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§ 96 SGG: Neuer Bescheid nach Klageerhebung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

16.08.2021

Änderung

Der Abschnitt zu den EM-Renten-Bescheiden während des Klageverfahrens (5.16) wurde vollständig überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand12.08.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 in Kraft getreten am 01.07.2020
Rechtsgrundlage

§ 96 SGG

Version003.00
Schlüsselwörter
  • 0161

  • 0165

  • 0166

  • 0168

  • 0223

  • 0224

  • 0610

  • 0615

  • 0616

  • 0620

  • 0624

  • 0701

  • 0702

  • 0703

  • 0708

  • 0750

Inhalt der Regelung

§ 96 SGG regelt

  • in Absatz 1 die Einbeziehung von ändernden oder ersetzenden Verwaltungsakten in das sozialgerichtliche Verfahren (Klageänderung kraft Gesetzes) und
  • in Absatz 2 die Unterrichtungspflicht an das Sozialgericht über neue Verwaltungsakte im anhängigen Verfahren.

Die Regelung im Einzelnen

Die nachstehenden Ausführungen orientieren sich am Wortlaut des § 96 SGG:

  • Nach Klageerhebung (siehe Abschnitt 2.1)
  • wird ein neuer Verwaltungsakt (siehe Abschnitt 2.2)
  • nur dann Gegenstand des Klageverfahrens (siehe Abschnitt 2.3),
  • wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt (siehe Abschnitt 2.4).
  • Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist (siehe Abschnitt 2.5).

Die Ausführungen gelten für das Klageverfahren und über § 153 Abs. 1 SGG auch für das Berufungsverfahren (siehe Abschnitt 6).

Nach Klageerhebung (§§ 90, 94 SGG)

Geht die Klage bei Gericht ein, ist der Rechtsstreit von diesem Zeitpunkt an rechtshängig (§ 94 SGG). Für die Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG kommt es nicht darauf an, ob die Klage zulässig ist (BSG vom 09.02.2000, AZ: B 9 V 29/98 R, SGb 2000, 262).

§ 96 Abs. 1 SGG erstreckt sich auch auf Bescheide, die im Zeitraum zwischen Erlass des Widerspruchsbescheides und Klageerhebung erteilt werden (siehe GRA zu § 86 SGG, Abschnitt 2.4). Abändernde oder ersetzende Bescheide (siehe Abschnitt 2.4), die nach Erlass des Widerspruchsbescheides, aber vor Erhebung der Klage ergehen, werden deshalb nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens (Haupt in Fichte/Jüttner, SGG 2020 § 96, Rn. 4).

Verwaltungsakt (§ 31 SGB X, § 54 SGG)

Es gilt der in § 31 S. 1 SGB X beschriebene Begriff des Verwaltungsaktes. Die rechtlichen Einzelheiten erläutert die GRA zu § 31 SGB X.

Gegenstand des Klageverfahrens

Bescheide werden ohne weiteres Zutun zum Gegenstand eines anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens, wenn nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen Verwaltungsakt ersetzt oder abgeändert wird (siehe Abschnitt 2.4). Das wird als Klageänderung kraft Gesetzes bezeichnet. Folge der Klageänderung kraft Gesetzes ist, dass das Gericht über diesen Bescheid mitentscheidet. Wegen des neuen Bescheides bedarf es also keines Vorverfahrens (BSG vom 08.10.2019, AZ: B 12 KR 8/19 R, juris Rn. 12).

§ 96 ist mit Wirkung zum 01.04.2008 dahingehend konkretisiert worden, dass irgendein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang zwischen dem neuen Verwaltungsakt und dem Streitgegenstand des Klageverfahrens nicht mehr ausreicht (Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, § 96 SGG, Rdnr. 4). Eine Einbeziehung von neuen Verwaltungsakten in ein laufendes Klageverfahren in entsprechender beziehungsweise sinngemäßer Anwendung ist deshalb ab dem 01.04.2008 nicht mehr zulässig (BSG vom 16.12.2009, AZ: B 7 AL 146/09 B, JURIS; BSG vom 30.09.2009, AZ: B 9 SB 19/09 B, JURIS; Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 06.12.2012, AZ: L 1 R 251/11). Die Norm ist somit eng auszulegen.

Allein für die vor dem 01.04.2008 erteilten Bescheide kann man eine entsprechende Anwendung im Rahmen des § 96 Abs. 1 SGG alter Fassung gelten lassen (BSG vom 07.02.2012, AZ: B 13 R 85/09 R, SozR 4-1200 § 52 Nr. 5).

