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1 RA 161/71

Aus den Gründen

Die am 14.07.1901 geborene Klägerin bezieht seit dem 01.07.1966 Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Sie begehrt Altersruhegeld gemäß § 25 Abs. 3 AVG (= § 1248 RVO) bereits für die Zeit vom 01.01.1964 bis zum 30.06.1966. Hierzu ist streitig, ob sie in den letzten 20 Jahren vor Vollendung ihres 60. Lebensjahres überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit i.S. des § 25 Abs. 3 Satz 1 AVG verrichtet hat.

Die Klägerin übte seit 1938 eine Tätigkeit als Ansagerin, Vortragskünstlerin und Parodistin (Kabarettistin) aus und war früher Mitglied der ehemaligen Reichstheaterkammer, Fachschaft Artistik. Sie hatte 1949 wieder geheiratet und war seit 1952 bis 1959 nur noch in sogenannten Tagesgeschäften tätig, d.h. in Engagements, die sich in der Regel auf Auftritte an einem Abend an den Wochenenden und an jedem Mittwoch beschränkten; diese Tagesgeschäfte waren im wesentlichen auf das ganze Jahr verteilt; in der Faschingszeit war jeder Sonnabend und Sonntag mit Tagesgeschäften ausgefüllt; dagegen waren Monate wie November höchstens mit einem Tagesgeschäft belegt.

In den Jahren bis 1959 erzielte die Klägerin aus den Tagesgeschäften - zwischen 24 und 35 jährlich - Bruttoeinnahmen, die in den einzelnen Jahren zwischen 1.150,00 DM und 3.500,00 DM lagen.

Für die Zeit der letzten 20 Jahre vor Vollendung des 60. Lebensjahres, also in der Zeit vom 14.07.1941 bis 13.07.1961 sind bis 1951 für sie Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge wegen Überschreitens der JAV-Grenze für 90 Beitragsmonate entrichtet. Ferner sind in den Versicherungskarten Nr. 6 bis 8 für die Kalenderjahre 1952 bis 1955 je zwölf, für 1956 sieben (und sechs Höherversicherungsmarken), für 1957 sechs (und drei Höherversicherungsmarken), für 1958 zwölf und für 1959 neun Beitragsmarken in unterschiedlicher Höhe verwendet, und zwar bis Februar 1957 in den Beitragsklassen II, IV, V und VII und von März 1957 an in den Beitragsklassen B, D und J. Während in den Versicherungskarten Nr. 1 bis 4 in der Spalte Berufsstellung „Artistin“ oder „Künstlerin“ eingetragen ist, befinden sich dort in den Versicherungskarten Nr. 5 bis 8 die Eintragungen „fr.WV“, „frw.v.“, „fr.W.V./Hausfr.“ und „Hausfr. / FrW-V-“.

Die beklagte BfA lehnte durch Bescheid v. 21.02.1964 den am 09.01.1964 gestellten Antrag der Klägerin, ihr Altersruhegeld gemäß § 25 Abs. 3 AVG zu gewähren, ab, bewilligte ihr vielmehr erst mit dem im Verlauf des Rechtsstreits ergangenen Bescheid v. 24.08.1967 Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres vom 01.07.1966 an. Die Klägerin hielt ihren Antrag auf Gewährung des vorzeitigen Altersruhegeldes nach § 25 Abs. 3 AVG für die Zeit vom 01.01.1964 bis zum 30.06.1966 aufrecht. Das SG hat ihre dahingehende Klage abgewiesen. Das LSG hat das Urteil des SG und den Bescheid der Beklagten v. 21.02.1964 aufgehoben und diese verurteilt, der Klägerin das Altersruhegeld gemäß § 25 Abs. 3 AVG ab Rentenantragsteilung bis zum 30.06.1966 zu gewähren. Die Revision der Beklagten ist insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen ist. ...

Der Anspruch auf das vorzeitige Altersruhegeld vom 01.01.1964 an hängt nur noch davon ab, ob sie in der Zeit vom 14.07.1941 bis zum 13.07.1961 (vgl. hierzu BSG 20, 48, 50 und 30, 132) überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit verrichtet hat, für die auch tatsächlich Beiträge zur RentV entrichtet worden sind oder als entrichtet gelten (BSG 16, 284 ff.; 20, 231 ff.).

