§ 130 SGB VI: Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
veröffentlicht am |
01.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242) |
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Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Version | 002.00 |
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach § 129 Abs. 1 oder Abs. 2 gezahlt worden ist. In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch.