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§ 218 FamFG: Örtliche Zuständigkeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

22.03.2020

Änderung

Die GRA wurde redaktionell überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand04.03.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 218 FamFG

Version002.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt, welches Familiengericht für die Verfahren in Versorgungsausgleichssachen örtlich zuständig ist.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG und GRA zu § 21 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 218 FamFG ist eine Sondervorschrift zur allgemeinen örtlichen Zuständigkeitsregelung des § 2 FamFG und bestimmt die örtliche Zuständigkeit speziell in Versorgungsausgleichssachen (siehe § 217 FamFG). Die sachliche und die funktionelle Zuständigkeit sind in den §§ 23a, 119 und 133 GVG geregelt. Bestimmungen zur internationalen Zuständigkeit sind in den §§ 98 und 102 FamFG enthalten.

Allgemeines

Die Vorschrift legt für Versorgungsausgleichssachen eine feste Rangfolge für die Bestimmung des örtlich zuständigen Familiengerichts fest. Diese Rangfolge ist in allen Versorgungsausgleichssachen zu beachten. Sie gilt auch für Anpassungsverfahren wegen Unterhalt nach §§ 33, 34 VersAusglG.

Welche Verfahren zu den Versorgungsausgleichssachen gehören, ist in § 217 FamFG geregelt (siehe GRA zu § 217 FamFG).

Wurde eine Versorgungsausgleichssache bei einem unzuständigen Gericht anhängig gemacht, hat sich das unzuständige Gericht - sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann - durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen (§ 3 Abs. 1 FamFG).

Rangfolge für die Zuständigkeit der Familiengerichte

Die in § 218 Nr. 3 und 4 FamFG vorgegebene Reihenfolge ist zwingend und kann auch nicht durch Vereinbarung der Beteiligten verändert werden. Sie gilt auch dann, wenn ein Versorgungsträger (zum Beispiel ein Rentenversicherungsträger) eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nach den §§ 51, 52 VersAusglG, §§ 225, 226 FamFG beantragt.

Die örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte richtet sich zunächst danach, ob über den Versorgungsausgleich als Folgesache zusammen mit einer Ehesache (zum Beispiel Scheidung der Ehe) entschieden wird (§ 218 Nr. 1 FamFG). Diese Zuständigkeit kann im Einzelfall auch für Verfahren gelten, die nicht Folgesache sind, zum Beispiel wenn ein Verfahren über schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§§ 20 bis 26 FamFG) noch während des Verfahrens über die Ehesache anhängig gemacht wird.

Ist ein Verfahren über eine Ehesache nicht (mehr) anhängig (zum Beispiel bei Abänderungsverfahren oder Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung), ergibt sich die Zuständigkeit aus § 218 Nr. 2 bis 5 FamFG.

Die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit müssen bei Antragstellung oder bei amtswegiger Einleitung des Verfahrens vorliegen. Eine einmal begründete Zuständigkeit besteht auch bei einer nachträglichen Veränderung der sie begründeten Umstände fort. Auch nach Wiederaufnahme eines ausgesetzten oder abgetrennten Verfahrens bleibt die bei der Verfahrenseinleitung begründete Zuständigkeit erhalten.

Zuständiges Gericht bei Anhängigkeit einer Ehesache

Während der Anhängigkeit einer Ehesache nach § 121 FamFG (zum Beispiel Scheidungssache) richtet sich die Zuständigkeit für Versorgungsausgleichssachen (§ 217 FamFG) nach der örtlichen Zuständigkeit in der Ehesache (§ 218 Nr. 1 FamFG in Verbindung mit § 122 FamFG). Zuständig ist das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war (§ 218 Nr. 1 FamFG).

Eine Ehesache wird mit der Einreichung der Antragsschrift beim Familiengericht anhängig (§ 124 Satz 1 FamFG). Zur Bestimmung des für die Ehesache örtlich zuständigen Familiengerichts enthält § 122 FamFG eine feste Rangfolge.

Danach ist in dieser Rangfolge ausschließlich zuständig:

1.das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
2.das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
3.das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
4.das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
5.das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
6.in den Fällen des § 98 Absatz 2 FamFG das Gericht, in dessen Bezirk der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18.Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt hat;
7.das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

Zuständiges Gericht ohne Anhängigkeit einer Ehesache

Ist eine Ehesache nicht (mehr) anhängig, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 218 Nr. 2 bis 5 FamFG.

Betroffen sind die selbständigen Versorgungsausgleichsverfahren, zum Beispiel

Danach ist in dieser Rangfolge ausschließlich zuständig:

1.das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben, wenn ein Ehegatte dort weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
2.das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat,
3.das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat,
4.das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

Zuständigkeit bei Versorgungsausgleichsverfahren mit Auslandsbezug

Bei Versorgungsausgleichssachen richtet sich die internationale Zuständigkeit deutscher Familiengerichte in Verbundverfahren nach § 98 FamFG und bei selbständigen Versorgungsausgleichsverfahren nach § 102 FamFG.

Soweit sich für die Ehesache nicht vorrangig die Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts nach der EuEheVO ergibt, sind im Verbundverfahren gemäß § 98 FamFG deutsche Gerichte zuständig, wenn

1.ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war;
2.beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
3.ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist;
4.ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.

Außerhalb des Verbundverfahrens bestimmt sich die Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Versorgungsausgleichssachen unabhängig von der Staatsangehörigkeit nach § 102 FamFG. Nach § 102 FamFG sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn

1.der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
2.über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder
3.ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.

Zuständigkeit bei Beteiligung eines Rentenversicherungsträgers

§ 218 FamFG stellt in Nr. 3 und Nr. 4 für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts auf die Verfahrensstellung als Antragsgegner (Nr. 3) oder Antragsteller (Nr. 4) ab.

So kann sich die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach dem Sitz des Rentenversicherungsträgers bestimmen, wenn dieser beispielsweise in einem Verfahren über die Anpassung wegen Unterhalt nach §§ 33, 34 VersAusglG als betroffener Versorgungsträger der Antragsgegner ist. In Abänderungsverfahren nach §§ 51, 52 VersAusglG, §§ 225, 226 FamFG oder in Abänderungsverfahren zur Anpassung wegen Unterhalt nach den §§ 33, 34 kann der Rentenversicherungsträger auch Antragsteller sein.

Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6308, BR-Drucksachen 309/07 und 617/08

Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) beinhaltet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Die Vorschrift ist Teil dieses Gesetzes.

§ 218 FamFG ersetzt die bis zum Inkrafttreten des FamFG in § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 606 ZPO sowie § 45 FGG enthaltenen Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit für Versorgungsausgleichssachen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 218 FamFG