs. 4 SGB X ist auf das mündliche Verfahren beschränkt. Im schriftlichen Verfahren kann der Beteiligte zwar ebenfalls die Hilfe eines Dritten in Anspruch nehmen (zum Beispiel dadurch, dass er sich ein Antragsformular ausfüllen lässt), der Dritte hat hier jedoch nicht die Stellung eines Beistands, kann also insbesondere keine den Beteiligten bindende Erklärung abgeben.

Der Beistand braucht in seiner Person keinerlei rechtliche Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere benötigt er keine Zulassung, Anmeldung oder Fachwissen, es genügt, wenn er zusammen mit dem Berechtigten erscheint und dieser ihn als seinen Beistand ausweist. Es muss sich um eine handlungsfähige natürliche Person handeln.

Die Zustellung oder Bekanntgabe eines Schriftstücks oder Verwaltungsaktes an den Beistand ist nicht statthaft. Geschieht dies dennoch, beginnen Fristen zum Nachteil des Berechtigten nicht zu laufen, Rechtsfolgen treten nicht ein.

Zurückweisung von Bevollmächtigten

§ 13 Abs. 5 bis 7 SGB X regeln die Zurückweisung von Bevollmächtigten und Beiständen durch die Behörde und welche Folgen die Zurückweisung für die Beteiligten hat. Die Zurückweisung gilt nur für das anhängige (konkrete) Verfahren. Tritt der Zurückgewiesene in anderen Verfahren wieder als Bevollmächtigter auf, ist erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 bis 7 SGB X erfüllt sind (RBRTS 1/99, TOP 21) Eine Zurückweisung kann in jeder Lage des Verfahrens vorgenommen werden. Beim Auftreten eines Bevollmächtigten ist zu prüfen, ob dieser für die entsprechenden Handlungen befugt ist.

Nach § 13 Abs. 5 SGB X sind Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 RDG, also ohne Erlaubnis, Rechtsdienstleistungen erbringen (zum Rechtsdienstleistungsgesetz, vergleiche Abschnitt 6). Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung (… sind zurückzuweisen …), die Behörde hat hier keinen Ermessensspielraum.

Besitzt ein Bevollmächtigter nur für einen Teilbereich des Sozialgesetzbuches eine Zulassung (zum Beispiel Rentenberater nur auf dem Gebiet der Unfallversicherung), dürfen sie in einem Verfahren der gesetzlichen Rentenversicherung nicht als Vertreter auftreten. Sie sind wegen Verstoßes gegen das Vertretungsverbot zurückzuweisen.

Nach § 13 Abs. 6 S. 1 SGB X können Bevollmächtigte und Beistände vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind. Vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Bei dieser Zurückweisung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde, die gerichtlich voll nachprüfbar ist (zum Personenkreis vergleiche Abschnitt 6.4). Der Auslegung von Ungeeignetheit beziehungsweise Unfähigkeit sind enge Grenzen zu setzen, sodass diese nur in selten und extrem gelagerten Fällen vorliegen können. Bloße Ungewandtheit, Ungeschicklichkeit, mangelhafte Kenntnisse, Weitschweifigkeit, Unklarheiten, Unbeholfenheit und Ähnliches erfüllen diese Voraussetzungen regelmäßig nicht.

Eine Zurückweisung eines Bevollmächtigten in rentenversicherungsrechtlichen Angelegenheiten ist dann nicht vorzunehmen, wenn

  • es sich bei der Tätigkeit um keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG handelt,
  • es sich bei der Tätigkeit um eine zulässige Rechtsdienstleistung handelt oder
  • wenn die bevollmächtigte Person zum Personenkreis des § 73 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 3 bis 9 SGG gehört (siehe Abschnitt 5.1).

Keine Zurückweisung bei Personen im Sinne des § 73 Abs. 2 S. 1 und 2 S. 2 Nr. 3 bis 9 SGG

Nicht zurückgewiesen werden dürfen Personen, die nach § 73 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 3 bis 9 SGG zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind. Dies gilt selbst dann, wenn diese Personen nach Überzeugung der Verwaltungsbehörde zum mündlichen oder schriftlichen Vortrag nicht geeignet sind.

Hierzu zählen:

  • Rechtsanwälte;
  • Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, mit Befähigung zum Richteramt;
  • Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG;
  • Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch;
  • alle nach § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 bis 9 SGG zugelassenen Personen im Rahmen der weiteren Voraussetzungen des § 7 RDG:
    • selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
    • berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
    • Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
    • Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
    • juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Nur eine natürliche geschäftsfähige Person kann mit der Bevollmächtigung beauftragt werden. Bei Vereinigungen im Sinne von § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 bis 9 SGG ist nicht die Vereinigung an sich, sondern sind die in dem Schriftstück namentlich aufgeführten Personen bevollmächtigt und damit Bevollmächtigte im Sinne von § 13 SGB X.

Zurückweisungsentscheidung

Die Zurückweisung ergeht in einem Nebenverfahren zum Hauptverfahren, sie stellt einen belastenden Verwaltungsakt mit Drittwirkung dar. Der Bescheid ergeht an die Person, die zurückgewiesen wird. Der Beteiligte selbst erhält eine Durchschrift oder Kopie des Bescheides (§ 13 Abs. 7 S. 1 SGB X). Die Zurückweisung kann nur vom Zurückgewiesenen selbst angefochten werden.

Die Zurückweisung bewirkt, dass in diesem Umfang die Vertretungsmacht des Zurückgewiesenen im Verhältnis zur Behörde beendet wird und er ihr gegenüber seine Rechtsstellung als Bevollmächtigter verliert. Sollten nach der Bekanntgabe der Zurückweisung dennoch weitere Verfahrenshandlungen vorgenommen werden, sind diese unwirksam (§ 13 Abs. 7 S. 2 SGB X). Alle bis zur Zurückweisung vorgenommenen Verfahrenshandlungen bleiben wirksam.

Rechtsdienstleistungsgesetz

Beim Rechtsdienstleistungsgesetz handelt es sich um ein Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt, um einerseits den Rechtsdienstleistungsempfänger vor unqualifiziertem Rechtsrat zu schützen und andererseits die Berufsausübung nicht unverhältnismäßig zu erschweren. Es gilt für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (§ 1 RDG). Tätigkeiten, die unter die Definition des Rechtsdienstleistungsgesetzes fallen (Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG), sind nicht generell verboten. § 2 RDG definiert für jede Einzeltätigkeit die Schwelle, ab der eine Tätigkeit „Rechtsdienstleistung“ ist (vergleiche Abschnitt 6.2). Immer wenn dies der Fall ist, wenn also eine konkrete berufliche Tätigkeit auch Rechtsdienstleistungen umfasst, ist der Anwendungsbereich des Verbotsgesetzes eröffnet, mit der Folge, dass sich die Zulässigkeit der Tätigkeit nach den §§ 3 ff. RDG richtet. Hierbei bildet § 5 RDG die Zentralnorm, innerhalb derer zu prüfen ist, ob innerhalb einer rechtsdienstleistenden Tätigkeit überhaupt Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG erbracht werden und ob diese innerhalb der Gesamtleistung ein solches Gewicht haben, dass sie nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 RDG zulässig sind.

Anwendungsbereich des RDG

Nach § 1 RDG beschränkt sich der Anwendungsbereich des RDG auf außergerichtliche Rechtdienstleistungen und endet daher (erst), wenn das behördliche Verfahren in ein gerichtliches Verfahren übergeht. Die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensordnungen - zum Beispiel auf dem Gebiet des Sozialrechts nach § 73 SGG.

Begriffsbestimmung der Rechtsdienstleistung

Nach § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert. Da die unter dem RBerG vorhandene Begriffsvielfalt (Rechtsberatung, Rechtsbesorgung, Rechtsbetreuung, Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten) immer wieder zu Problemen bei der Auslegung führte, wurde mit dem RDG der einheitliche Begriff der Rechtsdienstleistung eingeführt. Aufgrund der Definition fallen allgemeine Rechtsauskünfte oder (rechtsbesorgende) Bagatelltätigkeiten sowie jede Geschäftsbesorgung, die keine rechtliche Prüfung erfordert, von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des Verbotsgesetzes. Damit scheiden auch alle Handlungen aus dem Anwendungsbereich des RDG aus, die ohne jede rechtliche Prüfung auskommen, weil sie jedem derart vertraut sind, dass sie nicht als rechtliche Handlungen empfunden werden, wie etwa schlichtes Vertreter- oder Botenhandeln.

Im Mittelpunkt der Begriffsdefinition der Rechtsdienstleistung steht das Erfordernis der rechtlichen Prüfung. Eine solche rechtliche Prüfung geht regelmäßig über die bloße Anwendung von Rechtsnormen auf einen Sachverhalt hinaus. Eine Rechtsdienstleistung liegt aber nicht erst dann vor, wenn für eine Tätigkeit eine umfassende oder besonders tiefgehende juristische Prüfung erforderlich wird. Sobald die Tätigkeit eines Bevollmächtigten im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren mit der rechtlichen individuellen Prüfung eines - auch einfachen - Sachverhaltes verbunden ist, ist von einer Rechtsdienstleistung auszugehen. Ob diese zulässig ist, entscheidet sich anhand der „Erlaubnistatbestände“ des Rechtsdienstleistungsgesetzes (vergleiche Abschnitt 6.3)

Tätigkeiten, die nicht in fremdem, sondern in eigenen Angelegenheiten erfolgen, stellen keine Rechtsdienstleistung dar, da das Tatbestandsmerkmal „in fremdem Angelegenheiten“ zweifellos nicht erfüllt ist. Eine Rechtsdienstleistung liegt zudem nur vor, wenn es sich um eine (wirtschaftlich) fremde Angelegenheit handelt, die sich auch auf einen konkreten Sachverhalt richtet.

