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§ 36 VersAusglG: Durchführung einer Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.09.2021

Änderung

In der GRA wurden kleine redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Dokumentdaten
Stand15.06.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 36 VersAusglG

Version003.00
Schlüsselwörter
  • 6731

  • 6732

  • 80006731XX

  • 80006732XX

Inhalt der Regelung

§ 36 VersAusglG regelt die Durchführung einer Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder Erreichens einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze.

Absatz 1 bestimmt, dass über die Anpassung, deren Abänderung und Aufhebung der Versorgungsträger entscheidet, bei dem das auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht.

Absatz 2 regelt die Antragsberechtigung der ausgleichspflichtigen Person.

Nach Absatz 3 gilt § 34 Abs. 3 und 4 VersAusglG auch für die Anpassung nach § 35 VersAusglG. Danach wirkt die Anpassung ab dem Folgemonat der Antragstellung. Darüber hinaus geht der Anspruch auf Anpassung auf die Erben über, sofern der Erblasser die Anpassung noch zu Lebzeiten beantragt hat.

Nach Absatz 4 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger, der die Kürzung aussetzt, unverzüglich zu unterrichten, sobald sie eine Leistung aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht im Sinne des § 32 VersAusglG beziehen kann.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 36 VersAusglG ergänzt § 35 VersAusglG. Während in § 35 VersAusglG die Voraussetzungen für eine Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder Erreichens einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze enthalten sind, bestimmt § 36 VersAusglG, wie diese durchzuführen ist.

§ 36 Abs. 3 VersAusglG verweist auf § 34 Abs. 3 und 4 VersAusglG. Damit gelten für die Anpassung nach § 35 VersAusglG hinsichtlich des Wirkungseintritts der Anpassung und des Anspruchsübergangs auf die Erben dieselben Regelungen wie für die Anpassung wegen Unterhalt nach § 33 VersAusglG.

§ 101 Abs. 3b S. 1 Nr. 2 SGB VI legt fest, ab wann der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person aufzuheben ist, wenn die Voraussetzungen für die Anpassung nach § 35 VersAusglG entfallen sind.

Allgemeines

§ 36 VersAusglG enthält die notwendigen Regelungen zur Durchführung einer Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder Erreichens einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze nach § 35 VersAusglG.

Die Anpassung nach § 35 VersAusglG kann nur erfolgen, wenn sie wirksam beantragt wird. Von Amts wegen erfolgt keine Anpassung. Ein Antrag auf Anpassung nach § 35 VersAusglG bei einem anderen Versorgungsträger gilt nicht als Antrag beim Rentenversicherungsträger.

Entscheidung durch den Versorgungsträger, bei dem das gekürzte Anrecht besteht (Absatz 1)

Die Entscheidung über die Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder Erreichens einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze trifft der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht.

In der gesetzlichen Rentenversicherung ist für die Entscheidung nach § 35 VersAusglG der Rentenversicherungsträger zuständig, der an die ausgleichspflichtige Person eine aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente laufend zahlt (siehe GRA zu § 35 VersAusglG, Abschnitt 3.1).

Der Rentenversicherungsträger entscheidet auch über die Abänderung (siehe Abschnitt 8) und den Wegfall (siehe Abschnitt 9) der Anpassung. Für die Abänderung der Anpassung ist ein Antrag erforderlich, wenn die ausgleichspflichtige Person einen höheren als den bisher berücksichtigten Anpassungsbetrag geltend macht (AGVA 1/2010, TOP 2). Vermindert sich der Anpassungsbetrag oder liegen die Voraussetzungen für die Anpassung nicht mehr vor, entscheidet der Rentenversicherungsträger von Amts wegen über die Abänderung oder über den Wegfall der Anpassung.

Erhält die ausgleichspflichtige Person von mehreren Versorgungsträgern aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte Leistungen, muss jeder Versorgungsträger gesondert über die Anpassung entscheiden. Dies gilt selbst dann, wenn einer der Versorgungsträger die Anpassung vollständig vornehmen könnte oder die Anpassung nur bei einem Versorgungsträger beantragt wurde. Der Umfang der Anpassung beim jeweiligen Versorgungsträger richtet sich gemäß § 35 Abs. 4 VersAusglG nach dem Verhältnis der Ausgleichswerte der gekürzten Anrechte zueinander (siehe GRA zu § 35 VersAusglG, Abschnitt 6).

Antragsberechtigung (Absatz 2)

Die Anpassung nach § 35 VersAusglG oder deren Abänderung kann nur von der ausgleichspflichtigen Person selbst beantragt werden.

Hinterbliebene und Erben sind nicht antragsberechtigt. Bei Hinterbliebenenversorgungen kommt eine Anpassung daher nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn die Kürzung der Versorgung bei der ausgleichspflichtigen Person bis zu deren Tod wegen § 35 VersAusglG ausgesetzt war.

Wirkung und Vererblichkeit der Anpassung (Absatz 3)

§ 36 Abs. 3 verweist auf die Regelungen des § 34 Abs. 3 und 4 VersAusglG:

Nach § 34 Abs. 3 VersAusglG wirkt (beginnt) die Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder Erreichens einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt (siehe Abschnitt 5.1).

Nach § 34 Abs. 4 VersAusglG geht der Anspruch auf Anpassung auf die Erben über, wenn die ausgleichspflichtige Person (der Erblasser) noch zu Lebzeiten den Antrag auf Anpassung wegen Invalidität oder einer Erreichens für sie geltenden besonderen Altersgrenze gestellt hat (siehe Abschnitt 5.2).

Beginn der Anpassung

Die Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder Erreichens einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze beginnt (wirkt) ab dem ersten Tag des Folgemonats der Antragstellung (§ 36 Abs. 3 VersAusglG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VersAusglG). Das gilt sowohl bei einem erstmaligen Antrag auf Anpassung als auch bei einem Abänderungsantrag, mit dem die Berücksichtigung eines höheren Anpassungsbetrags begehrt wird.

Beachte:

Rentenbeginn und Anpassungsbeginn nach § 35 VersAusglG können zeitlich auseinanderfallen, wenn der Rentenantrag verspätet, aber noch im Rahmen der Drei-Monats-Frist des § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI gestellt wird. Während die Rente rückwirkend gewährt werden kann, darf die Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze erst ab dem Folgemonat der Antragstellung berücksichtigt werden.

Siehe Beispiel 1

Übergang des Anspruchs auf die Erben

Der Anspruch auf Anpassung nach § 35 VersAusglG geht nach dem Tod der ausgleichspflichtigen Person auf die Erben über, wenn die ausgleichspflichtige Person den Antrag auf Anpassung noch zu Lebzeiten gestellt hat (§ 36 Abs. 3 VersAusglG in Verbindung mit § 34 Abs. 4 VersAusglG). Ein eigenes Antragsrecht steht den Erben der ausgleichspflichtigen Person nicht zu.

Die Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I findet keine Anwendung, da die Regelungen zum Versorgungsausgleichsrecht vorrangig zu beachten sind und einen Anspruchsübergang nur auf die Erben vorsehen.

Mitteilungspflichten (Absatz 4)

Nach § 36 Abs. 4 VersAusglG hat die ausgleichspflichtige Person Mitteilungspflichten gegenüber dem Versorgungsträger, der die Anpassung durchführt. Sie muss ihm Kenntnis über Umstände geben, die zum Wegfall oder zur Abänderung der Anpassung nach § 35 VersAusglG führen können (Abschnitt 6.1).

Unabhängig davon können die betroffenen Versorgungsträger gemäß § 4 Abs. 3 VersAusglG auch untereinander Informationen einholen (Abschnitt 6.2).

Mitteilungspflichten der ausgleichspflichtigen Person

§ 36 Abs. 4 VersAusglG verpflichtet die ausgleichspflichtige Person, den Versorgungsträger, der die Kürzung ausgesetzt hat, unverzüglich zu informieren, wenn sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht eine Leistung im Sinne des § 35 Abs. 1 VersAusglG beziehen kann (siehe GRA zu § 35 VersAusglG, AGVA 3/2009, TOP 2).

Der Leistungsbezug aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht führt entweder zur Abänderung (Abschnitt 8) oder zur Beendigung (Abschnitt 9) der Anpassung.

Die Informationspflicht der ausgleichspflichtigen Person besteht nur hinsichtlich der erworbenen Anrechte, die aus Regelsicherungssystemen nach § 32 VersAusglG stammen (siehe GRA zu § 32 VersAusglG, AGVA 2/2015, TOP 3). Erworbene Versorgungsansprüche aus „Nichtregelsicherungssystemen“ können nicht zur Verminderung oder zum Wegfall der Anpassung nach § 35 VersAusglG führen.

Mitteilungspflichten der Versorgungsträger

Die gegenseitigen Mitteilungspflichten der Versorgungsträger sind in § 4 Abs. 3 VersAusglG geregelt.

Der die Anpassung nach § 35 VersAusglG durchführende Versorgungsträger kann von den Versorgungsträgern, bei denen die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich ein Anrecht im Sinne des § 32 VersAusglG erworben hat, Auskunft darüber verlangen, ob die ausgleichspflichtige Person dort eine laufende Versorgung erhalten kann (AGVA 1/2010, TOP 2, AGVA 1/2011, TOP 8). Ist das nicht der Fall, darf der die Anpassung vornehmende Versorgungsträger auch Auskunft über den Wert des noch nicht realisierbaren Anrechts beim zuständigen Versorgungsträger einholen.

Bei entsprechenden Auskunftsersuchen anderer Versorgungsträger teilt der Rentenversicherungsträger den Wert (in Euro) des in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen, aber noch nicht realisierbaren Anrechts im Sinne des § 32 VersAusglG mit, der sich zum Beginn der Anpassung ergibt. Dieser Wert ermittelt sich wie folgt:

Auszugehen ist von den im Versorgungsausgleich erworbenen Entgeltpunkten aus Regelsicherungssystemen im Sinne des § 32 VersAusglG. Erworbene Entgeltpunkte, die aus Nichtregelsicherungssystemen stammen (aus externer Teilung nach § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1, 5 S. 1 VersAusglG, gegebenenfalls aus Beitragszahlungen aufgrund einer Vereinbarung nach § 6 VersAusglG), bleiben unberücksichtigt (AGVA 2/2015, TOP 3).

Bei der Ermittlung des Werts des noch nicht realisierbaren Anrechts ist Folgendes zu beachten:

  • Nach einem Hin-und-her-Ausgleich von gleichartigen Entgeltpunkten im Wege der internen Teilung ergeben sich die erworbenen Entgeltpunkte nach Verrechnung gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG.
    Siehe Beispiel 2
  • Bei einem Ausgleich von unterschiedlichen Entgeltpunktearten im Wege der internen Teilung werden aus den einzelnen Entgeltpunktearten monatliche Rentenbeträge ermittelt; anschließend erfolgt eine Verrechnung dieser Rentenbeträge.
    Siehe Beispiel 3
  • Aus Regelsicherungssystemen im Sinne des § 32 VersAusglG erworbene Entgeltpunkte einer Entgeltpunkteart können addiert werden.
    Siehe Beispiel 4
  • Für die Berechnung ist ein Zugangsfaktor zu verwenden, der nach dem Lebensalter der versicherten Person zum Zeitpunkt des Beginns der Anpassung zu bestimmen ist (siehe GRA zu § 77 SGB VI, Abschnitt 3). Aus den sich nach Anwendung des Zugangsfaktors ergebenden Entgeltpunkten ist fiktiv der Bruttobetrag einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (ohne Zurechnungszeit) zu bestimmen. Anrechnungsvorschriften (zum Beispiel § 93 SGB VI) bleiben unberücksichtigt (AGVA 1/2010, TOP 2).

Berücksichtigung des Anpassungsbetrags in der Rente

Hat ein Rentenversicherungsträger über die Aussetzung der Rentenkürzung bei der ausgleichspflichtigen Person wirksam entschieden, ist die Rente unter Berücksichtigung des festgesetzten Anpassungsbetrags zu berechnen.

Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger wird der Anpassungsbetrag nach § 35 VersAusglG bei der Rentenberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung als Zuschlagsbetrag der gekürzten Bruttorente hinzugerechnet, wie sie sich vor Anwendung sämtlicher anderer Anrechnungsvorschriften ergibt (§ 98 SGB VI). Die Anpassungsbeträge unterliegen der Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Rentner und in der Pflegeversicherung der Rentner (AGVA 3/2008, TOP 9).

Entgeltpunkte werden aus den Anpassungsbeträgen nicht ermittelt. Die Anpassung führt daher nicht zu einer Neubestimmung der Entgeltpunkte der gezahlten Rente.

Nachzahlungen, die sich aus der Rentenberechnung unter Berücksichtigung der Anpassung ergeben, stehen vorbehaltlich etwaiger Ansprüche Dritter (zum Beispiel Erstattungsansprüche nach § 102 SGB X ff., Aufrechnung nach § 51 SGB I, Verrechnung nach § 52 SGB I, Übertragung und Verpfändung nach § 53 SGB I und Pfändung nach § 54 SGB I) der ausgleichspflichtigen Person zu.

Abänderung der Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze

Die Entscheidung über die Anpassung nach § 35 Abs. 1 VersAusglG kann von dem Rentenversicherungsträger, der die Kürzung ausgesetzt hat, von Amts wegen oder auf Antrag der ausgleichspflichtigen Person abgeändert werden. Im Falle der Verminderung des Anpassungsbetrags ist eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers von Amts wegen möglich. Ein erhöhter Anpassungsbetrag kann dagegen grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn die ausgleichspflichtige Person dies beantragt (AGVA 1/2010, TOP 2).

Eine Abänderung ist zum Beispiel in folgenden Fällen denkbar:

  • Die ausgleichspflichtige Person, deren Rentenkürzung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 35 VersAusglG ausgesetzt wurde, hat im Versorgungsausgleich mindestens zwei Anrechte aus Regelsicherungssystemen erworben, aus denen sie zunächst keine Leistung beziehen konnte. Mit Beginn des Leistungsbezugs aus einem der erworbenen Anrechte liegt ein Abänderungsgrund vor. Der Rentenversicherungsträger hat von Amts wegen die Begrenzung der Anpassung auf die Höhe des anderen erworbenen noch nicht realisierten Anrechts zu prüfen (vergleiche GRA zu § 35 VersAusglG, Abschnitt 5).
  • Die Höhe des von der ausgleichspflichtigen Person aus einem Regelsicherungssystem erworbenen Anrechts, aus dem diese noch keine Leistung beziehen kann, hat sich verändert (zum Beispiel durch Dynamisierungen).
  • Die ausgleichspflichtige Person erhält eine weitere Versorgung aus einem Regelsicherungssystem nach § 32 VersAusglG, die aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt ist. In diesem Fall ist die Aussetzung der Kürzung anteilig von jedem Versorgungsträger vorzunehmen (§ 35 Abs. 4 VersAusglG). Daher ändert sich die Höhe des bei jedem Versorgungsträger zu berücksichtigenden Anpassungsbetrags (siehe GRA zu § 35 VersAusglG, Abschnitt 6).
  • Aufgrund einer Abänderungsentscheidung nach § 225 FamFG ändern sich die Ausgleichswerte der gekürzten oder erworbenen Anrechte im Sinne des § 32 VersAusglG.
  • Der Kürzungsbetrag der Rente hat sich verändert, weil zum Beispiel eine Teilrente wegen Alters statt einer Vollrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu zahlen ist. Bei einer Erhöhung des Kürzungsbetrags der Rente kann auf Antrag ein höherer Anpassungsbetrag festgesetzt werden, wenn die Anpassung bisher auf den Kürzungsbetrag der Rente begrenzt war. Bei einer Verminderung des Kürzungsbetrags der Rente ist der Anpassungsbetrag gegebenenfalls zu begrenzen.

Die Aufhebung des unter Berücksichtigung der Anpassung erteilten Rentenbescheides richtet sich in Fällen einer beantragten Abänderung nach § 36 Abs. 3 VersAusglG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VersAusglG. Danach ist die Änderung der Anpassung ab dem Folgemonat der Antragstellung vorzunehmen.

