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§ 86 SGG: Neuer Bescheid während des Vorverfahrens (Widerspruchsverfahrens)

Änderungsdienst
veröffentlicht am

07.12.2020

Änderung

Aktualisierung von Fundstellen und Rechtsprechung. Aufnahme von Hinweisen zu sog. 'Grundrentenbescheiden'

Dokumentdaten
Stand19.11.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 in Kraft getreten am 01.04.2008
Rechtsgrundlage

§ 86 SGG

Version002.00
Schlüsselwörter
  • 0161

  • 0165

  • 0166

  • 0168

  • 0223

  • 0224

  • 0701

  • 0702

  • 0703

  • 0708

  • 0750

Inhalt der Regelung

§ 86 SGG regelt in seinem ersten Halbsatz die Einbeziehung von neuen, abändernden Verwaltungsakten in ein Vorverfahren und in seinem zweiten Halbsatz eine Unterrichtungspflicht der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet (zum Beispiel die Widerspruchsstelle).

Die Regelung im Einzelnen

Die nachstehenden Ausführungen orientieren sich am Wortlaut des § 86 SGG:

  • Wird während des Vorverfahrens (siehe Abschnitt 2.1)
  • der Verwaltungsakt (siehe Abschnitt 2.2)
  • abgeändert (siehe Abschnitt 2.3),
  • so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens (siehe Abschnitt 2.4);
  • er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen (siehe Abschnitt 2.5).

Vorverfahren

Das Vorverfahren, auch Widerspruchsverfahren genannt, ist ein besonderes Verwaltungsverfahren der nochmaligen Überprüfung eines durch den Widerspruchsführer angegriffenen Bescheides durch den Rentenversicherungsträger. Die Einzelheiten zum Vorverfahren erläutern die GRA zu § 78 SGG sowie die GRA zu § 84 SGG und die GRA zu § 85 SGG.

Verwaltungsakt

Es gilt der in § 31 S. 1 SGB X beschriebene Begriff des Verwaltungsaktes. Die rechtlichen Einzelheiten erläutert die GRA zu § 31 SGB X.

Von besonderer Bedeutung sind dabei für

Abänderung

§ 86 SGG erfasst nur solche neuen Verwaltungsakte, die einen Verwaltungsakt, der bereits durch Widerspruch angefochten war, ändern oder - unter Aufrechterhaltung der belastenden Wirkung – ersetzen (Urteil des BSG vom 24.06.2020, AZ: B 4 AS 7/20 R, juris Rn. 18; BSG vom 05.07.2017, AZ: B 14 AS 36/16 R, juris Rn. 22).

§ 86 SGG spricht zwar nur von der Abänderung, meint aber wie in § 96 SGG sowohl die Abänderung als auch die Ersetzung (Urteil des BSG vom 05.07.2017, AZ: B 14 AS 36/16 R, juris Rn. 20).

Dabei ist es erforderlich, dass in einen Verfügungssatz des früheren Bescheids durch einen späteren Bescheid eingegriffen wird, das heißt, dass die Bescheide - zumindest teilweise - denselben Gegenstand betreffen (Urteil des BSG vom 24.06.2020, AZ: B 4 AS 7/20 R, juris Rn. 18).

  • Eine Änderung liegt vor, wenn der angefochtene Verwaltungsakt teilweise aufgehoben und durch eine Neuregelung ersetzt wird, welche die in dem ursprünglichen Bescheid gesetzte Beschwer erhöht oder vermindert. Ob eine Änderung vorliegt, richtet sich nach dem Regelungsgehalt einerseits des ersten Bescheides und andererseits des Folgebescheids. Der neue Verwaltungsakt muss zur Regelung desselben Rechtsverhältnisses ergangen sein, sich in seinen Wirkungen mit dem angefochtenen Verwaltungsakt überschneiden, sei es, dass der Betroffene schlechter oder besser gestellt wird oder das eine andere gleichwertige Regelung getroffen ist.
  • Eine Ersetzung liegt vor, wenn ein neuer Verwaltungsakt ganz anstelle des alten Verwaltungsaktes tritt (Urteil des BSG vom 19.11.2009, AZ: B 13 R 113/08 R, juris Rn. 12).

