XII ZB 340/11
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Juni 2011 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000 €
Gründe
Das Verfahren betrifft die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
I.
Die am 2. Oktober 1976 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes wurde durch Urteil vom 17. September 2007 rechtskräftig geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt.
Nach den Feststellungen des Familiengerichts hatten beide Ehegatten während der Ehezeit (1. Oktober 1976 bis 31. August 2006; § 1587 Abs. 2 BGB aF) Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Versorgungsausgleich wurde dahingehend geregelt, dass vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 64,99 € bezogen auf das Ende der Ehezeit im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen wurden. Weitere Anwartschaften waren von beiden Ehegatten in den Auskunftsbögen zum Versorgungsausgleich nicht angegeben worden und wurden dementsprechend nicht in den Versorgungsausgleich mit einbezogen. Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wurde am 29. Oktober 2007 rechtskräftig.
Am 22. Oktober 2009 verstarb der Ehemann; seine Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen. Im Zuge des Nachlassverfahrens wurde der Ehefrau bekannt, dass ihr verstorbener Ehemann neben der im Scheidungsverfahren von ihm benannten Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL) verfügte. Die VBL bestätigte, dass der Ehemann seit dem 1. Juli 2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 129,68 € monatlich bezogen habe. Der in der Ehezeit erworbene Ausgleichswert der Versorgung belaufe sich auf 8,98 Versorgungspunkte (korrespondierender Kapitalwert nach § 47 Abs. 5 VersAusglG: 6.213,07 €).
Die Ehefrau bezieht seit 1998 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von monatlich 1.069,30 €. Ihren am 17. Oktober 2010 gestellten Antrag auf rückwirkende Einbeziehung der Anwartschaften des Ehemanns bei der VBL in den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen; hiergegen richtet sich ihre zugelassene Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Eine nachträgliche Einbeziehung des Anrechts des Ehemanns bei der VBL könne nicht auf § 10 a VAHRG gestützt werden, wonach gemäß früherer Rechtslage auch von einem Beteiligten im Scheidungsverfahren nicht angegebene Anwartschaften in einem Abänderungsverfahren zu berücksichtigen gewesen seien. Denn diese Vorschrift sei mit Wirkung zum 1. September 2009 durch § 51 VersAusglG ersetzt worden.
§ 51 VersAusglG regele die Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach den bis zum 31. August 2009 maßgebenden Vorschriften ergangen seien. In die Abänderungsentscheidung dürften aber - entsprechend der Gesetzesbegründung und dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes - nur Rechte einbezogen werden, die Gegenstand der abzuändernden Entscheidung waren, während in der Ausgangsentscheidung übersehene oder zu diesem Zeitpunkt unbekannte Anrechte nicht nachträglich erfasst werden könnten.
Auch eine nachträgliche Einbeziehung des Anrechts nach §§ 20, 21, 25, 31, 48 VersAusglG komme mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 225, 226 FamFG und §§ 32 bis 38, 51 VersAusglG nicht in Betracht.
§ 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG seien nicht verfassungswidrig. Der Gesetzgeber sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen lediglich verpflichtet, die Möglichkeit einer Korrektur für die Fälle vorzusehen, in denen sich später herausstelle, dass die mit dem Versorgungsausgleich verteilten Anrechte nicht oder nicht in voller Höhe entstanden oder dass tatsächlich entstandene Anrechte unberücksichtigt geblieben seien. Dem habe der Gesetzgeber mit der Regelung des § 51 VersAusglG Rechnung getragen.
Der Gesetzgeber sei verfassungsrechtlich nicht gehindert, die Abänderbarkeit auf Wertänderungen eines bereits ausgeglichenen Anrechts zu beschränken und der Rechtssicherheit, welche die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Entscheidungen erfordere, den Vorrang einzuräumen.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
a) Das Oberlandesgericht ist mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass § 51 VersAusglG die nachträgliche Einbeziehung von in der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich vergessenen oder verschwiegenen Anrechten nicht zulässt.
Nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangen ist, bei einer wesentlichen Wertänderung ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt.
aa) Durch die gesetzliche Neuregelung sind die bisherigen Abänderungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt worden. Nach dem früheren Recht konnten gerichtliche Entscheidungen zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 10 a VAHRG in weitem Umfang abgeändert werden. Ein Fortbestehen der Änderungsvorschrift des § 10 a VAHRG hätte aber zur Folge gehabt, dass mit der darin angeordneten Totalrevision der Ausgangsentscheidung die im Übrigen außer Kraft gesetzten früheren Vorschriften zum Versorgungsausgleich über einen langen Zeitraum neben dem neuen Recht weiter anzuwenden gewesen wären. Um dies zu vermeiden, hat sich der Gesetzgeber mit § 51 VersAusglG für eine Übergangsvorschrift entschieden, die im Falle einer nach früherem Recht ergangenen Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich eine "Totalrevision" nach neuem Recht anordnet (BT-Drucks. 16/10144 S. 88 f.). Anders als nach dem bisherigen § 10 a VAHRG sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 51 VersAusglG bei der Abänderungsentscheidung aber nur diejenigen Anrechte zu berücksichtigen, die auch in der Ausgangsentscheidung nach altem Recht in die Ausgleichsbilanz einbezogen wurden. Im Ausgangsverfahren unberücksichtigt gebliebene Anrechte können hingegen nicht in die Abänderungsentscheidung einfließen (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 1042, 1043; OLG Nürnberg Beschluss vom 25. März 2013 - 7 UF 227/13 - juris Rn. 14; MünchKommBGB/Dörr 6. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 12; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 2; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. VI Rn. 587; Borth FamRZ 2012, 337, 338; Holzwarth in Festschrift Hahne 2012 S. 407, 413; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche Versorgungsausgleichsrecht § 51 VersAusglG Rn. 25, 29; Hauß NJW 2013, 1761, 1763).
Dass sich die durch § 51 Abs. 1 VersAusglG angeordnete "Totalrevision" nach neuem Recht auf diejenigen Anrechte beschränken soll, die auch in der abzuändernden Ausgangsentscheidung erfasst waren, beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Anrechte, deren Einbeziehung erst das neue Recht ermöglicht, sollen nach der Gesetzesbegründung ebenso außer Betracht bleiben wie eine Versorgung, die bei der Ausgangsentscheidung übersehen wurde, weil diese auch damals nicht "Verfahrensgegenstand" gewesen seien (BT-Drucks. 16/10144 S. 89).
Mit der Regelung des § 51 Abs. 1 VersAusglG hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die bisher in weitem Umfang bestehenden Abänderungsmöglichkeiten nach § 10 a VAHRG einzuschränken. Nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG war eine Abänderung formell und materiell rechtskräftiger Entscheidungen zur Verwirklichung des materiell richtigen Ausgleichsergebnisses nicht nur bei nachträglichen und unvorhersehbaren Veränderungen der Anrechte möglich. Vielmehr genügte auch das Vorliegen bloßer Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger für eine Durchbrechung der Rechtskraft (Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 1988 - Ivb ZB 80/86 - FamRZ 1989, 264, 265; vom 3. März 1993 - XII ZB 93/91 - FamRZ 1993, 796, 797 und vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/93 - FamRZ 1996, 282, 283 f. unter Hinweis auf den damaligen gesetzgeberischen Willen, mit § 10 a VAHRG auch den Weg für eine Berichtigung fehlerhafter Entscheidungen zu öffnen). Auch im Ausgangsverfahren vergessene oder verschwiegene Anrechte waren in die im Abänderungsverfahren neu aufzustellende Versorgungsbilanz aufzunehmen, damit bereits zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung bestehende Fehler nicht fortgeschrieben würden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 1993 - XII ZB 93/91 - FamRZ 1993, 796, 797 und vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/93 - FamRZ 1996, 282, 283).
Im Zuge der Strukturreform des Versorgungsausgleichs war es ein Anliegen des Gesetzgebers, die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen. Dieses Ziel hat der Gesetzgeber sowohl in § 51 VersAusglG für Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangen sind, als auch in §§ 225, 226 FamFG für Entscheidungen, die nach dem ab dem 1. September 2009 geltenden Recht erlassen wurden, verfolgt und umgesetzt. Zwar sollte aus verfassungsrechtlichen Gründen auch weiterhin die Möglichkeit bestehen, gerichtliche Entscheidungen über den Versorgungsausgleich abzuändern, wenn sich die Anrechte der Ehegatten nach der Scheidung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls wesentlich verändert haben. Es sollte aber kein über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens hinausgehendes gesondertes Abänderungsverfahren für eine bloße Korrektur von Fehlern der Ausgangsentscheidung vorgesehen werden (Abschlussbericht der Kommission "Strukturreform des Versorgungsausgleichs" S. 98 f.; BT-Drucks. 16/10144 S. 96 zu § 225 FamFG; vergleiche auch Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 996).
bb) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist es nicht möglich, § 51 VersAusglG über die gesetzliche Regelung hinausgehend auch auf im Ausgangsverfahren verschwiegene oder vergessene Anrechte entsprechend anzuwenden. Wegen der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers für eine Einschränkung der bisherigen Abänderungsmöglichkeiten fehlt es hierfür an einer planwidrigen Regelungslücke (ebenso FA-FamR/Gutdeutsch/Wagner 9. Aufl. Kap. 7 Rn. 353; vergleiche auch OLG München FamRZ 2012, 380).
b) Zu Recht ist das Oberlandesgericht zudem davon ausgegangen, dass ein schuldrechtlicher Ausgleich des im Ausgangsverfahren vergessenen oder verschwiegenen Anrechts nach §§ 25, 20 VersAusglG nicht in Betracht kommt.
Gemäß § 20 Abs. 1 VersAusglG hat die ausgleichsberechtigte Person einen Anspruch gegen die ausgleichspflichtige Person auf Zahlung des Ausgleichswerts als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente), wenn die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht bezieht.
Aus dem offenen Wortlaut des Gesetzes wird von Teilen der Rechtsprechung und Literatur der Schluss gezogen, dass in der Ausgangsentscheidung übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte als "noch nicht ausgeglichene Anrechte" im Sinne des § 20 Abs. 1 VersAusglG schuldrechtlich ausgeglichen werden könnten (OLG München FamRZ 2012, 380; Bergner NJW 2012, 3757, 3758 f.; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 20 Rn. 21; Holzwarth in Festschrift Hahne 2012 S. 407, 413; FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 20 Rn. 4a; MünchKommBGB/Glockner 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 26). Dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich komme eine generelle Auffangfunktion zu, so dass auch ein eigentlich im Wertausgleich bei der Scheidung zu teilendes Anrecht Gegenstand von subsidiären Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung sein könne (Holzwarth in Festschrift Hahne 2012 S. 407, 413; FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 20 Rn. 4a; zweifelnd Strohal FamFR 2012, 490). Der spätere schuldrechtliche Ausgleich könne den Wertausgleich bei der Scheidung insoweit ergänzen, als ein Anrecht überhaupt nicht im Wertausgleich geteilt worden sei (Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 20 Rn. 21; Holzwarth in Festschrift Hahne 2012 S. 407, 413). Die Rechtskraft einer Entscheidung über den Wertausgleich stehe daher einem späteren schuldrechtlichen Ausgleich nicht entgegen (FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 20 Rn. 4a; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 20 Rn. 21).
