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§ 69 SGB X: Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.11.2021

Änderung

Die GRA wurde ergänzt.

Dokumentdaten
Stand01.11.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017 in Kraft getreten am 25.05.2018
Rechtsgrundlage

§ 69 SGB X

Version003.00
Schlüsselwörter
  • 0102

  • 0139

  • 0800

  • 1800

  • 1850

  • 1990

Inhalt der Regelung

§ 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X lässt die Übermittlung von Sozialdaten ohne Einwilligung der betroffenen Personen durch oder an einen Sozialleistungsträger (Stelle nach § 35 SGB I) zu, soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach dem SGB erforderlich ist. Als weitere Alternative wird ausdrücklich die Zulässigkeit der Übermittlung von Sozialdaten für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, genannt.

§ 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X regelt die Übermittlung von Sozialdaten für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens.

In § 69 Abs. 1 Nr. 3 SGB X wird die Übermittlung von Sozialdaten geregelt, die für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen der betroffenen Person im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Erbringung von Sozialleistungen erforderlich sind.

§ 69 Abs. 2 SGB X stellt im Hinblick auf die Übermittlung von Sozialdaten weitere Stellen den in § 35 SGB I genannten Leistungsträgern gleich.

§ 69 Abs. 3 und 4 SGB X enthalten Regelungen, die nicht die Rentenversicherung betreffen, sondern die Zulässigkeit der Übermittlung von Sozialdaten durch die Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen (§ 69 Abs. 3 SGB X) und durch die Krankenkassen an Arbeitgeber (§ 69 Abs. 4 SGB X).

Für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe und von in § 67c Abs. 3 S. 1 SGB X genannten Stellen lässt § 69 Abs. 5 SGB X Datenübermittlungen zu.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Regelung basiert auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und e in Verbindung mit Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 Buchst. b, S. 2 DSGVO. Sofern dies die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten betrifft, basiert sie auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. b beziehungsweise Buchst. h DSGVO.

Das Sozialgeheimnis wird in § 35 SGB I definiert; ebenso, welche Stellen als Sozialleistungsträger anzusehen sind.

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung von Sozialdaten für die Erfüllung sozialer Aufgaben sind die Übermittlungsgrundsätze des § 67d SGB X zu beachten sowie gegebenenfalls der Ersterhebungsgrundsatz des § 67a Abs. 2 S. 1 SGB X.

Soweit medizinische Daten und Unterlagen übermittelt werden, ist zusätzlich § 76 SGB X zu beachten.

Begriffe wie beispielsweise „Sozialdaten“, „Erheben“ und „Übermitteln“ sind in Art. 4 DSGVO in Verbindung mit § 67 SGB X definiert.

Allgemeines

§ 69 SGB X lässt Datenübermittlungen sowohl zur eigenen Aufgabenerfüllung als auch auf Ersuchen anderer Sozialleistungsträger zu.

Die größte Bedeutung für die tägliche Praxis der Rentenversicherung hat die Übermittlung von Sozialdaten auf Anfrage eines anderen Sozialleistungsträgers (Abschnitt 5). Hier trägt die Rentenversicherung als übermittelnde Stelle nach § 67d Abs. 1 S. 1 SGB X die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung (GRA zu § 67d SGB X).

Diese Verantwortung beinhaltet die Prüfung, ob und welche Daten unter Berücksichtigung des Ersterhebungsgrundsatzes (Abschnitt 5.2) und des sogenannten Erforderlichkeitsprinzips (Abschnitt 5.3) der anfragenden Stelle übermittelt werden dürfen. Aus diesem Grund muss ein Auskunftsersuchen Angaben über den Zweck (also die gesetzliche Aufgabe, Abschnitt 5.1) und die Erforderlichkeit der Datenübermittlung enthalten. Diese Angaben können allgemein gehalten sein, müssen jedoch so eindeutig sein, dass sie eine allgemeine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung ermöglichen (AGGDS 2/2014, TOP 3).

Die Angaben der anfragenden Stelle sind grundsätzlich nicht anzuzweifeln. Die anfragende Stelle trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in ihrem Ersuchen (§ 67d Abs. 1 S. 2 SGB X). Ausführlich hierzu GRA zu § 67d SGB X.

Eine Übermittlung von Sozialdaten an einen anderen Sozialleistungsträger ohne ein entsprechendes Ersuchen (Anfrage), also eine sogenannte Spontan-Amtshilfe, ist nicht zulässig. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem anderen Sozialleistungsträger um einen Rentenversicherungsträger handelt. Ausnahmen sind nur mit entsprechender gesetzlicher Grundlage zulässig, beispielsweise nach § 67e SGB X im Rahmen der Bekämpfung von Schwarzarbeit.

Liegt eine schriftliche Einwilligung der betroffenen Personen zur Übermittlung von Daten vor, müssen die Voraussetzungen von § 69 Abs. 1 SGB X nicht geprüft werden. Auskünfte sind in einem solchen Falle nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. a DSGVO in Verbindung mit Art. 7 DSGVO und § 67b Abs. 2 SGB X grundsätzlich im Umfang der Einwilligung zulässig (GRA zu Art. 6 DSGVO, GRA zu Art. 7 DSGVO und GRA zu § 67b SGB X).

Beachte:

Sollen medizinische Daten oder Unterlagen übermittelt werden, ist zusätzlich § 76 SGB X zu beachten (GRA zu § 76 SGB X).

Hinweis:

Es ist zulässig, Übermittlungsersuchen nach § 69 SGB X bei fehlender Zuständigkeit an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiterzuleiten; inhaltliche Prüfungen sowie Abgabenachrichten sind dann nicht erforderlich. Sofern es angezeigt erscheint, ist auch die Benennung des zuständigen Rentenversicherungsträgers zulässig (AGGDS 4/2015, TOP 10).

Datenübermittlung für Zwecke, für die die Sozialdaten erhoben wurden (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X - 1. Alternative)

Die Datenübermittlung der ersten Alternative der Nummer 1 unterliegt dem Grundsatz der Zweckbindung. Das heißt, die Daten dürfen nur zu dem Zweck übermittelt werden, zu dem sie erhoben wurden (beispielsweise Meldung von Entgeltdaten der Versicherten durch den Arbeitgeber an die Krankenkasse unter anderem zum Zwecke der Weiterleitung an den zuständigen Rentenversicherungsträger - DEÜV-Verfahren -).

Datenübermittlung zur eigenen Aufgabenerfüllung (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X - 2. Alternative)

Nach der 2. Alternative ist die Übermittlung von Sozialdaten zur Erfüllung eigener Aufgaben zulässig, wenn die gesetzliche Aufgabe sonst nicht erfüllt werden kann. Es dürfen nur die Sozialdaten übermittelt werden, die zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind (siehe Abschnitt 5.3). Der Empfängerkreis ist nicht begrenzt. Das bedeutet, dass Sozialdaten zur eigenen Aufgabenerfüllung nicht nur an Sozialleistungsträger, sondern an alle Personen oder Stellen übermittelt werden dürfen, die zur Aufgabenerledigung beitragen können.

Die Übermittlung von Sozialdaten ist beispielsweise zulässig

  • zur Abwicklung von Erstattungsansprüchen oder Erstattungsforderungen nach §§ 102 ff. SGB X.
  • zur Abwicklung von Erstattungsforderungen nach § 225 Abs. 1 SGB VI einschließlich der Bekanntgabe rechtserheblicher Daten an eine Versorgungsdienststelle.
  • an Abtretungsgläubiger im Rahmen des § 53 SGB I; im Vorfeld einer Abtretung ist eine Übermittlung jedoch unzulässig; die Zulässigkeit der Abgabe einer Drittschuldnererklärung nach Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist in § 71 Abs. 1 S. 2 SGB X geregelt (GRA zu § 71 SGB X).
  • an die Hauptzollämter, soweit diese gemäß § 66 SGB X in Verbindung mit § 4 Buchst. b VwVG, § 1 Nr. 4 FVG als Vollstreckungsbehörde tätig werden sollen.
  • an polizeiliche Ermittlungsbehörden im Rahmen von Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltens von Rentenversicherungsbeiträgen, zulässig sind auch Strafanzeigen in Betrugsfällen (zum Beispiel Erschleichen von Leistungen) oder bei dem Straftatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB.
  • bei der Erstattung einer Strafanzeige oder einer Anzeige an die Gewerbeaufsichtsbehörde (Gewerbeamt) im Rahmen des Beitragseinzugs, wenn diese Maßnahmen zur Gewährleistung der Zahlungsdisziplin oder zur Verhütung von Schäden für die Versichertengemeinschaft erforderlich sind, weil dies eine gesetzliche Aufgabe des Sozialleistungsträgers ist (BT-Drucksache 8/4022, S. 85). So können beispielsweise Daten an die Gewerbeaufsichtsbehörde zur Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens gemäß § 35 GewO wegen Unzuverlässigkeit bei Nichtzahlung von Sozialabgaben übermittelt werden, wenn bei versicherungspflichtigen Selbständigen nach §§ 2 Nr. 1 bis 3, 8 bis 9; 4 Abs. 2 SGB VI erhebliche Beitragsrückstände bestehen. Eine Datenübermittlung in Gewerbeuntersagungsverfahren auf Anfrage ist auch in den Fällen zulässig, in denen keine Beitragsrückstände bei den RV-Trägern festgestellt werden. Hier kann von einem wohlverstandenen Interesse der Betroffenen ausgegangen werden (AGGDS 4/2010, TOP 5).
  • an die Dienstleistungszentren des Bundesverwaltungsamtes (früher Wehrbereichsverwaltungen beziehungsweise Wehrbereichsgebührnisämter) die Bekanntgabe der Anschrift der Versicherten, soweit eine Nachversicherung noch nicht durchgeführt wurde; Gleiches gilt für die Daten, die zur Prüfung des Widerrufs der Nachversicherung gem. § 185 Abs. 2a SGB VI erforderlich sind.
  • an den zuständigen ausländischen Versicherungsträger zur Durchführung von über- oder zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften (§ 67 Abs. 2 Nr. 2 SGB X),
  • neben einer gesetzlichen Pflegekasse auch an ein privates Versicherungsunternehmen oder eine Beihilfestelle im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI für nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen.

Beachte:

Sofern medizinische Daten übermittelt werden sollen, ist vorab § 76 SGB X zu prüfen (vergleiche GRA zu § 76 SGB X).

Hinweis:

Die Verwendung der Versicherungsnummer im Schriftverkehr mit Dritten ist durch § 18f SGB IV gedeckt, darf aber auch über § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X zur eigenen Aufgabenerfüllung der Rentenversicherung Dritten übermittelt werden.

Datenübermittlung zur Aufgabenerfüllung anderer Sozialleistungsträger (§ 69 Abs. 1 Nr 1 SGB X - 3. Alternative)

Die 3. Alternative des § 69 Abs. 1 Nr. 1. SGB X gestattet die Übermittlung von Sozialdaten an einen anderen Sozialleistungsträger, soweit dieser die Daten zur Erfüllung einer eigenen Aufgabe nach dem SGB benötigt.

Zu den Sozialleistungsträgern gehören

Eine Auflistung der Sozialleistungsträger ist der Anlage 1 enthalten.

Beachte:

Weitere Stellen ergeben sich aus der Gleichstellung nach Absatz 2 (Abschnitt 8).

Gesetzliche Aufgabe

Als "gesetzliche Aufgabe nach dem SGB" ist jede Aufgabe anzusehen, die sich aus diesem Sozialgesetzbuch ergibt. Die in § 68 SGB I aufgeführten Gesetze gelten dabei als besondere Teile "dieses Gesetzbuches" und sind damit ebenso in § 69 SGB X einbezogen wie die in § 67 Abs. 3 SGB X genannten Aufgaben (GRA zu § 67 SGB X).

Kriterium, ob eine gesetzliche Aufgabe wahrgenommen wird, ist nicht deren ausdrückliche Benennung als solche, sondern dass für sie eine gesetzliche Grundlage im Sinne des § 30 SGB IV vorhanden ist.

Damit fallen unter den Begriff der "gesetzlichen Aufgabe" auch folgende Bereiche:

  • ausdrücklich gesetzlich normierte Aufgaben, beispielsweise Leistungsgewährung, Beitragseinzug, Rehabilitation,
  • Betreuung der Versicherten,
  • Zusammenarbeit mit anderen Leistungsträgern oder sonstigen Stellen, beispielsweise § 17 SGB I, § 12 SGB IX,
  • satzungsmäßige Aufgaben,
  • abgeleitete Aufgaben, beispielsweise Aufgabenübertragung durch Delegation, Mandatserteilung oder Beauftragung.

Keine gesetzliche Aufgabe im Sinne des § 69 Abs. 1 SGB X ist beispielsweise die Wahrnehmung reiner Verwaltungsfunktionen, das heißt, der Sozialleistungsträger benötigt Sozialdaten in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber oder im fiskalischen Bereich.

Ersterhebungsgrundsatz

Alle in § 35 SGB I genannten Stellen sind zur Beachtung des Ersterhebungsgrundsatzes nach § 67a Abs. 2 S. 1 SGB X verpflichtet und tragen die Verantwortung hierfür. Die Rentenversicherungsträger können daher unterstellen, dass bei einer Anfrage eines anderen Sozialleistungsträgers dieser den Ersterhebungsgrundsatz beachtet hat. Ein entsprechender Hinweis in dem Ersuchen ist nicht notwendig (AGGDS 1/2015, TOP 4, Ziffer 2 des Beratungsergebnisses).

Erforderlichkeit

Die Rentenversicherungsträger tragen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung (§ 67d Abs. 1 S. 1 SGB X). Dies schließt auch den Umfang der Übermittlung ein. Sie sind daher zur Prüfung verpflichtet, ob der erfragte Datenumfang tatsächlich zur Aufgabenerfüllung der anfragenden Stelle erforderlich ist. Diese Prüfung ist nach Schlüssigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen. Hierfür ist es notwendig, dass in den Auskunftsersuchen die erforderlichen Angaben über den Zweck und die Erforderlichkeit der Datenübermittlung enthalten sind, damit die Rentenversicherung einordnen kann, ob und nach welcher Vorschrift und in welchem Umfang Daten übermittelt werden dürfen (AGGDS 2/2014, TOP 3).

Den anfragenden Stellen dürfen nur die Daten übermittelt werden, die sie für ihre Aufgabenerledigung tatsächlich benötigen. Ergibt sich nicht eindeutig aus dem Auskunftsersuchen, welche konkreten Daten benötigt werden, ist dies zunächst zu erfragen. Es dürfen nicht der Einfachheit halber ganze Kontoübersichten, Versicherungsverläufe, Rentenauskünfte oder Bescheidkopien versandt werden.

Ausnahmen, bei denen die Erforderlichkeit der Übersendung vollständiger Versicherungsverläufe, Bescheidkopien oder Kontoübersichten als gegeben anzusehen ist, sind unter Abschnitte 5.3.1 bis 5.3.3 aufgeführt.

Näheres zu Anfragen nach Probeberechnungen ist in Abschnitt 5.3.4 dargestellt.

Versand von Versicherungsverläufen

Grundsätzlich dürfen vollständige Versicherungsverläufe nur mit Einwilligung der betroffenen Person dritten Stellen übersandt werden (Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. a DSGVO in Verbindung mit Art. 7 DSGVO und § 67b Abs. 2 SGB X). Lediglich in den nachstehend aufgezählten Fällen ist dies auch ohne Einwilligung zulässig, da die Erforderlichkeit gegeben ist:

  • an Krankenkassen, die einen Versicherungsverlauf zur Klärung der Vorversicherungszeit in der KVdR benötigen,
  • an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zur Prüfung der Befreiung von der Versicherungspflicht sowie für die Überprüfung der Wartezeit,
  • an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zur Prüfung der Kalendermonate, die nach § 51 Abs. 3a und Abs. 4 SGB VI auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden können,
  • an Jugendämter in ihrer Eigenschaft als Unterhaltsvorschusskasse nach § 6 UVG,
  • an die Familienkasse zur Prüfung des Kindergeldanspruchs gemäß. Art. 77 VO (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 78 VO (EWG) Nr. 1408/71 in Verbindung mit dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG),
  • an Versicherungsämter für die Beratung der betroffenen Personen beziehungsweise für die Antragsaufnahme,
  • an Ausländerämter für die Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers oder eines Angehörigen des Ausländers (§71 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SGB X),
  • an Sozialleistungsträger im Regressverfahren (nur den Versicherungsverlauf des Geschädigten),
  • an Träger der Sozialhilfe zur Prüfung nach § 95 SGB XII und zur Prüfung des Vermögensfreibetrages von 5 % beim Unterhaltsverpflichteten nach § 94 Abs. 1 SGB XII (Urteil des BGH vom 30.08.2006, AZ: XII ZR 98/04),
  • an Berufsgenossenschaften für die Prüfung, ob eine Berufskrankheit vorliegt; hierfür sind die Daten des gesamten Berufslebens erforderlich, in der Regel werden auch die Angaben zum jeweiligen Arbeitgeber (Name und Anschriften) benötigt,
  • an Träger der Kriegsopferversorgung zur Prüfung nach § 27i BVG,
  • an Versorgungsdienststellen und Zusatzversorgungskassen, sofern sie zur Anrechnung auf die dortigen Leistungen (beispielsweise nach § 55 BeamtVG, Art. 85 BayBeamtVG, § 66 N BeamtVG) oder zur Prüfung nach dem VersAusglG benötigt werden (§ 57 BeamtVG). Hier handelt es sich um Sozialleistungsträgern gleichgestellte Stellen (Abschnitt 8).

Versand von Rentenbescheiden

Grundsätzlich dürfen vollständige Rentenbescheide nur mit Einwilligung der betroffenen Person dritten Stellen übersandt werden (Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. a DSGVO in Verbindung mit Art. 7 DSGVO und § 67b Abs. 2 SGB X). Lediglich in den nachstehend aufgezählten Fällen ist dies auch ohne Einwilligung zulässig, da die Erforderlichkeit gegeben ist:

  • an Versorgungsdienststellen und Zusatzversorgungskassen, sofern diese zur Anrechnung auf die dortige Leistung oder zur Prüfung nach dem VersAusglG benötigt werden (§§ 55 und 57 BeamtVG); hier handelt es sich um den Sozialleistungsträgern gleichgestellte Stellen (Abschnitt 8);
  • an erstattungsberechtigte Träger der Kriegsopferfürsorge, sofern diese nach § 27i BVG das Antragsverfahren betrieben haben oder Rechtsmittel einlegen wollen;
  • an Träger der Sozialhilfe, sofern diese nach § 95 SGB XII das Antragsverfahren betrieben haben oder Rechtsmittel einlegen wollen.

Versand von Kontoübersichten

Grundsätzlich sind Kontoübersichten nur für den internen Dienstgebrauch bestimmt. Lediglich in den nachstehend aufgezählten Fällen ist eine Herausgabe zulässig:

Versand von Renten- oder Probeberechnungen

Vollständige Renten- oder Probeberechnungen dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der betroffenen Person dritten Stellen übersandt werden (Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. a DSGVO in Verbindung mit Art. 7 DSGVO und § 67b Abs. 2 SGB X). Insbesondere Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften benötigen derartige Berechnungen zur Prüfung, ob ein Verrechnungsersuchen nach § 52 SGB I zur Begleichung noch offener Beitragsforderungen durch künftige Rentenzahlungen befriedigt werden kann oder ob eine Niederschlagung oder Stundung der Forderung vorgenommen werden muss.

In diesen Fällen kann das Ergebnis einer Probeberechnung (derzeitige Rentenhöhe) übermittelt werden. Dazu ist eine Rentenauskunft als Probeberechnung zu erzeugen. Der Ausdruck der vollständigen Renten- oder Probeberechnung darf in diesen Fällen nicht an die anfragende Stelle mitgeschickt werden. Vollständige Versicherungsverläufe dürfen nur in den in Abschnitt 5.3.1 genannten Fällen versandt werden und vollständige Rentenbescheide nur in den in Abschnitt 5.3.2 genannten Fällen.

Beachte:

Eine derartige Anfrage ist kein Anlass, eine Kontoklärung einzuleiten, nur um als Ergebnis das Auskunftsersuchen beantworten zu können. Die Probeberechnung ist also nur aus dem derzeit gespeicherten Konto zu fertigen.

Ausnahme:

Fordern Versorgungsdienststellen oder Zusatzversorgungskassen unter Hinweis auf § 55 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) vollständige Renten- oder Probeberechnungen an, dürfen diese - ohne Einwilligung der betroffenen Person - übersandt werden.

Übermittlung aus Dateien nach § 28p SGB IV

Eine Übermittlung nach § 69 SGB X ist auch aus Dateien nach § 28p Abs. 8 SGB IV (Prüfplanungsdatei, Basisdatei und Prüfhilfedatei) zulässig. Konkret handelt es um Anfragen nach den Beschäftigten eines bestimmten Arbeitgebers.

Für diese Dateien gelten zwar nach § 28p Abs. 8 SGB IV enge Zweckbindungen, die eine Verwendung im Wesentlichen nur für die Prüfung zulassen, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch nachkommen. Diese Zweckbindung gilt jedoch nicht im Verhältnis zu § 35 SGB I in Verbindung mit den Übermittlungsvorschriften des Zweiten Kapitels.

§ 37 S. 1 SGB I legt als Grundsatz fest, dass die Vorschriften des SGB I und SGB X für alle Sozialleistungsbereiche des SGB gelten. Ausnahmen sind nach § 37 S. 1 zweiter Halbs. SGB I nur zulässig, wenn sie ausdrücklich in den anderen Büchern des SGB geregelt sind. Nach § 37 S. 2 SGB I gilt dieser Vorbehalt in bestimmten Fällen, die in § 37 S. 2 SGB I abschließend aufgezählt sind, nicht. Hierzu zählt auch § 35 SGB I, der in seinem Absatz 2 festlegt, unter welchen Voraussetzungen eine Verarbeitung (und damit eine Übermittlung) von Sozialdaten zulässig ist (Näheres in der GRA zu § 37 SGB I).

Da es selten für die gesetzliche Aufgabenerfüllung eines Sozialleistungsträgers erforderlich ist, dass dieser sämtliche Beschäftigte eines Arbeitgebers ermitteln muss, ist ein strenger Maßstab an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 SGB X, insbesondere an das Erforderlichkeitsprinzip (Abschnitt 5.3) zu legen. Auskunftsersuchen können nur positiv beantwortet werden, wenn die ersuchenden Sozialleistungsträger ausführlich und nachvollziehbar darlegen, für welche ihrer gesetzlichen Aufgaben sie die Beschäftigten eines bestimmten Arbeitgebers benötigen. In Zweifelsfällen sollte in diesen Fällen eher restriktiv reagiert werden. Hiervon ausgenommen sind nur die Stellen, die nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig werden, da hier regelmäßig auch von einem Eigeninteresse der Rentenversicherung ausgegangen werden kann. Diesen Stellen können nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X 2. und 3. Alternative die erforderlichen Daten übermittelt werden.