Gegenstand des Vorverfahrens

Nach § 86 1. Halbs. SGG wird ein neuer Verwaltungsakt, der während des Vorverfahrens ergeht, kraft Gesetzes zum Gegenstand des Vorverfahrens. Der Begriff ‘während’ umreißt dabei den zeitlichen Rahmen des Vorverfahrens. Dieser reicht von der Einlegung des Widerspruchs bis zur Abhilfeentscheidung nach § 85 Abs. 1 SGG, der Erteilung des Widerspruchsbescheides nach § 85 Abs. 2 SGG oder der Rücknahme des Widerspruchs.

Ein Verwaltungsakt, der Gegenstand eines Vorverfahrens ist, kann nicht mit Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist unstatthaft und somit unzulässig (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.07.2018, AZ: L 10 R 3653/17, juris Rn. 23).

Welche neuen Verwaltungsakte im Einzelnen nach § 86 SGG zum Gegenstand des Vorverfahrens werden, kann dem Abschnitt 3 (Fallgestaltungen aus dem Versicherungsbereich) und dem Abschnitt 4 (Fallgestaltungen aus dem Rentenbereich) entnommen werden.

Beachte:

Ein in dem Zeitraum zwischen dem Erlass des Widerspruchsbescheides und der Klageerhebung ergehender Abänderungs- oder Ersetzungsbescheid wird bereits zum Gegenstand des Klageverfahrens (siehe GRA zu § 96 SGG, Abschnitt 2.4).

Unterrichtung der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet

§ 86 zweiter Halbs. SGG stellt sicher, dass die Stelle, die über den Widerspruch zu entscheiden hat, stets über die aktuelle Bescheidlage informiert ist.

Fallgestaltungen aus dem Versicherungsbereich

Ausgehend von den in Abschnitt 2 näher erläuterten Voraussetzungen, ergeben sich im Versicherungsbereich für die Anwendung des § 86 SGG folgende typische Fallgestaltungen:

Beitragserstattung (§ 210 SGB VI)

Ergeht in einem Vorverfahren gegen einen die Beitragserstattung nach § 210 SGB VI ablehnenden Bescheid ein abändernder Bescheid über die Erstattung entrichteter Beiträge für nachträglich nachgewiesene Beschäftigungszeiten, so wird dieser Bescheid nach § 86 SGG zum Gegenstand des Vorverfahrens (Urteil des LSG Bayern vom 24.01.2007, AZ: L 16 R 494/06).

Betriebsprüfung, Beitragsbescheide (§ 28p SGB IV)

Ergeht in einem Vorverfahren gegen einen auf Grund einer Betriebsprüfung erlassenen Beitragsbescheides ein den Zeitraum der Beitragsforderung und/oder die Beitragshöhe abändernder Bescheid, so wird dieser Bescheid nach § 86 SGG zum Gegenstand des Vorverfahrens.

Ergeht in einem Vorverfahren gegen einen auf Grund einer Betriebsprüfung erlassenen Beitragsbescheides ein weiterer Beitragsbescheid für einen späteren Zeitraum, ist der zweite Bescheid nicht nach § 86 SGG einzubeziehen (Urteil des BSG vom 14.07.2004, AZ: B 12 KR 10/02 R, SozR 4-5375 § 2 Nr. 1).

Kontenklärung (§ 149 Abs. 5 SGB VI)

Grundsätzlich gilt, dass Vormerkungsbescheide zueinander in keinem abändernden Verhältnis im Sinne des § 86 SGG stehen. Mit dem Vormerkungsbescheid werden die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten für den länger als sechs Jahre zurückliegenden Zeitraum festgestellt. Die Regelungswirkung eines späteren Vormerkungsbescheides erstreckt sich nicht auf die bereits mit dem früheren Vormerkungsbescheid festgestellten Zeiträume. Soweit der spätere Vormerkungsbescheid Feststellungen des früheren Vormerkungsbescheides wiederholt, handelt es sich bloß um nachrichtliche Ausführungen und Mitteilungen (Urteil des BSG vom 19.04.2011, AZ: B 13 R 79/09 R).

Ergeht allerdings aufgrund eines zulässigen Widerspruchs gegen einen im Rahmen eines Vormerkungsverfahren erlassenen Feststellungsbescheid ein abändernder Feststellungsbescheid, so wird dieser Bescheid nach § 86 SGG zum Gegenstand des Vorverfahrens.

Versicherungspflicht (§ 2 SGB VI)

Ergehen in einem Vorverfahren gegen einen negativen Überprüfungsbescheid (§ 44 SGB X) zur Versicherungspflicht Beitragsforderungsbescheide (§§ 169, 173 SGB VI) so werden diese Bescheide nicht nach § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens. Die Beitragsbescheide sind auf der Basis des nach wie vor bestandskräftigen (§ 77 SGG) Bescheides zur Versicherungspflicht ergangen.

Fallgestaltungen aus dem Rentenbereich

Ausgehend von den in Abschnitt 2 näher erläuterten Voraussetzungen ergeben sich im Rentenbereich für die Anwendung des § 86 SGG folgende typische Fallgestaltungen:

  • Rentenbewilligung beziehungsweise Rentenablehnung bei anhängigem Widerspruchsverfahren zum Vormerkungsbescheid, siehe Abschnitt 4.1,
  • Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, siehe Abschnitt 4.2,
  • Rente wegen Alters im Anschluss an eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, siehe Abschnitt 4.3,
  • Rente wegen Alters, siehe Abschnitt 4.4,
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI, siehe Abschnitt 4.5,
  • Rente wegen Todes im Anschluss an eine Rente wegen Alters, siehe Abschnitt 4.6,
  • Rente wegen Todes und Neuberechnung, siehe Abschnitt 4.7,
  • Krankenversicherung der Rentner, siehe Abschnitt 4.8,
  • Pflegeversicherung der Rentner, siehe Abschnitt 4.9,
  • Rentenanpassung, siehe Abschnitt 4.10,
  • ZRBG-Änderungsgesetz, siehe Abschnitt 4.11,
  • Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI (sogenannte Mütterrente), siehe Abschnitt 4.12,
  • Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Bestandsrentnern mit Rentenbeginn 1992 bis 2020 nach § 307e SGB VI, siehe Abschnitt 4.13 sowie
  • Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Bestandsrentnern mit Rentenbeginn vor dem 01.01.1992 nach § 307f SGB VI, siehe Abschnitt 4.14.

Rentenbewilligung bei anhängigem Widerspruchsverfahren zum Vormerkungsbescheid

Ein während eines anhängigen Vorverfahrens zu einem Vormerkungs-, Herstellungs- oder Wiederherstellungsbescheid erlassener Rentenbescheid wird nach § 86 SGG zum Gegenstand dieses Vorverfahrens (analoge Anwendung des zu § 96 SGG ergangenen Urteil des BSG vom 14.12.2011, AZ: B 5 R 36/11 R, siehe GRA zu § 96 SGG, Abschnitt 5.6).

Das BSG hat zutreffend ausgeführt, dass sich durch den Rentenbescheid das Verfahren zum Vormerkungsbescheid "auf andere Weise" (§ 39 Abs. 2 SGB X) erledigt hat. Als angefochten gilt im Widerspruchsverfahren unmittelbar kraft Gesetzes der Verwaltungsakt über die Rentenhöhe (siehe GRA zu § 84 SGG, Abschnitt 5).