Die Feststellung beziehungsweise Entscheidung, ob die Wirkung des § 96 Abs. 1 SGG eingetreten ist, obliegt nur dem Gericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist. Es handelt sich um eine rein verfahrensrechtliche Regelung, die keinen subjektiven Anspruch der Beteiligten vermittelt (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.09.2012, AZ: L 3 R 869/11).

Abänderung und Ersetzung

Der Versicherungsträger kann nach der Rechtshängigkeit weiterhin über den Streitgegenstand verfügen (§ 101 Abs. 1 SGG, § 54 SGB X). Damit ist er befugt, den streitbefangenen Verwaltungsakt abzuändern oder zu ersetzen.

  • Eine Änderung liegt vor, wenn der angefochtene Verwaltungsakt teilweise aufgehoben und durch eine Neuregelung ersetzt wird, welche die in dem ursprünglichen Bescheid gesetzte Beschwer erhöht oder vermindert.
  • Eine Ersetzung liegt vor, wenn ein neuer Verwaltungsakt ganz anstelle des alten Verwaltungsaktes tritt.

Um zu einer Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG zu kommen, muss der abändernde oder ersetzende Verwaltungsakt eine Schnittmenge mit dem angefochtenen Verwaltungsakt aufweisen. Dazu ist der Regelungsgehalt des neu einzubeziehenden Verwaltungsaktes mit dem Regelungsgehalt des angefochtenen Verwaltungsaktes zu vergleichen.

Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid also immer nur dann, wenn er - zumindest teilweise - denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft beziehungsweise wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird. Ein bloßer Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand ist nicht ausreichend (BSG vom 20.10.2010, AZ: B 13 R 82/09 R, SozR 4-6480 Art. 22 Nr. 2).

Unterrichtung des Gerichts (§ 96 Abs. 2 SGG)

§ 96 Abs. 2 SGG stellt sicher, dass das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, stets über die aktuelle Bescheidlage informiert ist. Während der Rechtshängigkeit des Rechtsstreits sind deshalb dem zuständigen Gericht Zweitschriften der neuen Verwaltungsakte zu übersenden.

Bescheid wird Gegenstand des Verfahrens

Der Rechtsbehelf des Widerspruchs oder - bei Widerspruchsbescheiden - der Klage ist gegen Bescheide, die Gegenstand des Verfahrens geworden sind, unzulässig (BSG vom 28.05.1957, AZ: 2 RU 18/55, BSGE 5, 158).

Wird der neue Bescheid Gegenstand des Verfahrens, so ist er

zu versehen.

Wird der neue Bescheid nicht Gegenstand des Verfahrens, so erhält er als Rechtsbehelfsbelehrung die Widerspruchsklausel (§ 36 SGB X) oder - falls er als Widerspruchsbescheid erteilt wird - die Klageklausel (§ 85 Abs. 3 S. 4 SGG).

Soweit nach Erteilung des Bescheides mit dem Hinweis auf § 96 Abs. 1 SGG (§ 153 Abs. 1 SGG) bekannt wird, dass der Rechtsstreit bereits vor der Bescheiderteilung erledigt war (zum Beispiel durch Klagerücknahme, § 102 S. 1 SGG), ist der Bescheidempfänger formlos darauf hinzuweisen, dass der Bescheid wegen der Erledigung des Rechtsstreits nicht mehr Gegenstand des Verfahrens geworden ist und etwaige Einwendungen mit einem neuen Rechtsbehelf vorzubringen sind. Die formlose Mitteilung enthält zu diesem Zweck die zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung nach § 36 SGB X (Widerspruchsklausel). Die Rechtsbehelfsfrist beginnt erst mit Zugang der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung zu laufen. Ergeht der Bescheid in Ausführung eines Anerkenntnisses beziehungsweise eines Vergleichs, so ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass ein Widerspruch nur zulässig ist, soweit die richtige Ausführung des Anerkenntnisses oder des Vergleichs zu beanstanden ist.

Beachte:

Für während des Widerspruchsverfahrens erteilte Bescheide gilt die GRA zu § 86 SGG. Für Bescheide, mit denen ein angefochtenes Urteil ausgeführt wird, gilt die GRA zu § 154 SGG. Für während des Revisionsverfahrens erteilte Bescheide gilt die GRA zu § 171 SGG.

Fallgestaltungen aus dem Versicherungsbereich

Ausgehend von den in Abschnitt 2 näher erläuterten Voraussetzungen, ergeben sich im Versicherungsbereich für die Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG folgende typische Fallgestaltungen:

  • Betriebsprüfung, Beitragsbescheid ( siehe Abschnitt 4.1),
  • Selbstständige, Beitragsbescheide (siehe Abschnitt 4.2),
  • Statusfeststellungsverfahren (siehe Abschnitt 4.3) sowie
  • Kontenklärung (siehe Abschnitt 4.4).