In Fällen der Abänderung von Amts wegen gilt Folgendes:

Die Aufhebung des Rentenbescheids richtet sich nach § 101 Abs. 3b S. 1 Nr. 2 SGB VI, wenn die Abänderung wegen eines Leistungsbezugs aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht im Sinne des § 32 VersAusglG erfolgt. In diesem Fall wird der Rentenbescheid mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns der Leistung bei dem anderen Versorgungsträger aufgehoben. Die §§ 24, 48 SGB X sind nicht anzuwenden. Die Rückforderung von Überzahlungen richtet sich nach § 50 SGB X.

§ 101 Abs. 3b S. 1 Nr. 2 SGB VI gilt allerdings nur für eine Abänderung der Anpassungsentscheidung bei Beginn einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht. Ändert der Rentenversicherungsträger seine Anpassungsentscheidung von Amts wegen aus anderen Gründen ab und stellt einen geringeren Anpassungsbetrag fest, richtet sich die Bescheidaufhebung nach den §§ 24, 48 SGB X.

Siehe Beispiel 5

Beendigung der Anpassung

Die Anpassung endet, sobald die ausgleichspflichtige Person aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten im Sinne des § 32 VersAusglG Leistungen beziehen kann (§ 36 Abs. 4 VersAusglG). Erhält der Rentenversicherungsträger Kenntnis über einen entsprechenden Leistungsbezug der ausgleichspflichtigen Person, hat er nach § 36 Abs. 1 VersAusglG die Beendigung der Aussetzung der Kürzung zu prüfen (siehe auch GRA zu § 35 VersAusglG, Abschnitt 3.2).

Hat die ausgleichspflichtige Person mehrere Anrechte im Sinne des § 32 VersAusglG im Versorgungsausgleich erworben und zunächst aus keinem dieser Anrechte Leistungen im Sinne des § 35 Abs. 1 VersAusglG beziehen können und wird nun aus einem der Anrechte eine Leistung im Sinne des § 35 Abs. 1 VersAusglG gezahlt, kann das allenfalls eine Abänderung der Anpassung zur Folge haben (siehe Abschnitt 8).

Liegen die Voraussetzungen für die Anpassung nicht mehr vor, wird der Rentenbescheid nach § 101 Abs. 3b S. 1 Nr. 2 SGB VI mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns der Leistung bei dem anderen Versorgungsträger aufgehoben. Die §§ 24, 48 SGB X sind nicht anzuwenden. Die Rückforderung von Überzahlungen richtet sich nach § 50 SGB X. Näheres ergibt sich aus der GRA zu § 101 SGB VI.

Siehe Beispiel 6

Beispiel 1: Beginn der Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder Erreichens einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)

Die ausgleichspflichtige Person hat eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit beantragt am

Die Rente beginnt am

Der Rentenantrag vom 11.03.2019 gilt zugleich als Antrag auf Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze nach § 35 VersAusglG.

11.03.2019

01.02.2019

Der Bescheid über eine vollständige Aussetzung der Rentenkürzung wurde erteilt am10.07.2019

Frage:

Ab wann ist eine Anpassung nach § 35 VersAusglG vorzunehmen?

Lösung:

Unabhängig vom Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung ist die Kürzung der Rente gemäß § 36 Abs. 3 VersAusglG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VersAusglG ab 01.04.2019 auszusetzen.

Für die Zeit vom Rentenbeginn am 01.02.2019 bis 31.03.2019 muss die Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden.

Beispiel 2: Ermittlung der Höhe des nicht realisierbaren Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung

(Beispiel zu Abschnitt 6.2)
Der Versorgungsausgleich erfolgt durch interne Teilung in der allgemeinen Rentenversicherung.

Interne Teilung von Entgeltpunkten:

Der Ausgleichswert zulasten beträgt

Der Ausgleichswert zugunsten beträgt

 
5,0000 Entgeltpunkte

9,0000 Entgeltpunkte

Die versicherte Person bezieht keine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Aus der berufsständischen Versorgung bezieht die versicherte Person bereits eine um den Versorgungsausgleich gekürzte Versorgung.

Der Antrag auf Aussetzung der Versorgungskürzung ist am 14.10.2019 bei der berufsständischen Versorgung eingegangen. Diese hat die Anpassung ab dem 01.11.2019 zu prüfen und erfragt beim Rentenversicherungsträger die Höhe der nicht realisierbaren Anrechte.