aa) Eine derartige Auslegung des § 20 VersAusglG ist mit dem vom Gesetzgeber gewollten System des Versorgungsausgleichs nicht in Einklang zu bringen. Der Gesetzgeber beschreibt es als eines der wesentlichen Ziele der Strukturreform, die nach bisherigem Recht nach der Scheidung erforderlichen Verfahren zum schuldrechtlichen und zum verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich wegen der damit für den ausgleichsberechtigten Ehegatten verbundenen Nachteile so weit wie möglich entbehrlich zu machen. Der Versorgungsausgleich soll so weit wie möglich abschließend im Wertausgleich bei der Scheidung geregelt werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 63). Dementsprechend unterliegen gemäß § 9 Abs. 1 VersAusglG dem Wertausgleich bei der Scheidung nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG alle Anrechte, es sei denn die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 VersAusglG geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 VersAusglG fehlt. Lediglich in den Fällen, in denen eine Teilung der Anrechte zum Zeitpunkt der Scheidung aus den vorgenannten Gründen nicht möglich ist, bleibt noch ein Anwendungsbereich für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Der Gesetzgeber sieht hier ausweislich der Gesetzesbegründung eine praktische Bedeutung vor allem für diejenigen Anrechte, die nicht ausgleichsreif im Sinne des § 19 Abs. 2 VersAusglG sind. Ferner sei denkbar, dass sich die Eheleute gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG darauf einigten, den Versorgungsausgleich nicht durch den Wertausgleich bei der Scheidung durchzuführen, sondern Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung vorzubehalten, weil dies ihrer Interessenlage besser entspreche. Eine weitere Fallgruppe nicht ausgeglichener Anrechte im Sinne des § 20 Abs. 1 VersAusglG stellten diejenigen Versorgungen dar, bei denen sich ein Anrecht de facto in einen unverfallbaren und einen verfallbaren Bestandteil spalte (BT-Drucks. 16/10144 S. 63). Mit dieser beispielhaften Aufzählung, die auch in § 9 Abs. 1 VersAusglG Eingang gefunden hat, hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nur für diejenigen Anrechte in Frage kommt, die im Zeitpunkt der Scheidung aus rechtlichen Gründen nicht ausgeglichen werden können. Bereits im Zeitpunkt der Scheidung entscheidet sich somit, ob ein Anrecht im Wege des Wertausgleichs bei der Scheidung nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG oder im Wertausgleich nach der Scheidung nach § 20 VersAusglG auszugleichen ist. Alle Anrechte, die im Zeitpunkt der Ehescheidung ausgleichsreif sind, sind - soweit keine abweichende Vereinbarung der Ehegatten vorliegt - grundsätzlich allein im Wertausgleich bei der Scheidung auszugleichen. Sie unterliegen von vorneherein nicht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (ebenso Götsche FamRB 2012, 122, 123; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche Versorgungsausgleichsrecht vor §§ 20 - 26 VersAusglG Rn. 5 und § 20 VersAusglG Rn. 4; Hoppenz/Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 1; Borth in Festschrift Hahne 2012 S. 371, 378; vergleiche zur früheren Rechtslage auch Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 114/91 - FamRZ 1993, 304, 305). Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann damit bereits aufgrund des neuen Systems des Versorgungsausgleichs nicht als Auffangregelung verstanden werden (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 1042, 1044; OLG Nürnberg Beschluss vom 25. März 2013 - 7 UF 227/13 - juris Rn. 21; Borth in Festschrift Hahne 2012 S. 371, 378 f.; ders. FamRZ 2012, 337, 338), mit deren Hilfe jegliche materielle Fehler des Wertausgleichs bei der Scheidung behoben werden können.
bb) Außerdem würde ein späterer Ausgleich von in der Ausgangsentscheidung übersehenen, vergessenen oder verschwiegenen Anrechten im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach §§ 20 ff. VersAusglG zu einer Umgehung des gesetzgeberischen Ziels führen, die Abänderungsmöglichkeit von Versorgungsausgleichsentscheidungen besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen.
Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahrens sind alle bei Ehezeitende vorhandenen und dem Versorgungsausgleich grundsätzlich unterfallenden Versorgungsanwartschaften und -anrechte der Ehegatten. Aus der Natur des Versorgungsausgleichsverfahrens als Amtsermittlungsverfahren folgt, dass sämtliche vorhandene Anrechte Gegenstand des Verfahrens werden, unabhängig davon, ob sie von den Ehegatten mitgeteilt oder verschwiegen werden.
Zu dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ist der Senat davon ausgegangen, dass im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach Ermittlung der beiderseitigen Versorgungsanwartschaften grundsätzlich ein einmaliger Ausgleich durchzuführen ist. Wurde hierbei unter Verstoß gegen § 12 FGG eine Versorgungsanwartschaft nicht ermittelt und demzufolge nicht in den Ausgleich einbezogen, lag keine Teilentscheidung, sondern eine fehlerhafte Entscheidung vor (Senatsbeschluss vom 23. September 1987 - Ivb ZB 107/85 - FamRZ 1988, 276, 277 mwN). Zwar hat das Familiengericht dann objektiv unvollständig über den Wertausgleich bei der Scheidung entschieden. Von einer Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich kann aber nur ausgegangen werden, wenn in der Entscheidung oder in den Begleitumständen zum Ausdruck kommt, dass das Gericht über einen Teil des Verfahrensgegenstands vorab entscheiden und den Rest später regeln will. Ist sich das Gericht dagegen nicht bewusst, dass es den Versorgungsausgleich unvollständig regelt, sondern will es aus seiner Sicht den Versorgungsausgleich insgesamt entscheiden, so bleibt kein Raum für eine spätere ergänzende Entscheidung (Senatsbeschluss vom 23. September 1987 - Ivb ZB 107/85 - FamRZ 1988, 276, 277).
Hieran hat sich auch nach der Einführung des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 1. September 2009 nichts geändert. Nach Ermittlung der beiderseitigen Versorgungsanwartschaften führt das Gericht nach § 9 Abs. 1 VersAusglG den Wertausgleich der Anrechte bei der Scheidung durch, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 VersAusglG geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 VersAusglG fehlt. Wird hierbei eine dem Wertausgleich bei der Scheidung grundsätzlich unterfallende Versorgungsanwartschaft fehlerhaft nicht ausgeglichen, weil sie dem Gericht nicht bekannt war oder von diesem übersehen wurde, liegt ebenso wie nach bisheriger Rechtslage eine fehlerhafte Entscheidung und keine Teilentscheidung vor. Die fehlerhafte Entscheidung über den Versorgungsausgleich erwächst mit Ablauf der Beschwerdefrist in formelle wie in materielle Rechtskraft (vgl. zur früheren Rechtslage Senatsbeschluss vom 12. Oktober 1988 - Ivb ZB 80/86 - FamRZ 1989, 264). In materielle Rechtskraft erwächst die Entscheidung dabei nicht nur insoweit, als Versorgungsanwartschaften tatsächlich ausgeglichen werden, sondern auch mit dem Inhalt, dass keine weiteren im Zeitpunkt der Scheidung ausgleichsreifen Anrechte im Sinne des § 9 Abs. 1 VersAusglG auszugleichen sind.
Ein späterer schuldrechtlicher Ausgleich eines Anrechts, welches fehlerhaft nicht im Wertausgleich bei der Scheidung ausgeglichen wurde, würde damit unter Durchbrechung der Rechtskraft zu einer Korrektur der Ausgangsentscheidung führen (aA FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 20 Rn. 4a; Holzwarth in Festschrift Hahne 2012 S. 407, 413) und die Zielsetzung des § 51 VersAusglG unterlaufen.
c) Die Einschränkung der Abänderungsmöglichkeiten bei Versorgungsausgleichsentscheidungen, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangen sind, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
aa) Es verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG - Rechtsstaatsprinzip - iVm Art. 2 Abs. 1 GG), wenn das Versorgungsausgleichsgesetz keine dem bisherigen § 10 a VAHRG entsprechende Abänderungsmöglichkeit zur nachträglichen Erfassung von bei der Ausgangsentscheidung vergessenen oder verschwiegenen Anrechten vorsieht.
