Freiwillige Versicherung Indien
veröffentlicht am |
31.05.2021 |
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Änderung | Abschnitt 1.3 wurde hinsichtlich der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung von Drittstaatsangehörigen bei Aufenthalt in Indien präzisiert. |
Stand | 30.04.2021 |
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Version | 003.00 |
Freiwillige Versicherung
Art. 12 Abs. 6 und 7 SVA-Indien enthalten hinsichtlich der freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI besondere Regelungen für Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz sowie indische Staatsangehörige.
Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in Indien würde sich der aus Art. 4 SVA-Indien ergebende Grundsatz der Gleichbehandlung auch für indische Staatsangehörige und Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz Folge haben, dass diese wie Deutsche stets ohne Vorbeitrag zur freiwilligen Versicherung berechtigt wären. Andererseits bestünde für Inder bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung, weil sich die Gleichbehandlung bei Aufenthalt in einem Drittstaat nach Art. 5 Abs. 2 SVA-Indien nur auf Leistungen, nicht aber auf die Versicherungsberechtigung bezieht. Dem tragen Art. 12 Abs. 6 und 7 SVA-Indien Rechnung.
Für die freiwillige Versicherung ist die allgemeine Gleichbehandlungsregelung des Abkommens für Inder und Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz bei gewöhnlichem Aufenthalt in Indien (Art. 4 SVA-Indien) damit nachrangig, weil die Voraussetzungen für die Versicherungsberechtigung in einer speziellen Vorschrift (Art. 12 Abs. 6 und 7 SVA-Indien) geregelt sind (Urteil des BSG vom 25.10.1990, AZ: 12 RK 13/90).
Art. 12 Abs. 6 SVA-Indien regelt, dass sich gewöhnlich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhaltende Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nur nach Maßgabe dieser Verordnung berechtigt sind (vergleiche GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 4.1).
Art. 12 Abs. 7 SVA-Indien bestimmt, unter welchen Voraussetzungen indische Staatsangehörige bei einem gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zur freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung berechtigt sind (vergleiche Abschn. 1.3).
Versicherungsberechtigung nach innerstaatlichem Recht
Die in Art. 12 Abs. 6 und 7 SVA-Indien getroffenen Regelungen wirken sich nicht für Personen aus, die bereits nach innerstaatlichem Recht versicherungsberechtigt sind. Das sind
- Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB VI),
- Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit (also auch Inder), mit gewöhnlichem Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 S. 2 SGB I) in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB VI in Verbindung mit § 3 Nr. 2 SGB IV) und
- Versicherte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die nach § 232 Abs. 1 SGB VI (vergleiche GRA zu § 232 SGB VI, Freiwillige Versicherung, Abschnitt 2.1) oder nach §§ 8, 10 WGSVG versicherungsberechtigt sind.
Versicherungsberechtigung nach dem Recht der EU
Nach Art. 12 Abs. 6 SVA-Indien sind Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nur nach Maßgabe dieser Verordnung berechtigt. Diese Personen sind damit zur freiwilligen Versicherung berechtigt, sofern sie mindestens einen Vorbeitrag zur deutschen Rentenversicherung gezahlt haben (Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004, Deutschland, Nr. 4).
Indische Staatsangehörige, die ihren rechtmäßigem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU (nicht Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) haben, können sich freiwillig versichern, wenn sie einen Vorbeitrag in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt haben (Anhang VI, E. Deutschland, Nr. 4 Buchstabe b VO (EWG) Nr. 1408/71 und Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004, Deutschland, Nr. 4), weil sie dann über die VO (EG) Nr. 859/2003 oder VO (EU) Nr. 1231/2010 (so genannte „Drittstaatsverordnungen“) in den Geltungsbereich des Europarechts einbezogen sind.
Die Vorversicherungszeit von einem Monat kann nur mit in der deutschen Rentenversicherung anrechenbaren Pflichtbeiträgen (somit auch mit Kindererziehungszeiten) und freiwilligen Beiträgen sowie Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten nach dem FRG und Wartezeitmonaten aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting erfüllt werden. Indische sowie anrechenbare Versicherungszeiten in Drittstaaten (vergleiche GRA zu Art. 11 SVA-Indien) können hingegen nicht berücksichtigt werden, weil das Abkommen eine Zusammenrechnung für den Bereich der freiwilligen Versicherung nicht regelt.
