Art. 2 HKA: Zusatzabkommen
veröffentlicht am |
20.12.2021 |
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Änderungsgrundlage | ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10) |
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Inkrafttreten | 01.01.2021 |
Version | 001.00 |
(1) Wenn die Union und das Vereinigte Königreich weitere bilaterale Abkommen miteinander schließen, gelten diese Abkommen als Zusatzabkommen zu diesem Abkommen, soweit in diesen Abkommen nichts anderes vereinbart wird. Solche Zusatzabkommen sind ein integraler Bestandteil der durch dieses Abkommen geregelten bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil des Gesamtrahmens.
(2) Absatz 1 gilt auch für
- a)
- Abkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits und
- b)
- Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits.