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§ 2 KSVG Anlage 1: Berufsgruppen im Bereich Kunst / Publizistik die vom KSVG erfasst werden - Personenkreis

Änderungsdienst
veröffentlicht am

02.09.2024

Änderung

Neuaufnahme "Drone Operator/Drohnen-Pilot", "Influencer" und "Tätowierer"

Dokumentdaten
Stand15.08.2024
Rechtsgrundlage

§ 2 KSVG

Version003.00

Erläuterungen

In dieser Anlage werden die von § 2 KSVG erfassten Berufe und Tätigkeiten dargestellt:

Werden zu einem Beruf oder zu einer Tätigkeit keine Erläuterungen gegeben, so ist unter Beachtung der Ausführungen in der Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung im Einzelfall zu prüfen, ob der Beruf oder die Tätigkeit künstlerisch beziehungsweise publizistisch ist. Wird von einem Begriff auf einen anderen verwiesen, so kann dies Folgendes bedeuten:

  • Es handelt sich um eine andere Bezeichnung für denselben Begriff (Orchesterleiter/Dirigent) oder
  • es handelt sich um einen Oberbegriff (zum Beispiel ist ‘Komponist’ der Oberbegriff für ‘Filmkomponist’) oder
  • es handelt sich um einen ähnlichen oder vergleichbaren Begriff, für den die Ausführungen sinngemäß gelten (so ist zum Beispiel ein Keramikmaler nicht dasselbe wie ein Glas- oder Porzellanmaler; die zum Glas- und Porzellanmaler gemachten Ausführungen geltend jedoch entsprechend).

Die Aufzählung enthält neben Katalogberufen (siehe GRA zu § 2 KSVG, Abschnitt 3.2.1) auch weitere künstlerische oder publizistische Berufe und Tätigkeiten. Sie wird um einen Hinweis auf die Zugehörigkeiten zu einem der Bereiche Musik, Darstellende Kunst, Bildende Kunst und Publizistik (Wort) sowie - sofern dies erforderlich schien - um weitere Hinweise ergänzt.

Angesichts der Vielfältigkeit künstlerischer und publizistischer Berufe und Tätigkeiten kann diese Anlage nur eine nicht abschließende, beispielhafte Aufzählung enthalten. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass künstlerische/publizistische Berufe oder Tätigkeiten zu beurteilen sind, die hier nicht aufgeführt werden.

Künstlerische und publizistische Berufe/Tätigkeiten können vielfach sowohl als abhängige Beschäftigung als auch als selbständige Tätigkeit ausgeübt werden. Aus der Aufzählung sind keine Rückschlüsse auf den Status eines Versicherten möglich. Diese Abgrenzung ist nach den allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen (vergleiche GRA zu § 7 SGB IV). Außerdem steht auch ein Abgrenzungskatalog für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter sowie Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen zur Verfügung.

Bereiche: M Musik, DK Darstellende Kunst, BK Bildende Kunst, W Wort/Publizistik

A

Adaption (W)

Adaptieren bedeutet angleichen oder anpassen. Hier: An eine andere Sprache oder an ein anderes Medium (zum Beispiel Bearbeitung einer Romanvorlage für ein Hörspiel).

Akrobat (DK)

Wird vom Katalogberuf „Artist“ erfasst.

Aktfotograf (BK)

Vom KSVG wird auch eine entsprechende Lehrtätigkeit erfasst.

Aktionskünstler (BK/DK)

Katalogberuf (im Bereich Bildende Kunst)

Es ist eine Tätigkeitsbeschreibung erforderlich.

Ordnungswidrige (zum Beispiel das Steigen über Fahrzeuge - ‘Carwalking’), strafbare (zum Beispiel Sachbeschädigungen) oder sittenwidrige Handlungen (zur Sittenwidrigkeit: BSG vom 25.10.1995, AZ: 3 RK 24/94) sind keine Kunst im Sinne des KSVG.

Alleinunterhalter (M/DK)

Alleinunterhalter können - abhängig von Schwerpunkt ihrer Tätigkeit - entweder dem Bereich Musik oder dem Bereich Darstellende Kunst zuzuordnen sein.

Animateur (DK)

Prüfung im Einzelfall erforderlich: Animateure können künstlerisch tätig sein. Ist der Animateur jedoch nur als Freizeitberater und/oder Organisator von Urlaubsaktivitäten tätig, liegt keine künstlerische Tätigkeit vor.

Ansager (DK)

Sprecher, Abschnitt 20.15

Archäologe (W)

Die Ausgrabungstätigkeit und das Anfertigen von Zeichnungen archäologischer Funde sind keine Kunst im Sinne des KSVG.

Ein Archäologe, der schwerpunktmäßig als wissenschaftlicher Autor tätig ist, ist Publizist im Sinne des KSVG (BSG vom 23.03.2006, AZ: B 3 KR 13/05 R).

Arrangeur - Musikbearbeiter (M)

Katalogberuf

Art-Director (BK)

Ist der kreative Leiter einer Werbeagentur.

Artist (DK)

Katalogberuf

Die Begriffe „Artist“ und „Artistik“ sind jedoch nicht weit auszulegen. Es werden nur bestimmte Formen der Artistik vom Schutz des KSVG erfasst. Dabei handelt es sich um solche, die nach der Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung immer schon als „Kunst“ angesehen worden sind. Zur „Kunst“ zählt seit jeher die Artistik, die in Varietés (einschließlich Revuen) und Zirkussen dargeboten wird (BSG vom 26.11.1998, AZ: B 3 KR 12/97 R).

Dies bedeutet aber nicht, dass nur derjenige Artist Künstler ist, der (überwiegend oder zumindest auch) im Zirkus oder Varieté auftritt. Der konkrete Auftrittsort ist nicht maßgeblich. Es kommt allein darauf an, ob die ausgeübte artistische Tätigkeit üblicherweise auch in Zirkussen oder Varietés ausgeübt wird beziehungsweise ursprünglich dort angesiedelt ist. Zu den Artisten im Sinne des KSVG zählen demnach Jongleure, Trapezkünstler, Seiltänzer, Messerwerfer, Dompteure, Feuerschlucker, Zauberer, Clowns, Bauchredner, Magier, Akrobaten, Gaukler, Entfesselungskünstler, Rechenkünstler (siehe auch BSG vom 26.11.1998, AZ: B 3 KR 12/97 R und BSG vom 01.10.2009, AZ: B 3 KS 4/08 R).

Artistik, die üblicherweise nicht auch in Varietés und Zirkussen dargeboten wird, ist dagegen nicht als „Kunst“ anzusehen. Dies betrifft jene Formen von Kunstfertigkeiten und Geschicklichkeitsübungen, die - vor allem in früherer Zeit - auf Jahrmärkten, Rummelplätzen und Volksfesten gezeigt wurden, wie zum Beispiel Steilwandfahren, Jahrmarktsboxen, Rodeoreiten (siehe auch BSG vom 26.11.1998, AZ: B 3 KR 12/97 R).

Liegt allerdings der Schwerpunkt der Tätigkeit einer Person (vergleiche GRA zu § 2 KSVG, Abschnitt 3.1.) nicht im künstlerischen Bereich, sondern in einem therapeutischen oder sozialpädagogischen Bereich, so ist diese Person nicht als Künstler tätig, sondern als Therapeut oder Pädagoge. Werden also zum Beispiel Mittel der Artistik in der Therapie eingesetzt, ist die Person, die die Therapie leitet, nicht als Artist tätig, sondern als Therapeut (siehe Clown, Abschnitt 4.4).

Auftragsproduzent (DK)

Journalist und Kameramann in einer Person. Liefert den Fernsehsendern kurze aktuelle Beiträge.

Auslandskorrespondent (W)

Ausbilder (M, BK, DK, W)

Siehe Kunstlehrer, Kunstpädagoge, Abschnitt 12.25

Auslandskorrespondent (W)

Für die Künstlersozialabgabepflicht ist entscheidend, dass sich die Betriebstätte des Honorar zahlenden Unternehmens im Inland befindet.

Ausstatter

Arbeitet der Ausstatter wie ein Kostümbildner, ist er künstlerisch tätig (Entwerfen und Realisieren von Bühnen- und Filmbildern, Dekorationen, Masken).

Ausstellungs-, Messe-, Museumsgestalter (BK)

Anhand einer Tätigkeitsbeschreibung ist zu prüfen, ob der Schwerpunkt in der künstlerischen oder in der nichtkünstlerischen Tätigkeit liegt. Eine Tätigkeit, die schwerpunktmäßig der Darstellung und Vermittlung von Wissen im Rahmen einer Ausstellung dient, ist keine künstlerische Tätigkeit. Geht es um die freie eigenschöpferische Umfeldgestaltung, das Zusammenwirken von Intuition, Phantasie und Kunstverstand als Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers, handelt es sich um eine künstlerische Tätigkeit (BSG vom 26.01.2006, AZ: B 3 KR 1/05 R).

Indizien für eine künstlerische Tätigkeit sind: Designerleistungen für Stand oder Mobiliar, Farbgestaltung, grafische Entwürfe.

Indizien für eine nichtkünstlerische Tätigkeit sind: Handwerker-, Dekorateurleistung, administrative Tätigkeit, statische Berechnungen.

Autor (W)

Katalogberuf

Umfasst Tätigkeiten für Bühne, Film, Funk, Fernsehen (zum Beispiel bei Drehbuchautoren) sowie wissenschaftliche Arbeiten.

Autoren von (nichtwissenschaftlichen) Fachartikeln und von Katalogbeiträgen üben ebenfalls regelmäßig eine publizistische Tätigkeit aus.

Die erstellten Werke müssen jedoch für die Öffentlichkeit bestimmt sein, wobei sich der Begriff 'Öffentlichkeit' nicht zahlenmäßig eingrenzen lässt. Die Öffentlichkeit kann sehr breit sein, aber auch einen engen Kreis von Interessenten betreffen. Die Öffentlichkeit ist aber nicht gegeben, wenn der Adressatenkreis bestimmt abgegrenzt ist und die Adressaten durch gegenseitige Beziehung oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich miteinander verbunden sind (Urteile des BSG vom 30.01.2001, AZ: B 3 KR 7/00 R, und BSG vom 23.03.2006, AZ: B 3 KR 9/05 R).

Autorenkorrektur (W/BK)

Im Bereich Wort ist die Publizisteneigenschaft nicht von vornherein zu unterstellen, sondern im Einzelfall kritisch zu bewerten. Sie dürfte vorliegen, wenn die Tätigkeit mit der eines Lektors vergleichbar ist.

Autorenlesung (W)

B

Bandleader (M)

Bauchredner (DK)

Wird vom Katalogberuf „Artist“ erfasst.

Bearbeiter (W/M)

Katalogberuf (im Bereich Wort)

Jedoch ist die Publizisteneigenschaft nicht von vornherein zu unterstellen, sondern im Einzelfall kritisch zu bewerten.

Bearbeiter musikalischer Werke: Siehe Arrangeur, Abschnitt 2.10.

Berichterstatter (W)

Liefert den Anbietern von Hörfunk und Fernsehen Beiträge.

Bildberichterstatter (W)

Katalogberuf

Bestätigt durch Urteil des BSG vom 27.03.1996, AZ: 3 RK 10/95, und BSG vom 08.10.2014, AZ: B 3 KS 1/13 R.

Bildhauer (BK)

Katalogberuf

Bildjournalist (W)

Siehe Bildberichterstatter, Abschnitt 3.5 und Fotograf, Abschnitt 7.6

Bildregisseur (DK)

Buchmaler (BK)

Bühnenbildner (DK)

Katalogberuf

Vom Bühnenbildner unterschieden werden müssen der Theater- und Ausstattungsmaler und der Theaterplastiker, die keine eigenständigen künstlerischen Leistungen erbringen.

Bühneneurythmist (DK)

Siehe Eurythmist, Abschnitt 6.4

Bühnenmaler (DK)

Bühnenmusiker (M)

In der Regel Orchestermusiker.

Büttenredner (DK)

Für den Kunstbegriff des KSVG genügt bereits ein relativ niedriges Niveau an freier schöpferischer Gestaltung. Dieses wird bei Karnevalsveranstaltungen ohne weiteres erreicht (BSG vom 20.03.1997, AZ: 3 RK 17/96).

C

Chor (M)

Chorsänger in der ‘ernsten Musik’ und Chorleiter sind Katalogberufe.

Künstlerisch tätig sind auch nebenberufliche Leiter von Laienchören im Vokal- oder Instrumentalbereich sowie Choraushilfen.

Choreograf (DK)

Choreologe (DK)

Ist (zumeist) selbst Tänzer, der bereits bestehende Choreografien bearbeitet und mit den Tänzern erarbeitet.

Clown (DK)

Wird vom Katalogberuf „Artist“ erfasst.

Klinik- oder Krankenhausclowns, die Patienten unterhalten und von ihrer Krankheit ablenken wollen, indem sie sich der klassischen Mittel des Zirkusclowns bedienen, üben eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG aus.

Liegt allerdings der Schwerpunkt der Tätigkeit einer Person (vergleiche GRA zu § 2 KSVG, Abschnitt 3.1.) nicht im künstlerischen Bereich, sondern in einem therapeutischen oder sozialpädagogischen Bereich, so ist diese Person nicht als Künstler tätig, sondern als Therapeut oder Pädagoge. Werden also zum Beispiel Mittel des Clownspiels in der Therapie eingesetzt, ist die Person, die die Therapie leitet, nicht als Clown tätig, sondern als Therapeut.

Colorist (BK)

Siehe Trickfilm, Abschnitt 21.16

Comiczeichner (BK)

Katalogberuf

Comic-Lettering (BK)

Künstlereigenschaft, sofern kreativer Gestaltungsspielraum vorhanden ist.

Computergrafiker/Computerkünstler (BK)

Es handelt sich um eine computerunterstützte Form der als künstlerisch anzusehenden Tätigkeit als Grafiker/Layouter.

Conférencier (DK)

Katalogberuf

Der Conférencier begleitet den Zuschauer durch zumeist an das Varieté angelehnte Bühnenshows, Fernseh- oder Hörfunkprogramme.

Er gibt dem Zuschauer kurze Einführungen in die einzelnen Programmpunkte und Informationen zu den Künstlern, trägt aber auch selbst Anekdoten, Gedichte, Chansons vor.

Covergestaltung (BK)

Das Erstellen von (CD-)Covern ist eine künstlerische Leistung (BSG vom 28.02.1996, AZ: 3 RK 12/95).

Creative Director (MK, BK, DK, W)

Siehe Werbemitarbeiter, Abschnitt 24.2

Cutter (DK)

Cutter im Bereich Fernsehen/Film gehören als künstlerisch-technische Mitarbeiter zu den Katalogberufen. Es handelt sich hierbei um Cutter, die im Rahmen der Filmproduktion - gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit Regisseuren, Produzenten, Kameraleuten - die Positivfilm-Kopie bearbeiten.

Sogenannte Negativ-Cutter schneiden nach der Fertigstellung des Bildschnittes das Negativ nach. Sie sind nicht gestalterisch, sondern handwerklich tätig.

D

Designer (BK/W)

Bei Grafik-, Industrie-, Mode-, Textil- und Foto-Designern handelt es sich um Katalogberufe.

Im Wesentlichen gibt es drei Haupttätigkeitsgruppen im Bereich des Designs:

  • Grafik-Design (zum Beispiel Werbung, Publikation, Plakat, Illustration, Kommunikations-Design, Informations-Design, Corporate-Design, Medien-Design, Verpackungs-Design),
  • Industriedesign (zum Beispiel Gebrauchsgüter-Design, Investitionsgüter-Design, Möbel-Design, Mode-Design, Textil-Design, Schmuck-Design).
    Der ‘künstlerische’ Entwurf, also das Design, verliert nicht seine Zuordnung zur Kunst, wenn das aus ihm entstandene, industriell produzierte Endprodukt nicht in einem Museum für Kunst oder Design ausgestellt, sondern von den Kunden bestimmungsgemäß als Gebrauchsgegenstand verwendet wird (BSG vom 30.01.2001, AZ: B 3 KR 1/00 R). Die künstlerische Leistung des Designers ist klar vom späteren Produkt abzugrenzen. Im Gegensatz zur rein handwerklichen oder kunsthandwerklichen Herstellung von Gebrauchsgegenständen, die keine künstlerische Tätigkeit ist (zum Beruf des Feintäschners BSG vom 24.06.1998, AZ: B 3 KR 13/97), erstreckt sich die künstlerische Leistung nicht auf die Herstellung des Endprodukts. Rechtlicher Anknüpfungspunkt nach § 24 Abs. 2 S. 1 KSVG ist ausschließlich die Verwertung des Entwurfs, nicht aber dessen Umsetzung in die spätere Serienproduktion. Denn mit der Produktion selbst beschäftigt sich ein Designer gerade nicht (BSG vom 30.01.2001, AZ: B 3 KR 1/00 R).
  • Foto-Design (zum Beispiel Werbung, Katalogherstellung, Publikation/Presse, Plakate), vergleiche BSG vom 08.10.2014, AZ: B 3 KS 1/13 R.

Die Tätigkeit eines Designers, sei es Grafik-, Industrie-, Mode- oder Textil-Designer, ist als künstlerische Tätigkeit zu werten und dem Bereich der Bildenden Kunst zuzuordnen. Der Gesetzgeber hat bei der Verabschiedung des KSVG darauf verzichtet, im Wege der Aufzählung von Berufsbezeichnungen die künstlerische oder publizistische Tätigkeit im Einzelnen zu definieren. Einer solchen Aufzählung stehe die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer und publizistischer Berufstätigkeit entgegen. Zum Designerberuf gehört, insbesondere beim Industrie-Designer, dass der (rein künstlerische) Entwurf in eine praktisch verwertbare, das heißt vom Kunden produzierbare Form gebracht und die zur Umsetzung erforderlichen Werkzeichnungen gefertigt werden. Ein derart komplexes Berufsbild kann nicht in Tätigkeiten mit und ohne künstlerische Betätigung aufgespalten werden, es sei denn, es handelt sich um die bloße Anfertigung von technischen Zeichnungen nach genauen Vorgaben (vergleiche Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 15.08.1997, AZ: L 4 Kr 1911/95).

