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§ 232 SGB VI: Freiwillige Versicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Abstimmung mit Schwerpunktträger erfolgreich

Dokumentdaten
Stand30.09.2010
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 in Kraft getreten am 11.08.2010
Rechtsgrundlage

§ 232 SGB VI

Version002.00
Schlüsselwörter
  • 1534

Inhalt der Regelung

§ 232 SGB VI regelt die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung von Personen, die in der Zeit vor dem 01.01.1992 mindestens einen freiwilligen Beitrag gezahlt haben und nach § 7 SGB VI nicht mehr zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, weil sie nicht Deutsche sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). 

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 232 SGB VI regelt ergänzend zu § 7 SGB VI die freiwillige Versicherung nach Übergangsvorschriften.

Eine Übergangsregelung für die Fortsetzung der freiwilligen Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung enthält § 273 Abs. 2 SGB VI.

Hat am 10.08.2010 eine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach § 232 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI bestanden, besteht nach § 286d Abs. 4 SGB VI kein Anspruch auf Beitragserstattung.

Fortbestehen des Rechts zur freiwilligen Versicherung

Versicherte können sich weiterhin freiwillig versichern, wenn sie in der Zeit vor dem 01.01.1992 mindestens einen freiwilligen Beitrag gezahlt haben und allein durch das Inkrafttreten des § 7 SGB VI das Recht zur freiwilligen Versicherung verloren haben.

Voraussetzung für die Fortsetzung der freiwilligen Versicherung ist, dass

  • keine Versicherungspflicht besteht und
  • in der Zeit vor dem 01.01.1992 vom Recht der Selbstversicherung, der Weiterversicherung oder der freiwilligen Versicherung durch Zahlung mindestens eines Beitrags Gebrauch gemacht worden ist. Unter „Gebrauch gemacht“ ist nach der zu Art. 2 § 5 AnVNG ergangenen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19.01.1966, AZ: 11 RA 58/65, DAngVers 1966, 186) die tatsächliche Zahlung des erforderlichen freiwilligen Beitrags bis zum 31.12.1991 zu verstehen. Die Nachzahlung eines freiwilligen Beitrags nach dem 01.01.1992 für Zeiten vorher genügt somit nicht.

Die Begriffe Selbstversicherung, freiwillige Weiterversicherung und freiwillige Versicherung sind in der Rentenversicherung eindeutige Rechtsbegriffe, mit deren Verwendung § 232 SGB VI an Vorschriften des bisherigen Rechts anknüpft.

Im Einzelnen bestand vor dem 01.01.1992 die Möglichkeit zur

  • Selbstversicherung bis 31.12.1955,
    (§ 21 AVG alte Fassung in Verbindung mit § 1243 RVO),
  • freiwilligen Weiterversicherung bis 18.10.1972,
    (§ 21 AVG alte Fassung in Verbindung mit § 1244 RVO, § 10 AVG in der Fassung des AnVNG/RVÄndG),
  • freiwilligen Versicherung vom 19.10.1972 bis 31.12.1991,
    (§ 10 AVG in der Fassung des RRG 1972),
  • freiwilligen Versicherung im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1991,
    (vergleiche GRA zu § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI „Zeiten der freiwilligen Versicherung“),
  • Begünstigt von § 232 Abs. 1 SGB VI sind zum Einen ausländische Versicherte (siehe Abschnitt 2.1) und zum Anderen waren bis zum 10.08.2010 versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Versicherte (siehe Abschnitt 2.2) betroffen.

Begünstigte Ausländer

Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland haben eine vor dem 01.01.1992 bestehende Versicherungsberechtigung durch das Inkrafttreten des § 7 SGB VI nicht verloren.

Für diese Personen hat in der Zeit vor dem 01.01.1992 eine Versicherungsberechtigung aber nur dann bestanden, wenn sie bis zum 18.10.1972 vom Recht auf Selbstversicherung oder freiwilligen Weiterversicherung durch Zahlung mindestens eines freiwilligen Beitrags tatsächlich Gebrauch gemacht haben. Dabei ist es unerheblich, ob der freiwillige Beitrag für Zeiten eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland oder im Ausland gezahlt worden ist.