Für die Zeit vom Juli 1941 bis Ende 1951 hat die Beklagte eine mit Beiträgen belegte Zeit von 90 Kalendermonaten als rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit bereits anerkannt und angerechnet. Entscheidend ist demnach, ob die Klägerin in den Jahren von 1952 bis 1959 eine weitere anrechnungsfähige rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit von mindestens 31 Kalendermonaten zurückgelegt hat. Der vom LSG sowohl für das alte als auch für das neue Recht vertretenen Auffassung zur Möglichkeit einer Umdeutung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge kann indessen nicht gefolgt werden.

Der Senat hat bereits in seinem Urt. v. 17.10.1968 (BSG in SozR Nr. 1 zu § 1446 RVO a.F.) für das alte Recht ausgesprochen, daß Beiträge, die ein Angestellter in den Jahren 1953 und 1954 trotz bestehender Versicherungspflicht in der irrtümlichen Annahme der Versicherungsberechtigung (Selbstversicherung) als freiwillige Beiträge zur AnV geleistet und die der VersTr nicht beanstandet hat, nicht in Pflichtbeiträge umgedeutet werden können. Die in dieser Entscheidung niedergelegten Grundsätze müssen im Gegensatz zu der Auffassung des LSG auch dann gelten, wenn die Entrichtung der Pflichtbeiträge nicht im Lohnabzugsverfahren, sondern durch Verwendung von Beitragsmarken zu erfolgen hatte. Selbst die neueste Gesetzgebung läßt erkennen, daß die Berichtigung oder Umdeutung irrtümlich und unwirksam entrichteter Beiträge in rechtsgültige Beiträge nur in den vom Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen erfolgen kann. Dies ergibt sich insbesondere aus der zum neuen Recht ergangenen Entscheidung des Senats v. 20.06.1970 (SozR Nr. 5 zu § 1421 RVO). Hier hat der Senat hervorgehoben, daß auch mit den Änderungen der Vorschriften über die Berichtigung irrtümlich entrichteter Beiträge durch das RVÄndG v. 09.06.1965 (Änderungen des § 143 Abs. 3 AVG§ 1421 Abs. 3 RVO und des § 131 AVG§ 1409 RVO) der Gesetzgeber bewußt nur besonders gelagerte Fälle hat regeln und für die Versicherten nur solche versicherungsrechtlichen Nachteile hat ausräumen wollen, die ihnen daraus entstehen können, daß sie die Selbständigkeit der VersZweige in der AnV und der ArV nicht hinreichend berücksichtigt haben. Das RVÄndG habe aber die Vorschrift des § 144 AVG n.F. unverändert bestehen lassen; diese Vorschrift stimme ebenso wie § 1422 RVO n.F. in dem hier entscheidenden Wortlaut mit dem des § 1446 RVO a.F. überein, der nach § 190 AVG a.F. auch in der AnV gegolten habe. Hätte das Gesetz eine Regelung dahin gewollt, daß irrtümlich entrichtete Pflichtbeiträge als für die Weiterversicherung entrichtet gelten, wenn das Recht dazu in der Zeit der Entrichtung zu einem anderen Versicherungszweig bestanden habe, so hätte eine entsprechende Änderung auch des § 144 AVG in diesem Sinne nahegelegen. Daraus, daß eine so weitgehende Anerkennung von irrtümlich entrichteten Pflichtbeiträgen als für die Weiterversicherung entrichtet anläßlich der Änderung der §§ 131 Abs. 1, 143 Abs. 3 AVG nicht geschehen sei, könne ebenfalls nur geschlossen werden, daß das Gesetz es für irrtümlich entrichtete Pflichtbeiträge bei der bisherigen, schon vor dem 01.01.1957 geltenden Regelung bewußt belassen hat.

Hieraus muß aber auch die weitere Schlußfolgerung gezogen werden, daß der Gesetzgeber es bei der Rentenreform ebenso wie vorher absichtlich unterlassen hat, eine gesetzliche Regelung dahin zu treffen, daß freiwillige Beiträge, die der Versicherte in der irrtümlichen Annahme der Versicherungsberechtigung für Zeiten einer bestehenden Pflichtversicherung entrichtet hat, in Pflichtbeiträge umzudeuten sind. Das Bestehen einer Gesetzeslücke ist also weder für das seit dem 01.01.1957 geltende Recht noch für das frühere Recht anzunehmen. Freiwillige Beiträge, die der Versicherte in der irrtümlichen Annahme des Rechts zur Weiterversicherung für Zeiten einer bestehenden Versicherungspflicht entrichtet und die der VersTr nicht beanstandet hat, können demnach nicht in Pflichtbeiträge umgewandelt oder umgedeutet werden, auch wenn der Versicherte sowohl die freiwilligen Beiträge als auch die Pflichtbeiträge durch Verwendung von Beitragsmarken selbst zu entrichten hatte.