Eine Rechtsnorm entfaltet dann Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (BVerfG NJW 1983, 2757 und NJW 1984, 2567). Das Versorgungsausgleichsgesetz ist zum 1. September 2009 in Kraft getreten. Eine Rückwirkung im vorgenannten Sinne liegt für Verfahren, die - wie hier - nach dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, nicht vor.
Zwar führt die Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes zu einer Veränderung einer bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden verfahrensrechtlichen Abänderungsmöglichkeit. Während die Ehefrau nach früherer Rechtslage über § 10 a VAHRG die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch dann hätte erreichen können, wenn im Ausgangsverfahren einzelne Anrechte vergessen oder verschwiegen worden waren, ist ihr dies nunmehr verwehrt. Diese Auswirkungen beruhen jedoch nicht auf einer Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs des Versorgungsausgleichsgesetzes, sondern darauf, dass das Versorgungsausgleichsgesetz auch Regelungen für die Abänderung oder Anpassung von nach altem Recht ergangene Entscheidungen zum Versorgungsausgleich treffen will und damit notwendigerweise auch an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpft.
Aber auch für Gesetze, die auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken, können sich, obgleich sie grundsätzlich zulässig sind, aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes je nach Lage der Verhältnisse verfassungsrechtliche Grenzen ergeben. Hierbei ist zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand des Rechtszustands nach der bisherigen gesetzlichen Regelung und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen. Der Vertrauensschutz geht allerdings nicht so weit, den Betroffenen vor jeder Enttäuschung zu bewahren (BVerfG NJW 1984, 2567 mwN).
Durch die vorgenommene Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes ist der Ehefrau hier zwar die Möglichkeit genommen worden, eine nachträgliche Änderung der rechtskräftigen Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich herbeizuführen. Allerdings stehen dem gewichtige Interessen der Allgemeinheit gegenüber, denen der Gesetzgeber den Vorrang einräumen durfte. Eines der Ziele des Gesetzgebers bei der Strukturreform des Versorgungsausgleichs war es, die Abänderungsvorschriften besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen. Nachdem auch bei anderen rechtskräftigen Entscheidungen nicht die Möglichkeit für die nachträgliche Korrektur von materiellen Fehlern der Ausgangsentscheidung besteht, sollte auch im Versorgungsausgleichsverfahren über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens hinaus kein allgemeines, die Rechtskraft durchbrechendes Korrekturverfahren vorgesehen werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 96 unter Bezugnahme auf den Abschlussbericht der Kommission "Strukturreform des Versorgungsausgleichs", S. 98 f.). Die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Entscheidungen folgt aus dem Prinzip der Rechtssicherheit, welches wiederum ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist (BVerfG NJW 1963, 851). Die Entscheidung des Gesetzgebers, durch § 51 VersAusglG dem Prinzip der Rechtssicherheit mehr Gewicht gegenüber der absoluten Fehlerkorrektur bei Entscheidungen zum Versorgungsausgleich einzuräumen, ist deswegen verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. ebenso OLG Koblenz Beschluss vom 23. November 2012 - 13 UF 592/12 - juris Rn. 17; OLG Oldenburg FamRZ 2013, 1042, 1044; zweifelnd Borth FamRZ 2012, 337, 339).
