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§ 8 RV-BZV: Verwendungszeitraum

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Verordnung vom 30.10.1991 (BGBl. I S. 2057)

Inkrafttreten01.01.1992
Version001.00

(1) Die Beiträge sind für den vom Versicherten bestimmten Verwendungszeitraum zu buchen, sofern gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Für jeden Kalendermonat darf nur ein freiwilliger Beitrag gezahlt werden.

(2) Beiträge, die nicht verwendet werden können, sind als Gutschrift zu buchen oder zurückzuzahlen. Auf Verlangen des Versicherten sind nicht verwendbare Beträge zurückzuzahlen. Gutschriften sind den Versicherten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

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