Im Bereich des Entwurfs von Modeartikeln sowie von Gebrauchs- oder Industrieprodukten besitzt aber nur derjenige Designer Künstlerstatus, der seine Tätigkeit auf das Entwerfen beschränkt und mit der Produktion beziehungsweise Vermarktung der entworfenen Produkte nicht befasst ist. Als Künstler anzusehen im Sinne von § 2 S. 1 KSVG ist ein Designer ausschließlich um seiner gestaltenden Tätigkeiten wegen. Design ist die formgerechte und funktionale Gestaltung von Gegenständen aller Art unter künstlerisch-ästhetischen Gesichtspunkten. Fertigt jemand ein Produkt nach eigenen Entwürfen selbst an und nimmt anschließend sogar die Vermarktung vor, erzielt seine Einkünfte also nicht allein aus der Überlassung eines Entwurfs zur Verwertung durch Dritte, sondern vielmehr aus der Produktion und/oder der anschließenden Veräußerung der Gegenstände, dann ist das vorbereitende Design nur ein Teilbereich des komplexen Tätigkeitsbildes. In der Gesamtschau ist vielmehr eine Einheit aus Entwurf, Produktion und Vermarktung prägend. Ebenso wie beim Kunsthandwerker steht auch bei der Herstellung/Vermarktung selbst entworfener Produkte die Verwertung der Produktpalette im Vordergrund (Urteile des BSG vom 10.03.2011, AZ: B 3 KS 4/10 R und BSG vom 21.06.2012, AZ: B 3 KS 1/11 R).

Webdesigner gestalten Bildschirmseiten unter ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten, und zwar hauptsächlich für Internet- und Intranet-Auftritte. Die Tätigkeit umfasst zunächst die Beratung des Kunden bei der Gestaltung von Bildschirmseiten für das Internet oder das firmeneigene Intranet. Ein Vergleich der ‘klassischen’ Berufe des Grafikdesigners, Fotodesigners und Layouters mit dem Webdesigner zeigt, dass sich die Aufgaben und Tätigkeiten in diesen Berufsfeldern weitgehend decken. Sie unterscheiden sich im Wesentlichen nur durch das zu bearbeitende Medium. Webdesign ist insoweit als Kunst im Sinne des KSVG anzuerkennen, muss jedoch unterschieden werden von der Tätigkeit als Webmaster/Webadministrator, deren Aufgabengebiete vorrangig technisch ausgerichtet sind, vergleichbar den Aufgabengebieten von Programmierern beziehungsweise Informatikern (BSG vom 07.07.2005, AZ: B 3 KR 29/04 R und B 3 KR 37/04 R).

Desktop-Publishing (BK)

Desktop-Publishing ist das rechnergestützte Erstellen („Setzen“) eines drucktauglichen Dokuments aus einer Vorlage.

Siehe Designer, Abschnitt 5.1

Dichter (W)

Katalogberuf

Dirigent (M)

Katalogberuf

Dompteur (DK)

Wird vom Katalogberuf „Artist“ erfasst.

Dramaturg (DK)

Katalogberuf

Drehbuchautor (DK)

Siehe Autor, Abschnitt 2.19

Drone Operator/Drohnen-Pilot

Tätigkeiten als Drone Operator oder Drohnen-Pilot sind mit der Tätigkeit von Kameraleuten vergleichbar und daher künstlerisch im Sinne des KSVG.

E

Eiskunstläufer (DK)

Nur im Showbereich (nicht im Sport) wird eine künstlerische Tätigkeit ausgeübt.

(Leistungs-)Sportler wie zum Beispiel professionelle Eistänzer, die schwerpunktmäßig Sport im Rahmen von Unterhaltungsshows ausüben, werden nicht dadurch Künstler, dass sie an Unterhaltungsformaten teilnehmen (BSG vom 28.09.2017, AZ: B 3 KS 1/17 R).

Zur Abgrenzung von Sport und Unterhaltungskunst siehe auch GRA zu § 2 KSVG, Anlage 2, „Berufssportler“.

Entertainer (DK)

Katalogberuf

Diese Bezeichnung wird für Personen verwandt, die durch Schauspiel, Gesang oder Kabarett Menschen unterhalten (BSG vom 01.10.2009, AZ: B 3 KS 4/08 R).

Entfesselungskünstler (DK)

Wird vom Katalogberuf „Artist“ erfasst.

Eurythmist (DK)

Eurythmie ist eine von der Anthroposophie entwickelte akustisch-motorische Kunst des „sichtbaren Gesangs“, der „sichtbaren Sprache“. Die Eurythmie erspürt natürliche mit Klang zusammenhängende menschliche Bewegungsimpulse (Alltagsbeispiele: Mitschwingen des Körpers bei Musik, sprachbegleitende Gestik) und gestaltet sie zu Gebärden und Bewegungen im Raum.

Auch Eurythmie-Lehrer gehören zu dem vom KSVG erfassten Personenkreis, sofern sie andere Menschen selbst zur Ausübung von Eurythmie als Ausdrucksform der darstellenden Kunst befähigen wollen (BSG vom 01.10.2009, AZ: B 3 KS 3/08 R unter Aufgabe des eher weiten Begriffs der Lehre von Kunst in den BSG vom 14.12.1994, AZ: 3/12 RK 62/93 und AZ: 3/12 RK 80/92).

Vergleiche auch GRA zu § 2 SGB VI, Abschnitt 4.2.2.

Experimenteller Künstler (BK/DK)

Katalogberuf

Siehe auch BSG vom 26.01.2006, AZ: B 3 KR 1/05 R.

F

Fachberater (W/DK)

Künstler- oder Publizisteneigenschaft kann vorliegen, wenn die Beratung zur Gestaltung eines Printmediums (zum Beispiel einer Zeitschrift) oder einer Sendung beiträgt.

Juristische oder wissenschaftliche Fachberater sind nicht Künstler oder Publizisten.

Fachmann für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung (W)

Siehe auch BSG vom 24.07.2003, AZ: B 3 KR 37/02 R.

Feuerschlucker (DK)

Wird vom Katalogberuf „Artist“ erfasst.

Filmemacher (DK)

Katalogberuf

Filmkritiker (W)

Fotograf (BK/W)

Katalogberuf

Fotografie kann sowohl künstlerischer oder publizistischer Natur sein als auch in handwerklicher Form ausgeübt werden (BSG vom 08.10.2014, AZ: B 3 KS 1/13 R). Sie ist sowohl Unterrichtsfach an Kunsthochschulen als auch Gegenstand einer staatlich geregelten Ausbildung für einen Handwerksberuf. Damit weist sie Gemeinsamkeiten mit anderen beruflichen Tätigkeiten auf, die sowohl in handwerklicher als auch künstlerischer Form ausgeübt werden können. Als maßgebend kann angesehen werden, in welchem Tätigkeitsbereich und gesellschaftlichen Umfeld die einzelnen Leistungen erbracht werden: Wer sich auf dem herkömmlichen Berufsfeld eines Handwerks bewegt, wird nicht dadurch zum Künstler im Sinne des KSVG, dass seine Leistungen einen eigenschöpferischen, gestalterischen Charakter aufweisen, weil ein solcher bei diesen Handwerksberufen typisch ist. Als Künstler ist er vielmehr erst dann einzuordnen, wenn er das typische handwerkliche Berufsfeld verlässt, sich mit seinen Produkten in einem künstlerischen Umfeld bewegt, in künstlerischen Kreisen als gleichrangig anerkannt wird. Die Zweckgebundenheit der Produkte (Gebrauchsgegenstände, Werbung) steht der Einordnung als künstlerisch in keinem Fall entgegen (BSG vom 12.11.2003, AZ: B 3 KR 10/03 R).

Künstlerisch tätig sind insbesondere Werbe-, Mode-, Industrie- und Theaterfotografen (zum Werbefotografen BSG vom 12.11.2003, AZ: B 3 KR 10/03 R).

Bei der von Werbefotografen betriebenen Art der Fotografie ist für die Einordnung als künstlerisch allein entscheidend, dass sie zu Werbezwecken erfolgt. Dabei ist der Bereich der Werbung weit zu fassen. Die Werbefotografie kann je nach Ausgestaltung des Auftrages und des geforderten Ergebnisses zwar einen eigenschöpferischen künstlerischen Ausdruck haben, der derjenigen der künstlerischen Fotografie nahekommt, der Gestaltungsspielraum kann aber auch stark eingeschränkt sein, ohne dass die Einordnung als „bildende Kunst“ in Frage zu stellen ist. Allein der bei der Erstellung der Fotografie bestimmte Zweck, der Werbung zu dienen, bewirkt, dass der Fotograf sich nicht auf eine bloße naturgetreue Ablichtung des Objektes beschränken darf, sondern bemüht sein muss, dieses Objekt möglichst vorteilhaft - also werbewirksam - ins Bild zu setzen (BSG vom 25.11.2010, AZ: B 3 KS 1/10 R).