Die umfassende Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsbefugnis der Rechtsanwälte leitet sich aus den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ab und wird durch das RDG nicht berührt (§ 3 RDG in Verbindung mit § 3 BRAO). Rechtsanwälte im Dienstleistungsverhältnis eines Auftraggebers sind im Rahmen des § 13 Abs. 5 SGB X jedoch nicht als unabhängige Rechtsanwälte zu behandeln. Bei der Prüfung, ob eine Vertretung im zulässigen Maße erfolgt, ist auf die Rechtsdienstleistungsbefugnis des Unternehmens abzustellen, bei dem der Anwalt angestellt ist.

Zulässigkeit von Rechtsdienstleistungen

Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder aufgrund andere Gesetze erlaubt wird. Rechtsdienstleistungen dürfen demzufolge erbracht werden, wenn

  1. sie durch andere Gesetze erlaubt werden (§ 3 RDG - vergleiche Abschnitt 6.3.1),
  2. es sich um eine zulässige Nebenleistung handelt (§ 5 RDG - vergleiche Abschnitt 6.3.2),
  3. diese für eine nicht registrierte Person erlaubt ist (§§ 6 bis 8 RDG - vergleiche Abschnitt 6.3.3) oder
  4. diese für eine registrierte Person erlaubt ist (§§ 10 bis 15 RDG - vergleiche Abschnitt 6.3.4).

Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierfür die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird (§ 4 RDG).

Erlaubnis durch andere Gesetze

Rechtsdienstleistungen dürfen erbracht werden, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften erlaubt wird. So ergibt sich zum Beispiel die umfassende Befugnis von Rechtsanwälten aus der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).

Rechtsdienstleistung als Nebenleistung

Nach § 5 Abs. 1 RDG können Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen erlaubt sein. Es muss sich dabei um eine Nebenleistung zu einer anderen beruflichen Tätigkeit handeln. Eine Nebenleistung liegt nur vor, wenn die allgemein rechtsberatende oder rechtsbesorgende Tätigkeit die Leistung insgesamt nicht prägt, wenn es sich also insgesamt nicht um eine spezifische (allgemein-)rechtliche Leistung handelt. Abzustellen ist dabei darauf, ob eine Dienstleistung als überwiegend rechtlich oder als wirtschaftlich geprägt anzusehen ist.

Maßgebend ist, welches Gewicht die Rechtsdienstleistung nach der Verkehrsanschauung innerhalb der Gesamtleistung hat. Von einer Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG ist dann auszugehen, wenn die fragliche Rechtsdienstleistung selbst nicht wesentlicher Teil der eigentlichen Hauptleistung ist. Der Schwerpunkt der Tätigkeit muss daher, abgesehen von den Fällen, in denen zum Beispiel registrierte Personen nach § 10 RDG neben ihren Spezialdienstleistungen auch allgemeine Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung erbringen, stets auf nichtrechtlichem Gebiet liegen. Im Vordergrund der beruflichen Tätigkeit muss die allgemeine, nicht rechtliche Dienstleistung stehen.

Die Zulässigkeit einer Nebenleistung setzt lediglich voraus, dass die Rechtsdienstleistungen zu der jeweiligen Haupttätigkeit gehören. Diese Zugehörigkeit kann sich entweder aus einem bestehenden Berufs- oder Tätigkeitsbild oder aus dem einzelnen vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis ergeben. Entscheidend ist stets, ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung besteht. Rechtsdienstleistungen, die nicht im Mittelpunkt der Leistung stehen, sind damit auch künftig nicht ohne weiteres, sondern nur dann zulässig, wenn sie zum Ablauf oder zur Abwicklung des Hauptgeschäfts dazugehören. Die angebotenen Rechtsdienstleistungen müssen sich in die eigentliche Tätigkeit einpassen und dürfen nicht isoliert als gesonderte Dienstleistung angeboten werden. Ausgeschlossen ist damit insbesondere die beliebige Vereinbarung von untergeordneten Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit der eigentlichen Tätigkeit stehen.

Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach

  1. ihrem Inhalt und Umfang sowie
  2. sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit und
  3. unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse

zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

§ 5 Abs. 1 S. 2 RDG nennt damit drei Prüfkriterien für die Nebentätigkeit. Die Vorschrift stellt einerseits auf Umfang und Inhalt der Nebenleistung, andererseits auf den erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebentätigkeit und schließlich auf die für die Erbringung der allgemeinen Dienstleistung erforderliche (juristische) Qualifikation ab.

Für die Prüfung kommt es zunächst entscheidend auf die Schwierigkeit und Komplexität (Inhalt und Umfang) der Rechtsdienstleistung an. Das Tatbestandsmerkmal des sachlichen Zusammenhangs zwischen Haupt- und Nebenleistung konkretisiert die erforderliche Zugehörigkeit von Haupt- und Nebenleistung. Erforderlich ist stets eine innere, inhaltliche Verbindung zur Haupttätigkeit, sodass rechtsdienstleistende Nebenleistungen nicht beliebig vereinbart werden können. Andererseits ist der erforderliche Sachzusammenhang nicht erst dann gegeben, wenn die Hauptleistung ohne die Nebenleistung nicht mehr sachgerecht ausgeführt werden könnte. Beim Tatbestandsmerkmal der beruflichen Qualifikation ist im Sinne einer typisierenden Betrachtung stets auf die Berufsqualifikation, die allgemein für die Haupttätigkeit erforderlich ist, abzustellen. Nicht entscheidend ist hingegen, über welche juristischen Kenntnisse der Leistende tatsächlich im Einzelfall verfügt.

Soweit Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit nicht erlaubt sind, dürfen sie in Zusammenarbeit mit oder unter Hinzuziehung einer Person erbracht werden, der die selbständige entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erlaubt ist, wenn diese Person den rechtsdienstleistenden Teil der Tätigkeit eigenverantwortlich erbringt (§ 5 Abs. 3 RDG). So kann ein Rechtsanwalt für einzelne juristische Fragen hinzugezogen werden oder Rechtsanwälte können mit Angehörigen anderer Berufe fest zusammenarbeiten (zum Beispiel: Unternehmensberater oder Versicherungsberater schalten Rechtsanwalt/Rentenberater ein, um rentenrechtliche Fragen zu klären). Wichtig ist dabei, dass die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt in diesem Rahmen stets selbständig und eigenverantwortlich arbeiten muss, sodass Unternehmensberater oder Versicherungsberater keine Rechtsdienstleistungen erbringen.

Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen

Das RDG unterscheidet Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte und registrierte (siehe hierzu Abschnitt 6.3.4) Personen.

Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen werden in den §§ 6 bis 9 RDG wie folgt geregelt:

  • Unentgeltliche Erbringung von Rechtsdienstleistungen (siehe hierzu Abschnitt 6.3.3.1).
  • Rechtsdienstleistungen durch Vereinigungen (siehe hierzu Abschnitt 6.3.3.2).
  • Rechtsdienstleistungen durch öffentliche Stellen (siehe hierzu Abschnitt 6.3.3.3).
Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen (§ 6 RDG)

Gemäß § 6 RDG sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen, erlaubt (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen). Das betrifft einerseits die Rechtsberatung im Familien- und Freundeskreis und begünstigt andererseits die altruistische, karitative Rechtsberatung. Der Begriff der Unentgeltlichkeit wird nach Sinn und Zweck der Regelung wie folgt definiert. Unentgeltlichkeit liegt nicht vor, wenn die Rechtsdienstleistung nach dem Willen des Dienstleistenden und des Rechtsuchenden von einer Gegenleistung des Rechtsuchenden abhängig sein soll. Als Gegenleistung kommt dabei nicht nur eine Geldzahlung, sondern jeder andere Vermögensvorteil in Betracht, den der Rechtsdienstleistende für seine Leistung erhalten soll.

Entgeltlich im Sinn des RDG erfolgt eine Rechtsdienstleistung darüber hinaus aber auch dann, wenn eine Vergütung nicht explizit im Hinblick auf die rechtsdienstleistende Tätigkeit, sondern im Zusammenhang mit anderen beruflichen Tätigkeiten des Dienstleistenden anfällt oder auch nur anfallen kann. Immer dann, wenn die rechtsdienstleistende Tätigkeit im Zusammenhang mit einer anderen - entgeltlichen - beruflichen Tätigkeit erbracht wird, liegt daher eine unentgeltliche Rechtsdienstleistung nicht vor (BT-Drucksache 16/3655, Seite 57).

Personen, die unentgeltliche Rechtsdienstleistungen nur im Kreis der Familie, Nachbarn und Freunde erbringen, brauchen eine besondere juristische Qualifikation nicht aufzuweisen, da derjenige, der bei einem Familienangehörigen, einem Freund oder Nachbarn unentgeltlichen Rechtsrat einholt, sich über die Risiken eines unentgeltlichen, aus persönlicher Verbundenheit erteilten Rechtsrats im Klaren sein muss und daher nicht schutzbedürftig ist. Personen, die unentgeltliche Rechtsdienstleistungen nur im Kreis der Familie, Nachbarn und Freunde erbringen, werden von der Regelung des § 13 Abs. 5 S. 1 SGB X nicht erfasst.

Geht die - unentgeltliche - Beratung über den benannten Kreis hinaus, muss der Beratende (zum Beispiel karitativ handelnde private Personen oder Hilfsorganisationen) regelmäßig selbst die erforderliche juristische Qualifikation besitzen oder durch eine juristisch qualifizierte Person angeleitet werden. Bei den hilfesuchenden Personen dürfte es sich überwiegend um Personen handeln, die einerseits mittellos und andererseits nicht gewillt oder in der Lage sind, die unentgeltliche Beratungsmöglichkeit, die der Staat in Form von Beratungshilfe zur Verfügung stellt, in Anspruch zu nehmen (zum Beispiel Obdachlose, Asylbewerber, Zuwanderer et cetera).

Dagegen ist eine unentgeltliche Rechtsberatung, die außerhalb des Familien- und Bekanntenkreises angeboten wird, durch eine juristisch qualifizierte Person oder jedenfalls unter Anleitung einer solchen Person zu erbringen.

Rechtsdienstleistungen durch Vereinigungen (§ 7 RDG)

§ 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG regelt die Rechtsdienstleistungsbefugnis von beruflichen oder zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründeten Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angeschlossenen Vereinigungen oder Einrichtungen im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs. Die Rechtsberatung muss stets im Zusammenhang mit den eigentlichen satzungsmäßigen Aufgaben der Vereinigung stehen und darf diese nicht überlagern, dass heißt die Rechtsdienstleistungen dürfen nicht Hauptzweck einer Vereinigung sein.

Von der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG sind die in § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 bis 8 SGG genannten Sozialverbände (zum Beispiel: VdK), Gewerkschaften, Arbeitgeberorganisationen sowie Vereinigungen zur gemeinschaftlichen Interessenvertretung behinderter Menschen erfasst.

Unter Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 2 RDG sind auch die von § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 9 SGG erfassten im Alleineigentum der unter § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 bis 8 SGG stehenden juristischen Personen (zum Beispiel: eine GmbH) zur Vertretung im Verwaltungsverfahren berechtigt. Da die Aufgaben dieser juristischen Person regelmäßig ausschließlich auf die Erbringung von Rechtsdienstleistungen beschränkt sind, kommt es bei der Beurteilung der Zulässigkeit dieser Dienstleistungen nicht auf die Tätigkeit der Gesellschaft an, sondern auf die Erfüllung der übrigen satzungsmäßigen Aufgaben der Vereinigung, die ihre Rechtsdienstleistungen an die juristische Person ausgelagert hat. So ist beispielsweise die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH im Rahmen des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs des VdK zur Vertretung im außergerichtlichen Verfahren berechtigt.

Rechtsdienstleistungen durch die in § 13 Abs. 5 S. 2 SGB X in Verbindung mit § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 bis 9 SGG genannten juristischen Personen beziehungsweise Vereinigungen sind im Rahmen des § 7 RDG darüber hinaus nur zulässig, wenn sie von einer besonders qualifizierten Person durchgeführt werden. Entweder muss diese Person

  • selbst zur entgeltlichen Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt, also nach § 10 RDG registriert sein oder
  • die Befähigung zum Richteramt haben.

Alternativ kann die Rechtsdienstleistung auch unter Anleitung einer dieser beiden Personenkreise erbracht werden (§ 7 Abs. 2 RDG).

Voraussetzung für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen dieser Vereinigungen ist weiter, dass sie über die zur sachgerechten Erbringung erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen (§ 7 Abs. 2 S. 1 RDG). Da entsprechende Anhaltspunkte im Gesetz fehlen, werden sich erst in der Praxis durch die Rechtsprechung Maßstäbe und Richtlinien finden müssen. Für eine entsprechende Beurteilung im Einzelfall ist hier bis auf weiteres die bisherige Rechtsprechung heranzuziehen. Beispielsweise hat das BSG die Mindestgröße einer Vereinigung von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung mit 1.000 Mitgliedern vorgegeben (Beschluss BSG vom 20.03.1970, AZ: 11 RA 139/69).

Öffentliche Stellen (§ 8 RDG)

Nach § 8 RDG sind öffentliche Stellen im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiches berechtigt, Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Dazu gehören

Die unter Absatz 1 Nummern 4 und 5 genannten Stellen dürfen darüber hinaus Rechtsdienstleistungen nur durch oder unter Anleitung einer rechtlich besonders qualifizierten Person erbringen. § 7 Abs. 2 RDG gilt insoweit entsprechend (siehe Abschnitt 6.3.3.2).

Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen

§ 10 RDG nennt abschließend die Rechtsdienstleistungen, für die eine Registrierung möglich ist. Danach sind die folgenden Rechtsdienstleistungen - aufgrund besonderer Sachkunde - registrierungspflichtig:

  • Beratung in ausländischem Recht,
  • Inkassodienstleistungen und
  • Rentenberatung.

Die Rentenberatung umfasst die Beratung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung. Den Rentenberatern ist in den genannten Gebieten stets sowohl die Beratung als auch die außergerichtliche Vertretung (für die gerichtliche Vertretung enthält das SGG eine eigenständige Regelung) ihrer Mandanten gestattet.

Registriert werden können grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit. Ist eine Person oder Gesellschaft nach § 10 RDG registriert, kommt eine Zurückweisung nicht in Betracht. Auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung gilt dies auch für sonst üblicherweise zurückzuweisende Personen, sofern diese als Rentenberaterin/Rentenberater registriert sind.

Auch ausländische Unternehmen, die nicht lediglich vorübergehend Rechtdienstleistungen im Inland erbringen wollen, können - unabhängig davon, ob sie in Deutschland über eine Niederlassung verfügen - registriert werden. Die Befugnis zur lediglich vorübergehenden Erbringen von Rechtsdienstleistungen regelt § 15 RDG. Die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister ist konstitutive Voraussetzung für die Berufsausübung. Registrierten Rentenberatern (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG) ist in den genannten Gebieten stets sowohl die Beratung als auch die außergerichtliche Vertretung ihrer Mandanten gestattet. Für die gerichtliche Vertretung enthält § 73 SGG eine eigenständige Regelung.

Registrierung

Die Registrierung dient dem Verbraucherschutz, dem Schutz der Rechtspflege und des Rechtsguts Recht. Rechtsuchende, betroffene Dritte und andere Stellen sollen sich darauf verlassen können, dass Rechtsdienstleistungen nur von persönlich zuverlässigen, sachkundigen, erfahrenen und gegen Pflichtverletzung versicherte Personen erbracht werden.

Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Registrierung ergeben sich aus den §§ 11 bis 13 RDG. Eine Registrierung erfolgt nur auf Antrag durch die dafür örtlich zuständige Behörde und kann auf Teilbereiche beschränkt sein. Sie erfolgt in einem Rechtsdienstleistungsregister (§ 16 RDG), in welches jeder unentgeltlich einsehen kann. Zum Schutz von Berufsbezeichnungen registrierter Personen dient § 11 Abs. 4 RDG. So dürfen die Bezeichnung „Rentenberaterin“ oder „Rentenberater“ oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen nur registrierte Personen führen.

Juristische Personen (zum Beispiel GmbH) und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel GbR) müssen für die Registrierung mindestens eine natürliche Person benennen, die die Voraussetzungen für die Registrierung erfüllt (qualifizierte Person).

Wird ein Widerrufsgrund festgestellt, ist die für die Registrierung zuständige Behörde verpflichtet, die Registrierung zu widerrufen.

Auch natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind, können unter den Voraussetzungen des § 15 RDG vorübergehende Rechtsdienstleistungen erbringen. Will sich eine Person dauerhaft oder nicht nur gelegentlich Rechtsdienstleistungen erbringen, muss sie sich registrieren lassen.

Inhaber von behördlichen Erlaubnissen zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die auf Grundlage der jeweils geltenden Gesetzesfassungen erteilt wurden (bestehende Erlaubnisse nach dem RBerG), haben durch § 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) die Möglichkeit erhalten, ihre Rechtsdienstleistungen auch weiterhin dauerhaft zu erbringen. Voraussetzung dafür ist, dass sich diese Personen ebenfalls im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen.

Einzelne Personenkreise

Siehe die nachfolgenden Abschnitte.

Abgeordnete

Abgeordnete (Mitglieder des Deutschen Bundestages, Mitglieder des Landtages, Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft, Mitglieder der Hamburgischen Bürgerschaft, Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin) treten im Rahmen eines Petitionsverfahrens nicht als Bevollmächtigte auf und sind somit nicht als Bevollmächtigte zurückzuweisen.

Sollte sich ein Abgeordneter jedoch im Ausnahmefall außerhalb einer Petition bezüglich einer versicherten Person an den Rentenversicherungsträger wenden, sind die in den Abschnitten 3.1 und 5 genannten Grundsätze zu beachten.

Arbeitgeber

Einige Firmen entrichten für ihre im Ausland tätigen Beschäftigte laufend freiwillige Beiträge. Auskünfte dürfen nur nach Vorlage einer Vollmacht erteilt werden.

Bestattungsunternehmer

Bestattungsunternehmer sind nur zur Weiterleitung von Hinterbliebenenrentenanträgen befugt. Darüber hinausgehende Verfahrenshandlungen sind Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG, zu deren Erbringung Bestattungsunternehmer nicht befugt sind (RBRTN 2/2008, TOP 16). Sie sind daher zurückzuweisen, wenn mit der Antragstellung eine entsprechende Vollmacht eingereicht wird. Da eine Zurückweisung nur für die Zukunft erfolgen kann, hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Antragstellung (zum Beispiel Vorschuss auf die Witwenrente).

Bürgerbeauftragte

In Deutschland gibt es in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen neben den Petitionsausschüssen Bürgerbeauftragte, die die Bürger bei der Wahrnehmung ihrer Rechte gegenüber der Landesregierung und den Trägern der öffentlichen Verwaltung im eigenen Bundesland unterstützen.

Ein Bürgerbeauftragter hat die Aufgabe, die Rechte der Bürger gegenüber den Trägern der öffentlichen Verwaltung im eigenen Bundesland zu wahren und die Bürger im Umgang mit der Verwaltung zu beraten und zu unterstützen.

Ein Bürgerbeauftragter ist nicht als Bevollmächtigter nach § 13 Abs. 5 SGB X zurückzuweisen, da Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG von ihm nicht erbracht werden. Ein Bürgerbeauftragter tritt im Rahmen einer Petition nicht als Bevollmächtigter auf.

Sollte sich ein Bürgerbeauftragter jedoch im Ausnahmefall außerhalb dieser beruflichen Tätigkeit bezüglich einer versicherten Person an den Rentenversicherungsträger wenden, sind die in den Abschnitten 3.1 und 5 genannten Grundsätze zu beachten.

Diplomjuristen

Diplomjuristen sind aufgrund des Anwaltmonopols (§ 3 BRAO) nicht zur umfassenden Rechtsberatung berechtigt. Rentenberatung ist ihnen daher nur bei entsprechender (zusätzlicher) Registrierung nach § 10 ff. RDG erlaubt. Liegt der Schwerpunkt ihrer Haupttätigkeit auf dem Finanzsektor, gelten die Ausführungen zum Finanzdienstleister entsprechend (siehe Abschnitt 6.4.6).

Finanzdienstleister

Unter Finanzdienstleistungen sind im weitesten Sinne alle Dienstleistungen zu verstehen, bei denen ein Bezug zu Finanzgeschäften besteht. Angelehnt an § 1 Kreditwesengesetz kommen als Anbieter (Finanzdienstleister) sowohl sogenannte Finanzdienstleistungsinstitute, die unter anderen Anlagevermittlung und -beratung sowie Finanzportfolioverwaltung betreiben, als auch Kreditinstitute (Banken, Investmentfonds-Gesellschaften) in Betracht (Finanzberater/Unternehmensberater). Finanzdienstleistungen können darüber hinaus von Versicherungsunternehmen beziehungsweise von in ihrem Auftrag tätigen Versicherungsvertretern (Versicherungsmakler) sowie - von einer solchen Versicherungsgesellschaft unabhängig beratenden - Versicherungsmaklern angeboten werden.

Finanzdienstleister haben keine Befugnis zur Rechtsberatung und Vertretung auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung als Bevollmächtigte. Eine zulässige Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG kann nicht vorliegen. So sind zum Beispiel weder eine Kontenklärung noch die Durchführung eines Verfahrens zur freiwilligen Versicherung durch diesen Personenkreis zulässig. Sie sind stets als (Verfahrens-)Bevollmächtigte zurückzuweisen.

Soweit es konkret um Anträge auf Beitragserstattung nach § 26 SGB IV geht, scheitert eine Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen zusätzlich an § 4 RDG:

Nach § 4 RDG dürfen Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben, nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird.

Mit einer in Richtung Beitragserstattung zielenden Beratungstätigkeit eines Finanzdienstleisters ist häufig die Absicht verbunden, die betroffenen Versicherten davon zu überzeugen, dass eine private Absicherung besser und effizienter sei - die Versicherten sollen den Erstattungsbetrag direkt in eine von ihm selbst angebotene Altersvorsorge investieren. Hierdurch ergibt sich eine Interessenkollision im Sinne des § 4 RDG, da der Finanzdienstleister seine Rechtsdienstleistungspflicht im Beitragsverfahren nicht objektiv und frei von eigenen wirtschaftlichen Interessen erfüllen kann.

Allerdings können im Einzelfall bei entsprechender Anforderung durch den Finanzdienstleister Versicherungsverläufe, Renteninformationen und Rentenauskünfte, soweit sie keinen Bescheidteil enthalten, direkt an den Finanzdienstleister gesandt werden. Bei dieser Übersendung handelt es sich um eine Bagatelltätigkeit beziehungsweise bloße Botentätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des RDG fällt, weil im Regelfall die Anforderung im Zusammenhang mit einer Anlageberatung beziehungsweise Anlagevermittlung stehen dürfte (Ermittlung der sogenannten "Versorgungslücke"). Dies gilt allerdings dann nicht mehr, wenn erkennbar ist, dass der Vollmachtgeber eine rentenversicherungsrechtliche Prüfung erwartet.

Insolvenzhilfevereine

Im Rahmen eines (drohenden) Insolvenzverfahrens sind Insolvenzhilfevereine als Bevollmächtigte nicht zurückzuweisen (RBRTS 1/2003, TOP 21 - siehe auch Abschnitt 6.3.3.2). Das Auftreten eines Insolvenzhilfevereins als Bevollmächtigter ist jedoch nur zulässig, soweit der Gegenstand des Verfahrens zu erheblichen finanziellen Belastungen des Versicherten führen kann. Insbesondere dürften diese Voraussetzungen bei Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Rentenbeträge in einem größeren Umfang oder bei Beitragsforderungen vorliegen. In Verfahren, die nicht die Gefahr einer Verschuldung des Versicherten in sich bergen, liegt dagegen keine Beratungsbefugnis eines Insolvenzhilfevereins vor, sodass eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 5 SGB X erfolgen muss.

Privatpersonen

Privatpersonen sind gemäß § 6 Abs. 1 RDG immer dann berechtigt, Rechtsdienstleistungen zu erbringen und damit als Bevollmächtigte aufzutreten, wenn es sich um eine unentgeltliche Tätigkeit im Rahmen einer familiären, nachbarschaftlichen oder einer ähnlich engen persönlichen Beziehung handelt. Liegen diese persönlichen Beziehungen nicht vor, muss sichergestellt werden, dass die Erbringung der Rechtsdienstleistungen durch eine Person erfolgt, die zum Richteramt befähigt ist oder unter Anleitung einer solchen Person.

Rechtsanwälte

Die umfassende Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsbefugnis der Rechtsanwälte leitet sich weiterhin allein aus den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ab und wird durch das RDG nicht berührt (§ 1 Abs. 3 RDG und § 3 RDG in Verbindung mit § 3 BRAO). Rechtsanwälte im Dienstleistungsverhältnis eines Auftraggebers sind im Rahmen des § 13 Abs. 5 und 6 SGB X jedoch nicht als unabhängige Rechtsanwälte zu behandeln. Bei der Prüfung, ob eine Vertretung im zulässigen Maße erfolgt, ist auf die Rechtsdienstleistungsbefugnis des Unternehmens abzustellen, bei dem der Anwalt angestellt ist.

Rentenberater

Die Tätigkeit des Rentenberaters setzt eine entsprechende Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister voraus (§§ 10 ff. RDG). Grundsätzlich darf die Rentenberatung durch diese Person erbracht und die entsprechende Berufsbezeichnung nur dann geführt werden, wenn diese Registrierung vorliegt. Die zur Rentenberatung berechtigten Personen sind ab dem 01.07.2008 im „Rechtsdienstleistungsregister“ veröffentlicht.

Rentenberatung ist zulässig auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) sowie über die rentenrechtlichen Gebiete hinaus im Bereich des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit (unmittelbarem) Bezug zur gesetzlichen Rente. Ergeben sich aus der Registrierung Einschränkungen bei den zugelassenen Bereichen, sind diese gegebenenfalls zu beachten.

Rentenberater sind in den zugelassenen Bereichen zur außergerichtlichen (Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren) sowie gerichtlichen (Sozialgericht und Landessozialgericht) Vertretung ihrer Mandanten befugt.

Personen, die auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung beziehungsweise in Sozialversicherungs- oder Schwerbehindertenrechtsangelegenheiten, bei denen ein unmittelbarer Bezug zu einer Rente besteht, ohne die erforderliche Registrierung nach § 10 ff. RDG beraten, sind nach § 13 Abs. 5 SGB X zurückzuweisen. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob eine Berechtigung zur Beratung/Vertretung im Rahmen des § 5 RDG vorliegt.