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

  • Ist die Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt worden, so wird die nicht streitbeendende Teilabhilfe im Sinne des § 85 Abs. 1 SGG (zum Beispiel Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung statt Rente wegen voller Erwerbsminderung, Zeitrente statt Dauerrente) nach § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
  • Ist die Ermittlung der Entgeltpunkte für die Berechnung der Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit strittig, wird die nicht streitbeendende Abhilfe (§ 85 Abs. 1 SGG) nach § 86 SGG zum Gegenstand des Vorverfahrens.
  • Ist die Ermittlung der Entgeltpunkte für die Berechnung der Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit strittig, so wird der Bescheid über die Weitergewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den bisherigen Befristungszeitpunkt hinaus nicht nach § 86 SGG zum Gegenstand des anhängigen Vorverfahrens. Der Erstbewilligungsbescheid und der Weiterzahlungsbescheid haben keine Schnittmenge bezüglich ihrer Rentenbezugszeiträume. Der Weiterzahlungsbescheid enthält auch keinen anfechtbaren Verwaltungsakt zur Rentenhöhe.

Rente wegen Alters im Anschluss an Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Die Ablehnung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist rechtshängig. Mit weiterem Bescheid wird eine Rente wegen Alters bewilligt oder abgelehnt. Dieser Bescheid wird nicht zum Gegenstand des Verfahrens (Urteil des BSG vom 25.11.1970, AZ: 12 RJ 262/66, Breithaupt 1971, 427).

Ist die Ermittlung der Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit strittig und wird mit einem neuen Bescheid Rente wegen Alters bewilligt, so wird dieser nicht nach § 86 SGG zum Gegenstand des anhängigen Vorverfahrens.

Rente wegen Alters

Ist die Bewilligung einer Rente wegen Alters abgelehnt worden, wird die nicht streitbeendende Abhilfe (§ 85 Abs. 1 SGG) nach § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.

Ist die Ermittlung der Entgeltpunkte für die Berechnung der Höhe einer Rente wegen Alters strittig, wird die nicht streitbeendende Abhilfe (§ 85 Abs. 1 SGG) nach § 86 SGG zum Gegenstand des Vorverfahrens.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI

Mit § 236b SGB VI ist ab 01.07.2014 eine zeitlich befristete Sonderregelung einer abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte geschaffen worden.

Wird bereits eine abschlagsbehaftete Altersrente mit einem früheren Rentenbeginn bezogen und ist insoweit ein Widerspruchsverfahren anhängig, so wird der Rentenbescheid nach § 236b SGB VI nicht zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens.

Eine Einbeziehung in ein anhängiges Widerspruchsverfahren nach § 86 ist zu verneinen, weil die Voraussetzungen der jeweiligen Rentenansprüche unterschiedlich normiert sind und kein innerer Zusammenhang zwischen den beiden Rentenansprüchen besteht (in diesem Sinne bereits zu § 96 Abs. 1 SGG alter Fassung: Urteil des BSG vom 30.07.1997, AZ: 5 RJ 12/96).

Der Rentenbescheid nach § 236b SGB VI ist deshalb mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 36 SGB X zu versehen.

Rente wegen Todes im Anschluss an Renten wegen Alters

Ist der Leistungsanspruch des verstorbenen Versicherten dem Grunde nach streitbefangen und wird mit einem neuem Bescheid Hinterbliebenenrente bewilligt, so wird dieser nicht nach § 86 SGG zum Gegenstand des anhängigen Vorverfahrens (Urteil des BSG vom 09.09.1982, AZ: 11 RA 74/81, SozR 1500 § 96 Nr. 27).

Ist der Leistungsanspruch des verstorbenen Versicherten der Höhe nach streitbefangen und wird mit einem neuem Bescheid Hinterbliebenenrente bewilligt, so wird dieser nicht nach § 86 SGG zum Gegenstand des anhängigen Vorverfahrens.

Rente wegen Todes und Neuberechnung

Neuberechnungen der Rente wegen Todes aufgrund einer Einkommensanrechnung betreffen nicht den Monatsbetrag der Rente im Sinne des § 64 SGB VI. Vielmehr geht es allein um die Anrechnung von Einkünften.