Damit entfällt zunächst jede Möglichkeit, die Beiträge, welche die Klägerin für die Zeit vom 01.03.1957 an in den in § 115 AVG n.F. gebildeten Beitragsklassen als freiwillige Beiträge entrichtet hat, in Pflichtbeiträge umzudeuten und für die Jahre 1957 bis 1959 eine mit Pflichtbeiträgen belegte Zeit der rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit anzuerkennen. Dabei ist außerdem noch zu berücksichtigen, daß die Klägerin mit den für die Zeit von März 1957 bis September 1959 verwendeten Beitragsmarken der Beitragsklassen B, D und J eindeutig freiwillige Beiträge zur Weiterversicherung und keine Pflichtbeiträge entrichtet hat. Denn es sind hierbei Marken der Beitragsklassen des § 115 Abs. 1 AVG verwendet, die allein für die Weiterversicherung (§ 10 AVG) gebildet sind. Dafür, daß die Klägerin diese Beitragsmarken beim Erwerb nur versehentlich infolge eines Mißgriffs des Beamten der Postanstalt ausgehändigt erhalten und mit dem Willen, Pflichtbeiträge zu entrichten, verwendet hätte, was unter Umständen zu einer anderen Beurteilung der entrichteten Beiträge Anlaß geben könnte (vgl. hierzu Hanow / Lehmann, Komm. zur RVO, 3. Aufl. § 1413 Anm. 6), hat das LSG keine Feststellungen getroffen; dafür bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte. Aber auch für die früheren Beiträge fehlt nach den vorangegangenen Ausführungen jede Möglichkeit zu einer Umdeutung.

Für die Jahre 1952 bis Anfang 1957 fragt es sich jedoch, ob das LSG und ebenso die Beklagte die in den Jahren 1952 bis Februar 1957 durch Verwendung der bis dahin gültigen Beitragsmarken entrichteten Beiträge zur AnV mit Recht als freiwillige Beiträge zur Weiterversicherung bewertet haben, oder ob es sich hierbei nicht zum Teil um Pflichtbeiträge für Zeiten der rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit der Klägerin als selbständige Artistin handelt. Das LSG hat in dem angefochtenen Urteil seine Auffassung nicht begründet, die Klägerin habe mit den in den Versicherungskarten Nr. 6 und 7 für die Zeiten von Januar 1952 bis Februar 1957 in den Beitragsklassen II, IV, V und VII verwendeten Beitragsmarken in formeller Hinsicht freiwillige Beiträge entrichtet. Die Revision bringt dazu lediglich vor, die Klägerin habe zwar die für die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen vorgeschriebene Entwertung dieser Beitragsmarken mit dem Zusatz „f“ (§ 11 BeitragsO der AnV v. 21.11.1924 - RGBl. I 745 -) unterlassen; die Angaben auf den Versicherungskarten zeigten aber deutlich, daß eine Pflichtbeitragsentrichtung durch Markenverwendung nach § 184 AVG a.F. nicht beabsichtigt gewesen sei. Dem kann jedoch nicht beigetreten werden.

Zwar ist es richtig, daß aus Gründen der Rechtssicherheit und wegen der zwingenden Natur des Beitragsrechts in der Regel der objektiv in der Versicherungskarte zum Ausdruck gekommene Wille des Versicherten entscheidend sein muß und daß ein dem entgegenstehender und vom zwingenden Recht abweichender Wille des Versicherten zur Zeit der Entrichtung der Beiträge nicht beachtet werden kann (vgl. hierzu BSG in SozR Nr. 6 zu § 1418 RVO, Urteil des 11. Senats v. 06.07.1972 - 11 RA 39/72). Dies setzt aber voraus, daß dem Inhalt der Versicherungskarte eine eindeutige Willenserklärung des Versicherten entnommen werden kann. Das ist indessen bei den Versicherungskarten Nr. 6 und 7 nicht der Fall. Die Revision meint offenbar, trotz Fehlens der Kennzeichnung der Beitragsmarken mit einem „f“ sei der wirkliche Wille der Klägerin, mit der Verwendung der Beitragsmarken freiwillige Beiträge zur AnV zu entrichten, objektiv den Angaben zu entnehmen, die die Ausgabestelle in den Versicherungskarten Nr. 5 bis 8 vermerkt hat, nämlich daß die Versicherungskarten zur freiwilligen Weiterversicherung als Hausfrau ausgestellt worden seien. Dem ist aber entgegenzuhalten, daß derartige Eintragungen der Ausgabestelle in die Versicherungskarte nichts darüber besagen, ob in einer der Ausstellung der Versicherungskarte nachfolgenden Zeit die Berechtigung zur Weiterversicherung oder die kraft Gesetz zwingend eintretende Pflichtversicherung bestanden hat und ob der Versicherte demgemäß mit den in der Versicherungskarte verwendeten Beitragsmarken Beiträge zur freiwilligen Fortsetzung der Versicherung oder zur Pflichtversicherung hat entrichten wollen und entrichtet hat.

In der AnV waren bis zum Inkrafttreten des AnVNG - insoweit am 01.03.1957 (Art. 3 § 7 AnVNG i.V.m. § 112 Abs. 1 AVG) - für Beitragszeiten ab 01.06.1949 die Beiträge des § 8 Abs. 1 SVAG v. 17.06.1949 (WiGBl S. 99) und des § 8 Abs. 2 Nr. 2 SVAG mit den sich aus § 9 des Einkommensgrenzenerhöhungsgesetzes v. 13.08.1952 (BGBl. I 437) sowie der BeitragsmarkenVO v. 11.03.1955 (BGBl.  104) - ergebenden Änderungen zu entrichten. Nach § 7 Abs. 1 SVAG i.d.F. des HöVG v. 14.07.1951 (BGBl. I 188) waren u.a. für die Pflichtversicherung der Selbständigen und die freiwillige Weiterversicherung je nach der Höhe des Arbeitsverdienstes bzw. des Einkommens dieselben Beitragsklassen I bis XI gebildet und für diese Versicherungen Beiträge in gleicher Höhe festgesetzt worden (§ 8 Abs. 2 SVAG). Mit Wirkung vom 01.04.1955 hatte die BeitragsmarkenVO v. 11.03.1955 die Höhe der Beiträge der Beitragsklassen I bis XI neu festgesetzt, an der Regelung aber nichts geändert, daß die pflichtversicherten Selbständigen und die freiwillig Weiterversicherten die Beiträge nach denselben Beitragsklassen und mit denselben Beitragsmarken zu entrichten hatten. Außerdem hatten sie die gleichen Versicherungskarten zu verwenden. Daran hatte auch der Erl. des BMA v. 20.11.1953 nichts geändert, der mit Wirkung vom 01.01.1954 an neue Muster für Quittungs- und Versicherungskarten vorschrieb. Danach war in der AnV nunmehr von Pflichtversicherten (u.a. selbständigen Artisten) und freiwillig Versicherten, die die Beiträge zur RentV durch Verwendung von Beitragsmarken entrichten mußten, einheitlich das Muster B - Farbe der Karte hellgrün - zu verwenden, während für Pflichtversicherte, deren Beiträge zur RentV im Lohnabzugsverfahren an die zuständigen KK abgeführt wurden, das Muster A - Farbe der Karte dunkelgrün - vorgesehen war. Versicherte, die eine Karte des Musters B zur Verwendung von Beitragsmarken im Besitz hatten und ihre Versicherung durch freiwillige Beitragsentrichtung fortsetzten, sodann aber eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit aufnahmen, hatten jedoch dieselbe Versicherungskarte weiterzuverwenden, da sie für beide Versicherungsarten galt; nur wenn sie in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eintraten, für das eine Karte nach dem Muster A verwendet werden mußte, hatten sie sich bei Aufnahme der Beschäftigung unter Umtausch ihrer bisherigen Karte eine neue Karte des Musters A ausstellen zu lassen (vgl. hierzu Orda in BABl 1953, 740, 743). Die Klägerin mußte also nach dem früheren Recht selbst eine für die freiwillige Fortsetzung der Versicherung ausgestellte Versicherungskarte auch für Zeiten weiterverwenden, in denen sie als selbständige Artistin eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausübte und für die sie durch Markenverwendung Pflichtbeiträge entrichten wollte.