Rentenberater mit einer Alterlaubnis nach dem bis zum 30.06.2008 geltenden Rechtsberatungsgesetz werden unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als registrierte Personen oder als registrierte Erlaubnisinhaber registriert und auf entsprechenden Antrag im bundesweiten Rechtsdienstleistungsregister im Internet veröffentlicht. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob der jeweilige Bereich (zum Beispiel Angelegenheiten der Rentenversicherung), für den die Vertretung erfolgen soll, abgedeckt ist. Die Angaben der zugelassenen Bereiche für die Inhaber einer Alterlaubnis müssen sich aus der Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister ergeben.

Steuerberater

Steuerberater sind grundsätzlich nicht befugt, auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung tätig zu werden. Treten Steuerberater gegenüber dem Rentenversicherungsträger auf, sind diese grundsätzlich zurückzuweisen. Bei einem entsprechenden Tätigwerden handelt es sich nicht um zulässige Nebenleistungen im Sinne des § 5 RDG. Allein ein sachlicher Zusammenhang zwischen der steuerberatenden Tätigkeit und der Erledigung der rentenrechtlichen Angelegenheiten genügt nicht. Die Vertretungsbefugnis ist schon daher zu verneinen, dass hier regelmäßig Rechtsdienstleistungen erbracht werden, die nicht mehr nur als Nebenleistung sondern vielmehr als eigener Bestandteil der Hauptleitung anzusehen sind. Zudem verfügen Steuerberater gewöhnlich nicht über die erforderlichen sozialversicherungsrechtlichen Kenntnisse.

Dies gilt auch für das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Der 12. Senat des BSG hat in seinen Urteilen BSG vom 05.03.2014, AZ: B 12 R 4/12 R und AZ: B 12 R 7/12 R entschieden, dass die Zurückweisung eines Steuerberaters als Bevollmächtigter des Versicherten in dessen Statusfeststellungsverfahren rechtmäßig erfolgt ist. In den Urteilsbegründungen führt der Senat hierzu unter anderem folgendes aus:

  • Die Beantwortung der Frage, ob ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden kann, setzt bereits bei Antragstellung rechtliche Überlegungen und Beurteilungen voraus und gilt damit als Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG. So muss bereits erwogen werden, ob eine Statusfeststellung - für welche die Kenntnis der vom BSG entwickelten Abgrenzungskriterien und Rechtsgrundsätze ohnedies unabdingbar ist - gegebenenfalls überhaupt eingeleitet wird. Besonders deutlich wird der rechtliche Bezug beispielsweise bei einer Verfahrenseinleitung durch eine Einzugsstelle und dann, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Beteiligten (obligatorisch) nach § 7a Abs. 4 SGB IV Gelegenheit zur Stellungnahme zu der von ihr beabsichtigten Entscheidung gibt.
  • Das Statusfeststellungsverfahren ist Steuerberatern auch nicht gemäß § 5 Abs 1 RDG - als Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Rechtsdienstleistungen - erlaubt. Es handelt sich nicht nur um eine Nebenleistung zu der Steuerberatern übertragenen Lohnbuchführung. Auch das auf Steuersachen bezogene Berufsbild deckt die Statusfeststellung nach § 7a SGB IV nicht mit ab, zumal das Sozialversicherungsrecht nicht Gegenstand der Steuerberaterprüfung ist.
  • Eine analoge Anwendung des § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SGG, wonach im Verwaltungsverfahren nicht zurückgewiesen werden kann, wer im sozialgerichtlichen Verfahren in bestimmten Fällen auftreten darf, hat der Senat auf die Statusfeststellungsverfahren verneint, weil davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber bewusst eine Beschränkung auf die Verfahren nach §§ 28h und 28p SGB IV vorgenommen hat. Im Gegensatz zu diesen Verfahren werden in einem Statusfeststellungsverfahren keine Entscheidungen zur Beitragshöhe getroffen und somit treten hier auch keine beitragsrechtlichen Fragen mit Bezug zum Steuerrecht auf.

Eine Ausnahme bildet die Vertretung in Angelegenheiten nach §§ 28h und 28p SGB IV (Verfahren bei den Einzugsstellen und die Betriebsprüfung). Eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 5 SGB X ist hier nicht vorzunehmen, da sich die Befugnis zur Vertretung aus § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 9 SGG ergibt. Die Rechtfertigung hierfür ergibt sich, weil die Prüfungen auch bei den Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern stattfinden, die im Auftrag des Arbeitgebers Entgelte (Honorare) abrechnen und Meldungen erstatten.

Eine Befugnis des Steuerberaters gegenüber dem Rentenversicherungsträger tätig zu werden, wird allerdings dann gesehen, wenn keine rentenrechtliche Rechtsdienstleistung erbracht wird, sondern nur der rein „steuerliche Sachverstand“ gefragt ist, insbesondere bei der Ermittlung/Feststellung von steuerrechtlichem Gewinn für Zwecke der Sozialversicherung (zum Beispiel Bestimmung von steuerrechtlichen Einnahmen selbständig Tätiger für das Arbeitseinkommen - §§ 15, 18a Abs. 2a SGB IV). Diese Tätigkeit muss sich aber allein auf die steuerrechtlichen Fragen beschränken und bedeutet nicht, dass hier eine Bevollmächtigung für das gesamte Verfahren zu beachten wäre. Daher kann im Einzelfall auch mit dem Steuerberater kommuniziert werden, wenn der Berechtigte dies wünscht.

Versichertenberater

Versichertenberaterinnen/Versichertenberater (Versichertenälteste) werden von der Vertreterversammlung gewählt und üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie nehmen in Rahmen dieser Tätigkeit Aufgaben des Rentenversicherungsträgers war, insbesondere beraten und betreuen sie die Versicherte und Leistungsberechtigten, nehmen Renten- und Kontenklärungsanträge entgegen. Versichertenberaterinnen/Versichertenberater treten somit nicht als Bevollmächtigte der Versicherten/Berechtigten oder Antragsteller auf. Für die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeiten ist eine Bevollmächtigung daher weder notwendig noch zulässig.

Gesetzliche Vertretung

Ein aus Rechtsgründen nicht oder nicht in vollem Umfang handlungsfähiger Beteiligter bedarf eines gesetzlichen Vertreters. Die Befugnis des gesetzlichen Vertreters, für den Vertretenen zu handeln (Vertretungsmacht) beruht nicht - wie die des Bevollmächtigten auf einem Rechtsgeschäft (Vollmacht) - sondern unmittelbar auf einem Gesetz.

  • Minderjährige (§ 2 BGB) werden im Rahmen der elterlichen Sorge von den Eltern (vergleiche Abschnitt 7.1), im Übrigen durch einen Vormund (vergleiche Abschnitt 7.2) oder Pfleger (vergleiche Abschnitt 7.3) vertreten.
  • Für Volljährige kann auf gerichtliche Anordnung seit dem 01.01.1992 ein Betreuer (vergleiche Abschnitt 7.4) bestellt werden, für Abwesende, die infolge Abwesenheit ihre Angelegenheiten nicht erledigen können, auch ein Pfleger (vergleiche Abschnitt 7.3).

Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge über ein minderjähriges Kind umfasst auch die gesetzliche Vertretung des Kindes (§ 1629 BGB). Sorgeberechtigt sind bei ehelichen und Adoptivkindern in der Regel beide Elternteile, bei nichtehelichen Kindern, wenn die Eltern eine übereinstimmende Erklärung abgeben (§ 1626a BGB). Wird eine übereinstimmende Erklärung nicht abgeben, hat die Mutter allein das Sorgerecht (§ 1626a Abs. 3 BGB). Bei Kindern aus geschiedenen Ehen wird die elterliche Sorge in der Regel durch eine diesbezügliche Entscheidung mit dem Scheidungsurteil geregelt.

Bei Kindern, die von beiden Elternteilen gemeinschaftlich vertreten werden, ist davon auszugehen, dass der im Verfahren auftretende Elternteil von dem anderen zur alleinigen Vertretung des Kindes bevollmächtigt ist, sofern sich aus dem Akteninhalt nichts Gegenteiliges ergibt.

Minderjährige, die nicht unter elterlicher Sorge stehen (zum Beispiel weil die Eltern verstorben sind oder weil ihnen die elterliche Sorge entzogen worden ist), erhalten als gesetzlichen Vertreter einen Vormund (§ 1773 BGB). Insoweit wird auf Abschnitt 7.2 verwiesen.

Die im Rahmen der elterlichen Sorge bestehende gesetzliche Vertretungsmacht der Eltern unterliegt für Verfahrenshandlungen nach dem SGB keinerlei Einschränkungen, sofern nicht ausnahmsweise für die Vermögenssorge ein Pfleger bestellt worden ist (§ 1630 BGB; insoweit vergleiche Abschnitt 7.3).

Minderjährige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen selbst Anträge auf Sozialleistungen stellen, das Verfahren betreiben und Leistungen entgegennehmen (§ 11 Abs. 1 S. 2 SGB X in Verbindung mit § 36 SGB I). Der gesetzliche Vertreter ist allerdings berechtigt, dieses Recht durch schriftliche Erklärung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung einzuschränken (vergleiche GRA zu § 36 SGB I).

