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§ 137 FamFG: Verbund von Scheidungs- und Folgesachen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand02.03.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 137 FamFG

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift ist Teil der Verfahrensregelungen zu den Scheidungs- und Folgesachen des FamFG.

Absatz 1 enthält den Grundsatz, dass über die Scheidung und die Folgesachen zusammen (im Verbund) zu verhandeln und zu entscheiden ist.

Aus Absatz 2 ergibt sich, unter welchen Voraussetzungen Verfahren Folgesachen sind.

Der Absatz 3 bezieht sich auf Kindschaftssachen.

In Absatz 4 wird geregelt, dass Verfahren nach einer Verweisung oder Abgabe, bei Erfüllung der Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen werden.

Nach Absatz 5 bleiben abgetrennte Folgesachen weiterhin Folgesachen. Ein Verbund besteht auch bei mehreren abgetrennten Folgesachen fort. Die in Absatz 3 genannten Folgesachen werden jedoch nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 137 FamFG ist im Zusammenhang mit einer Reihe von weiteren Vorschriften des zweiten Buchs des FamFG („Verfahren in Familiensachen“) zu sehen. Zu erwähnen sind hierbei insbesondere:

Allgemeines

Die Regelung über die Verhandlung und Entscheidung im Verbund von Scheidungs- und Folgesachen entspricht in großen Teilen dem bis 31.08.2009 geltenden § 623 ZPO. Der Verbund dient dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten und soll übereilten Scheidungsentschlüssen entgegenwirken.

Scheidungssachen sind Verfahren in Ehesachen, die auf die Scheidung der Ehe gerichtet sind (vergleiche § 121 Nr. 1 FamFG).

Zu den Folgesachen im Sinne des § 137 FamFG gehören unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Versorgungsausgleichssachen,
  • Unterhaltssachen,
  • Ehewohnungs- und Haushaltssachen,
  • Güterrechtssachen und
  • Kindschaftssachen.

Für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung von besonderer Bedeutung sind Versorgungsausgleichssachen (§ 217 FamFG).

Der Versorgungsausgleich wird als zentrales Verfahren im Rahmen des Wertausgleichs bei der Scheidung (vergleiche § 9 VersAusglG) von Amts wegen durchgeführt. Die Ehegatten können jedoch abweichende Regelungen treffen (§§ 6 bis 8 VersAusglG), deren Wirksamkeit dann vom Familiengericht geprüft wird.

Scheidung und Folgesachen als Verbund (Absatz 1)

§ 137 Abs. 1 FamFG enthält die Legaldefinition des Begriffs Verbund. Dieser besteht aus der Scheidungssache und Folgesachen, über die zusammen zu verhandeln und zu entscheiden ist.

Die Gegenstände des Scheidungsverbunds unterliegen dem Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG). Der Verbund von Scheidungs- und Folgesachen gilt für den ersten Rechtszug und betrifft nur Scheidungssachen, nicht jedoch andere Ehesachen (vergleiche auch BGH-Urteil vom 26.06.2013, AZ: XII ZR 133/11, FamRZ 2013, 1366 ff.).

Folgesachen - unter anderem: Versorgungsausgleich (Absatz 2)

Zu den Folgesachen im Sinne des § 137 Abs. 2 FamFG, über die im Rahmen des Verbunds zu entscheiden ist, gehören Versorgungsausgleichssachen (siehe GRA zu § 217 FamFG), bestimmte Unterhaltssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen und Güterrechtssachen. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird.

Versorgungsausgleichssachen können auf Antrag oder von Amts wegen zu Folgesachen werden.

Es genügt zur rechtzeitigen Geltendmachung einer Folgesache, wenn diese innerhalb der gesetzlichen Frist vor dem Verhandlungstermin anhängig gemacht wird, auf den die Scheidung ausgesprochen wird (BGH-Urteil vom 21.03.2012, AZ: XII ZB 447/10).

Weitere, wie zum Beispiel sonstige Familiensachen (§ 266 FamFG) gehören nicht zum Verbund, weil das Verbundverfahren dadurch unter Umständen überfrachtet werden und dies zu Verzögerungen der Scheidung führen könnte.

Der Versorgungsausgleich (Wertausgleich bei der Scheidung) gehört zum sogenannten Zwangsverbund (§§ 6 bis 19, 28 VersAusglG). Eine Entscheidung über den Wertausgleich (vergleiche § 224 Abs. 3 FamFG) ist vom Familiengericht selbst dann zu treffen, wenn Ausschlussgründe vorliegen, wie zum Beispiel:

Ein gesonderter Antrag für den Wertausgleich bei der Scheidung ist insofern im Rahmen des Scheidungsverbunds nicht notwendig.

Über die (schuldrechtlichen) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung kann regelmäßig nicht im Verbund entschieden werden, weil die Voraussetzungen hierfür (siehe §§ 20 ff. VersAusglG) zum Zeitpunkt der Scheidung häufig noch nicht vorliegen. Deshalb wird über diese Ausgleichsansprüche in einem isolierten Verfahren regelmäßig erst später auf Antrag entschieden (vergleiche § 223 FamFG). Liegen die Voraussetzungen jedoch vor und wurde die Einbeziehung in den Verbund beantragt, könnte auch hierüber im Verbund entschieden werden.

Die weiteren Bestandteile des Verbunds haben für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig keine wesentliche Bedeutung.

Über einen Antrag auf Anpassung wegen Unterhalt (§§ 33, 34 VersAusglG) kann nicht im Scheidungsverbundverfahren entschieden werden (vergleiche OLG Celle vom 16.05.2013, AZ: 10 UF 66/13, FamRZ 2013, 1313 - 1316; OLG Stuttgart Urteil vom 19.02.2014, AZ: 16 UF 217/13, FamRZ 2014, 134 - 1306; OLG Hamm Urteil vom 28.07.2016, AZ: II-13 UF 121/16, FamRZ 2017, 367 - 368). Sollte ein Antrag auf Anpassung wegen Unterhalt bereits im laufenden Versorgungsausgleichsverfahren gestellt worden sein, entstehen der ausgleichspflichtigen Person insoweit keine Nachteile, als der gesonderte Beschluss über die Aussetzung der Kürzung - nach dem Wirksamwerden der Anpassungsentscheidung - auf den Folgemonat der Antragstellung Rückwirkung entfaltet (vergleiche § 34 Abs. 3 VersAusglG).

Kindschaftssachen (Absatz 3)

Folgesachen im Sinne des § 137 FamFG sind auch Kindschaftssachen (vergleiche auch § 151 FamFG), die eine Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.

Verweisung oder Abgabe von Folgesachen (Absatz 4)

Folgesachen gibt es nur beim Gericht der Scheidungssache, denn nach § 137 Abs. 4 FamFG werden Verfahren, die die Voraussetzungen des § 137 Abs. 2 oder Abs. 3 FamFG erfüllen, im Fall der Verweisung oder Abgabe mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.

Eine Verweisung erfolgt zum Beispiel bei Unzuständigkeit des Gerichts (siehe § 3 FamFG).

Die Abgabe („Überleitung“) an ein anderes Gericht ist zum Beispiel aus wichtigem Grund möglich, wenn sich das andere Gericht zur Übernahme bereit erklärt hat (siehe unter anderem § 4 FamFG).

Abtrennung von Folgesachen (Absatz 5)

Nach § 137 Abs. 5 FamFG bleiben abgetrennte Folgesachen nach § 137 Abs. 2 FamFG weiterhin Folgesachen. Sofern mehrere Folgesachen abgetrennt wurden, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Der Anwaltszwang bleibt erhalten (siehe GRA zu § 114 FamFG).

Kindschaftssachen nach § 137 Abs. 3 FamFG werden jedoch nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.

Die Abtrennung ist in § 140 FamFG geregelt. Der Versorgungsausgleich kann als Folgesache abgetrennt werden, wenn

  • hierüber eine Entscheidung vor der Auflösung der Ehe nicht möglich ist (§ 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 FamFG),
  • das Versorgungsausgleichsverfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht anhängig ist (§ 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 FamFG); zur Aussetzung vergleiche auch § 221 Abs. 2 FamFG; oder
  • sich der Scheidungsspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt (§ 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG).
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 16/10144, 16/11903

Mit Artikel 2 Nummer 3 des VAStrRefG wurde § 137 Abs. 2 S. 2 FamFG noch vor dem Inkrafttreten des FGG-RG wie folgt gefasst: „Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig.“

Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 309/07, BT-Drucksachen 16/6308, 16/9733

Artikel 1 des FGG-RG enthält das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Die Vorschrift ist Teil dieses Gesetzes.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 137 FamFG