Weder aus dem Gebrauch einer von der Ausgabestelle für die freiwillige Weiterversicherung ausgestellten Versicherungskarte noch aus der Verwendung von Beitragsmarken der Beitragsklassen II, IV, V und VII kann mithin gefolgert werden, die Klägerin habe mit den für 1952 bis Februar 1957 in die Versicherungskarten eingeklebten Beitragsmarken ausschließlich freiwillige Beiträge zur AnV entrichten wollen und entrichtet. Auch allein aus der Art der Entrichtung der Beiträge, der Verwendung der Beitragsmarken und ihrer Entwertung ist ein solcher Schluß nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat für die Zeiten bis Februar 1957 nicht nur, wie dies für die Aufrechterhaltung der Anwartschaft durch Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Weiterversicherung üblich war - und wie es auch in dem vom Senat durch Urteil v. 17.10.1968 entschiedenen Fall zutraf -, Beiträge nur für jeden zweiten Kalendermonat entrichtet, sondern überwiegend für jeden Kalendermonat.

Wenn die Klägerin, obgleich dies für versicherungspflichtige Selbständige nach § 6 Abs. 3 BeitragsO der AnV vorgeschrieben war, die Beiträge auch vielfach nicht am Ende eines jeden Kalendermonats entrichtet hat (wie sich aus der Verwendung von Beitragsmarken mit späterem Jahresaufdruck für vorhergehende Kalenderjahre und den Entwertungsdaten ergibt), so war doch die Nachentrichtung der Beiträge im Rahmen der Frist des § 1442 Abs. 1 RVO a.F. i.V.m. § 190 AVG a.F. für Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge in gleicher Weise statthaft.

Dem Inhalt der in Frage stehenden Versicherungskarten kann mithin eine objektiv eindeutige Erklärung der Klägerin zur Zeit der Beitragsentrichtung nicht entnommen werden, ob sie also mit den verwendeten Beitragsmarken Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge entrichten wollte. Deshalb kann auch der Auffassung des LSG, die Klägerin habe mit den für die Zeit von 1952 bis Februar 1957 verwendeten Beitragsmarken freiwillige Beiträge zur Weiterversicherung entrichtet, auf Grund der bisherigen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil nicht zugestimmt werden. Das Urteil ist deshalb aufzuheben.

Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen noch zu treffen haben; hierfür ist der Rechtsstreit gemäß § 172 Abs. 2 SGG an das LSG zurückzuverweisen.

Das LSG wird zunächst zu ermitteln haben, welchen wirklichen Willen die Klägerin bei der Verwendung und Entwertung der für die Zeiten von 1952 bis Februar 1957 in die Versicherungskarten eingeklebten Beitragsmarken gehabt hat. Hierfür könnte von Bedeutung sein, aus welchen Gründen sie diese Beitragsmarken nicht mit dem Zusatz „f“ gekennzeichnet hat, und weshalb diese Kennzeichnung auch beim Umtausch der Versicherungskarten durch die Ausgabestelle nicht nachgeholt worden ist, obgleich nicht nur die BeitragsO eine solche Kennzeichnung vorsah, sondern auch die von der Klägerin verwendeten Versicherungskarten den ausdrücklichen Hinweis enthielten, daß die zur freiwilligen Weiterversicherung verwendeten Beitragsmarken mit einem „f“ zu versehen waren. Lassen sich ausreichende tatsächliche Feststellungen nicht treffen, die einen eindeutigen Rückschluß auf den wirklichen Willen der Klägerin zur Zeit der Beitragsentrichtung zulassen, so ist ihr mutmaßlicher Wille entscheidend; denn in Ermangelung einer eindeutigen Willenserklärung des Versicherten ist sein aus den Umständen zu entnehmender mutmaßlicher Wille zur Zeit der Beitragsentrichtung maßgebend. Dies haben das BSG und das RVA bereits in anderem Zusammenhang ausgesprochen, nämlich für die Beurteilung, für welche Zeiten Beiträge gelten sollen, die als freiwillige Beiträge zur Weiterversicherung entrichtet sind (BSG in SozR Nr. 5 und 6 zu § 1264 RVO a.F.; vgl. auch Nr. 18 zu Art. 2 § 42 ArVNG), und ob Beiträge, die der Versicherte selbst entrichtet hat, als Pflichtbeiträge für ungedeckte Zeiten der Pflichtversicherung anzusehen sind (RVA in Breith. 1935, 287). Die in diesen Entscheidungen entwickelten Rechtsgrundsätze sind in gleicher Weise anzuwenden, wenn es mangels einer eindeutigen Willenserklärung des Versicherten darum geht, ob die durch die Verwendung von Beitragsmarken entrichteten Beiträge als Beiträge zur Weiterversicherung oder als Pflichtbeiträge für Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit gelten sollen. Auch hier gilt einer allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend der Grundsatz, daß der mutmaßliche Wille eines Versicherten, der Beitragsmarken zur RentV verwendet, in erster Linie dahin geht, die versicherungsmäßigen Voraussetzungen zu erfüllen, vor allem also rechtswirksame und ohne weiteres anrechenbare Beiträge zu entrichten, wie es auch sonst als Regel gilt, daß bei der Entrichtung von Pflichtmarken bei dem Entrichtenden der Wille obwalten wird, der gesetzlichen Pflicht zur Beitragsentrichtung zu genügen (Hanow / Lehmann, a.a.O. § 1278 RVO a.F. Anm. 8).

Ein Versicherter kann aber für Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit freiwillige Beiträge wirksam nicht entrichten (§ 21 AVG a.F. i.V.m. § 1244 RVO a.F.; vgl. zum neuen Recht auch BSG in SozR Nr. 20 zu Art. 2 § 42 ArVNG). Für Zeiten einer bestehenden Versicherungspflicht in der RentV ist das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung ausgeschlossen. Für solche Zeiten gleichwohl entrichtete freiwillige Beiträge sind unwirksam (Brackmann, Handbuch der SozVers S. 654 d); sie können nur mangels Beanstandung durch den VersTr gemäß § 145 Abs. 2 AVG n.F., § 190 AVG a.F. i.Vm. § 1445 Abs. 3 RVO a.F. nach Ablauf von zehn Jahren seit Aufrechnung der Versicherungskarte als rechtsgültig entrichtet gelten. Deshalb kann einem Versicherten, der zum Zwecke der Beitragsentrichtung zur RentV Beitragsmarken verwendet, nicht als mutmaßlicher Wille unterstellt werden, er habe für Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit rechtsunwirksame freiwillige Beiträge zur Weiterversicherung entrichten wollen. Dies hat auch für die Klägerin zu gelten, wobei die Tatsache an Bedeutung gewinnt, daß sie bei Entwertung der verwendeten Beitragsmarken entgegen ihrer früheren Handhabung die für die Kalendermonate der Jahre 1952 bis Februar 1957 entrichteten Beitragsmarken nicht mit dem Zusatz „f“ entwertet hat. Nur die bis zum Jahre 1951 verwendeten Beitragsmarken hat sie überwiegend mit dem Buchstaben „f“ bezeichnet.

Bei seiner neuen Verhandlung und Entscheidung wird das LSG des weiteren zu beachten haben, daß in der AnV von jeher der Kalendermonat die kleinste Einheit der Versicherungszeit und der Monatsbeitrag die kleinste Einheit des Versicherungsbeitrags ist. Da auch die versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nur während eines Teils des Kalendermonats die Versicherungspflicht begründet, kommt auch als Beitragsmonat ein Monatsteil in Betracht, für den ein Monatsbeitrag zu entrichten ist (vgl. hierzu Hanow / Lehmann, a.a.O. § 1278 RVO a.F. Anm. 6). Daher hatte die Klägerin als versicherungspflichtige Selbständige für die versicherungspflichtige Tätigkeit an einem einzigen Tage eines Kalendermonats einen Monatspflichtbeitrag für diesen Kalendermonat selbst zu entrichten. Der Beitrag belegte alsdann den ganzen Kalendermonat und machte ihn als Versicherungszeit anrechenbar. Wenn daher gesagt wird (Grünewald, Die Kranken-, Angestellten- und Arbeitslosenversicherungspflicht der Artisten, der selbständigen Lehrer und Erzieher, Die Arbeiterversorgung 1938, 65, 67), die der RentV-Pflicht unterliegenden selbständigen Artisten seien in den engagementslosen Zwischenzeiten versicherungsfrei und die für solche Zeiten entrichteten Beiträge seien freiwillige Beiträge der Weiterversicherung, so kann sich dies nur auf solche Kalendermonate beziehen, in die kein rentenversicherungspflichtiges Tagesgeschäft eines selbständigen Artisten fällt; anderenfalls wird durch das rentenversicherungspflichtige Tagesgeschäft und den hierfür zu entrichtenden Pflichtmonatsbeitrag der ganze Kalendermonat als Pflichtversicherungszeit gedeckt; für einen solchen Kalendermonat darf auch nur eine Beitragsmarke als Pflichtmonatsbeitrag entrichtet werden (Brackmann a.a.O. S. 646 f), wodurch aber auch die Berechtigung zur freiwilligen Fortsetzung der Versicherung und somit die Entrichtung eines freiwilligen Monatsbeitrags für diesen Kalendermonat ausgeschlossen ist.