Mit dem Eintritt der VoIIjährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres, § 2 BGB) erlischt das elterliche Sorgerecht. Die Eltern sind von diesem Zeitpunkt an zur gesetzlichen Vertretung des Kindes nicht mehr berechtigt. Sie können rechtswirksam für das Kind nur noch handeln und Leistungen entgegennehmen, wenn sie dazu bevollmächtigt sind.

Vormundschaft

Einen Vormund erhalten auch Minderjährige, wenn sie nicht unter elterlicher Sorge stehen (§ 1773 BGB).

Die Bestellung eines Vormundes erfolgt von Amts wegen durch das Familiengericht (§ 1773 BGB; Ausnahme: Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts nach § 1786 BGB).

Der Nachweis über die Bestellung zum Vormund wird durch die Vorlage der Bestellungsurkunde erbracht, die mindestens den Namen des Mündels, den Namen des Vormundes sowie etwaige Beschränkungen enthalten soll (§ 168b Abs. 1 FamFG).

Die Tätigkeit des Vormundes umfasst die gesamte Personen- und Vermögenssorge und damit auch die gesetzliche Vertretung des Mündels, soweit nicht ausnahmsweise die Vertretungsmacht durch das Familiengericht beschränkt worden ist. Sollen Zahlungen nicht auf ein Konto des Mündels erfolgen, ist die GRA zu § 47 SGB I, Abschnitt 4, zu beachten.

Die Vormundschaft über Minderjährige endet,

  • sobald das Kind wieder unter elterlicher Sorge steht,
  • mit dem Eintritt der Volljährigkeit oder
  • mit dem Tode des Mündels.

Von der Beendigung der Vormundschaft an ist der Vormund nicht mehr zur gesetzlichen Vertretung des Mündels berechtigt.

Pflegschaft

Die Pflegschaft betrifft in der Regel nur einen abgegrenzten Kreis einzelner Angelegenheiten des Pfleglings. Die Anordnung einer Pflegschaft durch das Familiengericht kommt unter anderem in Betracht

  • als Ergänzungspflegschaft für einen Minderjährigen bezüglich der Erledigung von Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund gehindert sind (§ 1809 BGB),
  • als Abwesenheitspflegschaft für einen Volljährigen zur Erledigung von Angelegenheiten, die der Pflegling infolge Abwesenheit nicht selbst erledigen kann (§ 1884 BGB).

Die Anordnung einer Pflegschaft ist nicht davon abhängig, dass der Pflegling geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Sie hat umgekehrt auch nicht eine Beschränkung der Geschäftsfähigkeit zur Folge. Der geschäftsfähige Pflegling behält also auch im Aufgabenkreis des Pflegers seine Handlungsfähigkeit.

Der Aufgabenkreis des Pflegers und damit der Umfang seiner Vertretungsmacht ergeben sich aus der Bestellungsurkunde. Im Rahmen dieses Aufgabenkreises ist der Pfleger zu allen Verfahrenshandlungen nach dem SGB berechtigt. Das bedeutet, dass gegebenenfalls

  • der gesamte Schriftwechsel mit dem Pfleger zu führen ist,
  • der Bescheid dem Pfleger bekannt zu geben ist und ihm gegenüber zugleich auch der Sozialleistungsanspruch für den (eigentlichen) Berechtigten anzuerkennen ist, das heißt der Pfleger wird „Bescheidadressat“,
  • Zahlungen (zum Beispiel Rente) grundsätzlich an den Pfleger zu leisten sind (Zum Zahlverfahren siehe GRA zu § 47 SGB I, Abschnitt 4).

Die Pflegschaft ist aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist (§ 1812 Abs. 1 BGB). Die Ergänzungspflegschaft über Minderjährige endet kraft Gesetzes unter anderem mit dem Eintritt der Volljährigkeit (§ 1812 Abs. 2 BGB). Von der Beendigung der Pflegschaft an ist der Pfleger nicht mehr zur Vertretung berechtigt. Die Abwesenheitspflegschaft ist aufzuheben, wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist (§ 1886 BGB).

Betreuung

Das Wesen der Betreuung besteht in der Bestellung einer Vertrauensperson für den Volljährigen, der in einem vom Betreuungsgericht abgegrenzten Umfang für ihn handelt.

Ein Betreuter wird durch die Betreuerbestellung nicht geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB. Die Betreuung hat als solche keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten.

Allerdings kann ein Betreuer gemäß § 53 Abs. 2 ZPO durch eine Ausschließlichkeitserklärung im Verfahren erreichen, dass nur noch er und nicht die betreute (geschäftsfähige) Person Verfahrenshandlungen vornehmen kann (vergleiche GRA zu § 11 SGB X, Abschnitt 4).

Ein Betreuer wird für eine volljährige Person nur dann bestellt, wenn sie aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht mehr selbst besorgen kann (§ 1814 Abs. 1 BGB). Eine Betreuerbestellung ist jedoch nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten besorgt werden können (§ 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BGB) oder durch andere Hilfen (Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste) erledigt werden können (§ 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BGB). Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist. Der Betreuer hat den Betreuten in dem ihm durch das Gericht übertragenen Aufgabenkreis zu vertreten. Er hat insoweit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Von seiner Vertretungsbefugnis werden aber nur die Handlungen innerhalb des ihm zugewiesenen Aufgabenkreises erfasst.

Dem Betreuer wird zum Nachweis seiner Vertretungsbefugnis und des Umfangs seiner Vertretungsmacht vom Amtsgericht (Betreuungsgericht) eine Bestellungsurkunde (§ 290 FamFG), der sogenannte Betreuerausweis, ausgestellt.

Der Betreuerausweis ist vom Betreuer generell nicht im Original anzufordern, da dieser nur einmalig ausgestellt und von diesem ständig benötigt wird; außerdem hat der Betreuer bei Beendigung der Betreuung den Betreuerausweis im Original an das Amtsgericht zurückzugeben.

Sind Geldzahlungen aus dem Versicherungsverhältnis des Betreuten weiterhin auf das Konto des Betreuten zu erbringen, kann das Betreuungsverhältnis durch Übersendung des Betreuerausweises als unbestätigte Kopie in Papierform, eingescannt per E-Mail, per Telefax oder per Computerfax nachgewiesen werden.

Sind jedoch Geldzahlungen aus dem Versicherungsverhältnis des Betreuten auf ein Konto des Betreuers zu erbringen, ist das Betreuungsverhältnis durch Vorlage einer aktuell bestätigten Kopie des Betreuerausweises nachzuweisen. Eine Zusendung per Telefax, per Computerfax oder per E-Mail reicht nicht aus, weil bei diesen Übermittlungsverfahren nur eine Fotokopie des Originals hergestellt wird. Hiermit kann jedoch nicht festgestellt werden, ob der Betreuer tatsächlich noch über einen Betreuerausweis im Original verfügt. In diesen Fällen ist zum Zahlverfahren die GRA zu § 47 SGB I, Abschnitte 4 und 4.3 zu beachten.

Sollten im besonderen Einzelfall konkrete Verdachtsmomente auf die Fälschung eines Betreuerausweises hinweisen, sind Ermittlungen beim im Betreuerausweis genannten Gericht zu führen.

Der Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ umfasst nicht nur die mögliche Empfangnahme von Geldleistungen durch den Betreuer (vgl. GRA zu § 47 SGB I, Abschnitt 4.3), sondern auch die Berechtigung, etwaige Leistungsansprüche des Betreuten geltend zu machen. Dementsprechend sind Betreuer insbesondere berechtigt, Rentenanträge für den Betreuten zu stellen. Ist für einen solchen Rentenantrag die Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung erforderlich, ist Abschnitt 8 zu beachten.

Einwilligungsvorbehalt

Der Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 BGB) ist eine Anordnung des Betreuungsgerichts, die eine Beschränkung der Teilnahme am Rechtsverkehr bedeutet. Diese Maßnahme soll in erster Linie dem Schutz des Betreuten vor uneinsichtiger Selbstschädigung dienen. Der Betreute braucht dann zur Wirksamkeit seiner Handlungen die Einwilligung seines Betreuers. Einen Einwilligungsvorbehalt ordnet das Gericht beispielsweise an, wenn die erhebliche Gefahr der Selbstschädigung seines Vermögens besteht, weil er an nachteiligen Geschäften festhalten muss und dem Gericht im Einzelfall der Nachweis der „natürlichen Geschäftsfähigkeit“ nicht gelingt.

Dauer/Ende der Betreuung

Die Betreuerbestellung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts dürfen nicht länger als notwendig dauern; spätestens nach sieben Jahren muss durch das Familiengericht die Aufhebung oder Verlängerung entschieden werden.

Die Betreuung beziehungsweise Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts endet, wenn das Gericht deren Ende anordnet. Die beteiligten Personen, insbesondere der Betreute und der Betreuer, haben daher jederzeit die Möglichkeit, dem Betreuungsgericht den Wegfall der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden Voraussetzungen mitzuteilen und so auf eine Aufhebung der Betreuung hinzuwirken.