Nach der allgemeinen Verkehrsanschauung gehört der gesamte Bereich des ‘Bildjournalismus’ (zum Beispiel Bildberichterstatter, Fotoreporter, Pressefotograf) als Teil der journalistischen Tätigkeit zur Publizistik im Sinne des § 2 KSVG (vergleiche BSG vom 08.10.2014, AZ: B 3 KS 1/13 R). Die Herstellung von Fotografien, die keinen künstlerischen Anspruch erheben und ausschließlich oder zumindest wesentlich dazu bestimmt sind, in publizistischer Weise verwertet zu werden, stellt sich grundsätzlich als publizistische Tätigkeit eines Berufsfotografen im Sinne des § 2 KSVG dar. Dies gilt aber nur dann, wenn es sich um das Abbilden von Personen, Gegenständen oder Vorgängen der Zeitgeschichte mit tagesaktueller Bedeutung und damit um Pressefotografie im eigentlichen Sinne handelt und nicht um das Abbilden von Gegenständen ohne aktuellen Anlass und ohne Nachrichtenwert.

Die rein handwerkliche Herstellung einer Fotografie, der ein solcher Nachrichten-, Informations- oder Dokumentationswert fehlt (zum Beispiel Porträt-, Hochzeits- oder Gemäldefotografie), gehört unabhängig davon, ob die Fotografie einmal veröffentlicht werden soll oder nicht, ebenso wenig zum Bereich der Publizistik wie die Tätigkeit des Druckers oder Buchbinders (vergleiche BSG vom 24.06.1998, AZ: B 3 KR 11/97 R, und BSG vom 08.10.2014, AZ: B 3 KS 1/13 R).

G

Gaukler (DK)

Wird vom Katalogberuf „Artist“ erfasst.

Geräuschemacher (DK/M)

Siehe Synchronisation, Abschnitt 20.21

Geräuschetonmeister (DK)

Glasgestalter (BK)

Katalogberuf

Jedoch kann die Tätigkeit entweder (kunst-)handwerklicher oder künstlerischer Natur sein (zur Abgrenzung siehe GRA zu § 2 KSVG, Abschnitt 3.2.3).

Glas- und Porzellanmaler (BK)

Die Tätigkeit kann entweder (kunst-)handwerklicher oder künstlerischer Natur sein (zur Abgrenzung siehe GRA zu § 2 KSVG, Abschnitt 3.2.3).

Goldschmied (BK)

Die Tätigkeit kann jedoch entweder (kunst-)handwerklicher oder - in Ausnahmefällen - künstlerischer Natur sein. Voraussetzung ist, dass er in Fachkreisen als Künstler anerkannt ist (siehe Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 22.11.2007, AZ: L 5 KR 119/06). Zur Abgrenzung siehe GRA zu § 2 KSVG, Abschnitt 3.2.3.

Grafiker (BK)

Katalogberuf (als „künstlerischer Grafiker“)

Charakteristisch ist für Grafiker, die dem künstlerisch-gestaltenden Bereich zuzuordnen sind, dass sie Text-, Grafik- und Videodaten übernehmen und gestalten und diese unter grafischen Aspekten für die entsprechenden Produkte kombinieren. Auf die Größe des Gestaltungsspielraumes kommt es dabei nicht an (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 14.02.2006, AZ: L 11 KR 4373/05, mit Verweisen auf die Urteile des BSG vom 07.07.2005, AZ: B 3 KR 7/04 R, und BSG vom 30.01.2001, AZ: B 3 KR 1/00 R, und BSG vom 10.10.2000, AZ: B 3 KR 31/99 R).

Graveur (BK)

Die Tätigkeit kann entweder (kunst-)handwerklicher oder künstlerischer Natur sein (zur Abgrenzung siehe GRA zu § 2 KSVG, Abschnitt 3.2.3).

Gutachter (W)

Publizistische Tätigkeit, wenn Gutachten für Veröffentlichungszwecke erstellt werden, wobei sich der Begriff 'Öffentlichkeit' nicht zahlenmäßig eingrenzen lässt. Die Öffentlichkeit kann sehr breit sein, aber auch einen engen Kreis von Interessenten betreffen. Die Öffentlichkeit ist aber nicht gegeben, wenn der Adressatenkreis bestimmt abgegrenzt ist und die Adressaten durch gegenseitige Beziehung oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich miteinander verbunden sind (Urteile des BSG vom 30.01.2001, AZ: B 3 KR 7/00 R, und BSG vom 23.03.2006, AZ: B 3 KR 9/05 R).

H

Holzbildhauer (BK)

Die Tätigkeit kann entweder (kunst-)handwerklicher oder künstlerischer Natur sein (zur Abgrenzung siehe GRA zu § 2 KSVG, Abschnitt 3.2.3).

Holzgestalter (BK)

Die Tätigkeit kann entweder (kunst-)handwerklicher oder künstlerischer Natur sein (zur Abgrenzung siehe GRA zu § 2 KSVG, Abschnitt 3.2.3).

Holzschnitzer (BK)

Die Tätigkeit kann entweder (kunst-)handwerklicher oder künstlerischer Natur sein (zur Abgrenzung siehe GRA zu § 2 KSVG, Abschnitt 3.2.3).

I

Illuminator (BK)

Buchmalerei

Illusionist (DK)

Künstlerisch, wenn Auftritte als Unterhaltungskünstler in Shows (siehe Artist, Abschnitt 2.12).

Illustrator (BK)

Katalogberuf

Imitator (DK)

Künstlerisch, wenn Auftritte als Unterhaltungskünstler in Shows (siehe Artist, Abschnitt 2.12).

Influencer (W)

Influencer sind Personen, die in sozialen Medien über bestimmte Themen berichten. Ihre Tätigkeiten werden von Interessenten - den Followern - verfolgt. Wirbt ein Influencer mit selbst erstellten Werbefotos oder -videos, Werbetexten oder ähnlichen Werken für ein Unternehmen oder dessen Produkte, spricht man von Influencer Marketing, das eine künstlerische beziehungsweise publizistische Tätigkeit darstellt.

Instrumentalmusiker (M)

Katalogberuf (als „Orchestermusiker“)

Instrumentalsolist (M)

Katalogberuf

J

Jongleur (DK)

Wird vom Katalogberuf „Artist“ erfasst.

Journalist (W)

Katalogberuf

Hierzu zählt auch der Online-Journalist, weil das für die Vermittlung einer eigenschöpferisch aufbereiteten Wort- und/oder Bildinformation verwendete Trägermedium ohne rechtliche Bedeutung für die Einstufung der Tätigkeit als publizistische im Sinne des § 2 S. 2 KSVG ist (Urteil des BSG vom 21.07.2011, AZ: B 3 KS 5/10 R).

Juror in einer Unterhaltungsshow

Künstlerische Tätigkeit, sofern die Juroren keine außerhalb des Showgeschehens agierende Fachjury mit Expertenstatus darstellen, sondern wesentlicher Teil des Show-Konzepts sind und die Veranstaltung - zum Beispiel durch eine Mischung aus Kritik, unterhaltsamer Information und Polemik wie bei der Fernsehshow „Deutschland sucht den Superstar“ (DSDS) - mitgestalten (BSG vom 01.10.2009, AZ: B 3 KS 4/08 R). In der genannten Fernsehshow begleiten die aus der Musikbranche stammenden Juroren ihr Urteil über die musikalischen Bemühungen der Kandidaten/-innen mit unterhaltsam gemeinten, oft auch bissigen und die Grenzen des guten Geschmacks gelegentlich übersteigenden Bemerkungen. Diese aktive Mitwirkung an den Shows ist gekennzeichnet durch Elemente von Comedy, Satire, Improvisation und zielgruppengerichtete Fernsehunterhaltung. Sie beruht insoweit auf einer eigenschöpferischen, höchstpersönlichen Leistung der Juroren.

K

Kabarettist (DK)

Katalogberuf

Kalligraf (BK)

Künstlerisch, sofern der Schwerpunkt der Tätigkeit durch kalligrafisches Arbeiten in Gemälden oder Grafiken mit eigener, von der überkommenen Zeichenverwendung abgehobener Gestaltungsqualität geprägt wird, wenn also den Kalligrafien überwiegend ein hohes Maß an eigenschöpferischen Inhalten zukommt, sodass sie als eigenes künstlerisches Werk und nicht als bloß handwerkliche Wiedergabe eines in der kulturellen Tradition wurzelnden Schriftzeichens zu bewerten ist (BSG vom 15.11.2007, AZ: B 3 KS 3/07 R).

Kamerajournalist (DK)

Kameramann, der Beiträge für Informationssendungen erstellt.

Kameraleute (DK)

Selbständig tätige Kameraleute im Bereich der elektronischen Berichterstattung und in der Film- und Videoproduktion sind Künstler beziehungsweise Publizisten, wenn sie einen künstlerischen oder publizistischen Beitrag zu einem Gesamtwerk leisten (BSG vom 29.11.2016, AZ: B 3 KS 2/15 R).

Tätigkeiten als Drone Operator oder Drohnen-Pilot sind mit der Tätigkeit von Kameraleuten vergleichbar.

Kamerareporter (DK)

Siehe Auftragsproduzent, Abschnitt 2.13

Kammermusiker (M)

Kantor (M)

Kirchenmusiker, Abschnitt 12.13

Kapellmeister (M)

Katalogberuf

Karikaturist (BK)

Katalogberuf

Karnevalist (DK)

Siehe Büttenredner, Abschnitt 3.14

Keramiker (BK)

Katalogberuf

Jedoch kann die Tätigkeit entweder (kunst-)handwerklicher oder künstlerischer Natur sein (zur Abgrenzung siehe GRA zu § 2 KSVG, Abschnitt 3.2.3).

Keramikmaler (BK)

Siehe Glas- und Porzellanmaler, Abschnitt 8.5

Kirchenmusiker (M)

Kolumnist (W)

Komiker (DK)

Komponist (M)

Katalogberuf

Konturist (BK)

Künstlerisch, sofern ein eigener kreativer Spielraum gegeben ist. Das Ausmalen von vorgegebenen Flächen mit vorgegebenen Farben oder das Nachzeichnen vorgegebener Linien ist nicht als künstlerisch anzusehen.

Konzertmeister (M)

Orchestermusiker (in herausgehobener Position), Abschnitt 16.4

Korrespondent (W)

Kostümberater (DK)

Siehe Fachberater, Abschnitt 7.1

Kostümbildner (DK)

Katalogberuf

Kritiker (W)

Katalogberuf

Künstlerisch-technischer Mitarbeiter (M, DK)

Katalogberufe

Hierunter fallen unter anderem Bühnen-, Film-, Kostüm- und Chefmaskenbildner, Cutter im Bereich Fernsehen und Film.

Die Künstlereigenschaft kann nicht von vornherein unterstellt werden, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die künstlerischen Elemente die Tätigkeit prägen.

Kulturorchestermusiker (M)

Bei Musikern eines Kulturorchesters handelt es sich um Musiker, die regelmäßig Operndienst versehen oder Konzerte ernst zu wertender Musik spielen.

Kunstlehrer, Kunstpädagoge (M, BK, DK, W)

In der jeweiligen Branche Katalogberuf (als ‘Pädagoge’ beziehungsweise ‘Ausbilder’).

Ein Unterricht stellt "Lehre von Kunst" im Sinne des Künstlersozialversicherungsrechts dar, wenn den Teilnehmern vorrangig Fähigkeiten und Fertigkeiten zur eigenständigen, aktiven Ausübung künstlerischer Betätigungen vermittelt werden. Ein Unterricht mit künstlerischen Elementen gehört nicht zu den vom KSVG erfassten Lehrtätigkeiten, wenn er in erster Linie pädagogischen oder therapeutischen Zielen dient (BSG vom 01.10.2009, AZ: B 3 KS 3/08 R unter Aufgabe des eher weiten Begriffs der Lehre von Kunst in den BSG vom 14.12.1994, AZ: 3/12 RK 62/93 und AZ: 3/12 RK 80/92).

Beachte auch GRA zu § 2 KSVG, Anlage 2, „Kunsttherapeut“.

Nicht erfasst werden Lehr- und Vortragstätigkeiten über Themen der Philosophie sowie reine Wissensvermittlung. Auch eine kunstwissenschaftliche oder kunstgeschichtliche Dozententätigkeit ist weder ‘Lehre von Kunst’ noch eine publizistische Tätigkeit (BSG vom 24.06.1998, AZ: B 3 KR 10/97 R).

Stehen therapeutische, didaktische oder pädagogische Ziele im Vordergrund, die sich künstlerischer Elemente bedienen, so handelt es sich dabei nicht um die Lehre von Kunst (BSG vom 01.10.2009, AZ: B 3 KS 2/08 R).

Die Anerkennung als Künstler ist unabhängig davon, ob angehende Künstler oder Laien unterrichtet werden, die eine Ausbildung nur für Freizeitzwecke nutzen (vergleiche ‘Musiklehrer’- Urteil des BSG vom 20.07.1994, AZ: 3/12 RK 18/92 sowie BSG vom 01.10.2009, AZ: B 3 KS 2/08 R).

Kunst im Sinne des KSVG lehrt auch derjenige, der vier- bis sechsjährige Kinder unterrichtet, sofern der Unterricht im Einzelfall auf die eigenständige aktive Ausübung musikalischer oder künstlerischer Betätigungen gerichtet ist (zur musikalischen Früherziehung BSG vom 01.10.2009, AZ: B 3 KS 2/08 R).

Keine künstlerische Lehrtätigkeit liegt vor, wenn der Lehrende selbst keine hinreichende künstlerische Qualifikation besitzt und daher keine nennenswerten Fertigkeiten zur Kunstausübung vermittelt. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob der Lehrer über eine staatlich anerkannte Berufsausbildung als Künstler oder als Kunstlehrer/Kunstpädagoge verfügt (vergleiche BSG vom 01.10.2009, AZ: B 3 KS 2/08 R).

L

Landschaftsmaler (BK)

Katalogberuf

Layouter (BK)

Katalogberuf

Lektor (W)

Katalogberuf

Lexikograf (W)

Librettist (M)

Katalogberuf

Lichtbildner (BK)

Katalogberuf

Veraltete Bezeichnung für Fotograf.

Lichtdesigner (BK)

Liedermacher (M)

M

Magier (DK)

Wird vom Katalogberuf „Artist“ erfasst.

Maler (BK)

Katalogberuf

Ebenfalls erfasst sind Porträt-, Genre- und Landschaftsmaler.

Manuskriptbearbeitung (W)

Märchenerzähler (DK)

Künstlerische Tätigkeit als Rezitator.

Marionetten-, Puppenbauer (BK)

Künstlerisch, sofern Unikate hergestellt werden.

Maskenbildner (DK)

Katalogberuf

Künstlerisch, wenn die Tätigkeit für Bühne oder Film (auch Werbefilm) ausgeübt wird. Die Tätigkeit muss jedoch über das bloße Frisieren oder Schminken hinausgehen (BSG vom 12.05.2005, AZ: B 3 KR 39/04 R).

Mediengestalter (BK, W)

Siehe Designer, Abschnitt 5.1

Messerwerfer (DK)

Wird vom Katalogberuf „Artist“ erfasst.

Metallbildner, Metallgestalter (BK)

Katalogberuf

Jedoch kann die Tätigkeit entweder (kunst-)handwerklicher oder künstlerischer Natur sein (zur Abgrenzung siehe GRA zu § 2 KSVG, Abschnitt 3.2.3).

Mischtonmeister (BK)

Modellbauer (BK)

Die Tätigkeit kann entweder (kunst-)handwerklicher oder künstlerischer Natur sein (zur Abgrenzung siehe GRA zu § 2 KSVG, Abschnitt 3.2.3). Sie ist als künstlerisch anzusehen, wenn die Leistungen nicht auch im Rahmen eines Handwerkberufes erbracht werden könnten, wenn ein Mindestmaß an eigenschöpferischer, freier Gestaltung festzustellen ist, der Betroffene selbst einen künstlerischen Anspruch hat und seine Arbeiten sich besonderer Wertschätzung erfreuen, zum Beispiel in Museen (vergleiche BSG vom 30.01.2001, AZ: B 3 KR 11/00 R, zur Künstlereigenschaft eines Modellbauers von ausgestorbenen Tieren).

Moderator (DK)

Katalogberuf

Ein Moderator ist eine Person, die ein Gespräch lenkt oder leitet oder lenkend in eine Kommunikation eingreift (vergleiche BSG vom 01.10.2009, AZ: B 3 KS 4/08 R).

Künstlerisch, wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt. Gilt auch für Moderatoren von Online-Events, zum Beispiel von Talk-Shows im Internet.

Multimedia-Autor (BK)

Entwicklung und Aufbereitung, zum Beispiel der Inhalte von CD-ROMs.

Musicaldarsteller (DK/M)

Musikalischer Leiter (M)

Siehe Chor, Abschnitt 4.1

Musikbearbeiter (M)

Siehe Arrangeur, Abschnitt 2.10

Musiker (M)

Katalogberuf (als Orchestermusiker in der ‘ernsten Musik’ sowie als Tanz-, Pop-, Jazz-, Rock-, Unterhaltungs- und Kurmusiker)

Musikerzieher, Musiklehrer, Musikpädagoge (M)

Katalogberuf (als ‘Pädagoge, Ausbilder im Bereich Musik’)

Siehe hierzu sowie für den Bereich der musikalischen Früherziehung das „Kunstlehrer, Kunstpädagoge“, Abschnitt 12.25.