Beispiele für zulässige Datenübermittlungen

Nachstehend werden besondere Fallgruppen von Datenübermittlungen näher dargestellt.

Datenübermittlungen an Krankenkassen

  • Prüfung des § 51 Abs. 1 SGB V
    Die Übermittlung nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X an die Krankenkasse ist zulässig, wenn diese in ihrem Auskunftsersuchen ausdrücklich auf die Notwendigkeit des Gutachtens zur Prüfung des § 51 Abs. 1 SGB V hinweist. Danach kann die gesetzliche Krankenkasse betroffenen Personen, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichen Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Teilhabeleistungen zu stellen haben. Wird der Antrag nicht gestellt, entfällt der Anspruch auf Krankengeld (§ 51 Abs. 3 SGB V). Da also hier die ärztlichen Gutachten (nicht aber Befundberichte oder Atteste) für die Aufgabenerfüllung der gesetzlichen Krankenkassen erforderlich sind, liegen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X somit vor. Eine gesonderte Einwilligung der betroffenen Person ist hier nicht erforderlich. Es gelten in diesen Fällen die erleichterten Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X, weil Sozialdaten übermittelt werden sollen, die im Zusammenhang mit einer Begutachtung wegen der Erbringung von Sozialleistungen stehen (AGGDS 4/2013, TOP 10). Eine Übermittlung von Gutachten an die Krankenkassen ist allerdings trotz ihrer Berufung auf § 51 Abs. 1 SGB V dann unzulässig, wenn sich ergibt, dass eine Prüfung gem. § 51 Abs. 1 SGB V durch die Krankenkasse bereits vorgenommen wurde (beispielsweise wenn die betroffene Person bereits durch die Krankenkasse zur Antragstellung aufgefordert worden ist).
  • Anforderung des vollständigen Reha-Entlassungsberichts oder dessen Bl. 1
    Eine Übermittlung der vollständigen Reha-Entlassungsberichte der Reha-Kliniken an die Krankenkassen ist auch mit Einwilligung der betroffenen Person nicht zulässig, da die Kenntnis des vollständigen Reha-Entlassungsberichts für die gesetzliche Aufgabenerfüllung der Krankenkassen nicht erforderlich ist und somit keine Rechtsgrundlage für eine zulässige Datenerhebung nach § 67a SGB X seitens der Krankenkassen besteht. Diese Rechtsgrundlage wird auch nicht durch eine Einwilligung der betroffenen Personen geschaffen. Näheres kann der GRA zu § 76 SGB X entnommen werden.
    Hinweis:
    Da die Krankenkassen den Reha-Entlassungsbericht nicht selbst erhalten dürfen, aber regelmäßig für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) anfordern, erfolgte die Übersendung des Reha-Entlassungsberichts an die Krankenkassen bis Ende des Jahres 2016 in einem verschlossenen Umschlag zur Weiterleitung an den MDK (Umschlagsverfahren). Dieses Verfahren wird seit dem 1.1.2017 von der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) nicht mehr toleriert. Seit dem 1.1.2017 fordern die Krankenkassen im Rahmen des von ihnen entwickelten Verfahrens Mitteilungs-Management (MiMa) zwar weiterhin für den MDK den Reha-Entlassungsbericht bei der Rentenversicherung an, sie fügen aber ihrer Anfrage ein vorbereitetes Antwortschreiben bei, das im Adressfeld die Anschrift des zuständigen MDK enthält. Von der Rentenversicherung muss nur noch der Reha-Entlassungsbericht beigefügt und an diese Anschrift versandt werden. Dieses Verfahren entspricht auch der Neuregelung des § 276 Abs. 2 S. 3 SGB V, der zwar für die Leistungserbringer nach dem SGB V (Krankenhäuser, Vertragsärzte et cetera) konzipiert wurde, aber ausdrücklich auf der Forderung des Gesetzgebers und der BfDI beruht, dass medizinische Unterlagen grundsätzlich nur unmittelbar dem MDK zu übersenden sind. Die Einwilligung der betroffenen Personen ist weiterhin für eine zulässige Übermittlung des Reha-Entlassungsberichts durch die Rentenversicherung erforderlich (§ 76 Abs. 1 SGB X). Eine entsprechende Bestätigung, dass beim MDK oder der Krankenkasse eine Einwilligung vorliegt, ist ausreichend; sie muss nicht vorgelegt werden (§ 67d Abs. 1 S. 2 SGB X).
    Mit der Einwilligung der betroffenen Personen darf auf Anforderung Blatt 1 des Reha-Entlassungsberichts (Vordruck G0810, Ärztlicher Entlassungsbericht, Ausfertigung für die Krankenkasse) an die Krankenkasse übermittelt werden (AGGDS 5/2007, TOP 4).
    Beachte:
    Betroffene Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben nach § 44 Abs. 4 SGB V einen Anspruch auf individuelle Beratung zu den erforderlichen Leistungen und unterstützenden Angeboten zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. In diesem Zusammenhang dürfen die Krankenkassen mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person die erforderlichen personenbezogenen Daten - auch Gesundheitsdaten - verarbeiten. Insbesondere dürfen sie den Reha-Entlassungsbericht beim zuständigen Rentenversicherungsträger anfordern und erhalten (AGGDS 3/2017, TOP 13).
    Dies gilt nicht
    , wenn die Krankenkassen im Rahmen von § 66 SGB V Versicherte bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern unterstützen. Hierbei ist es aber unabhängig vom Reha-Entlassungsbericht möglich, den Krankenkassen mit Einwilligung der betroffenen Person weitere medizinische Unterlagen aus der Verwaltungsakte des RV-Trägers oder aus der Behandlungsakte der Reha-Einrichtung zur Verfügung zu stellen (AGGDS 4/2018, TOP 11).
    Der Reha-Entlassungsbericht darf auch nicht an die Krankenkasse übermittelt werden, wenn ein Rentenversicherungsträger im Rahmen des § 16 SGB IX Erstattungsansprüche für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gegenüber einer Krankenkasse geltend gemacht hat, weil die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 SGB VI durch den Versicherten für eine Leistung zu Lasten der Rentenversicherung nicht erfüllt waren, und die Krankenkasse zur Prüfung des Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers den (vollständigen) Reha-Entlassungsbericht anfordert. Um über die Übernahme der Kosten für die Reha-Maßnahme entscheiden zu können, genügen die Unterlagen, die bei Antragsstellung vor Durchführung der Maßnahme vorgelegen haben, so dass in diesem Zusammenhang der Entlassungsbericht von der Krankenkasse nicht zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt wird. Anders ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn die Kostenübernahme durch die Krankenkasse zugesagt wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nicht mehr „Dritter“, sondern wird zum „zuständigen Leistungsträger“, dem alle Unterlagen, einschließlich des Entlassungsberichts, zur Verfügung gestellt werden können.
  • Prüfung der Entscheidung der Rentenversicherung
    Ebenfalls nicht zu den Aufgaben der Krankenkassen gehört es, ablehnende Entscheidungen der Rentenversicherungsträger im Verfahren bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Begründen Krankenkassen ihre Anfragen in diesem Sinne, ist eine Datenübermittlung abzulehnen, da eine Prüfung nicht zur Aufgabenerfüllung gehört.