Neuberechnungsbescheide werden deshalb nicht nach § 86 SGG zum Gegenstand eines Vorverfahrens über die Rentenhöhe der Hinterbliebenenrente.

Krankenversicherung der Rentner

Bescheide, mit denen die Rente wegen eines geänderten Beitragssatzes zur Krankenversicherung der Rentner (zum Beispiel zum 01.07.2005 wegen des zusätzlichen Beitragssatzes, § 241a SGB V) neu berechnet worden ist, werden nicht Gegenstand eines anhängigen Vorverfahren gegen einen Rentenbescheid.

Die dabei durchgeführte Feststellung der Beitragshöhe und der Beitragseinbehaltung (§§ 241a, 247, 249, 255 SGB V) sind gesonderte Verfahrensgegenstände (Urteil des BSG vom 10.04.2003, AZ: B 4 RA 41/02 R, SozR 4-2600 § 260 Nr. 1).

Pflegeversicherung der Rentner

Bescheide, mit denen der Beitrag zur Pflegeversicherung neu geregelt worden ist, werden nicht Gegenstand eines anhängigen Widerspruchs- oder Klageverfahrens gegen einen Rentenbescheid (zum Beispiel ab 01.04.2004 durch Art. 1 Nr. 4 des 2. SGB VI-ÄndG: Streichung des § 106a SGB VI sowie Art. 6 des 2. SGB VI-ÄndG: Änderung des § 59 SGB XI).

Die dabei durchgeführte Feststellung der Beitragshöhe und der Beitragseinbehaltung (§§ 55, 59, 60 SGB XI in Verbindung mit § 255 SGB V) sind gesonderte Verfahrensgegenstände (Urteil des BSG vom 10.04.2003, AZ: B 4 RA 41/02 R, SozR 4-2600 § 260 Nr. 1).

Rentenanpassung

Die im Rentenbescheid getroffene Entscheidung zur Rentenhöhe (Verwaltungsakt, siehe GRA zu § 31 SGB X, Abschnitt 7) wird durch eine spätere Rentenanpassungsmitteilung weder abgeändert noch ersetzt.

Rentenanpassungsmitteilungen sind selbständig anfechtbare Verwaltungsakte. Sie enthalten ausschließlich eine Regelung über den Grad der Anpassung, nicht jedoch über die Berechnung der Rente (Urteil des BSG vom 10.04.2003, AZ: B 4 RA 41/02 R, SozR 4-2600 § 260 Nr. 1; Urteil des BSG vom 24.07.2003, AZ: B 4 RA 62/02 R, ZfS 2003, 296).

Rentenanpassungsmitteilungen beschränken sich allein auf die zukunftsgerichtete Änderung der wertmäßigen Bestimmung des zuvor anerkannten Rentenrechts (Urteil des BSG vom 23.03.1999, AZ: B 4 RA 41/98 R, SozR 3-1300 § 31 Nr. 13).

Rentenanpassungsmitteilungen werden deshalb nicht nach § 86 SGG zum Gegenstand eines Vorverfahrens gegen einen Rentenbescheid.

Eine zeitlich spätere Rentenanpassungsmitteilung wird auch nicht nach § 86 SGG zum Gegenstand eines anhängigen Vorverfahrens gegen eine vorjährige Rentenanpassungsmitteilung.

ZRBG-Änderungsgesetz

Rentenbescheide über die Neufeststellung der Rente wegen eines früheren Rentenbeginns nach Ausübung des gesetzlichen Wahlrechts (§ 3 Abs. 7 ZRBG-ÄndG) werden nach § 86 SGG zum Gegenstand eines anhängigen Vorverfahrens (Lenkungsgruppe ZRBG - LGZRBG 1/2014, TOP 10).

Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI (sogenannte „Mütterrente“)

Bescheide über den Zuschlag nach § 307d SGB VI (siehe GRA zu § 307d SGB VI) werden nicht nach § 86 SGG zum Gegenstand eines anhängigen Vorverfahrens.

Die Leistung nach § 307d SGB VI ist als Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zu den bisherigen Entgeltpunkten ausgestaltet (BT-Drucks. 18/909 zu Nummer 15, S. 24).

Eine Änderung oder Ersetzung im Sinne des § 86 SGG zum angefochtenen Verwaltungsakt zur Rentenhöhe liegt damit nicht vor.

Der Bescheid über den Zuschlag nach § 307d SGB VI ist deshalb mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 36 SGB X zu versehen.

Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Bestandsrentnern mit Rentenbeginn 1992 bis 2020 nach § 307e SGB VI

Bescheide über den Zuschlag nach § 307e SGB VI (siehe GRA zu § 307e SGB VI) werden nicht nach § 86 SGG zum Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens.

Der Rententeil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung muss separat bestimmbar sein (BT-Drucks. 19/18473 zu Nummer 5, S. 38, 39).

Eine Änderung oder Ersetzung im Sinne des § 86 SGG zum angefochtenen Verwaltungsakt zur Rentenhöhe liegt damit nicht vor.

Der Bescheid über den Zuschlag nach § 307e SGB VI ist deshalb mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 36 SGB X zu versehen.

Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Bestandsrentnern mit Rentenbeginn vor dem 01.01.1992 nach § 307f SGB VI

Bescheide über den Zuschlag nach § 307f SGB VI (siehe GRA zu § 307f SGB VI) werden nicht nach § 86 SGG zum Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens.

Der Rententeil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung muss separat bestimmbar sein (BT-Drucks. 19/18473 zu Nummer 5, S. 38, 39).

Eine Änderung oder Ersetzung im Sinne des § 86 SGG zum angefochtenen Verwaltungsakt zur Rentenhöhe liegt damit nicht vor.

Der Bescheid über den Zuschlag nach § 307f SGB VI ist deshalb mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 36 SGB X zu versehen.

Bescheidkorrekturen nach den §§ 45, 48 SGB X

Wird im Vorverfahren mittels Bescheid (in Form einer Erstentscheidung der Ausgangsbehörde)

so wird dieser Bescheid nach § 86 SGG zum Gegenstand des Vorverfahrens (Urteil des BSG vom 11.06.2003, AZ: B 5 RJ 28/02 R, SozR 4-1500 § 86 Nr. 1).

Versorgungsträger für die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme

§ 86 SGG findet im Verhältnis von Versorgungsträgern und Rentenversicherungsträger keine Anwendung. Weder können Bescheide des Versorgungsträgers Bescheide des Rentenversicherungsträgers noch umgekehrt Bescheide des Rentenversicherungsträgers Bescheide des Versorgungsträgers abändern oder ersetzen.

Versorgungsträger und Rentenversicherungsträger sind Rechtssubjekte mit jeweils verschiedenen Aufgabenbereichen (Vorlagebeschluss und Teilurteil BSG vom 14.06.1995, AZ: 4 RA 28/94, SozR 3-8570 § 8 Nr. 2 und 3, insoweit weiterhin Urteil des BSG vom 23.08.2007, AZ: B 4 RS 7/06 R, Die Beiträge Beilage 2007, 375).

6. SGG-ÄndG vom 17.08.2001 (BGBl. I S. 2144)

Inkrafttreten: 02.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5943, BT-Drucksache 14/6335

Der geltende § 86 SGG entspricht dem bis zum 01.01.2002 geltenden § 86 Abs. 1 SGG in der Fassung vom 03.09.1953 (BGBl. I S. 1239).

Mit Wirkung zum 02.01.2002 sind die Absätze 2 bis 4 des § 86 SGG gestrichen worden, weil sie durch die Neuregelung der aufschiebenden Wirkung in § 86a SGG und des einstweiligen Rechtsschutzes in § 86b SGG abgelöst worden sind.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 86 SGG