Durch den Tod des Betreuten endet das Betreuungsverhältnis ohne einen gerichtlichen Aufhebungsbeschluss. Alle Rechte und Pflichten des Betreuten stehen nunmehr dem Erben oder der Erbengemeinschaft zu. Das Betreueramt erlischt mit dem Tod. Daher hat der bisherige Betreuer, sobald der Betreute verstorben ist, grundsätzlich keinerlei Pflichten und keine Rechte mehr diesbezüglich, insbesondere kein Recht mehr, über die Konten des Verstorbenen zu verfügen. Nach Eintritt des Todes des Betreuten entfallen die Berechtigung und die Verpflichtung des Betreuers, das Vermögen des Betreuten zu verwalten, Verfügungen zu treffen und die Erben belastende Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Der Betreuer hat nach dem Tode des Betreuten aber noch die Geschäfte für ihn zu besorgen, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, bis der Erbe anderweitig Fürsorge treffen kann. Zu einer solchen Notgeschäftsführung zählt die Vornahme all der Handlungen, die der Erbe mangels Kenntnis vom Nachlassfall nicht durchführen kann und bei deren Unterlassen eine Vermögensgefährdung zu erwarten wäre. Hierzu gehören das Einlegen von Rechtsmitteln und Antragstellungen, wenn sonst Fristversäumnisse drohen.

Schweigepflichtentbindungserklärung durch Bevollmächtigten oder Betreuer

Die Einwilligungserklärung im Sinne des § 67b Abs. 2 SGB X ist höchstpersönlich zu erklären.

Wegen des höchstpersönlichen Charakters der Einwilligung kann die Einwilligungserklärung von einem Bevollmächtigten nur dann abgeben werden, wenn der Betroffene (Vollmachtgeber) eine schriftliche Vollmacht zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung erteilt hat. Eine von einem Bevollmächtigten abgegebene Einwilligungserklärung im Sinne des § 67b Abs. 2 SGB X ist nur wirksam, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und seine Vollmacht die Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ausdrücklich mitumfasst.

Ist dem Betreuer der Aufgabenkreis Gesundheitssorge übertragen worden, ist der Betreuer in diesem Bereich der gesetzliche Vertreter des Betroffenen. Er muss regelmäßig genauso von dem Arzt informiert werden wie der Betroffene selbst. Ist der betreute Patient mit der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an den Betreuer nicht einverstanden, muss der Betreuer diesen Willen in der Regel beachten (§ 1821 Abs. 2 und 3 BGB). Die alleinige Übertragung des Aufgabenkreises Gesundheitssorge berechtigt den Betreuer jedoch nicht, die Einwilligungserklärung im Sinne des § 67b Abs. 2 SGB X an Stelle des Betreuten abzugeben.

Wegen des höchstpersönlichen Charakters der Einwilligung kann der Betreuer die Einwilligungserklärung im Sinne des § 67b Abs. 2 SGB X an Stelle des Betreuten nur dann abgeben, wenn der Betreute eine schriftliche Vollmacht zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung abgegeben hat. Der Betreute soll sich selbst über das Wesen der Einwilligung und die Tragweite des von ihm Erklärten bewusst sein.

Der Betreuer ist ohne eine schriftliche Vollmacht nur dann befugt, behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber anderen Personen oder Behörden (wie zum Beispiel der Rentenversicherungsträger) zu entbinden, wenn der Betroffene nicht mehr die natürliche Einsichts-/Einwilligungsfähigkeit für die Entscheidung über diese Frage hat.

Ausländische Bevollmächtigte oder Beistände

Auch ein ausländischer Bevollmächtigter oder Beistand kann einen Berechtigten in einem Verwaltungsverfahren vertreten beziehungsweise ihm beistehen.

Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

  • Europäische Rechtsanwälte mit Zulassung in Deutschland (siehe Abschnitt 9.1)
  • Europäische Rechtsanwälte ohne Zulassung in Deutschland (siehe Abschnitt 9.2)
  • Rechtsanwälte aus Staaten, außerhalb der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz (siehe Abschnitt 9.3)
  • Ausländische Verbände und Vereinigungen (siehe Abschnitt 9.4)
  • Konsularische Behörden (siehe Abschnitt 9.5)
  • Andere ausländische Bevollmächtigte, die im Ausland tätig sind (siehe Abschnitt 9.6)
  • Rentenberatung durch Personen aus dem europäischen Ausland - § 15 RDG (siehe Abschnitt 9.6.1)

Europäische Rechtsanwälte mit Zulassung in Deutschland

Nichtdeutsche Rechtsanwälte aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz, können in Deutschland als „niedergelassener europäischer Rechtsanwalt“ selbständig tätig oder beschäftigt sein, wenn sie die im Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Dazu müssen sie in die für den Ort der Niederlassung zuständige deutsche Rechtsanwaltskammer aufgenommen sein.

Sie dürfen allerdings nur unter der Berufsbezeichnung ihres Heimatlandes auftreten, wobei in Österreich, Liechtenstein und in den deutschsprachigen Gebieten in Belgien die Berufsbezeichnung mit der deutschen identisch ist.

Die Berufsbezeichnungen in den einzelnen Staaten lauten:

StaatBerufsbezeichnung
BelgienAvocat/Advocaat/Rechtsanwalt
BulgarienAdvokat
DänemarkAdvokat
FinnlandAsianajaja/Advokat
EstlandVandeadvokaat
FrankreichAvocat
GriechenlandDikigoros
GroßbritannienAdvocate/Barrister/Solicitor
IrlandBarrister/Solicitor
IslandLögmaur
ItalienAvvocato
KroatienOdvjetnik/Odvjetnica
LettlandZverinats advokats
LiechtensteinRechtsanwalt
LitauenAdvokatas
LuxemburgAvocat
MaltaAvukat/Prokuratu Legali
NiederlandeAdvocaat
NorwegenAdvokat
ÖsterreichRechtsanwalt
PolenAdwokat/Radca prawny
PortugalAdvogado
RumänienAvocat
SchwedenAdvokat
SchweizAdvokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech/Avocat/Avvocato
SlowakeiAdvokat/Komercy pravnik
SlowenienOdvetnik/Odvetnica
SpanienAbogado/Advocat/Avogado/Abokatu
Tschechische RepublikAdvokat
UngarnÜgyved
ZypernDikigoros

Vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union in die deutsche Rechtsanwaltskammer aufgenommene britische Rechtsanwälte können auch weiterhin in Deutschland als Rechtsanwalt unter der Bezeichnung „Advocate/Barrister/Solicitor“ tätig sein, solange die deutsche Rechtsanwaltskammer ihre Zulassung nicht widerruft.

Eine gesetzliche Einschränkung der Vertretung im Verwaltungsverfahren besteht für niedergelassene europäische Rechtsanwälte nicht.

Europäische Rechtsanwälte ohne Zulassung in Deutschland

Ein nichtdeutscher Rechtsanwalt aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz kann nach § 25 EuRAG auch vorübergehend und gelegentlich in Deutschland die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts ausüben, sofern er Dienstleistungen im Sinne des Art. 57 AEUV erbringt. Für diese „dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte“ gelten die Ausführungen zu den Berufsbezeichnungen unter Abschnitt 9.1 entsprechend.

Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt ist zwar kein Mitglied einer deutschen Rechtsanwaltskammer, wird aber durch diese beaufsichtigt. Er hat grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie ein deutscher Rechtsanwalt, darf jedoch in Verfahren mit Vertretungszwang nach § 28 EuRAG nur im Einvernehmen mit einem deutschen Rechtsanwalt (Einvernehmensanwalt) handeln. Außerdem muss er einen Zustellungsbevollmächtigten, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, benennen, sobald er in Verfahren vor Gerichten oder Behörden tätig wird. Die Benennung erfolgt gegenüber der Behörde oder dem Gericht. Zustellungen, die für den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt bestimmt sind, sind an den Zustellungsbevollmächtigten zu bewirken. An ihn kann auch von Anwalt zu Anwalt (§ 175 ZPO und § 195 ZPO) zugestellt werden (§ 31 Abs. 1 EuRAG).

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter nicht benannt, kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 31 Abs. 2 EuRAG). Das Schriftstück gilt in diesen Fällen zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass Gericht hat eine längere Frist bestimmt. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde (§ 184 Abs. 2 ZPO).

Rechtsanwälte aus Staaten, außerhalb der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz

Für Rechtsanwälte, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz sind, gelten die Bestimmungen des EuRAG nicht. Sie können aber im Rahmen von § 206 BRAO als Rechtsanwälte in Deutschland zugelassen werden, wobei ihr Handlungsspielraum eingeschränkt ist.

Das schriftliche Auftreten dieser Person vor deutschen Behörden ist im Rahmen des SGB zulässig, wenn eine entsprechende beglaubigte Vollmacht vorgelegt wird.

Ausländische Verbände und Vereinigungen

Das Auftreten ausländischer Verbände oder Vereinigungen ist entsprechend der Ausführungen in den Abschnitten 9.1, 9.2 und 9.3 zu beurteilen.

So ist beispielsweise der Bevollmächtigte einer französischen Gewerkschaft vor deutschen Sozialgerichten vertretungsbefugt (Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 04.06.1987, AZ: L 2 Sb 114/86, in: rv 1988 S. 31).