Betriebsprüfung, Beitragsbescheide

Ergeht nach Klageerhebung gegen einen aufgrund einer Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) erlassenen Beitragsbescheid ein weiterer Beitragsbescheid für einen späteren Zeitraum, ist der zweite Bescheid nicht nach § 96 Abs. 1 SGG einzubeziehen (BSG vom 14.07.2004, AZ: B 12 KR 10/02 R, SozR 4-5375 § 2 Nr. 1).

Selbständige, Beitragsbescheide

Ergeht nach Klageerhebung gegen einen die Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI feststellenden und Beiträge fordernden Bescheid ein weiterer Bescheid, der die Beitragsforderung mindert oder erhöht, wird der neue Bescheid nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Verfahrens (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.12.2009, AZ: L 3 R 1607/06).

Statusfeststellungsverfahren (Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV)

Wird in einem Rechtsstreit wegen der Rechtsprechung des BSG zum Statusfeststellungsverfahren (BSG vom 11.03.2009, AZ: B 12 R 11/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 2 sowie vom 04.06.2009, AZ: B 12 R 06/08 R, USK 2009-72) ein Änderungsbescheid erlassen, so gehört dieser nach § 96 Abs. 1 SGG zum Verfahrensgegenstand (BSG vom 28.09.2011, AZ: B 12 R 17/09 R, USK 2011-125).

Kontenklärung (§ 149 Abs. 5 SGB VI)

Grundsätzlich gilt, dass Vormerkungsbescheide zueinander in keinem abändernden Verhältnis im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG stehen. Mit dem Vormerkungsbescheid werden die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten für den länger als sechs Jahre zurückliegenden Zeitraum festgestellt. Die Regelungswirkung eines späteren Vormerkungsbescheides erstreckt sich nicht auf die bereits mit dem früheren Vormerkungsbescheid festgestellten Zeiträume. Soweit der spätere Vormerkungsbescheid Feststellungen des früheren Vormerkungsbescheides wiederholt, handelt es sich bloß um nachrichtliche Ausführungen und Mitteilungen (BSG vom 19.04.2011, AZ: B 13 R 79/09 R , SozR 4-2600 § 58 Nr. 13).

Ein neuer Feststellungsbescheid wird also nur dann nach § 96 Abs. 1 SGG zum Verfahrensgegenstand, wenn sich die Abänderung auf Regelungen des angefochtenen Vormerkungsbescheides bezieht.

Fallgestaltungen aus dem Rentenbereich

Ausgehend von den in Abschnitt 2 näher erläuterten Voraussetzungen, ergeben sich im Rentenbereich für die Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG folgende typische Fallgestaltungen:

  • Bescheiderteilung zwischen Widerspruchsbescheid und Klageerhebung, siehe Abschnitt 5.1,
  • Auffüllbeträge, Rentenzuschläge, Übergangszuschläge, siehe Abschnitt 5.2,
  • Aussetzung der Vollstreckung durch einstweilige Anordnung, siehe Abschnitt 5.3,
  • Entziehung, siehe Abschnitt 5.4,
  • Gleicher Leistungsanspruch, siehe Abschnitt 5.5,
  • Rentenbescheide im Anschluss an ein Vormerkungsverfahren, siehe Abschnitt 5.6,
  • Rente wegen Alters im Anschluss an Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, siehe Abschnitt 5.7,
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI, siehe Abschnitt 5.8,
  • Rente wegen Todes im Anschluss an Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters, siehe Abschnitt 5.9,
  • Krankenversicherung der Rentner, siehe Abschnitt 5.10,
  • Pflegeversicherung der Rentner, siehe Abschnitt 5.11,
  • Rentenanpassung, siehe Abschnitt 5.12,
  • Verrechnung, siehe Abschnitt 5.13,
  • Versorgungsträger für die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme, siehe Abschnitt 5.14,
  • Verzinsung, siehe Abschnitt 5.15,
  • Rente wegen Erwerbsminderung: Bescheidung eines neuen Antrags während des Klageverfahrens, Abschnitt 5.16
  • ZRBG-Änderungsgesetz, siehe Abschnitt 5.17,
  • Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI (sogenannte „Mütterrente“; siehe Abschnitt 5.18,
  • Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Bestandsrentnern mit Rentenbeginn 1992 bis 2020 nach § 307e SGB VI, siehe Abschnitt 5.19 sowie
  • Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Bestandsrentnern mit Rentenbeginn vor dem 01.01.1992 nach § 307f SGB VI, siehe Abschnitt 5.20.

