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§ 2 BEG: [Nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen, Begriff]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.08.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III) vom 1. Januar 1964 (BGBl. III 1964)

Inkrafttreten01.01.1964
Version003.00

(1) Nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen sind solche Maßnahmen, die aus den Verfolgungsgründen des § 1 auf Veranlassung oder mit Billigung einer Dienststelle oder eines Amtsträgers des Reiches, eines Landes, einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, der NSDAP, ihrer Gliederungen oder ihrer angeschlossenen Verbände gegen den Verfolgten gerichtet worden sind.

(2) Der Annahme nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen steht nicht entgegen, daß sie auf gesetzlichen Vorschriften beruht haben oder in mißbräuchlicher Anwendung gesetzlicher Vorschriften gegen den Verfolgten gerichtet worden sind.

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