Datenübermittlungen an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK)

Auf Anforderung darf die Übermittlung von Reha-Entlassungsberichten nach medizinischen Leistungen zur Rehabilitation, bei denen die Rentenversicherung Kostenträger ist, an den gemäß § 275 SGB V für die medizinische Begutachtung zuständigen MDK erfolgen. Voraussetzung hierbei ist jedoch, dass die betroffenen Personen insoweit eingewilligt haben (AGGDS 5/2007, TOP 4).

Es ist auch zulässig, den Reha-Entlassungsbericht auf Anforderung einer Krankenkasse direkt dem zuständigen MDK zuzusenden. Hierfür wird im Rahmen des von den Krankenkassen entwickelten Verfahrens MiMa (Mitteilungs-Management) eine Anfrage der Krankenkasse an den Rentenversicherungsträger gesandt, der ein bereits mit der Adresse des zuständigen MDK versehenes Antwortschreiben beiliegt (s. auch Abschn. 5.4.1).

Von der Krankenkasse ist zu bestätigen, dass die betroffene Person in die Übermittlung des Reha-Entlassungsberichts eingewilligt hat. Da nach § 67d Abs. 1 S. 2 SGB X die auskunftsersuchende Stelle die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in ihren Ersuchen trägt, ist es ausreichend, wenn in den Ersuchen bestätigt wird, dass eine Einwilligungserklärung der betroffenen Person vorliegt; eine Vorlage dieser Erklärung ist grundsätzlich nicht erforderlich (Abschnitt 2 und GRA zu § 67d SGB X).

Datenübermittlung an Jugendämter in ihrer Funktion als Amtspfleger oder Beistand

Die Jugendämter haben als Amtspfleger, Amtsvormund, Beistand oder Gegenvormund die Wahrnehmung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand. Der Amtspfleger oder Amtsvormund nimmt insoweit anstelle der Eltern für den Minderjährigen Aufgaben wahr. Hier sind die Jugendämter nicht Leistungsträger nach § 12 SGB I. Aus § 2 Abs. 3 Nr. 11 SGB VIII ist ersichtlich, dass sie insoweit "andere Aufgaben der Jugendhilfe“ des Dritten Kapitels des SGB VIII wahrnehmen und nicht „Leistungen der Jugendhilfe“ des Zweiten Kapitels des SGB VIII erbringen. Damit handeln die Jugendämter und die rechtsfähigen Vereine bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben des Dritten Kapitels des SGB VIII im Rahmen der Beistandschaft nicht als Sozialleistungsträger im Sinne des § 27 SGB I in Verbindung mit § 35 SGB I. Eine Datenübermittlung durch die Rentenversicherungsträger nach § 69 SGB X scheidet daher aus. Allerdings dürfen Auskunftsersuchen der Jugendämter zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Rahmen einer Beistandschaft nach § 55 SGB VIII zulässig im Rahmen von § 74 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB X beantwortet werden. Die näheren Voraussetzungen können der GRA zu § 74 SGB X entnommen werden.

Datenübermittlung an Jugendämter zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG)

Auskunftsersuchen der Jugendämter als Leistungsträger im Rahmen der Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UnterhVG) sind nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X zu behandeln, weil diese Aufgaben nach § 68 Nr. 14 SGB I als solche nach dem Sozialgesetzbuch gelten. Dabei wird die Übermittlungsbefugnis nicht durch § 6 Abs. 5 UnterhVG eingeschränkt, wonach eine Auskunftspflicht nur über Wohnort und die Höhe der Einkünfte des ausgleichspflichtigen Elternteils besteht (PGGDS 1/2005, TOP 3).