Es kommt nicht darauf an, ob die Betreffenden über eine staatlich anerkannte musikalische Berufsausbildung als Musiker oder eine Berufsqualifikation als Musiklehrer verfügen beziehungsweise ob angehende Berufsmusiker oder Laien unterrichtet werden. Erfasst ist auch der lediglich theoretische Unterricht, soweit die theoretischen Kenntnisse Voraussetzung für das Ausüben oder zumindest das Verständnis praktischen Musizierens sind.

Die Anerkennung als künstlerische Tätigkeit ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn der praktische und theoretische Unterricht darauf gerichtet ist, dem Lernenden Fertigkeiten beizubringen, um selbst zur Schaffung und Ausübung künstlerischer Darbietungen und Werke befähigt zu sein. Bereiche der „Lehre von Musik“ mit lediglich musikalischem oder sonstigen künstlerischem Einschlag, die vorrangig von sozio- und psychotherapeutischen Zwecken (zum Beispiel Musiktherapie) oder von pädagogischen beziehungsweise didaktischen Zielen geprägt sind, werden dagegen nicht vom KSVG erfasst.

Unter den genannten Voraussetzungen lehrt auch derjenige Musik im Sinne des KSVG, der Kinder im Rahmen der musikalischen Früherziehung unterrichtet, sofern der Unterricht auf die eigenständige aktive Ausübung musikalischer oder künstlerischer Betätigungen gerichtet ist (BSG vom 01.10.2009, AZ: B 3 KS 2/08 R, unter Aufgabe eines eher weiten Begriffs der Lehre von Musik im BSG vom 14.12.1994, AZ: 3/12 RK 80/92).

Zur Tätigkeit als Musiktherapeut siehe GRA zu § 2 KSVG, Anlage 2, „Kunsttherapeut“.

Musikinstrumentenbauer oder -macher (M/BK)

Allgemein gilt, dass Musikinstrumentenbauer nur dann als Künstler anzusehen sind, wenn sie auch in Musikerkreisen anerkannt sind und als ebenbürtig gelten. Indiz dafür ist zum Beispiel die namentliche Nennung auf Tonträgern oder in Programmheften (BSG vom 20.03.1997, AZ: 3 RK 15/96). Dabei muss erkennbar sein, dass er gleichrangig mit Musikern, Dirigenten oder Komponisten aufgezählt wird (Urteil des LSG Niedersachsen vom 18.06.2008, AZ: L 4 KR 94/04).

Die Eintragung in der Handwerksrolle schließt den Status als Künstler nicht aus (BSG vom 24.06.1998, AZ: B 3 KR 13/97 R). In der Regel werden Musikinstrumentenbauer jedoch keine künstlerische, sondern eine (kunst-)handwerkliche Tätigkeit ausüben (zur Abgrenzung Handwerk - Kunst siehe GRA zu § 2 KSVG, Abschnitt 3.2.3).

Musikproduzent (M)

Sofern auch künstlerisch tätig (als Komponist – Abschnitt 12.16, Arrangeur – Abschnitt 2.10, Sänger – Abschnitt 20.1, Texter – Abschnitt 21.4).

Musikregisseur (M)

N

Nachrichtensprecher (DK)

Siehe Sprecher, Abschnitt 20.15

Notengrafiker (BK)

Künstlerische Tätigkeit, vergleichbar der eines Grafikers oder Illustrators (Urteil des SG Freiburg vom 07.05.1996, AZ: S 5 Kr 0411/95).

O

Objektekünstler, -macher (BK, DK)

Siehe Experimenteller Künstler, Abschnitt 6.5

Orchesteraushilfe (M)

Orchesterleiter (M)

Siehe Dirigent, Abschnitt 5.4

Orchestermusiker (M)

Siehe Musiker, Abschnitt 14.17

P

Parodist (DK)

Performance-Künstler (BK)

Katalogberuf

Die Künstlereigenschaft kann nicht von vornherein unterstellt werden, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die künstlerischen Elemente die Tätigkeit prägen.

Porzellanmaler (BK)

Siehe Glas- und Porzellanmaler, Abschnitt 8.5

Pressefotograf (W)

Siehe Fotograf, Abschnitt 7.6

PR-Fachmann (W)

Die Künstlereigenschaft kann nicht von vornherein unterstellt werden, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die künstlerischen Elemente die Tätigkeit prägen.

Produzent

Siehe Stichwort 'Musikproduzent', Abschnitt 14.20 und GRA zu § 2 KSVG, Anlage 2, „Filmproduzent“.

Publizist (W)

Oberbegriff für Tätigkeiten im Bereich ‘Wort’. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder „in anderer Weise“ (bis 31.12.2011) beziehungsweise „in ähnlicher Weise“ (ab 01.01.2012) publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Ausreichend ist dabei die Mitwirkung an einem Prozess, der zu einer in der Öffentlichkeit wahrgenommenen Aussage führt, soweit die Teilnahme eigenschöpferische Elemente aufweist (LSG Berlin-Brandenburg vom 23.05.2019, AZ: L 1 KR 196/17).

Bis zum 31.12.2011 hatte der Begriff „Publizist“ aufgrund der gesetzlichen Formulierung „in anderer Weise“ eine weite Bedeutung. Ab 01.01.2012 ist nur noch derjenige Publizist, dessen Berufsbild und Tätigkeitsfeld sich mit den in § 2 S. 2 KSVG genannten Leitberufen des Schriftstellers und des Journalisten gleichsetzen lässt (vergleiche BSG vom 16.07.2014, AZ: B 3 KS 3/13 R).

Die erstellten Werke müssen für die Öffentlichkeit bestimmt sein, wobei sich der Begriff 'Öffentlichkeit' nicht zahlenmäßig eingrenzen lässt. Die Öffentlichkeit kann sehr breit sein, aber auch einen engen Kreis von Interessenten betreffen. Die Öffentlichkeit ist aber nicht gegeben, wenn der Adressatenkreis bestimmt abgegrenzt ist und die Adressaten durch gegenseitige Beziehung oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich miteinander verbunden sind (BSG vom 30.01.2001, AZ: B 3 KR 7/00 R, und BSG vom 23.03.2006, AZ: B 3 KR 9/05 R). Eine Veranstaltung, welche geschäftliche und politische Vorhaben befördern will, die sich im öffentlichen Leben auswirken, wird nicht dadurch zu einer im privaten Bereich verbleibenden Einrichtung, dass der Gastgeber sich die Auswahl seiner Gäste vorbehält (LSG Berlin-Brandenburg vom 23.05.2019, AZ: L 1 KR 196/17). Eine an die Öffentlichkeit gerichtete Aussage (zum Beispiel Tätigkeit wie beim Personenkreis der Trauerredner) reicht allerdings ab dem 01.01.2012 nicht mehr aus, um eine publizistische Tätigkeit im Sinne des § 2 S. 2 KSVG auszuüben.

Puppen-, Marionetten-, Figurenspieler (DK)

Katalogberuf

Q

Quizmaster (DK)

Katalogberuf

R

Radierer (BK)

Realisator (DK)

Katalogberuf

Künstlerische Tätigkeit, sofern der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt.

Rechenkünstler (DK)

Wird vom Katalogberuf „Artist“ erfasst.

Recherche (W)

Publizistische Tätigkeit, sofern ein gestalterischer Einfluss auf die Veröffentlichung möglich ist.

Redakteur (W)

Katalogberuf

Erfasst sind auch Online-Redakteure.

Eine publizistische Tätigkeit üben auch nebenberuflich oder nur vorübergehend tätige Redakteure aus (BSG vom 28.09.2017, AZ: B 3 KS 3/15 R).

Die redaktionelle Mitarbeit ist nur dann als publizistische Tätigkeit anzusehen, wenn ein gestalterischer Einfluss auf die Veröffentlichung möglich ist.

Redaktionsassistenten erbringen in der Regel keine eigenständige künstlerische oder publizistische Leistung.

Redigieren (W)

Überarbeiten oder zusammenstellen und druck- oder sendefertig machen eines Schriftsatzes, Artikels oder Beitrages.

Regie (DK)

Regisseur und Regieassistent sind Katalogberufe.

Rezensent (W)

Kritische Besprechung neu erschienener Bücher, Theaterinszenierungen, anderer publizistischer Darbietungen in Film, Funk und Fernsehen.

Rezitator (DK)

Katalogberuf

S

Sänger (M)

Katalogberuf (als Opern-, Operetten-, Musical-, Lied- und Oratorien-, Chorsänger in der ‘ernsten Musik’ sowie als Sänger in Unterhaltungsmusik, Show und Folklore)

Satiriker (W)

Schattenriss (BK)

Ein Schattenriss oder Schattenbild ist die Wiedergabe einer Person oder eines Gegenstandes als einfarbige Fläche, wird getuscht oder geschnitten.

Beachte aber GRA zu § 2 KSVG, Anlage 2, „Scherenschnitt“.

Schattenspieler (DK)

Siehe Unterhaltungskünstler, Abschnitt 22.3

Schauspieler (DK)

Katalogberuf

Künstlerisch tätig im Sinne des KSVG sind auch Darsteller in der Werbebranche.

Kleindarsteller sind künstlerisch tätig, wenn sie eigene darstellerische Leistungen erbringen.

Komparsen oder Statisten erbringen in der Regel keine eigenständigen künstlerischen Leistungen.

Schmuckgestaltung (BK)

Die Tätigkeit kann entweder (kunst-)handwerklicher oder künstlerischer Natur sein (zur Abgrenzung siehe GRA zu § 2 KSVG, Abschnitt 3.2.3).

Schriftgrafiker (BK)

Siehe Kalligraf, Abschnitt 12.2

Schriftsteller (W)

Katalogberuf

Screendesigner (BK)

Grafische Gestaltung und Präsentation von Online-Angeboten.

Seiltänzer (DK)

Wird vom Katalogberuf „Artist“ erfasst.

Showmaster (DK)

Silberschmied (BK)

Katalogberuf

Die Tätigkeit kann entweder (kunst-)handwerklicher oder künstlerischer Natur sein (zur Abgrenzung siehe GRA zu § 2 KSVG, Abschnitt 3.2.3). Auf das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 22.11.2007, AZ: L 5 KR 119/06, zur Künstlereigenschaft eines Goldschmiedes wird verwiesen.

Sounddesigner (DK)

Siehe Geräuschemacher, Abschnitt 8.2

Spieleleiter (DK)

Künstlerisch, sofern mit Moderatorentätigkeit vergleichbar.

Sprecher (DK)

Katalogberuf

Sprechlehrer, Sprecherzieher (DK)

Künstlerisch tätig bei der Ausbildung von Schauspielern und Sängern.

Stimmbildner, Stimmlehrer (M)

Ausbilder im Bereich Musik, Abschnitt 2.15

Stimmenimitator (DK)

Siehe Unterhaltungskünstler, Abschnitt 22.3

Stuntleute (DK)

Sofern kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, wird eine selbständige künstlerische Tätigkeit dann zu bejahen sein, wenn die Tätigkeit zumindest partiell der Tätigkeit eines „Katalogberufes“, zum Beispiel eines Schauspielers – Abschnitt 20.5 - oder Regisseurs – Abschnitt 19.7 - gleicht. Dies kann der Fall sein bei:

Stuntman/Stuntwoman (Stuntperformer), wenn diese(r) wie ein Schauspieler die darzustellende Rolle in einer Szene übernimmt oder doubelt,

Stuntplayer, der im Film eine eigene (Stunt-)Rolle übernimmt und damit wie ein (Neben-)Darsteller auftritt,

Stunt Coordinator, der als Bindeglied zwischen der Handlung und dem auszuführenden Stunt die Szenen künstlerisch umsetzt,

Second Unit Director/Action Unit Director, der wie ein Regisseur tätig wird,

Fight Choreographer, der die darzustellenden Szenen für Film und Fernsehen choreographiert,

Assistant Stunt Coordinator, wenn ein gestaltender Einfluss bei der Umsetzung der Szenen besteht, analog der Tätigkeit eines Regieassistenten.

Dies gilt sowohl für die Tätigkeiten von Stuntleuten für Produktionen in Film und Fernsehen als auch für Produktionen von Werbefilmen, Musikvideos/Videoclips und Theateraufführungen, nicht jedoch für Fotoproduktionen.

Keine künstlerische Tätigkeit liegt vor bei folgenden Tätigkeitsschwerpunkten beziehungsweise Qualifikationen:

Horse Master, Precision Driver, Stunt Rigger, Stunt Rescue Diver (siehe GRA zu § 2 KSVG, Anlage 2, “Stuntleute”).

Stylist (DK)

Künstlerisch, wenn die Tätigkeit für Bühne oder Film (auch Werbefilm) ausgeübt wird. Die Tätigkeit muss jedoch über das bloße Frisieren oder Schminken hinausgehen (BSG vom 12.05.2005, AZ: B 3 KR 39/04 R).

Synchronisation (DK)

Die bei der Herstellung bespielter Tonträger (Synchronisation) eingesetzten Dialogbuchautoren, Regisseure, Synchronsprecher, Geräuschemacher und Sänger sind Künstler im Sinne des KSVG. Sie erbringen im Wesentlichen eigenschöpferische Leistungen, ohne die das Gesamtwerk nicht gelingen könnte (Urteil des Bayerischen LSG vom 24.01.2018, AZ: L 14 R 820/14).

Für Rohübersetzungen siehe GRA zu § 2 KSVG, Anlage 2, „Rohübersetzer“.

Szenenbildner (DK)

T

Tänzer (DK)

Tänzer sind darstellende Künstler, wenn es sich bei den Darbietungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung um darstellende Kunst handelt. Zu den als künstlerischer Tanz angesehenen Tanzrichtungen/Tanzdisziplinen gehören alle Tanzformen, die schwerpunktmäßig als eine dem Ballett vergleichbare Form des „Bühnentanzes“ dargeboten werden (BSG vom 07.12.2006, AZ: B 3 KR 11/06 R und BSG vom 25.11.2015, AZ: B 3 KS 3/14 R).

Tanzrichtungen/Tanzdisziplinen, die dem Bereich des Sports zuzuordnen sind, sind nur dann als künstlerisch anzusehen, wenn sie im Einzelfall schwerpunktmäßig als Bühnentanz präsentiert werden (BSG vom 25.11.2015, AZ: B 3 KS 3/14 R).

(Leistungs-)Sportler wie zum Beispiel professionelle Tänzer, die schwerpunktmäßig Sport im Rahmen von Unterhaltungsshows ausüben, werden nicht dadurch Künstler, dass sie an Unterhaltungsformaten teilnehmen (BSG vom 28.09.2017, AZ: B 3 KS 1/17 R).

Maßgebende Kriterien für die Zuordnung zum Bereich des Sports sind insbesondere die Existenz von Regeln und Wertmaßstäben aus dem Bereich des Sports, die Art der Veranstaltung und der Veranstaltungsort. So ist von einer sportlichen Betätigung auszugehen, wenn für eine Aktivität ein Regelwerk von Sportverbänden existiert. Auf den Umfang der Kreativität und des Gestaltungsspielraums kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Einhaltung bestimmter Schrittfolgen vorgeschrieben ist oder ob die freie Improvisation im Vordergrund steht.

Kann eine Tanzrichtung/Tanzdisziplin nicht bereits von vornherein dem ‘Bühnentanz’ oder dem ‘Tanz im Bereich des Sports’ zugeordnet werden, richtet sich die Bewertung letztlich wieder nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Daher zählen Tänze, die Teil der Brauchtumspflege (Volkstänze, Folklore) sind sowie ‘meditativer Tanz’, nicht zu den künstlerischen Tänzen (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 15.05.2007, AZ: L 11 KR 523/07).

Tätowierer (BK)

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass das Tätowieren trotz einer kreativen Komponente eine "handwerkliche Tätigkeit" im weiteren Sinne ist, weil der Schwerpunkt auf dem Einsatz manuell-technischer Fähigkeiten liegt. Die Tätigkeit wird nicht schon dadurch "künstlerisch", dass im Einzelfall nicht nach vorhandenen Mustern oder Schablonen gearbeitet, sondern das Motiv selbst gestaltet wird. Ein Tätowierer wird erst dann zum "bildenden Künstler" im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes, wenn er mit seinen Arbeiten in Fachkreisen der Kunst Anerkennung erlangt hat (Urteil des BSG vom 28.02.2007, AZ: B 3 KS 2/07 R). Dies ist nach zweitinstanzlichen Urteilen dann der Fall, wenn nicht lediglich vorhandene und immer wieder verwendete Vorlagen auf die Haut übertragen werden, sondern individuelle Tattoos im Sinne einer über die rein technisch-manuelle Gestaltung hinausgehenden schöpferischen Leistung erstellt werden. Dies insbesondere dann, wenn die so tätigen Tätowierer/innen über eine Hochschulausbildung in einem künstlerischen Bereich und einen unverwechselbaren Stil verfügen (Urteil des LSG Hamburg vom 22.12.2022, AZ: L 1 KR 80/22 D). Ist eine Tätowiererin in ihren Kreisen bereits eine anerkannte Künstlerin, bleibt sie auch dann Künstlerin, wenn sie lediglich einen Wirkbereich ihrer Kunst mittels handwerklicher Tätigkeit auf und in der Haut verewige (Urteil des LSG für das Saarland vom 09.06.2020, AZ: L 1 KR 23/19).

Tanzlehrer, Tanzpädagoge (DK)

Siehe Kunstlehrer, Kunstpädagoge, Abschnitt 12.25.

