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§ 200 SGB VI: Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754), RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Version001.00

Bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum sind

1.die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten, und
2.die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die Beiträge gezahlt werden,

maßgebend. Bei Senkung des Beitragssatzes gilt abweichend von Satz 1 der Beitragssatz, der in dem Monat maßgebend war, für den der Beitrag gezahlt wird.

Zusatzinformationen