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XII ZB 44/14

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 13. Januar 2014 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 verworfen.

Beschwerdewert: 4.840 €

Gründe

I.

Die am 12. Juli 1991 geschlossene Ehe der Antragstellerin mit Herrn Manfred S. wurde auf einen am 22. Dezember 2007 zugestellten Scheidungsantrag im Jahr 2008 geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt. Manfred S. ist am 7. November 2011 verstorben und von der Antragsgegnerin beerbt worden.

Im Jahr 2012 hat das Amtsgericht das - nunmehr gegen die Antragsgegnerin geführte - Verfahren zum Versorgungsausgleich aufgenommen und Versorgungsauskünfte eingeholt. In der Ehezeit haben beide Eheleute Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar Manfred S. ein Anrecht bei der DRV Bund mit einem Ausgleichswert von 8,5843 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert: 50.373,63 €) und die Antragstellerin ein Anrecht bei der DRV Braunschweig-Hannover mit einem Ausgleichswert von 5,1793 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert: 30.392,71 €). Ferner haben beide Eheleute Anrechte der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL erlangt, deren Ausgleichswerte der Versorgungsträger für Manfred S. mit 31,18 Versorgungspunkten (korrespondierender Kapitalwert: 8.331,04 €) und für die Antragstellerin mit 4,66 Versorgungspunkten (korrespondierender Kapitalwert: 1.476,96 €) angegeben hat. Darüber hinaus hat die Antragstellerin noch ein ehezeitliches Anrecht aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag bei der G.-Versicherung mit einem Ausgleichswert von 4,73 € erworben.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich geregelt und angeordnet, dass die Anrechte von Manfred S. bei der DRV Bund und bei der VBL auf der Grundlage der von den Versorgungsträgern vorgeschlagenen Ausgleichswerte (8,5843 Entgeltpunkte beziehungsweise 31,18 Versorgungspunkte) intern geteilt werden. Hinsichtlich der von der Antragstellerin in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte hat es ausgesprochen, dass ein Wertausgleich nicht stattfinde, weil "der Ehemann verstorben sei". Gegen diese Entscheidung hat allein die VBL Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass eine Gesamtsaldierung aller ausgleichsreifen Anrechte der Eheleute unter Heranziehung der korrespondierenden Kapitalwerte erfolgen müsse. Auf die Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung dahingehend abgeändert, dass zu Lasten des Anrechts von Manfred S. bei der VBL zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht von 14,06 Versorgungspunkten (statt 31,18 Versorgungspunkten) übertragen wird. Wegen des Ausgleichs der Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung hat es das Oberlandesgericht bei der erstinstanzlichen Entscheidung belassen und dies damit begründet, dass mit Ausnahme der VBL kein anderer Versorgungsträger Beschwerde oder Anschlussbeschwerde eingelegt habe und deshalb eine Korrektur der Entscheidung des Amtsgerichts lediglich hinsichtlich der bei der VBL erworbenen Anrechte erfolgen könne.

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der DRV Braunschweig-Hannover, die eine Neuregelung des Versorgungsausgleichs nach den gesetzlichen Bestimmungen erstrebt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat.

Sie ist aber im Übrigen unzulässig, weil es der DRV Braunschweig-Hannover an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung für die Rechtsbeschwerde fehlt. Nicht nur die Zulässigkeit einer (Erst-)Beschwerde, sondern auch die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde ist von der Beschwerdeberechtigung des Rechtsmittelführers abhängig, so dass das Rechtsbeschwerdegericht die Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen hat (Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 695/14 - FamRZ 2016, 120 Rn. 9).

1. Auf das Vorliegen einer formellen Beschwer durch die Zurückweisung oder die Verwerfung eines eigenen Rechtsmittels im Beschwerdeverfahren (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 206, 86 = FamRZ 2015, 1479 Rn. 6 und vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 429 Rn. 4 mwN) kann sich die DRV Braunschweig-Hannover nicht berufen, da sie selbst die Entscheidung des Amtsgerichts nicht angefochten hat.

2. Ist die erstinstanzliche Entscheidung - wie hier - nur von einem anderen Verfahrensbeteiligten angegriffen worden, setzt die Beschwerdeberechtigung für die Rechtsbeschwerde eine mit der Beschwerdeentscheidung verbundene materielle Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers voraus. Diese liegt grundsätzlich dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts auf die Beschwerde eines anderen Beteiligten abgeändert oder aufgehoben worden und der Rechtsbeschwerdeführer dadurch in einem subjektiven Recht betroffen ist (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 74 Rn. 6).

a) In Versorgungsausgleichssachen ergibt sich insoweit auch für einen Versorgungsträger keine grundlegend andere Beurteilung. Mangels einer besonderen gesetzlichen Regelung (§ 59 Abs. 3 FamFG) ist die Beschwerdeberechtigung bei einem Versorgungsträger nicht in dem Sinne ausgestaltet, dass er unabhängig von den allgemeinen Regeln in jeder Lage des Verfahrens zur Korrektur fehlerhafter Entscheidungen Rechtsmittel einlegen könnte. Daher kann ein Versorgungsträger seine Beschwerdeberechtigung für die Rechtsbeschwerde nicht allein darauf stützen, dass eine mit einem als unrichtig gerügten Eingriff in seine Rechtsstellung verbundene, aber nicht mit einer eigenen Erstbeschwerde angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts bereits auf die von einem anderen Verfahrensbeteiligten eingelegte Beschwerde hätte korrigiert werden müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 - FamRZ 1980, 773).

b) Mit der Beschwerdeentscheidung ist keine eigenständige materielle Beschwer für die DRV Braunschweig-Hannover verbunden.

aa) Das Beschwerdegericht hat die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts auf die Beschwerde der VBL nur hinsichtlich des Ausspruchs zum Ausgleich der bei der VBL bestehenden Anrechte geändert. Die weitergehende Entscheidung des Amtsgerichts zum Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrechte hat das Beschwerdegericht - ausdrücklich - unberührt gelassen.

Im rechtlichen Ausgangspunkt ist die Entscheidung des Amtsgerichts, die bei der DRV Braunschweig-Hannover erworbenen ehezeitlichen Rentenanrechte der Antragstellerin nicht auszugleichen, dabei materiell-rechtlich durchaus zutreffend, weil zu Lasten dieser Anrechte ein Wertausgleich zugunsten des verstorbenen Manfred S. nicht mehr stattfinden kann (arg. § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG). In der Sache beanstandet die DRV Braunschweig-Hannover vielmehr, dass die gleichzeitig von dem Amtsgericht vorgenommene (uneingeschränkte) Halbteilung der von Manfred S. in der Ehezeit bei der DRV Bund erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte zu einem gesetzwidrig überhöhten Zuschlag an Entgeltpunkten auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin führen und die DRV Braunschweig-Hannover daher im Versorgungsfall zur Zahlung einer überhöhten Rente an die Antragstellerin verpflichtet werden würde. Damit macht die DRV Braunschweig-Hannover allerdings - wie die Antragstellerin in ihrer Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend ausführt - eine materielle Beschwer geltend, die bereits aus der von ihr hingenommenen Entscheidung des Amtsgerichts und nicht erst aus der Entscheidung des Beschwerdegerichts resultiert.

bb) Im Übrigen kann sich eine Beschwerdeberechtigung des Rechtsbeschwerdeführers grundsätzlich auch aus einem Verfahrensverstoß des Beschwerdegerichts - insbesondere aus einer Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) - ergeben, wenn es bei einer korrekten Verfahrensgestaltung des Beschwerdegerichts auch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu einer günstigeren Entscheidung für den Rechtsbeschwerdeführer hätte kommen können (vgl. auch Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 59 Rn. 5; Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 59 Rn. 7 f.). Derartige Verfahrensverstöße des Beschwerdegerichts werden indessen von der Rechtsbeschwerde nicht gerügt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

(1) Mit Recht weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts rechtsfehlerhaft ist.

Im rechtlichen Ausgangspunkt ist es für einen Beteiligten grundsätzlich möglich, seine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte zu beschränken. Ob eine derartige Beschränkung des Rechtsmittels vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei dem Rechtsmittel eines Versorgungsträgers wird zwar im Zweifel davon ausgegangen werden können, dass sich dieses nur auf das Anrecht bezieht, welches der ausgleichspflichtige Ehegatte bei dem Beschwerdeführer erworben hat. Für eine auf einzelne Anrechte beschränkte Teilanfechtung der Versorgungsausgleichsentscheidung ist aber kein Raum, wenn und soweit besondere Gründe die Einbeziehung sonstiger Anrechte zwingend gebieten (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - juris Rn. 7; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 619).

So ist der Fall auch hier zu beurteilen. Verstirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, darf der überlebende Ehegatte nach § 32 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG - auch mit Blick auf den Halbteilungsgrundsatz - durch den Wertausgleich nicht besser gestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich noch zu Lebzeiten des verstorbenen Ehegatten durchgeführt worden wäre. Es ist in diesem Fall eine Gesamtsaldierung der Ausgleichswerte aller dem Wertausgleich unterliegenden Anrechte beider Ehegatten ähnlich der nach früherem Recht aufzustellenden Gesamtausgleichsbilanz vorzunehmen (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 545). Ergibt sich aus der Gesamtbilanz, dass der verstorbene Ehegatte ehezeitliche Anrechte von höherem Gesamtausgleichswert erworben hat, ist zugunsten des überlebenden Ehegatten in Höhe der Differenz zwischen den jeweiligen Summen der Ausgleichswerte ein Wertausgleich durchzuführen, wobei das Gericht gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden hat, welches Anrecht oder welche Anrechte des verstorbenen Ehegatten es zum Ausgleich heranzieht.

Hat hiernach das Beschwerdegericht in einem Rechtsmittelverfahren im Rahmen der Aufstellung einer Gesamtbilanz tatrichterliche Feststellungen zum Wert aller ausgleichsreifen Anrechte zu treffen und anschließend nach seinem billigen Ermessen darüber zu entscheiden, welche Anrechte des verstorbenen Ehegatten in welchem Umfang zum Ausgleich heranzuziehen sind, gebietet dies notwendigerweise die Einbeziehung sämtlicher dem Wertausgleich unterliegenden Anrechte der früheren Ehegatten in das Rechtsmittelverfahren. Die Beschränkung der Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts auf ein einzelnes Anrecht ist deshalb auch dann nicht möglich, wenn - wie hier - nur einer der beteiligten Versorgungsträger das Beschwerdegericht angerufen und gerügt hat, dass die erstinstanzliche Entscheidung zum Wertausgleich gegen das Besserstellungsverbot nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG verstoße.

(2) Insoweit beruhen die Erwägungen des Beschwerdegerichts zum Umfang der Anfallwirkung der von der VBL erhobenen Beschwerde zwar auf einem Rechtsirrtum. Ein Verstoß gegen die Verfahrensrechte der - vom Beschwerdegericht am Beschwerdeverfahren beteiligten - DRV Braunschweig-Hannover wird indessen nicht gerügt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Beschwerdegericht verfahrensrechtliche Hinweispflichten (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 FamFG) gegenüber der DRV Braunschweig-Hannover nicht verletzt. Das Beschwerdegericht hat allen Beteiligten durch Verfügung vom 13. Dezember 2013 einen vollständigen Entscheidungsentwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Aus diesem Entscheidungsentwurf geht insoweit eindeutig hervor, dass sich das Beschwerdegericht an einer Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrechte gehindert gesehen hat, weil "die weiteren Versorgungsträger, insbesondere die Deutsche Rentenversicherung, ... keine weiteren Rechtsmittel gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich" in dem Beschluss des Amtsgerichts eingelegt hätten. Nach Kenntnisnahme von diesem Rechtsstandpunkt des Beschwerdegerichts hätte die DRV Braunschweig-Hannover folgerichtig Veranlassung haben müssen, die Entscheidung des Amtsgerichts, auch soweit sie sich auf den Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrechte bezieht, zumindest vorsorglich durch ein nicht fristgebundenes Anschlussrechtsmittel nach § 66 FamFG zur Überprüfung im Rechtsmittelverfahren zu stellen (zu den Voraussetzungen für die Anschlussbeschwerde eines Versorgungsträgers vergleiche im Einzelnen Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - juris Rn. 16 ff.).

3. Da die DRV Braunschweig-Hannover durch die angefochtene Beschwerdeentscheidung weder formell noch materiell beschwert worden ist, ist ihre Rechtsbeschwerde nach § 74 Abs. 1 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen.

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