Bescheiderteilung zwischen Widerspruchsbescheid und Klageerhebung

Ein zwischen dem Erlass des Widerspruchsbescheides und Klageerhebung ergehender Änderungs- oder Ersetzungsbescheid (zum Beispiel Ausführungsbescheid über die teilweise Stattgabe des Widerspruchs) wird Gegenstand des Klageverfahrens (Haupt in Fichte/Jüttner, SGG 2020 § 96, Rn. 4, 8).

Gegenüber dem bis zum 31.03.2008 geltenden Recht (siehe Abschnitt 2.3), wonach der zwischen Erlass des Widerspruchsbescheides und Klageerhebung erlassene Bescheid zunächst Gegenstand des Vorverfahrens und dann im Fall einer Klageerhebung Gegenstand des Klageverfahrens wird (BSG vom 29.11.1990, AZ: 7 RAr 10/89, SozR 3-4100 § 157 Nr. 1) hat sich wenig geändert, denn § 96 SGG setzt begrifflich voraus, dass überhaupt Klage erhoben wird (Haupt in Fichte/Jüttner, SGG 2020 § 96, Rn. 4).

Auffüllbeträge, Rentenzuschläge, Übergangszuschläge

Verwaltungsakte über die Zuerkennung eines Rechts auf Übergangszuschlag nach § 319b SGB VI ändern oder ersetzen nicht den Bescheid über die Bewilligung der SGB VI-Rente (BSG vom 30.06.1998, AZ: B 4 RA 9/96 R, SozR 3-2600 § 319b Nr. 1; andere Auffassung BSG vom 24.02.1999, AZ: B 5/4 RA 57/97 R, SozR 3-2600 § 319b Nr. 2).

Aussetzung der Vollstreckung durch einstweilige Anordnung (§ 199 Abs. 2 SGG)

Ein Bescheid, der einen sozialgerichtlichen Beschluss zum einstweiligen Rechtsschutz ausführt und damit unter dem Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache steht, ändert oder ersetzt nicht die im Ausgangsbescheid getroffene ursprüngliche Regelung. Er wird nicht nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26.02.2009, AZ: L 33 R 1350/08).

Entziehung

  • Wird in einem Rechtsstreit über die Entziehung, Ablehnung oder Wiedergewährung der Rente mit dem neuen Bescheid die Rente wie begehrt oder von einem anderen Zeitpunkt an gewährt, so gilt § 96 Abs. 1 SGG (BSG vom 19.04.1978, AZ: 4 RJ 91/77, SozR 1500 § 96 Nr. 7; BSG vom 18.05.1966, AZ: 11 RA 248/64; Urteil des LSG Niedersachsen vom 10.04.1970, AZ: L 1 An 152/69). Diese Rechtsfolge tritt auch ein, wenn die zunächst entzogene Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit dem neuen Bescheid als Zeit- oder Dauerrente weitergewährt wird.
  • Die Höhe der Rente ist streitig. Mit dem neuen Bescheid wird die Rente entzogen. Dieser Bescheid wird zum Gegenstand des Verfahrens (Urteil des LSG Berlin vom 12.09.1967, AZ: L 12 An 41/66; Urteil des LSG Niedersachsen vom 07.07.1972, AZ: L 1 An 75/71).

Gleicher Leistungsanspruch

Rentenbescheid im Anschluss an ein Vormerkungsverfahren

Ein während eines anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens zu einem Vormerkungs-, Herstellungs- oder Wiederherstellungsbescheid erlassener Rentenbescheid wird nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand dieses Verfahrens (BSG vom 14.12.2011, AZ: B 5 R 36/11 R, SozR 4-2600 § 248 Nr. 1; BSG vom 16.06.2015, AZ: B 13 R 23/14 R, juris Rn. 12).

Der 5. Senat des BSG erläutert:

Zwar handelt es sich bei der Feststellung des Tatbestands einer rentenrechtlichen Zeit einerseits und der Rentenwertfestsetzung unter Berücksichtigung auch dieser Zeit andererseits nicht um Verwaltungsakte mit identischem Regelungsgehalt, doch stehen beide hinsichtlich desselben Rechtsverhältnisses in einem Verhältnis sachlicher und zeitlicher Exklusivität zueinander.