Sozialsekretäre des Patronats ”Associazoni Christiani Lavoratori Italiani” (ACLI) sind nicht befugt, als Prozessbevollmächtigte vor dem BSG aufzutreten (BSG vom 13.01.1984, AZ: 1 RA 25/83, bestätigt durch Beschluss des BVerfG vom 01.07.1985, AZ: 1 BvR 264/84). Im Verwaltungsverfahren dürfen sie jedoch auftreten (siehe hierzu GRA zu Organisation der Sozialversicherung Italien, Abschnitt 7).

Konsularische Behörden

In einigen Sozialversicherungsabkommen ist Angehörigen von diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen das Recht eingeräumt worden, Staatsangehörige ihres Staates in der Bundesrepublik Deutschland in entsprechenden Fällen gegenüber den Behörden, die für die Durchführung des Sozialversicherungsabkommens zuständig sind, zu vertreten (siehe beispielhaft GRA zu Art. 15 SVA-USA). Eine Vollmacht braucht nicht nachgewiesen zu werden. Dies gilt im Rahmen der Sozialversicherungsabkommen mit Chile, Israel, Nordmazedonien, Türkei und den USA sowie im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Anhang II VO (EG) Nr. 883/2004 für Spanien.

Andere ausländische Bevollmächtigte, die im Ausland tätig sind

Andere ausländische Bevollmächtigte können grundsätzlich vor deutschen Behörden im Rahmen des SGB schriftlich auftreten. Die besonderen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) gelten für ausländische Bevollmächtigte nicht, so dass die Zulassungskriterien nach dem RDG nicht für sie vorliegen müssen.
Im Einzelfall kann das RDG gleichwohl Anwendung finden, nämlich dann, wenn die entsprechenden Regelungen durch deutsche Staatsangehörige durch ein Tätigwerden aus dem Ausland heraus zielgerichtet umgangen werden. In entsprechenden Einzelfällen ist daher eine Zurückweisung entsprechend § 13 Abs. 5 SGB X zulässig. Eine Zurückweisung ausländischer Bevollmächtigter, die im Ausland tätig sind, ist nach § 13 Abs. 6 SGB X möglich.

Im Falle einer Zurückweisung ist entsprechend § 13 Abs. 7 SGB X eine Zurückweisungsentscheidung zu treffen (siehe Abschnitte 5 und 5.2).

Rentenberatung durch Personen aus dem europäischen Ausland (§ 15 RDG)

Gemäß § 15 RDG dürfen (natürliche und juristische) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz zur Ausübung ihres Berufs als Rentenberater oder eines vergleichbaren Berufs niedergelassen sind, Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vorübergehend oder gelegentlich ausüben. Die Befugnisse dieser Personen entsprechen denjenigen der inländischen Rentenberater.

Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person den Beruf dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt hat.

Ob Rechtsdienstleistungen vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen (§ 15 Abs. 1 S. 3 RDG). Eine Prüfung dieser Begriffe durch den Rentenversicherungsträger ist entbehrlich, da die nach § 15 RDG berechtigten Personen ab dem 01.07.2008 im Rechtsdienstleistungsregister veröffentlicht sind.

Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind nach § 15 Abs. 4 RDG unter der in der Sprache des Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen.

Für eine dauerhafte Erbringung von Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland ist eine Registrierung nach § 10 RDG in Verbindung mit § 12 RDG erforderlich.

Sonstiges/Übersichten/Einzelfälle

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben sich vor dem 01.07.2008 mehrfach mit der Frage befassen müssen, ob Mitglieder oder Angestellte diverser Verbände oder Vereinigungen befugt sind beziehungsweise waren, für ihre Mitglieder geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten vor Gericht zu besorgen.

Die Urteile beziehungsweise Beschlüsse können nicht ”für alle Zeiten” übernommen werden. Nach einem Zurückweisungsbeschluss werden Satzungen üblicherweise geändert, dies gilt insbesondere für ”exotische” Verbände oder Vereinigungen.

Die Rechtsprechung erging zu §§ 73 und 166 SGG, sie ist auf § 13 SGB X - auch ab dem 01.07.2008 - analog anzuwenden.

Die in den nachfolgenden Abschnitten aufgeführten Übersichten sind nicht abschließend.

Beispielhafte Aufzählung von Verbänden/Vereinigungen, die von ihren Mitgliedern wirksam mit der Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren beauftragt werden können:

  • Tariffähige Gewerkschaften (BSGE 12, 284 zum Beispiel DGB, DAG, DBB), Hinweis: Der DGB lässt seine Mitglieder durch die DGB Rechtschutz GmbH vertreten;
  • Sonstige Arbeitnehmervereinigungen, die mindestens 1.000 Mitglieder haben (zum Beispiel KAB, EvAB, Allgemeiner Beamtenschutzbund, Marburger Bund);
  • Arbeitgeberverbände, Innungen, Kreishandwerkerschaften;
  • Kriegsopferverbände (zum Beispiel Sozialverband VdK, Sozialverband Reichsbund, Bund der Kriegsblinden, Bund Deutscher Kriegsopfer, BDK-Bundesverband für Rehabilitation und Interessenvertretung Behinderter);
  • Deutscher Handels- und Industrieangestelltenverband;
  • Verband der angestellten Akademiker der chemischen Industrie;
  • Zentralverband der Sozialrentner;
  • Westfälisch-Lippischer Landwirtschaftsverband e. V. (WLV) (zum Beispiel Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.10.1995, AZ: L 13 SKg 43/94).

Verbände/Vereinigungen, die von ihren Mitgliedern nicht wirksam mit der Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren beauftragt werden können

Eine Bevollmächtigung folgender Vereinigungen ist nicht zulässig, da sie sich laut Rechtsprechung in ihrem Mitgliederkreis und in der Aufgabenstellung nicht ausschließlich oder in der Hauptsache auf eine Personengruppe beziehungsweise auf die Wahrnehmung der sozial- und berufspolitischen Interessen dieser Personengruppen beschränken:

  • Bund der Vertriebenen - BdV (SozR § 166 SGG, Nr. 15),
  • Deutsch-Sozialen-Interessengemeinschaft e. V. in Köln (LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.04.1967, AZ: L 12 J 110/66),
  • Sozialverband Deutscher Sozialschulen e. V. (SozR § 166 SGG, Nr. 38),
  • Solidaritätsbund für Rentner, Behinderte, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger e. V. in Köln (FAO 2/94, TOP 5),
  • Bund der Sozialrentner und Sozialversicherten (BSG in: Die Beiträge 1966, S. 243),
  • Christlicher Beschädigten-Verein (SozR § 166 SGG, Nr. 36),
  • Hessischer Bauernverband (BSGE 16, S. 281),
  • Verband der Heimkehrer, Kriegsgefangenen und Vermissten-Angehörigen Deutschlands (darf nur in KV-Sachen auftreten, nicht aber RV-Sachen, Breith. 1969, S. 722),
  • Verband der Kriegsteilnehmer und Hinterbliebenen Deutschlands (BSG vom 10.01.1963, AZ: 7 RV 1002/61),
  • Bund gegen Behördenwillkür und Hilfe in allen Lebenslagen e. V., Köln/Duisburg (AG Köln),
  • Hilfe-Informationsstelle für Aussiedler, Versmold,
  • Sozialer Dienst für Italiener, Bochum (u. a. SG Augsburg, Beschluss vom 02.03.2015, S 2 R 1291/14),
  • ORYA Verbraucherschutzforum Glienicke e. V. (ein Verein der „Reichsbürger“).
Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG) vom 11.12.2008 (BGBl. I S. 2418)

Inkrafttreten: 18.12.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/10493

Die Absätze 5 und 6 des § 13 SGB X wurden an das mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) neu geregelte Recht der Erbringung von Rechtsdienstleistungen angepasst. Das Rechtsdienstleistungsgesetz verwendet nicht mehr den Begriff der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, sondern spricht von der Erbringung von Rechtsdienstleistungen.

Mit der Anpassung von Absatz 6 soll sichergestellt werden, dass im Verwaltungsverfahren nicht Personen mangels individueller Eignung vom Vortrag zurückgewiesen werden können, die uneingeschränkt zur Vertretung vor dem Sozialgericht berechtigt wären.

Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (3. VwVfÄndG) vom 21.08.2002 (BGBl. I S. 3322)

Inkrafttreten: 01.02.2003

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/9000

Mit der Änderung von Absatz 6 wurde klargestellt, dass Bevollmächtigte und Beistände sowohl vom schriftlichen wie auch vom mündlichen Vortrag mittels elektronischer Dokumente wegen Ungeeignetheit zurückgewiesen werden können. Gleichzeitig wurde das geltende Recht präzisiert: Beim mündlichen Vortrag ist eine Zurückweisung nur möglich, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand zum sachgemäßen Vortrag nicht in der Lage ist.

1. SGB X vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469, 2218)

Inkrafttreten: 01.01.1981

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 8/2034

§ 13 SGB X wurde mit dem SGB X vom 18.08.1980 eingeführt und ist am 01.01.1981 in Kraft getreten (Art. II § 40 Abs. 1 SGB X).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 13 SGB X