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§ 1 WGSVG: Begriffsbestimmungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 21 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Version002.00

(1) Dieses Gesetz gilt für Versicherte, die Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes sind (Verfolgte) und durch die Verfolgung Schaden in der Sozialversicherung erlitten haben, sowie für ihre Hinterbliebenen.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.Verfolgungszeiten die Ersatzzeiten des § 250 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
2.Verfolgungsgründe diejenigen des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes,
3.pflichtversicherte Verfolgte diejenigen Versicherten, deren rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aus Verfolgungsgründen unterbrochen oder beendet worden ist oder für die bis zum Beginn der Verfolgung
a)eine Anrechnungszeit wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschutz oder wegen Arbeitslosigkeit,
b)eine Ersatzzeit (§ 250 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch), die eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen oder beendet hat,

vorliegt.

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