bb) Auch ein Verstoß gegen den von Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Halbteilungsgrundsatz ist nicht gegeben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt sich die hälftige Aufteilung des Versorgungsvermögens aus der aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG folgenden gleichen Berechtigung der Ehegatten am in der Ehe erworbenen Vermögen. Der Versorgungsausgleich entspricht der grundgesetzlichen Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG, nach der zum Wesen der Ehe die grundsätzlich gleiche Berechtigung beider Partner gehört, die sich auch auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute nach Auflösung der Ehe auswirkt. Da die Leistungen der Ehegatten, die sie im Rahmen der von ihnen in gemeinsamer Entscheidung getroffenen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen, als gleichwertig anzusehen sind, haben beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen ist. Dies entfaltet seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung (vgl. BVerfG FamRZ 1980, 326, 333 und FamRZ 2006, 1000). Die ehezeitbezogenen Versorgungswerte sind so gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte erhält. Nur wenn der Versorgungsausgleich wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen führt, ist der Halbteilungsgrundsatz gewahrt (BVerfG FamRZ 1993, 161, 162 und FamRZ 2006, 1000 mwN).
Mit der Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs durch das Versorgungsausgleichsgesetz hat der Gesetzgeber dem Halbteilungsgrundsatz Geltung verschafft, indem er weiterhin die grundsätzlich hälftige Teilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte zwischen den Ehegatten vorsieht (vgl. § 1 Abs. 1 VersAusglG). Der Gesetzgeber hat ferner mit dem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG für noch nach bisherigem Recht ergangene Entscheidungen zum Versorgungsausgleich hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen, dass dem Halbteilungsgrundsatz auch bei nachträglichen Veränderungen der während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften genügt wird und die durch das Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstäbe zur grundsätzlichen Abänderbarkeit von rechtskräftigen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich in derartigen Fällen (BVerfG FamRZ 1980, 326, 334 f.; FamRZ 1993, 161, 162 f.) beachtet.
Im Interesse der von der Scheidung betroffenen Ehegatten soll die vermögensrechtliche Auseinandersetzung möglichst umfassend und abschließend im zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung geregelt werden (vgl. BVerfG FamRZ 1980, 326, 334; zur Rechtslage ab dem 1. September 2009 vergleiche Abschlussbericht der Kommission "Strukturreform des Versorgungsausgleichs" S. 33 f.). Damit geht einher, dass Anwartschaften und Anrechte im Versorgungsausgleich aufgeteilt werden, die - soweit nicht schon der Versorgungsfall eingetreten ist - vorläufig errechnet sind und deren endgültiger Wert noch nicht sicher feststeht. Bis zum Eintritt des Versorgungsfalls können sich Abweichungen sowohl aufgrund tatsächlicher Entwicklungen als auch aus Änderungen des für den Wert einer Versorgung maßgeblichen Rechts ergeben (vgl. BVerfG FamRZ 1993, 161). Dies kann nachträglich zu grundrechtswidrigen Ergebnissen führen, wenn das Ziel einer Halbteilung des Werts der während der Ehe erworbenen Anrechte verfehlt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es daher zur Vermeidung von ungerechtfertigten Härten von Verfassungs wegen geboten, dass der Gesetzgeber Abänderungsvorschriften vorsieht, die es ermöglichen, nachträglich eingetretenen grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen (BVerfG FamRZ 1980, 326, 334 f.).
Diesen Anforderungen genügt die Vorschrift des § 51 VersAusglG, die eine Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vorsieht, wenn eine wesentliche Wertänderung eines in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechts aufgrund von rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit vorliegt. Hingegen ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten, Abänderungsmöglichkeiten nach dem Eintritt der Rechtskraft auch in den Fällen vorzusehen, in denen bloße Fehler der Ausgangsentscheidung zu einem materiell unrichtigen Ausgleichsergebnis führen. Die Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes steht in diesen Fällen nicht in innerem Zusammenhang mit dem Risiko einer nachträglichen Veränderung der bei der Scheidung ausgeglichenen Anrechte, sondern beruht auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung (ebenso Borth in Festschrift Hahne 2012 S. 371, 377). Insoweit steht es dem Gesetzgeber wie ausgeführt frei, den Grundsatz der Rechtssicherheit vor den Grundsatz einer absoluten Fehlerkorrektur zu stellen.