Versicherungsberechtigung nach dem Abkommen
Die in Art. 12 Abs. 7 SVA-Indien getroffene Regelung hat Bedeutung für indische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Indien oder einem anderen ausländischen Staat, sofern sich die Versicherungsberechtigung dieser Personen nicht bereits aus innerstaatlichem Recht oder dem Recht der EU ergibt (vergleiche Abschnitte 1.1 und 1.2).
Die Regelung des Art. 12 Abs. 7 SVA-Indien knüpft die Versicherungsberechtigung (§ 7 Abs. 1 SGB VI) an eine Vorversicherungszeit in der deutschen Rentenversicherung. Die Vorversicherungszeit ist zurückgelegt, wenn vor Ausübung des Rechts auf freiwillige Versicherung für mindestens 60 Kalendermonate Beiträge wirksam gezahlt worden sind oder Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (zum Beispiel Kindererziehungszeiten, Wartezeitmonate aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, freiwillige Beiträge und Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten nach dem FRG). Hingegen kommen indische Versicherungszeiten sowie anrechenbare Versicherungszeiten in einem Drittstaat (vergleiche GRA zu Art. 11 SVA-Indien) hierfür nicht in Betracht, weil das Abkommen eine Zusammenrechnung für den Bereich der freiwilligen Versicherung nicht regelt.
Beachte:
Das SVA-Indien enthält in Art. 12 Abs. 6 und 7 einschränkende Regelungen zur freiwilligen Versicherung lediglich für Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz sowie für indische Staatsangehörige (Vorversicherung mindestens ein Beitrag bzw. mindestens 60 Beiträge).
Für Flüchtlinge im Sinne des Genfer Abkommens vom 28. 07.1951, Staatenlose im Sinne des New Yorker Abkommens vom 28.09.1954 und Drittstaatsangehörige (einschließlich Staatsangehörige von Staaten, mit denen Deutschland ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat) mit gewöhnlichem Aufenthalt in Indien enthält das SVA-Indien hinsichtlich der freiwilligen Versicherung hingegen keine einschränkende Regelung. Diese Personen sind im Rahmen der Gleichbehandlungsregelung des Art. 4 SVA-Indien damit „wie Deutsche“ ohne eine Vorversicherung zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt. Voraussetzung ist jedoch, dass für sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Antragstellung die deutschen Rechtsvorschriften galten. Davon ist jedenfalls auszugehen, wenn mindestens ein Vorbeitrag zur deutschen Rentenversicherung gezahlt wurde.
Ausschlussgründe
Die sich aus innerstaatlichem Recht ergebenden Ausschlussgründe von der Versicherungsberechtigung (zum Beispiel Versicherungspflicht, Bezug einer Vollrente wegen Alters) sind zu beachten. Näheres regelt die GRA zu § 7 SGB VI.
Eine Versicherungspflicht, ein Altersrentenbezug oder andere nach innerstaatlichem Recht zum Ausschluss von der Versicherungsberechtigung führende Tatsachen oder Sachverhalte, die sich nach indischem Recht oder in Indien ergeben, führen mangels ausdrücklicher Gleichstellung nicht zum Ausschluss von der Versicherungsberechtigung.
Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen
Die folgenden Hinweise ergänzen das Rechtshandbuch zu den einzelnen Nachzahlungsvorschriften des SGB VI.
Die Berechtigung, Sondernachzahlungen zu leisten, setzt nach der Grundvorschrift des § 209 SGB VI voraus, dass die Versicherungsberechtigung nach § 7 SGB VI gegebenenfalls in Verbindung mit den Regelungen des Abkommens gegeben ist, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt.
Zur Sondernachzahlung sind auch Versicherte berechtigt, die im Zeitpunkt der Antragstellung versicherungspflichtig sind. Es muss sich hierbei um eine Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften handeln (vergleiche insoweit Urteil des BSG vom 08.11.1983, AZ: 12 RK 70/81, SozR 5750 § 52 Nr. 7 sowie EuGH-Urteil vom 18.05.1989, Rechtssache 368/87, Hartmann-Troiani, SozR 6050 Art. 9 Nr. 5). Eine Versicherungspflicht nach indischen Rechtsvorschriften steht mangels ausdrücklicher Regelung nicht gleich.
Die Versicherungsberechtigung muss zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die Sondernachzahlung in Anspruch genommen wird. Sie muss somit am Tag der Antragstellung bestehen.
Liegt die Grundvoraussetzung für die Sondernachzahlung freiwilliger Beiträge vor, ist anhand der einschlägigen Nachzahlungsvorschrift gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Regelungen des Abkommens die Nachzahlungsberechtigung zu prüfen:
- § 204 SGB VI:
Die Gleichstellung von indischen Staatsangehörigen, Drittstaatsangehörigen, Flüchtlingen und Staatenlosen mit Deutschen (Art. 4 SVA-Indien) wirkt sich nicht aus, weil diese Personen weder auf Veranlassung noch im Interesse der Bundesrepublik Deutschland Dienst bei einer internationalen Organisation leisten. - § 205 SGB VI:
Voraussetzung für diese Nachzahlung ist, dass die Versicherteneigenschaft gegeben ist. Diese liegt bei den in Abschnitten 1.1 und 1.2 genannten Personen vor, wenn mindestens ein Beitrag in der deutschen Rentenversicherung anrechenbar oder nach dem FRG zu berücksichtigen ist. Die im Abschnitt 1.3 genannten Personen (ohne Flüchtlinge, Staatenlose und Drittstaatsangehörige) müssen, um überhaupt versicherungsberechtigt zu sein, mindestens 60 deutsche Beiträge gezahlt haben.
Bei der entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnahme muss es sich um eine solche in der Bundesrepublik Deutschland gehandelt haben. Ein entsprechender Tatbestand in Indien ist mangels ausdrücklicher Regelung im Abkommen nicht gleichgestellt. - § 206 SGB VI:
Die allgemeine Wartezeit als Voraussetzung für die Nachzahlung kann unter Zusammenrechnung von deutschen, indischen sowie anrechenbaren Versicherungszeiten in Drittstaaten erfüllt werden (vergleiche GRA zu Art. 11 SVA-Indien).
Soweit es anstelle der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ausreicht, dass für mindestens 24 Kalendermonate Pflichtbeiträge vorhanden sind, können deutsche, indische und anrechenbare Versicherungszeiten in Drittstaaten (vergleiche GRA zu Art. 11 SVA-Indien) nicht zusammengerechnet werden, da das Abkommen eine entsprechende Gleichstellung nicht vorsieht.
Zur Versicherteneigenschaft vergleiche die Ausführungen zu § 205 SGB VI, dort Abs. 1. - § 282 SGB VI:
Die allgemeinen Voraussetzungen des § 209 SGB VI müssen vorliegen.
Beiträge können nur in der Anzahl nachgezahlt werden, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erforderlich ist. Hierbei sind anrechenbare indische und Versicherungszeiten in Drittstaaten (vergleiche GRA zu Art. 11 SVA-Indien) mit deutschen zusammenzurechnen. Ist die Wartezeit unter Zusammenrechnung deutscher, indischer sowie anrechenbarer Versicherungszeiten in Drittstaaten bereits erfüllt, besteht keine Nachzahlungsberechtigung.
Für Monate, die mit indischen oder anrechenbaren Versicherungszeiten in Drittstaaten belegt sind, ist die Nachzahlung nicht zulässig. - §§ 284 und 285 SGB VI:
Die allgemeinen Voraussetzungen des § 209 SGB VI müssen vorliegen.
Bei dem in § 284 S. 1 Nr. 2 SGB VI geforderten Pflichtbeitrag muss es sich um einen Pflichtbeitrag nach deutschen Rechtsvorschriften handeln. Pflichtbeiträge nach indischen Vorschriften stehen nicht gleich, da das Abkommen eine entsprechende Gleichstellung nicht vorsieht.
Beitragshöhe
Die Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge ist auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in Indien nach §§ 161 Abs. 2, 167 SGB VI zu ermitteln. Bei Sondernachzahlungen ist § 209 Abs. 2 SGB VI zu beachten.