Während nämlich mit der "Feststellung einer Leistung" über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entschieden (§ 149 Abs. 5 S. 3 SGB VI) und der Rentenwert bestimmt wird, bedarf es mit diesem Zeitpunkt umgekehrt keines diese Entscheidung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände mehr. Hierzu ergangene Verwaltungsakte erledigen sich ungeachtet ihrer Anfechtung "auf andere Weise" (§ 39 Abs. 2 SGB X) und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden.

Das insofern anhängige Klageverfahren findet seine Fortsetzung im Streit über dasjenige Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung die bisher ergangenen Verwaltungsakte gerade gedient hatten. Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs. 1 SGG unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt über die Rentenhöhe (siehe GRA zu § 84 SGG, Abschnitt 5) als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit die Rentenhöhe auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht

Rente wegen Alters im Anschluss an Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Die Ablehnung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist rechtshängig. Mit weiterem Bescheid wird eine Rente wegen Alters bewilligt oder abgelehnt. Dieser Bescheid wird nicht zum Gegenstand des Verfahrens (BSG vom 25.11.1970, AZ: 12 RJ 262/66, Breithaupt 1971, 427).

Ist die Ermittlung der Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit strittig und wird mit einem neuen Bescheid Rente wegen Alters bewilligt, so wird dieser nicht nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des anhängigen Vorverfahrens.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI

Mit § 236b SGB VI ist ab 01.07.2014 eine zeitlich befristete Sonderregelung einer abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte geschaffen worden.

Wird bereits eine abschlagsbehaftete Altersrente mit einem früheren Rentenbeginn bezogen und ist insoweit ein Klageverfahren anhängig, so wird der Rentenbescheid nach § 236b SGB VI nicht zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens.

Eine Einbeziehung in ein anhängiges Klageverfahren nach § 96 Abs. 1 SGG ist zu verneinen, weil die Voraussetzungen der jeweiligen Rentenansprüche unterschiedlich normiert sind und kein innerer Zusammenhang zwischen den beiden Rentenansprüchen besteht (in diesem Sinne bereits zu § 96 Abs. 1 SGG alter Fassung: BSG vom 30.07.1997, AZ: 5 RJ 12/96).

Der Rentenbescheid nach § 236b SGB VI ist deshalb mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 36 SGB X zu versehen.

Rente wegen Todes im Anschluss an Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters

Ist der Leistungsanspruch des verstorbenen Versicherten dem Grunde nach streitbefangen und wird mit einem neuem Bescheid Rente wegen Todes bewilligt, so wird dieser nicht zum Gegenstand des Klageverfahrens (BSG vom 09.09.1982, AZ: 11 RA 74/81, SozR 1500 § 96 Nr. 27).

Ist der Leistungsanspruch des verstorbenen Versicherten der Höhe nach streitbefangen und wird mit einem neuem Bescheid Rente wegen Todes bewilligt, so wird dieser nicht nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des anhängigen Vorverfahrens.

Krankenversicherung der Rentner

Bescheide, mit denen die Rente wegen eines anderen Beitragssatzes zur Krankenversicherung der Rentner (zum Beispiel zum 01.07.2005 wegen des zusätzlichen Beitragssatzes, § 241a SGB V) neu berechnet worden ist, werden nicht Gegenstand eines anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens gegen einen Rentenbescheid.

Die dabei durchgeführte Feststellung der Beitragshöhe und der Beitragseinbehaltung (§§ 241a, 247, 249, 255 SGB V) sind gesonderte Verfahrensgegenstände (BSG vom 10.04.2003, AZ: B 4 RA 41/02 R, SozR 4-2600 § 260 Nr. 1).

Pflegeversicherung der Rentner

Bescheide, mit denen der Beitrag zur Pflegeversicherung neu geregelt worden ist, werden nicht Gegenstand eines anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens gegen einen Rentenbescheid (zum Beispiel ab 01.04.2004 durch Art. 1 Nr. 4 des 2. SGB VI-ÄndG: Streichung des § 106a SGB VI sowie Art. 6 des 2. SGB VI-ÄndG: Änderung des § 59 SGB XI).

Die dabei durchgeführte Feststellung der Beitragshöhe und der Beitragseinbehaltung (§§ 55, 59, 60 SGB XI in Verbindung mit § 255 SGB V) sind gesonderte Verfahrensgegenstände (BSG vom 10.04.2003, AZ: B 4 RA 41/02 R, SozR 4-2600 § 260 Nr. 1).

Rentenanpassung

Die im Rentenbescheid getroffene Entscheidung zur Rentenhöhe (Verwaltungsakt, siehe GRA zu § 31 SGB X, Abschnitt 7) wird durch eine spätere Rentenanpassungsmitteilung weder abgeändert noch ersetzt.

Rentenanpassungsmitteilungen sind selbständig anfechtbare Verwaltungsakte. Sie enthalten ausschließlich eine Regelung über den Grad der Anpassung, nicht jedoch über die Berechnung der Rente (BSG vom 10.04.2003, AZ: B 4 RA 41/02 R, SozR 4-2600 § 260 Nr. 1; BSG vom 24.07.2003, AZ: B 4 RA 62/02 R, ZfS 2003, 296).

Rentenanpassungsmitteilungen beschränken sich allein auf die zukunftsgerichtete Änderung der wertmäßigen Bestimmung des zuvor anerkannten Rentenrechts (BSG vom 23.03.1999, AZ: B 4 RA 41/98 R, SozR 3-1300 § 31 Nr. 13; BSG vom 30.08.2001, AZ: B 4 RA 62/00 R, SozR 3-2600 § 248 Nr. 8; Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.01.2013, AZ: L 12 R 1222/10).

Rentenanpassungsmitteilungen werden deshalb nicht nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand eines Klageverfahrens gegen einen Rentenbescheid (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26.01.2012, AZ: L 8 R 2/08; Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.06.2012, AZ: L 21 R 1072/09; Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 13.02.2013, AZ: L 7 R 236/10).

Eine zeitlich spätere Rentenanpassungsmitteilung wird auch nicht nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand eines Klageverfahrens gegen eine vorjährige Rentenanpassungsmitteilung (Urteil des Bayerisches LSG vom 27.02.2013, AZ: L 13 R 161/11).

Verrechnung (§§ 51, 52 SGB I)

Wird in einem Streit um die Verrechnungsmöglichkeit einer Rente ein weiterer Verrechnungsbescheid die gleiche Forderung betreffend erteilt, so wird dieser zum Gegenstand des Verfahrens (Urteil des Hessisches LSG vom 24.08.1981, AZ: L 11/6 An 511/79).

Wird in einem Streit um die Verrechnungsmöglichkeit einer Rente ein weiterer Verrechnungsbescheid eine andere Forderung betreffend erteilt, so liegt darin keine Abänderung oder Ersetzung im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG (Urteil des Schleswig-Holsteinisches LSG vom 28.08.1978, AZ: L 3 J 325/77, Das Beitragsrecht/Meuer 1 § 52 12/5).

Versorgungsträger für die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme

§ 96 SGG findet im Verhältnis von Versorgungsträgern und Rentenversicherungsträger keine Anwendung. Weder können Bescheide des Versorgungsträgers Bescheide des Rentenversicherungsträgers noch umgekehrt Bescheide des Rentenversicherungsträgers Bescheide des Versorgungsträgers abändern oder ersetzen. Versorgungsträger und Rentenversicherungsträger sind Rechtssubjekte mit jeweils verschiedenen Aufgabenbereichen (Vorlagebeschluss und Teilurteil BSG vom 14.06.1995, AZ: 4 RA 28/94, SozR 3-8570 § 8 Nr. 2 und 3, insoweit weiterhin BSG vom 23.08.2007, AZ: B 4 RS 7/06 R, Die Beiträge Beilage 2007, 375-384).

Verzinsung (§ 44 SGB I)

Der einen Zinsanspruch betreffende Bescheid wird nicht zum Gegenstand des wegen des Hauptanspruchs anhängigen Verfahrens (SG Berlin vom 12.01.2012, AZ: S 29 R 868/11).

Rente wegen Erwerbsminderung: Bescheidung eines neuen Antrags während des Klageverfahrens

Für die Frage der Anwendung des § 96 SGG kommt es darauf an, ob der während des Klageverfahrens erteilte neue Bescheid (immer noch) eine Beschwer für den Versicherten enthält. Dies ist zum Beispiel auch dann der Fall, wenn der Bescheid "eigentlich positiv" ist (zum Beispiel die Weitergewährung der Zeitrente für drei Jahre), die begehrte Dauerrente jedoch nach wie vor verweigert wird. Denn die Anwendung von § 96 SGG betrifft in derartigen Fällen nicht "die ausgesprochene zeitlich befristete Entscheidung über eine Rentengewährung" (also etwas Positives), sondern allein den streitigen Verwaltungsakt über die Ablehnung einer Rente (zum Beispiel für darüber hinausgehende Zeiträume - also etwas Negatives), durch die allein der Kläger belastet sein kann (Beschluss des BSG vom 17.08.2017, AZ: B 5 R 248/16 B sowie Beschluss des BSG vom 12.03.2019, AZ: B 13 R 329/17 B).

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein Bescheid, mit dem dem Anspruch des Klägers in vollem Umfang entsprochen wird (zum Beispiel die Gewährung einer begehrten Dauerrente) nicht zum Gegenstand des Verfahrens wird. Denn ein "ablehnender" Verwaltungsakt ist in derartigen Fällen nicht (mehr) vorhanden. Vor Erteilung eines derartigen Bescheides bietet es sich an, im Verfahren schriftsätzlich ein Anerkenntnis "dem Grunde nach" zu erteilen (siehe GRA zu § 101 SGG, Abschnitt 5) und erst nach Annahme des Anerkenntnisses (der Rechtsstreit ist dadurch gemäß § 101 Abs. 2 SGG erledigt) den Bescheid ohne Hinweis auf § 96 SGG zu erteilen.

Folgende Varianten sind denkbar, wobei die Ausführungen zur Zeitrente sinngemäß auch für alle anderen Varianten gelten, bei denen nur ein „Teil“ einer Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt wurde.

Angefochten ist die Ablehnung einer vollen EM-Rente§ 96 SGG
EM-Rente wurde abgelehnt. Im Verfahren wird ein erneuter Antrag gestellt. Auch dieser Antrag wird abgelehnt.Wird während des Klageverfahrens auf einen weiteren Antrag Rente wegen voller Erwerbsminderung erneut abgelehnt, liegt damit im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG eine die bisherige Ablehnung ersetzende Neuregelung vor. Der Bescheid wird zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens (Beschluss des BSG vom 17.08.2017, AZ: B 5 R 248/16 B sowie Beschluss des BSG vom 12.03.2019, AZ: B 13 R 329/17 B).
EM-Rente wurde abgelehnt. Im Verfahren wird ein erneuter Antrag gestellt. Auf diesen Antrag wird eine Zeitrente gewährt.Wird während des Klageverfahrens auf einen weiteren Antrag Rente wegen voller Erwerbsminderung für einen Teil bewilligt und im Übrigen (in Bezug auf die Dauerrente) weiter abgelehnt, liegen damit im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG die bisherige Ablehnung ersetzende Neuregelungen vor. Der Bescheid wird zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens (Beschluss des BSG vom 17.08.2017, AZ: B 5 R 248/16 B sowie Beschluss des BSG vom 12.03.2019, AZ: B 13 R 329/17 B).
EM-Rente wurde abgelehnt. Im Verfahren wird ein erneuter Antrag gestellt. Auf diesen Antrag wird die begehrte Dauerrente gewährt.Es handelt sich um ein Anerkenntnis in vollem Umfang, welches in der Regel vom Kläger angenommen wird, was zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache führt (§ 101 Abs. 2 SGG).
Angefochten ist die Bewilligung einer vollen EM-Rente auf Zeit§ 96 SGG
Volle EM-Rente auf Zeit wurde bewilligt. Dauerrente wird begehrt. Im Verfahren wird ein erneuter Antrag auf Dauerrente gestellt. Der Antrag wird abgelehnt.Wird während des Klageverfahrens auf einen weiteren Antrag Rente wegen voller Erwerbsminderung erneut abgelehnt, liegt damit im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG eine die bisherige Ablehnung ersetzende Neuregelung vor. Der Bescheid wird zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens (Beschluss des BSG vom 17.08.2017, AZ: B 5 R 248/16 B sowie Beschluss des BSG vom 12.03.2019, AZ: B 13 R 329/17 B).
Volle EM-Rente auf Zeit wurde bewilligt. Dauerrente wird begehrt. Im Verfahren wird ein erneuter Antrag (auf Dauerrente) gestellt. Auf diesen Antrag wird eine weitere Zeitrente bewilligt. Die Dauerrente wird (ggf. konkludent) abgelehnt.Wird während des Klageverfahrens auf einen weiteren Antrag Rente wegen voller Erwerbsminderung für einen Teil des streitigen Zeitraums bewilligt und im Übrigen (auf Dauer) weiter abgelehnt, liegen damit im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG die bisherige Ablehnung ersetzende Neuregelungen vor. Der Bescheid wird zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens (Beschluss des BSG vom 17.08.2017, AZ: B 5 R 248/16 B sowie Beschluss des BSG vom 12.03.2019, AZ: B 13 R 329/17 B).
EM-Rente auf Zeit wurde gewährt. Dauerrente wird begehrt. Im Verfahren wird ein erneuter Antrag (auf Dauerrente) gestellt. Auf diesen Antrag wird eine Dauerrente bewilligt.Es handelt sich um ein Anerkenntnis in vollem Umfang, welches in der Regel vom Kläger angenommen wird, was zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache führt (§ 101 Abs. 2 SGG).