Versicherte, die nach dem 18.10.1972 erstattete freiwillige Beiträge aus der Zeit vor dem 19.10.1972 im Rahmen des Art. 2 § 5 Abs. 4 AnVNG wiedereingezahlt haben, sind ebenfalls ab 01.01.1992 versicherungsberechtigt. Die Wiedereinzahlung wurde diesen Personen gestattet, weil die ab 19.10.1972 geltende Rechtslage, die ein übergangsloses Entfallen der Versicherungsberechtigung vorsah, vom Gesetzgeber korrigiert werden musste. In allen übrigen Fällen werden die Voraussetzungen des § 232 Abs. 1 Satz 2 SGB VI nicht erfüllt, wenn bis zum 18.10.1972 gezahlte freiwillige Beiträge erstattet worden sind.

§ 232 Abs. 1 Satz 2 SGB VI erfasst nicht die Fälle, in denen in der Zeit vom 19.10.1972 bis 31.12.1991 erstmalig die freiwillige Versicherung aufgenommen worden ist. Verlegt ein nichtdeutscher Versicherter, der nach dem 18.10.1972 erstmalig freiwillige Beiträge gezahlt hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland, entfällt mit der Aufenthaltsverlegung die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung. Einer Übergangsregelung für diese Fälle bedurfte es nicht, weil sich hier die Rechtslage nach Aufnahme der freiwilligen Versicherung nicht zu Ungunsten des Versicherten geändert hat.

Für Nichtdeutsche, die die Voraussetzungen des § 232 Abs. 1 Satz 2 SGB VI nicht erfüllen, kann sich die Versicherungsberechtigung aus dem über- oder zwischenstaatlichen Recht ergeben (vergleiche GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 4).

Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht Befreite

Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen waren in der Zeit vom 19.10.1972 bis 10.08.2010 grundsätzlich nur zur freiwilligen Versicherung berechtigt, wenn sie bereits die allgemeine Wartezeit erfüllt hatten. Hatten die Versicherten vor dem 01.01.1992 vom Recht der Selbstversicherung, der Weiterversicherung oder der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht, sah § 232 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 SGB VI die freiwillige Versicherung auch ohne Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor.

Regelung bis 10.08.2010

§ 232 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI erhielt den Betroffenen das Recht zur freiwilligen Versicherung, soweit sie es nicht schon nach dem bisherigen Recht verloren hatten.

Im Gegensatz zu § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, der eine Vorversicherung für alle versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen forderte, war nach § 10 Abs. 1a AVG das Erfordernis der Vorversicherung auf nach §§ 6 bis 8 AVG (und den vergleichbaren Vorschriften der RVO und des RKG) versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen begrenzt.

§ 232 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI begünstigte Versicherte, die aufgrund einer am 31.12.1991 bestehenden Befreiung von der Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften als §§ 7, 8 AVG (oder den vergleichbaren Vorschriften der RVO und des RKG) weiterhin von der Versicherungspflicht befreit waren. Betroffen waren Versicherte, die im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze nach Art. 2 § 1 AnVNG oder bei Ehegattenbeschäftigung nach Art. 2 § 1 Abs. 1 des 2. RVÄndG von der Versicherungspflicht befreit waren.

Siehe Beispiele 1 und 2

Regelung ab 11.08.2010

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 ist § 7 Abs. 2 SGB VI aufgehoben worden. Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Versicherte können nunmehr für die Zeit ab dem Monat des Inkrafttretens des oben angeführten Gesetzes, das heißt frühestens ab August 2010, ohne besondere Voraussetzungen freiwillige Beiträge zahlen. Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist nicht mehr erforderlich. Der Regelung des § 232 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI bedarf es deshalb nicht mehr.

Altersrentner

§ 232 Abs. 2 SGB VI stellt klar, dass § 7 Abs. 3 SGB VI, ab 11.08.2010 § 7 Abs. 2 SGB VI, auch im Rahmen der Versicherungsberechtigung nach § 232 Abs. 1 SGB VI gilt.

Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezuges einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig (vergleiche GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 3).

Zuständigkeit

Auf die GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 7 wird verwiesen.

Beispiel 1: Weiter bestehendes Recht auf freiwillige Versicherung

(Beispiel zu Abschnitt 2.2.1)

Eine von der Versicherungspflicht befreite Versicherte (Befreiung nach Art. 2 § 1 Abs. 1 des 2. RVÄndG wegen Ehegattenbeschäftigung) hatte nach dem vor dem 01.01.1992 geltenden Recht von der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht. Die Befreiung gilt nach § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI über den 31.12.1991 hinaus weiter.

Sie hat insgesamt bis zum 31.12.1991 für weniger als 60 Monate Beiträge gezahlt.

Ab 01.01.1992 wollte sie weiterhin freiwillige Beiträge zahlen.

Lösung:

Nach § 232 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI besteht das Recht auf freiwillige Versicherung über den 31.12.1991 hinaus. Da die Versicherte nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 SGB VI für die Zeit ab 01.01.1992 zur freiwilligen Versicherung berechtigt gewesen wäre, die allgemeine Wartezeit aber nicht erfüllt hat, kam nur eine freiwillige Versicherung nach § 232 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI in Betracht. Die Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung waren nach dieser Vorschrift erfüllt, weil sie die Weiterversicherung vor dem 01.01.1992 aufgenommen hatte und das Recht hierzu auch vor diesem Zeitpunkt nicht verloren gegangen waren.

Beispiel 2: Verlust des Rechts auf freiwillige Versicherung

(Beispiel zu Abschnitt 2.2.1)

Ein Versicherter hat nach Vollendung des 16. Lebensjahres für Zeiten ab 01.01.1973 die freiwillige Versicherung aufgenommen und insgesamt für weniger als 60 Monate Beiträge gezahlt, weil er dann ab 01.01.1975 eine versicherungsfreie Beschäftigung aufgenommen hatte. Diese wurde über den 31.12.1991 hinaus ausgeübt. Für einen Zeitraum nach dem 31.12.1991 aber vor dem 11.08.2010 wollte der Versicherte freiwillige Beiträge zahlen.

Lösung:

Es bestand kein Recht zur freiwilligen Versicherung. Der Versicherte konnte nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen der § 10 Abs. 1a AVG für Zeiten bis 31.12.1991 und ab 01.01.1992 nach § 7 Abs. 2 SGB VI freiwillige Beiträge zahlen. Da die allgemeine Wartezeit bereits vor dem 01.01.1992 nicht erfüllt war, war die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung somit verlorengegangen; eine Übergangsregelung für Personen im Sinne von § 10 Abs. 1a AVG, die eine freiwillige Versicherung auch ohne Erfüllung der allgemeinen Wartezeit zuließ, bestand in der Zeit vom 19.10.1972 bis 31.12.1991 nicht. Die Voraussetzungen nach § 232 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI waren daher ab 01.01.1992 nicht erfüllt.

Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl. I S. 1127)

Inkrafttreten: 11.08.2010

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/2169

§ 232 Abs. 1 Satz 2 SGB VI wurde neu gefasst. Im Ergebnis fällt die Einschränkung der bisherigen Nummer 2 weg. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 7 Abs. 2 SGB VI.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

In Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wurden die Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes“ durch die Worte „im Ausland“ ersetzt. Die Änderung passt den Gesetzestext an die durch den Beitritt der DDR geschaffene Rechtslage an.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Im Wesentlichen wurden die Regelungen aus dem früheren Recht (Art. 2 § 5 Abs. 1 und 3 AnVNG) übernommen. Nunmehr berechtigen alle vor dem 01.01.1992 aufgenommenen Selbstversicherungen, Weiterversicherungen oder freiwilligen Versicherungen zur Fortsetzung der freiwilligen Versicherung, auch wenn die Voraussetzungen des § 7 SGB VI nicht erfüllt sind. Eine Einschränkung enthält Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 für Personen, die das Recht zur freiwilligen Versicherung bereits nach dem bisherigen Recht verloren haben.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 232 SGB VI