Der Zugangsfaktor für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zum Zeitpunkt des Beginns der Anpassung (01.11.2019) würde 0,892 betragen.

Frage:

Wie hoch ist der vom Rentenversicherungsträger mitzuteilende Wert des nicht realisierbaren Anrechts?

Lösung:
Auszugehen ist von den erworbenen Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich, die sich nach der Verrechnung aus der internen Teilung der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben.

Die erworbenen Entgeltpunkte (EP) errechnen sich wie folgt:
9,0000 EP minus 5,0000 EP gleich

Der mitzuteilende Bruttobetrag einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus diesem nicht realisierbaren Anrecht ermittelt sich unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors 0,892 wie folgt:

4,0000 EP mal 0,892 (Zugangsfaktor) gleich 3,5680 persönliche Entgeltpunkte (PEP)

 4,0000 Entgeltpunkte

3,5680 PEP mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 33,05 EUR (aktueller Rentenwert zum 01.11.2019) gleich

Die Höhe des in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen noch nicht realisierbaren Anrechts beträgt 117,92 EUR (brutto). Dieser Wert ist dem berufsständischen Versorgungsträger mitzuteilen.

 117,92 EUR

Beispiel 3: Ermittlung der Höhe des nicht realisierbaren Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung bei verschiedenen Entgeltpunktearten

(Beispiel zu Abschnitt 6.2)
Der Versorgungsausgleich erfolgt durch interne Teilung in der allgemeinen Rentenversicherung.

Interne Teilung von Entgeltpunkten (Ost):

Der Ausgleichswert zulasten beträgt

 5,0000 Entgeltpunkte (Ost)

Interne Teilung von Entgeltpunkten:

Der Ausgleichswert zugunsten beträgt

   8,0000 Entgeltpunkte

Die versicherte Person bezieht keine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Bei der berufsständischen Versorgung, bei der die versicherte Person bereits Leistungen bezieht, waren Anrechte abzugeben.

Der Antrag auf Aussetzung der Versorgungskürzung ist am 23.09.2019 beim berufsständischen Versorgungsträger eingegangen. Dieser hat die Anpassung ab dem 01.10.2019 zu prüfen und erfragt beim Rentenversicherungsträger die Höhe der nicht realisierbaren Anrechte.

Der Zugangsfaktor einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zum Zeitpunkt des Beginns der Anpassung (01.10.2019) beträgt 0,892.

Frage:

Wie hoch ist der vom Rentenversicherungsträger mitzuteilende Wert des nicht realisierbaren Anrechts?

Lösung:

Auszugehen ist von den erworbenen Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich, die sich nach der Verrechnung aus der internen Teilung der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben. Soweit Anrechte aus unterschiedlichen Entgeltpunktearten zu saldieren sind, ist die Saldierung auf der Basis der monatlichen Bruttorentenbeträge einer Rente wegen voller Erwerbsminderung vorzunehmen.

Der mitzuteilende Wert errechnet sich wie folgt:

8,0000 EP mal 0,892 (Zugangsfaktor) gleich 7,1360 persönliche Entgeltpunkte (PEP)

7,1360 PEP mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 33,05 EUR (aktueller Rentenwert zum 01.10.2019) gleich Abzüglich 5,0000 EP (Ost) mal 0,892 (Zugangsfaktor) gleich 4,4600 PEP (Ost) 235,84 EUR
4,4600 PEP (Ost) mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 31,89 EUR (aktueller Rentenwert (Ost) zum 01.10.2019) gleich 142,23 EUR
Die Höhe des in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen noch nicht realisierbaren Anrechts beträgt (brutto) (235,84 EUR minus 142,23 EUR).
Dieser Wert ist dem berufsständischen Versorgungsträger mitzuteilen.
 93,61 EUR

Beispiel 4: Ermittlung der Höhe des nicht realisierbaren Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung

(Beispiel zu Abschnitt 6.2)
Ergänzung zu siehe Beispiel 2
Neben der internen Teilung von Entgeltpunkten in der allgemeinen Rentenversicherung (siehe Beispiel 2) waren Anrechte durch externe Teilung nach § 16 VersAusglG wie folgt zu begründen:

Externe Teilung von Entgeltpunkten:

Der Ausgleichswert zugunsten beträgt
- bezogen auf den 31.07.2017 -
Umrechnung in Entgeltpunkte


124,12 EUR

4,0000 Entgeltpunkte

Frage:

Wie hoch ist der vom Rentenversicherungsträger mitzuteilende Wert des nicht realisierbaren Anrechts?

Lösung:

Neben den 4,0000 Entgeltpunkten aus der internen Teilung (siehe Beispiel 2) sind die aus der externen Teilung nach § 16 VersAusglG begründeten Entgeltpunkte zusätzlich zu berücksichtigen, weil sie aus einem Regelsicherungssystem im Sinne des § 32 VersAusglG stammen.

Der mitzuteilende Wert errechnet sich wie folgt:

4,0000 EP (§ 10 VersAusglG) plus 4,0000 EP (§ 16 VersAusglG) gleich 8,0000 EP

8,0000 EP mal 0,892 (Zugangsfaktor) gleich 7,1360 persönliche Entgeltpunkte (PEP)

7,1360 PEP mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 33,05 EUR (aktueller Rentenwert zum 01.11.2019) gleich 235,84 EUR
Die Höhe des in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen noch nicht realisierbaren Anrechts beträgt (brutto) 235,84 EUR. Dieser Wert ist dem berufsständischen Versorgungsträger mitzuteilen.

Beispiel 5: Abänderung der Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder Erreichens einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze

(Beispiel zu Abschnitt 8)
Nach der seit dem 25.01.2019 wirksamen Entscheidung des Amtsgerichts war der Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 01.08.1986 bis 31.03.2018 für den Versicherten wie folgt durchzuführen:

Interne Teilung in der allgemeinen Rentenversicherung

Der Ausgleichswert zulasten beträgt

14,2379 Entgeltpunkte
Interne Teilung in der landwirtschaftlichen Alterskasse
- bezogen auf den 31.03.2018 -
Der Ausgleichswert zugunsten beträgt
211,54 EUR
Interne Teilung bei der berufsständischen Versorgung
- bezogen auf den 31.03.2018 -
Der Ausgleichswert zugunsten beträgt
125,40 EUR
Auf seinen Antrag vom 19.03.2019 wurde dem Versicherten ab 01.04.2019 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt, die um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich von 14,2379 Entgeltpunkten gemindert wird.
Aus den erworbenen Anrechten bei der landwirtschaftlichen Alterskasse und bei der berufsständischen Versorgung in Höhe von 211,54 EUR und 125,40 EUR (insgesamt 336,94 EUR) kann der Versicherte noch keine Leistungen erhalten.
Aufgrund des Abschlags von 14,2379 Entgeltpunkten errechnet sich unter Berücksichtigung des maßgebenden Zugangsfaktors 0,928 ein Kürzungsbetrag der Rente in Höhe von 423,21 EUR:

14,2379 Entgeltpunkte mal 0,928 (Zugangsfaktor) gleich 13,2128 persönliche Entgeltpunkte (PEP)

13,2128 PEP mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 32,03 EUR (aktueller Rentenwert 1. Halbjahr 2019) gleich

 423,21 EUR
Nach Mitteilung der landwirtschaftlichen Alterskasse und der berufsständischen Versorgung belaufen sich die dort erworbenen Anrechte ab 01.04.2019 weiterhin auf 211,54 EUR und 125,40 EUR, insgesamt336,94 EUR
Der Kürzungsbetrag der Rente von 423,21 EUR übersteigt den Betrag der erworbenen Anrechte von insgesamt 336,94 EUR.
Der Rentenversicherungsträger setzt daher ab 01.04.2019 die Rentenkürzung aus um
336,94 EUR
Ab 01.06.2019 kann der Versicherte das im Versorgungsausgleich erworbene Anrecht gegenüber der berufsständischen Versorgung in Höhe von 125,40 EUR realisieren. Über den Versorgungsbezug unterrichtet der Versicherte den Rentenversicherungsträger am 24.05.2019.

Frage:

In welchem Umfang ist die Anpassung nach § 35 VersAusglG abzuändern?

Lösung:
Aufgrund des Leistungsbezugs aus dem bei der berufsständischen Versorgung in Höhe von 125,40 EUR erworbenen Anrecht ändert der Rentenversicherungsträger die Anpassung ab. Der vom Rentenversicherungsträger zu zahlende Anpassungsbetrag vermindert sich auf 211,54 EUR aus dem bei der landwirtschaftlichen Alterskasse erworbenen Anrecht.
Der Rentenbescheid ist nach § 101 Abs. 3b S. 1 Nr. 2 SGB VI ab Beginn der Leistung aus dem bei der berufsständischen Versorgung erworbenen Anrecht, also ab 01.06.2019, aufzuheben. Ab diesem Zeitpunkt wird in der Rente nur noch ein verminderter Anpassungsbetrag in Höhe von 211,54 EUR berücksichtigt.

Beispiel 6: Beendigung der Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder Erreichens einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze

(Beispiel zu Abschnitt 9)
Nach der seit dem 04.02.2019 wirksamen Entscheidung des Amtsgerichts war der Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 01.04.1980 bis 31.01.2018 für den Versicherten wie folgt durchzuführen:

Interne Teilung in der allgemeinen Rentenversicherung

Der Ausgleichswert zulasten beträgt

14,4800 Entgeltpunkte
Interne Teilung in der landwirtschaftlichen Alterskasse
- bezogen auf den 31.01.2018 -
Der Ausgleichswert zugunsten beträgt
475,76 EUR
Auf seinen Antrag vom 08.08.2019 wurde dem Versicherten ab 01.09.2019 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt, die um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich von 14,4800 EP gemindert wird.
Aus den erworbenen Anrechten bei der landwirtschaftlichen Alterskasse in Höhe von 475,76 EUR kann der Versicherte noch keine Leistungen erhalten.
Aufgrund des Abschlags in Höhe von 14,4800 Entgeltpunkte (EP) errechnet sich unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors 0,928 folgender Kürzungsbetrag der Rente:

14,4800 EP mal 0,928 (Zugangsfaktor) gleich 13,4374 persönliche Entgeltpunkte (PEP)

13,4374 PEP mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 33,05 EUR (akt. Rentenwert 2. Halbjahr 2019) gleich



444,11 EUR
Nach Mitteilung der landwirtschaftlichen Alterskasse belaufen sich die dort erworbenen Anrechte ab 01.09.2019 weiterhin auf475,76 EUR
Die erworbenen Anrechte von 475,76 EUR übersteigen den Kürzungsbetrag der Rente von 444,11 EUR.
Der Rentenversicherungsträger begrenzt daher ab 01.09.2019 den Anpassungsbetrag auf die Rentenkürzung in Höhe von

444,11 EUR
Die aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte Bruttorente des Versicherten ist um den Anpassungsbetrag von 444,11 EUR zu erhöhen.
Ab 01.11.2019 kann der Versicherte das im Versorgungsausgleich erworbene Anrecht bei der landwirtschaftlichen Alterskasse in Höhe von 475,76 EUR realisieren. Über den Versorgungsbezug unterrichtet der Versicherte den Rentenversicherungsträger am 29.11.2019.

Frage:

Ab wann ist die Anpassung nach § 35 VersAusglG zu beenden?

Lösung:

Aufgrund des Leistungsbezugs aus dem bei der landwirtschaftlichen Alterskasse erworbenen Anrecht in Höhe von 475,76 EUR sind die Voraussetzungen für die Anpassung nach § 35 VersAusglG entfallen.

Der Rentenversicherungsträger hebt den Rentenbescheid nach § 101 Abs. 3b S. 1 Nr. 2 SGB VI ab Beginn der Leistung der landwirtschaftlichen Alterskasse am 01.11.2019 auf. Die aufgrund der verspäteten Leistungsmitteilung des Versicherten entstandene Überzahlung kann der Rentenversicherungsträger nach § 50 SGB X zurückfordern.

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08; BT-Drucksache 16/10144

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) ist § 36 VersAusglG neu eingeführt worden. Die Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit § 35 VersAusglG und regelt die Durchführung einer Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 36 VersAusglG