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§ 114 FamFG: Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.12.2021

Änderung

Die GRA wurde aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts ergänzt (Abschnitt 6, 6.5)

Dokumentdaten
Stand07.12.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 12.05.2021 in Kraft getreten am 01.08.2021
Rechtsgrundlage

§ 114 FamFG

Version002.00

Inhalt der Regelung

§ 114 Abs. 1 FamFG beinhaltet in Anlehnung an § 78 ZPO den Anwaltszwang in Familiensachen.

Nach Absatz 2 müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesgerichtshof (BGH) von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Behörden können sich nach Absatz 3 durch eigene Beschäftigte vertreten lassen, wobei diese in Verfahren vor dem BGH die Befähigung zum Richteramt besitzen müssen.

In Absatz 4 sind Ausnahmen vom Anwaltszwang geregelt.

Nach Absatz 5 benötigt der Bevollmächtigte in Ehesachen eine besondere auf das Verfahren gerichtete Vollmacht, wobei sich die Vollmacht für die Scheidungssache auch auf die Folgesachen erstreckt.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Allgemeines

Anwaltszwang bedeutet die Notwendigkeit der Vertretung eines Verfahrensbeteiligten in Familiensachen durch einen Rechtsanwalt. Er dient dem Schutz von rechtsunkundigen Verfahrensbeteiligten und soll sachgerechte Rechtsberatung gewährleisten.

Bei bestehendem Anwaltszwang darf nur ein zugelassener Rechtsanwalt prozessual handeln und wirksame Erklärungen abgeben. Insoweit sind Verfahrenshandlungen des Beteiligten selbst in der Regel unwirksam (zu den Ausnahmen siehe Abschnitt 6).

§ 114 FamFG regelt die Einzelheiten zum Umfang des Anwaltszwangs in Familiensachen.

Anwaltszwang für Ehegatten in Verbundverfahren vor den Familiengerichten und Oberlandesgerichten (Absatz 1)

§ 114 Abs. 1 FamFG bestimmt, dass sich die Ehegatten vor dem Familiengericht und den Oberlandesgerichten in Ehesachen (§ 121 FamFG) und Folgesachen (zum Beispiel Versorgungsausgleichssachen) und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen.

Anwaltszwang besteht damit immer in Verbundverfahren (§ 137 Abs. 1 FamFG), in denen über die Scheidung und deren Folgesachen gleichzeitig verhandelt und entschieden wird. Anwaltszwang besteht auch bei der Fortsetzung eines Verfahrens nach einer Abtrennung des Versorgungsausgleichs (§ 140 FamFG), da ein vom Scheidungsverbund abgetrenntes Verfahren zum Versorgungsausgleich gemäß § 137 Abs. 5 S. 1 FamFG grundsätzlich Folgesache bleibt. Ehegatten müssen sich auch bei der Einlegung einer isolierten Beschwerde in einer Folgesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (zum Beispiel Versorgungsausgleich) durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (Beschluss BGH vom 26.04.2017, AZ: XII ZB 3/16, FamRZ 2017, 1151).

Gleiches gilt für die sofortige Beschwerde eines Ehegatten nach §§ 567ff. ZPO gegen eine Zwangsgeldfestsetzung nach § 35 FamFG wegen unterbliebener Mitwirkung (OLG Brandenburg vom 12.01.2017, AZ: 15 WF 243/16, FamRZ 2017, 983).

Ohne anwaltlichen Beistand können dagegen Wiederaufnahmeverfahren in Übergangsfällen durchgeführt werden, in denen auf das vor dem 01.09.2009 eingeleitete Scheidungsverfahren noch früheres Recht anwendbar war, die vom Scheidungsverbund abgetrennte Folgesache über den Versorgungsausgleich aber gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG als selbständige Familiensache nach neuem Recht fortzuführen ist (Beschluss BGH vom 16.02.2011, AZ: XII ZB 261/10, FamRZ 2011, 635; siehe Abschnitt 6.5).

Anwaltszwang bei Verfahren vor dem BGH (Absatz 2)

In Verfahren vor dem BGH müssen sich alle Beteiligten durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 114 Abs. 2 FamFG). Dies gilt auch in Verfahren der Verfahrenskostenhilfe (Beschluss BGH vom 08.05.2013, AZ: XII ZB 624/12, NJW 2013, 2198).

Für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten Sonderregelungen (Abschnitt 5).

Sonderregelungen für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts (Absatz 3)

Für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Rentenversicherungsträger und andere Versorgungsträger) besteht weder für Verfahren vor den Familiengerichten beziehungsweise Oberlandesgerichten/Kammergericht noch für Verfahren vor dem BGH ein Anwaltszwang. Sie können sich durch eigene Beschäftigte vor den Gerichten vertreten lassen.

Der Behördenvertreter muss für Verfahren vor dem BGH jedoch über eine besondere juristische Qualifikation verfügen; er muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Diese Regelung gilt ausnahmslos (Beschluss BGH vom 07.07.2010, AZ: XII ZB 149/10, FamRZ 2010, 1544).

Nach der eindeutigen Formulierung in § 114 Abs. 3 S. 2 FamFG soll keine Differenzierung danach erfolgen, welche Behörde im Einzelnen tätig wird. Diese Regelung stellt sicher, dass der Behördenvertreter die für die Verfahren vor dem BGH „hohen Rechtskenntnisse“ (BT-Drucksache 16/3655, Seite 85) hat, die mit der Befähigung zum Richteramt erworben werden.

Ausnahmen vom Anwaltszwang (Absatz 4)

§ 114 Abs. 4 FamFG enthält verschiedene Ausnahmen vom Anwaltszwang. Danach bedarf es der Vertretung durch einen Rechtsanwalt unter anderem nicht

  • für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung (siehe Abschnitt 6.1), 
  • für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung (siehe Abschnitt 6.2),
  • für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 VersAusglG (siehe Abschnitt 6.3),
  • für die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 VersAusglG (siehe Abschnitt 6.4),
  • für die Ausübung des Wahlrechts nach § 19 Abs. 2 Nr. 5 VersAusglG zum Wertausgleich einer laufenden Versorgung mit sogenanntem Werteverzehr (siehe Abschnitt 6.5),
  • in selbständigen Versorgungsausgleichsverfahren (siehe Abschnitt 6.5).

Zustimmung zur Scheidung, Rücknahme und Widerruf

Für die Zustimmung zur Scheidung, zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung besteht kein Anwaltszwang (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Das gilt nicht nur für einverständliche Scheidungsverfahren, sondern für alle Scheidungsverfahren.

Die Ehegatten können daher die Verfahrenskosten der Scheidung reduzieren, indem der Antragsgegner dem Scheidungsantrag zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zustimmt beziehungsweise seine Zustimmung später widerruft. Nimmt der Antragsteller den Scheidungsantrag zurück, kann der nicht anwaltlich vertretene Antragsgegner auch noch in der mündlichen Verhandlung der Antragsrücknahme zustimmen.

Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung

Anträge auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung sind vom Anwaltszwang ausgenommen (§ 114 Abs. 4 Nr. 4 FamFG). Es soll vermieden werden, dass ein Anwalt allein aus diesem Grund hinzugezogen werden muss. Dadurch hat auch der anwaltlich nicht vertretene Ehegatte die Möglichkeit, einen Antrag auf Abtrennung zu stellen.

Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bei kurzer Ehezeit

§ 3 Abs. 3 VersAusglG ermöglicht die Durchführung eines Versorgungsausgleichs auch bei kurzer Ehedauer von bis zu drei Jahren, wenn einer der Ehegatten dies beantragt. Der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs ist in diesen Fällen ohne Anwalt möglich (§ 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG).

Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 VersAusglG

Im Falle einer externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 VersAusglG entscheidet die ausgleichsberechtigte Person darüber, bei welchem Versorgungsträger sie ein neues Anrecht begründen oder ein bestehendes Anrecht ausbauen will (Zielversorgungsträger). Ist der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden, hat die ausgleichsberechtigte Person gegenüber dem Familiengericht eine entsprechende Erklärung über die Wahl des Zielversorgungsträgers abzugeben sowie dessen Zustimmung nachzuweisen. Für die Abgabe der Erklärung ist eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich (§ 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG).

Gleiches gilt für die ausgleichspflichtige Person, wenn sie die nach § 15 Abs. 3 VersAusglG notwendige Zustimmung zur externen Teilung gibt, weil die gewählte Zielversorgung bei ihr zu steuerpflichtigen Einnahmen führt.

Nähere Erläuterungen zur externen Teilung ergeben sich aus der GRA zu § 14 VersAusglG und GRA zu § 15 VersAusglG.

Ausübung des Wahlrechts bei der Teilung laufender Versorgungen mit Werteverzehr

Bezieht die ausgleichspflichtige Person aus Anrechten aus einer betrieblichen Altersversorgung oder privaten Altersvorsorge Leistungen nach dem Ende der Ehezeit, kann der versicherungsmathematische Barwert der Versorgung bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich geringer sein als zum Ehezeitende (sogenannter Kapital- oder Werteverzehr).

Die ausgleichsberechtigte Person kann in diesem Fall nach § 19 Abs. 2 Nr. 5 VersAusglG wählen, ob das entsprechende Anrecht

  • im Wege des Wertausgleichs bei der Scheidung ausgeglichen werden soll, womit sie ein zwar gekürztes, aber eigenständiges Anrecht erhält, dessen weitere Entwicklung unabhängig von der ausgleichspflichtigen Person ist, oder
  • dem schuldrechtlichen Ausgleich (§§ 20 ff. VersAusglG) vorbehalten werden soll und die ausgleichsberechtigte Person an der laufenden Versorgung der ausgleichspflichten Person teilhat.

Nähere Erläuterungen hierzu ergeben sich aus der GRA zu § 19 VersAusglG, Abschnitt 4.5.

Für die Ausübung dieses Wahlrechts besteht kein Anwaltszwang.

Selbständige Familiensachen

Selbständige Familiensachen sind vom Anwaltszwang für die erste und zweite Instanz ausgenommen. Es handelt sich dabei um Verfahren, über die das Familiengericht nicht zusammen mit der Scheidung verhandelt und entscheidet und die darüber hinaus keine Folgesachen im Sinne des § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind. Anwaltszwang besteht in diesen Fällen nur für das Verfahren der Rechtsbeschwerde vor dem BGH.

Zu den selbständigen Familiensachen zählen:

  • Abänderungsverfahren nach den §§ 51, 52 VersAusglG; §§ 225, 226 FamFG,
  • isolierte Versorgungsausgleichsverfahren (zum Beispiel nach einer Scheidung im Ausland) sowie Verfahren über schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG,
  • Verfahren zur Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalt nach den §§ 33, 34 VersAusglG,
  • Verfahren zur Wiederaufnahme von abgetrennten oder ausgesetzten Verfahren zum Versorgungsausgleich im Sinne der Übergangsregelung des Art. 111 Abs. 4 FGG-RG. Wurde nach dem Recht bis 31.08.2009 der Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund abgetrennt und ist er nach dem Recht ab 01.09.2009 als selbständige Familiensache fortzuführen, hat das Verfahren den Charakter als Folgesache verloren. Bei der Wiederaufnahme dieser Verfahren müssen sich die Ehegatten daher nicht anwaltlich vertreten lassen (Beschluss BGH vom 16.02.2011, AZ: XII ZB 261/10, FamRZ 2011, 635).

Vollmacht in Ehesachen (Absatz 5)

Nach § 114 Abs. 5 S. 1 FamFG benötigt ein Bevollmächtigter in Ehesachen eine besondere Vollmacht, die auf das konkrete Verfahren gerichtet sein muss und das Verfahrensziel beschreibt. Bei den Ehesachen kann es sich nach § 121 FamFG um ein Verfahren auf Scheidung der Ehe (Scheidungssache), auf Aufhebung der Ehe oder auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe handeln.

§ 114 Abs. 5 S. 2 FamFG regelt, dass sich die Vollmacht für die Scheidungssache auch auf die Folgesachen erstreckt. Die Ehegatten haben aber die Möglichkeit, die Vollmacht auf die Scheidungssache oder auf einzelne Folgesachen (zum Beispiel Versorgungsausgleichssachen, Unterhaltssachen) zu beschränken.

Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 12.05.2021 (BGBl. I S. 1085)

Inkrafttreten: 01.08.2021

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 19/21; BT-Drucksache 19/26838

Durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts wurden in § 114 Abs. 4 Nr. 7 VersAusglG nach der Angabe „und 3“ die Wörter „sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5“ ergänzt. Dadurch wird klargestellt, dass das im § 19 Abs. 2 Nr. 5 VersAusglG eingeführte Wahlrecht nicht dem Anwaltszwang unterliegt.

Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2418)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10490, BR-Drucksache 308/12

Mit Artikel 6 des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften wurden nach § 114 Abs. 4 Nr. 2 FamFG Jugendämter vom Anwaltszwang auch insoweit befreit, als die Vertretung in der Funktion eines Vormundes oder eines Ergänzungspflegers erfolgt. Für die Rentenversicherungsträger hat die Neuregelung keine Bedeutung.

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 16/10144; BT-Drucksache 16/11903

Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 03.04.2009 wurde das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geändert. § 114 Abs. 4 FamFG in der Fassung des FGG-RG, der Ausnahmen vom Anwaltszwang nennt, wurde um eine Nr. 7 ergänzt; dabei handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund des neuen materiellen Versorgungsausgleichsrechts (Art. 1 VAStrRefG), das ebenfalls am 01.09.2009 in Kraft tritt.

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009 (BGBl. I S. 2449)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache16/11385; BT-Drucksache 16/12717

Durch Artikel 8 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009 wurde in Absatz 3 die Wörter " der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzenverbands des Landes, dem sie angehören," durch die Wörter " anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse" ersetzt.

Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6308, BR-Drucksachen 309/07 und 617/08

Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) beinhaltet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

§ 114 FamFG ersetzt die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes in § 78 ZPO enthaltenen Regelungen zum Anwaltszwang und erweitert den Anwaltszwang für erstinstanzliche Unterhaltsstreitigkeiten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 114 FamFG