Die von der Klägerin von 1952 bis Februar 1957 für die einzelnen Kalendermonate entrichteten Monatsbeiträge zur AnV können mithin Pflichtbeiträge sein, wenn in den jeweiligen Kalendermonat ein Tagesgeschäft als selbständige Artistin und als in der AnV versicherungspflichtige Tätigkeit fällt.

Ob die Klägerin während der Zeit der Ausübung ihrer auf eigene Rechnung durchgeführten Tagesgeschäfte als selbständige Artistin von 1952 bis Februar 1957 nach dem jeweils geltenden Recht in der AnV versicherungspflichtig war und als versicherungspflichtige Selbständige die Pflichtbeiträge durch Markenverwendung selbst zu entrichten hatte, wird das LSG unter Berücksichtigung insbesondere der Rechtsprechung des BSG erneut zu prüfen haben. Die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen auch insoweit zu einer abschließenden Beurteilung nicht aus (vgl. hierzu RVA in AN 24, 187; BSG 23, 129, 135 = SozR Nr. 49 zu § 165 RVO; Koch / Hartmann / v. Altrock / Fürst, Das AVG, § 182 AVG a.F., Anm. I 8; Brackmann a.a.O. S. 312 t; vgl. desw. die Entscheidungen des BSG in SozR Nr. 1 zu § 166 RVO sowie Nr. 5, 6 und 11 zu § 168 RVO). Dabei ist zudem nicht vom Brutto-, sondern vom Netto-Einkommen auszugehen (BSG 22, 173, 181 = SozR Nr. 8 zu § 1399 RVO).

Soweit die von der Klägerin für Zeiten ihrer versicherungspflichtigen Tätigkeit als selbständige Artistin von 1952 bis Februar 1957 entrichteten Beiträge Pflichtbeiträge sind, wäre es im übrigen nicht entscheidend, wenn sie nicht dem Arbeitsverdienst entsprechend in der richtigen Beitragsklasse und -höhe entrichtet sind. Pflichtbeiträge sind auch dann wirksam, wenn sie in einer zu niedrigen oder zu hohen Beitragsklasse entrichtet sind (Koch / Hartmann / v. Altrock / Fürst a.a.O. § 169 AVG a.F. Anm. S. 610 b; Brackmann a.a.O. S. 654 d; LSG NRW in ZfS 1967, 379). Nur zu niedrig entrichtete freiwillige Beiträge sind erst nach der möglichen Berichtigung wirksam (vgl. hierzu BSG SozR Nr. 22 zu Art. 2 § 42 ArVNG). Das setzt allerdings voraus, daß sich nicht aus der Höhe der entrichteten Beiträge Anhaltspunkte dafür geben, daß freiwillige Beiträge vorliegen sollten.

Schließlich wird das LSG zu berücksichtigen haben, daß der Bescheid der Beklagten v. 24.08.1967, mit dem sie Altersruhegeld vom 01.07.1966 an bewilligt hat, nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Wäre der Klägerin auf ihren Antrag hin das Altersruhegeld nach § 25 Abs. 3 AVG bereits vom 01.01.1964 an zu gewähren, so wäre ihr möglicherweise eine andere Rente zu zahlen. Die Vollendung des 65. Lebensjahres wäre kein Grund zur Neuberechnung des Altersruhegeldes (BSG 27, 167 = SozR Nr. 46 zu § 1248 RVO).

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