Wird in diesem Zusammenhang im Rahmen von § 66 SGB X bei der Vollstreckung/Durchsetzung der nach § 7 UnterhVG auf das Land übergegangenen Unterhaltsansprüche eine andere Behörde tätig, bei der es sich gerade nicht um einen Sozialleistungsträger handelt (meistens Behörden der Finanzverwaltung, Stadtkassen oder Landesbehörden wie das Landesamt für Finanzen in Bayern), so ist ebenfalls eine Übermittlung von Sozialdaten nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X zulässig. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Dienststellen auch nach dem Landesrecht die zuständigen Stellen für den Vollzug des § 7 UnterhVG sind (wie das Landesamt für Finanzen in Bayern) und es sich damit um eine sozialrechtliche Aufgabenerfüllung handelt. Die Gleichstellung dieser Stellen als Sozialleistungsträger im Sinne von § 35 SGB I erfolgt im Bereich der Unterhaltsvorschussleistungen dann ebenfalls nach § 68 Nr. 14 SGB I (AGGDS 1/2010, TOP 9).

Datenübermittlung an von Sozialleistungsträgern beauftragte private Stellen

Beauftragen Sozialleistungsträger für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach dem SGB private Stellen/Unternehmen, im Rahmen einer Auftragsverarbeitung (§ 80 SGB X in Verbindung mit Art. 28 DSGVO) für sie tätig zu sein (beispielsweise Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei durch eine Krankenkasse im Rahmen eines Regressverfahrens oder Beauftragung von privaten Firmen wegen Forderungen der Bundesagentur für Arbeit), ist eine Datenübermittlung in dem Umfang zulässig, der für die Auftragsverarbeitung erforderlich ist und mit der Beauftragung vereinbart wurde.

Die Beauftragung und deren Inhalt sind gegenüber der um Auskunft ersuchten Stelle nachzuweisen.

Datenübermittlung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens (§ 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X)

Nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X ist die Übermittlung von Sozialdaten für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens einschließlich eines Strafverfahrens zulässig, wenn diese Verfahren im Zusammenhang mit der gesetzlichen Aufgabe eines Sozialleistungsträgers stehen. Näheres hierzu in Abschnitt 5.1.

Voraussetzung für die Übermittlung ist, dass ein (straf-)gerichtliches Verfahren bereits anhängig ist. Das Strafverfahren wird aus strafprozessualer Sicht in folgende Verfahrensabschnitte aufgeteilt:

  • das Ermittlungsverfahren (§§ 158 ff. StPO),
  • das Zwischenverfahren (Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens §§ 199 ff. StPO),
  • das Hauptverfahren (§§ 213 ff. StPO) einschließlich des Rechtsmittelverfahrens bis hin
  • zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung und
  • das Vollstreckungsverfahren (§§ 449 ff. StPO).

Polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren sind - sofern sie im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Aufgabe nach dem SGB stehen - als Teil des Strafverfahrens einzustufen. Eine Datenübermittlung an die Ermittlungsbehörden ist in diesen Fällen nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X zulässig (AGGDS 1/2014, TOP 8).

Sind die Rentenversicherungsträger Verfahrensbeteiligte, sind dem Gericht regelmäßig die vollständigen Aktenvorgänge zur Verfügung zu stellen.

Sind die Rentenversicherungsträger nicht Verfahrensbeteiligte, ist eine vollständige Aktenherausgabe nur dann zulässig, wenn die betroffenen Personen hierzu ausdrücklich ihre schriftliche Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. a DSGVO in Verbindung mit Art. 7 DSGVO und § 67b Abs. 2 SGB X erklärt haben. Die erforderlichen und vom Gericht genau bezeichneten Sozialdaten können nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X auch ohne Einwilligung der Betroffenen zulässig übermittelt werden.

Bei medizinischen Daten ist zusätzlich § 76 SGB X zu beachten (GRA zu § 76 SGB X).

Datenübermittlung zur Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen (§ 69 Abs. 1 Nr. 3 SGB X)

Verbreiten betroffene Personen im Zusammenhang mit einer Leistungsgewährung in der Öffentlichkeit Unwahrheiten, so ist nach § 69 Abs. 1 Nr. 3 SGB X eine Richtigstellung in der Öffentlichkeit und die damit verbundene Übermittlung von Sozialdaten der betroffenen Personen zulässig. Öffentlichkeit ist dann gegeben, wenn die unwahre Tatsachenbehauptung für einen nach Zahl und Individualität unbestimmten Kreis oder für einen nicht durch persönliche Beziehungen innerlich verbundenen Kreis von Personen wahrnehmbar ist, auch wenn der Ort kein öffentlicher ist.

Öffentliche Richtigstellung heißt Richtigstellung in der Presse und in den Medien.

Die unwahre Tatsachenbehauptung kann sowohl den Straftatbestand der üblen Nachrede nach § 186 StGB als auch der Verleumdung nach § 187 StGB enthalten. Voraussetzung ist, dass die behauptete Tatsache in ihren wesentlichen Punkten unwahr ist. Geringfügige Übertreibungen oder die Unrichtigkeit von Nebensächlichkeiten genügen nicht für die Richtigstellung in der Öffentlichkeit. Dabei ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Ein so tiefer Eingriff wie die Übermittlung von Sozialdaten gegenüber der Öffentlichkeit ist auf sozialpolitisch bedeutsame Fälle zu beschränken.

Diese Übermittlung bedarf aus diesem Grund der vorherigen Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.

Datenübermittlung an den Sozialleistungsträgern gleichgestellte Stellen (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 SGB X)

Eine weitere Übermittlungsbefugnis besteht gegenüber den Stellen, die den Sozialleistungsträgern gleichgestellt sind. Eine Datenübermittlung nach Nummer 1 bis Nummer 3 ist nur im erforderlichen Umfang (Abschnitt 5.3) und unter Beachtung des Ersterhebungsgrundsatzes (Abschnitt 5.2) zulässig.

Gleichgestellte Stellen nach Nummer 1

Hier sind die Stellen benannt, denen vom Gesetzgeber die Erfüllung wichtiger sozialrechtlicher Aufgaben übertragen wurde. Es handelt sich hierbei um Entschädigungsleistungen für ergangenes Unrecht in verschiedenen Bereichen und um Versorgungsleistungen für bestimmte Personenkreise.