ZRBG-Änderungsgesetz

Rentenbescheide über die Neufeststellung der Rente wegen eines früheren Rentenbeginns nach Ausübung des gesetzlichen Wahlrechts (§ 3 Abs. 7 ZRBG-ÄndG) werden nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens (Lenkungsgruppe ZRBG LGZRBG/ 1/2014, TOP 10).

Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI (sogenannte „Mütterrente“)

Bescheide über den Zuschlag nach § 307d SGB VI (siehe GRA zu § 307d SGB VI) werden nicht nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens.

Die Leistung nach § 307d SGB VI ist als Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zu den bisherigen Entgeltpunkten ausgestaltet (BT-Drucks. 18/909 zu Nummer 15, S. 24).

Eine Änderung oder Ersetzung im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG zum angefochtenen Verwaltungsakt zur Rentenhöhe liegt damit nicht vor.

Der Bescheid über den Zuschlag nach § 307d SGB VI ist deshalb mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 36 SGB X zu versehen.

Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Bestandsrentnern mit Rentenbeginn 1992 bis 2020 nach § 307e SGB VI

Bescheide über den Zuschlag nach § 307e SGB VI (siehe GRA zu § 307e SGB VI) werden nicht nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens.

Der Rententeil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung muss separat bestimmbar sein (BT-Drucks. 19/18473 zu Nummer 5, S. 38, 39).

Eine Änderung oder Ersetzung im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG zum angefochtenen Verwaltungsakt zur Rentenhöhe liegt damit nicht vor.

Der Bescheid über den Zuschlag nach § 307e SGB VI ist deshalb mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 36 SGB X zu versehen.

Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Bestandsrentnern mit Rentenbeginn vor dem 01.01.1992 nach § 307f SGB VI

Bescheide über den Zuschlag nach § 307f SGB VI (siehe GRA zu § 307f SGB VI) werden nicht nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens.

Der Rententeil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung muss separat bestimmbar sein (BT-Drucks. 19/18473 zu Nummer 5, S. 38, 39).

Eine Änderung oder Ersetzung im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG zum angefochtenen Verwaltungsakt zur Rentenhöhe liegt damit nicht vor.

Der Bescheid über den Zuschlag nach § 307f SGB VI ist deshalb mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 36 SGB X zu versehen.

Berufungsverfahren

Im Berufungsverfahren vor den Landessozialgerichten ist § 96 SGG anwendbar (§ 153 Abs. 1 SGG). Hier sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Konnte das Sozialgericht in Unkenntnis über einen Zweitbescheid nicht mitentscheiden, weil eine Mitteilung entgegen § 96 Abs. 2 SGG unterblieben ist, so entscheidet das Berufungsgericht über den gemäß § 96 Abs. 1 SGG erweiterten Streitgegenstand auf Klage (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.10.2012, AZ: L 4 R 905/11).
  • Hat das Sozialgericht über einen gemäß § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand seines Verfahrens gewordenen Verwaltungsakt nicht entschieden, so hindert die unterbliebene Urteilsergänzung gemäß § 140 Abs. 1 SGG nicht eine Entscheidung des Berufungsgerichts über diesen Verwaltungsakt, wenn dies dem Willen der Beteiligten entspricht (BSG vom 26.11.1986, AZ: 7 RAr 55/85, BSGE 61, 45-53, SozR 4100 § 113 Nr. 5).
  • Wird während des Berufungsverfahrens ein Zweitbescheid erteilt, so entscheidet das Landessozialgericht über diesen Bescheid nicht als Berufungsgericht, sondern als erste Instanz (BSG vom 20.07.2005, AZ: B 13 RJ 37/04 R).
Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444)

Inkrafttreten: 01.04.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache16/7716, BT-Drucksache 16/8217

§ 96 Abs. 1 SGG ist durch das SGGArbGGÄndG neu gefasst worden. Die Einbeziehung neuer Verwaltungsakte in laufende Klageverfahren wird strengen Kriterien unterworfen. Die Neufassung verfolgt die Ziele, eine schnelle, erschöpfende Entscheidung über das gesamte Streitverhältnis in einem Verfahren zu ermöglichen, divergierende Entscheidungen zu vermeiden und den Kläger vor Rechtsnachteilen zu schützen, die ihm daraus erwachsen, dass er im Vertrauen auf den eingelegten Rechtsbehelf bezüglich weiterer Verwaltungsakte rechtliche Schritte unterlässt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 96 SGG