Es handelt sich um die Stellen, die Leistungen zu erbringen haben nach

  • dem Lastenausgleichsgesetz,
  • dem Bundesentschädigungsgesetz,
  • dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz,
  • dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz,
  • dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen,
  • dem Unterhaltssicherungsgesetz,
  • dem Beamtenversorgungsgesetz und den Vorschriften, die auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisen,
  • dem Soldatenversorgungsgesetz,
  • dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz und
  • den Vorschriften der Länder über die Gewährung von Blinden- und Pflegegeldleistungen.

Gleichgestellte Stellen nach Nummer 2

Für die Aufgabenerfüllung der gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien nach § 4 Abs. 2 TVG sowie der Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen ist eine Datenübermittlung zulässig.

Anlage 2 enthält eine entsprechende Auflistung der gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien.

Gleichgestellte Stellen nach Nummer 3

Der Gesetzgeber hat in Nummer 3 die Bezügestellen im öffentlichen Dienst als gleichgestellte Stellen benannt. Eine Datenübermittlung an diese Stellen durch die Rentenversicherungsträger ist jedoch nur in den Fällen zulässig, in denen die Daten für die Gewährung kindergeldabhängiger Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts benötigt werden und eine Feststellung dieser Leistungen nur unter Verwendung personenbezogener Kindergelddaten möglich ist.

Übermittlungsbefugnis der Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen (§ 69 Abs. 3 SGB X)

Die Bundesagentur für Arbeit ist zur Datenübermittlung an die gesetzlichen Krankenkassen berechtigt, sofern diese Daten für die Krankenkassen zur Feststellung der Arbeitgeber erforderlich sind, die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz teilnehmen. Nach diesem Gesetz sind Krankenkassen verpflichtet, Arbeitgebern einen bestimmten Teil der anfallenden Aufwendungen für Entgeltfortzahlungen (beispielsweise bei Krankheit und Mutterschaft) zu erstatten.

Für die Rentenversicherungsträger hat diese Vorschrift keine Bedeutung.

Übermittlungsbefugnis der Krankenkassen gegenüber Arbeitgebern (§ 69 Abs. 4 SGB X)

Nach Absatz 4 dürfen Krankenkassen befugt Sozialdaten an Arbeitgeber übermitteln, soweit es sich um Daten über die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit, die auf derselben Erkrankung beruht (Fortsetzungskrankheit) handelt. Diese Daten werden vom Arbeitgeber zur ordnungsgemäßen Berechnung des Entgeltfortzahlungszeitraumes und der damit verbundenen Entgeltzahlungen nach § 3 Abs. 1 S. 2 EFZG sowie zur Vermeidung von Erstattungsansprüchen der Krankenkasse gegenüber dem Arbeitgeber nach § 115 SGB X benötigt.

Diagnosedaten dürfen nicht übermittelt werden.

Eine Übermittlungsbefugnis für die Rentenversicherungsträger ergibt sich nach dieser Vorschrift nicht.

Datenübermittlung für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben der Rechnungshöfe und anderer Stellen (§ 69 Abs. 5 SGB X)

Eine Datenübermittlung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe, der Aufsichts- und Kontrollbehörden (hierzu gehören beispielsweise die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder) und der Disziplinarbehörden, sowie der Stellen zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen ist zulässig, wenn diese Datenübermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Stelle erforderlich ist und § 67c Abs. 3 S. 1 SGB X Anwendung findet (GRA zu § 67c SGB X).

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2541)

Inkrafttreten: 25.05.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/12611

Die bisherigen Regelungen werden beibehalten und redaktionell an die Begriffsbestimmungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) angepasst.

Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933)

Inkrafttreten: 01.01.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/10488

In Absatz 2 Nummer 1 wurden nach dem Wort „Bundesentschädigungsgesetz“ die Wörter „dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz“ eingefügt.

Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.12.2005 (BGBl. I S. 3686)

Inkrafttreten: 01.01.2006

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/46

In Absatz 3 letzter Halbsatz wurde der Begriff „Lohnfortzahlungsgesetz“ durch „Aufwendungsausgleichsgesetz“ ersetzt.

Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848)

Inkrafttreten: 01.01.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1728

Mit Artikel 9 wurde im Absatz 3 das Wort „Bundesanstalt“ (für Arbeit) durch das Wort „Bundesagentur“ (für Arbeit) ersetzt.

Gesetz zur Änderung des BDSG und anderer Gesetze vom 18.05.2001 (BGBl. I S. 904)

Inkrafttreten: 23.05.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4329

In Absatz 1 Nummer 1 wurden die Worte „des Empfängers“ durch die Worte „des Dritten, an den die Daten übermittelt werden“ ersetzt.

2. SGB VI-ÄndG vom 13.06.1994 (BGBl. I S. 1229)

Inkrafttreten: 01.07.1994

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 12/6324, BR-Drucksache 1/94

Das 2. Kapitel des SGB X wurde neu gefasst. In § 69 SGB X wurden die Absätze 3 bis 5 angefügt.

Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes vom 20.12.1990 (BGBl. I S. 2954)

Inkrafttreten: 30.12.1990

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 11/7504 und 11/7843

In Absatz 2 wurde die Nummer 3 angefügt.

SGB IV ErgG vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330)

Inkrafttreten: 01.01.1989

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 11/3445, BR-Drucksache 554/88

Es wurden in Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 weitere gleichgestellte Stellen aufgenommen.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Verwaltungsverfahren - (Zehntes Buch) vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469)

Inkrafttreten: 01.01.1981

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 8/2034, BR-Drucksache 288/80

Zum 01.01.1981 wurde das Zweite Kapitel des SGB X (§§ 67 bis 85a SGB X) mit den Vorschriften zum Schutz der Sozialdaten eingeführt.

Anlage 1Beispiele von Sozialleistungsträgern
Anlage 2Gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 69 SGB X