Tanzlehrer und Tanzpädagogen können nur Künstler sein, wenn sie schwerpunktmäßig im Bereich des künstlerischen Tanzes/Bühnentanzes tätig sind (siehe Tänzer, Abschnitt 21.1).

Für die Beurteilung von Eurythmie-Lehrern siehe Eurythmist, Abschnitt 6.4

Zur Tätigkeit als Tanztherapeut siehe GRA zu § 2 KSVG, Anlage 2, „Kunsttherapeut“.

Technischer Redakteur (W)

Rechtslage bis 31.12.2011:

Technische Redakteure sind regelmäßig als Publizisten anzusehen. Nach § 2 S. 2 KSVG ist Leitbild publizistischer Tätigkeit das Berufsbild des Schriftstellers oder Journalisten, bei dessen Erfüllung das Gesetz nicht weiter nach der Qualität der eigenschöpferischen Leistung unterscheidet. Beiden Berufsgruppen können technische Redakteure zwar nicht zugeordnet werden. Sie sind aber in anderer Weise publizistisch tätig (BSG vom 30.01.2001, AZ: B 3 KR 7/00 R).

Rechtslage ab 01.01.2012:

Technische Redakteure sind nur noch dann als Publizisten anzusehen, wenn sie „in ähnlicher Weise“ wie Schriftsteller oder Journalisten tätig werden, das heißt wenn sich ihr Berufsbild und Tätigkeitsfeld mit den in § 2 S. 2 KSVG genannten Leitberufen des Schriftstellers und des Journalisten gleichsetzen lässt (vergleiche BSG vom 16.07.2014, AZ: B 3 KS 3/13 R). Dies dürfte der Fall sein, wenn sie in von ihnen in eigenschöpferischer Weise inhaltlich gestalteten und aufgemachten Betriebs- und Bedienungsanleitungen komplizierte technische Geräte und funktionelle Zusammenhänge verständlich zu erklären haben (vergleiche insoweit das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 14.02.2006, AZ: L 11 KR 4373/05).

Texter (M/W)

Katalogberuf, sofern im Bereich Musik tätig.

Textilgestalter (BK)

Katalogberuf

Die Tätigkeit kann entweder (kunst-)handwerklicher oder künstlerischer Natur sein (zur Abgrenzung siehe GRA zu § 2 KSVG, Abschnitt 3.2.3).

Text-Korrektor (W)

Die Publizisteneigenschaft ist nicht von vornherein zu unterstellen, sondern im Einzelfall kritisch zu bewerten. Sie dürfte vorliegen, wenn die Tätigkeit mit der eines Lektors vergleichbar ist.

Theater- und Ausstattungsmaler (DK)

Siehe Bühnenbildner, Abschnitt 3.10

Theaterpädagoge (DK)

Siehe Kunstlehrer, Kunstpädagoge, Abschnitt 12.25

Theaterplastiker (DK)

Siehe Bühnenbildner, Abschnitt 3.10

Tonmeister (M)

Im Regelfall künstlerische Tätigkeit bei Tonträgeraufnahmen und beim Film.

Beachte aber GRA zu § 2 KSVG, Anlage 2, „Toningenieur“ und „Tontechniker“.

Tonregisseur (M)

Trailer-Erstellung (DK)

Trailer: Zu Werbezwecken erstellter Kurzfilm, zum Beispiel für einen Kinofilm oder ein Computerspiel.

Trapezkünstler (DK)

Wird vom Katalogberuf „Artist“ erfasst.

Travestiedarsteller (DK)

Künstlerische Tätigkeit, sofern im Showbereich ausgeübt. Siehe Unterhaltungskünstler, Abschnitt 22.3.

Treatment-Autor (W)

Treatment: Kurzfassung des Drehbuches.

Trickfilm (BK/DK)

Animatoren (DK) sind künstlerisch tätig.

Clean-ups und In-betweenings (DK) zeichnen die Skizzen des Animators anhand von Modellen nach und verleihen der Figur ihren Ausdruck und Charakter. Sie sind ebenfalls künstlerisch tätig.

Hintergrundmaler (DK) und Assistenten des Chef-Hintergrundmalers (DK) sind künstlerisch tätig, sofern ein eigener kreativer Spielraum gegeben ist.

Coloristen/Konturisten (BK) sind künstlerisch tätig, sofern ein eigener kreativer Spielraum gegeben ist. Das bloße Ausmalen von vorgegebenen Flächen mit vorgegebenen Farben beziehungsweise das Nachzeichnen vorgegebener Linien ist nicht als künstlerisch anzusehen.

Trickkameramann (DK)

Trickregisseur (DK)

Trickzeichner (BK)

Katalogberuf

Typograf (BK)

Künstlerisch, sofern ein eigener kreativer Spielraum gegeben ist.

U

Übersetzer (W)

Publizistisch tätig sind Übersetzer, die Übersetzungen für die Veröffentlichung in Massenkommunikationsmitteln fertigen. Dazu zählen auch Übersetzer von belletristischen und wissenschaftlichen Texten.

Bei Texten, die nicht der Literatur im weitesten Sinne zuzurechnen sind, die aber dennoch veröffentlicht werden sollen, ist zu prüfen, ob es um eine wörtliche oder wortgetreue Übersetzung geht oder ob dem Übersetzer ausnahmsweise ein Gestaltungsspielraum eingeräumt wird. Das Übersetzen von Broschüren und Bedienungsanleitungen ist in der Regel keine publizistische Tätigkeit im Sinne des § 2 KSVG, weil es sich um handwerkliche und rein technische Übersetzungen handelt, die im Ergebnis nur eine ‘Kopie’ des Originaltextes darstellen (BSG vom 07.12.2006, AZ: B 3 KR 2/06 R).

Keine publizistische Tätigkeit liegt vor, wenn die Übersetzungen nicht für die Veröffentlichung bestimmt sind, zum Beispiel Gutachten, Geschäftsbriefe, Urkunden, sonstige Geschäftsunterlagen und dergleichen.

Für Rohübersetzungen siehe GRA zu § 2 KSVG, Anlage 2, „Rohübersetzer“.

Umbruchredakteur (W)

Bei der Mitarbeit eines Umbruchredakteurs handelt es sich um selbständige publizistische Tätigkeit, da zu den Publizisten nicht nur Verfasser von Schriftwerken, sondern auch Personen gehören, die durch ihre gestalterische Tätigkeit den Charakter des Druckwerkes mitbestimmen (BSG vom 15.02.1989, AZ: 12 RK 67/87). Das Druckwerk muss für die Öffentlichkeit bestimmt sein, wobei sich der Begriff 'Öffentlichkeit' nicht zahlenmäßig eingrenzen lässt. Die Öffentlichkeit kann sehr breit sein, aber auch einen engen Kreis von Interessenten betreffen. Die Öffentlichkeit ist aber nicht gegeben, wenn der Adressatenkreis bestimmt abgegrenzt ist und die Adressaten durch gegenseitige Beziehung oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich miteinander verbunden sind (Urteile des BSG vom 30.01.2001, AZ: B 3 KR 7/00 R und BSG vom 23.03.2006, AZ: B 3 KR 9/05 R).

Unterhaltungskünstler (DK)

Katalogberuf

Anknüpfend an den Schutzzweck des KSVG sind an den künstlerischen Gehalt einer Leistung nur geringe Anforderungen zu stellen. Eine „Niveaukontrolle“ findet nicht statt. Erforderlich ist es allerdings, dass die Leistungen ein Mindestmaß an eigenschöpferischem Gehalt aufweisen (BSG vom 01.10.2009, AZ: B 3 KS 4/08 R). Um künstlerische Leistungen handelt es sich auch dann noch, wenn die „Grenzen des guten Geschmacks“ überschritten werden (ebenda). Wird jedoch die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschritten, handelt es sich nicht mehr um Unterhaltungskunst (siehe BSG vom 25.10.1995, AZ: 3 RK 24/94).

Nicht jede Darbietung mit Unterhaltungszweck zählt zur Unterhaltungskunst. So sind nach der allgemeinen Verkehrsauffassung Sportveranstaltungen nicht der Unterhaltungskunst zuzurechnen. Dies gilt auch für sonstige Veranstaltungen, in denen Sensationen, Raritäten oder Absurditäten geboten werden, die Akteure aber keine Unterhaltungskunst im herkömmlichen Sinne darbieten und für ihre Vorführungen auch keinen künstlerischen Anspruch erheben. Auch andere Formen von Kunstfertigkeiten und Geschicklichkeitsübungen wie zum Beispiel Steilwandfahren, Jahrmarktsboxen, Rodeoreiten fallen nicht unter den Künstlerbegriff, obgleich es sich auch hier der Sache nach um artistische Darbietungen handelt (BSG vom 26.11.1998, AZ: B 3 KR 12/97 R).

Nicht jeder, der im Zusammenhang mit einer Unterhaltungsshow eine eigenständige Leistung erbringt, wird dadurch automatisch zum Unterhaltungskünstler oder Publizisten. Es kommt darauf an, wie die konkrete Tätigkeit im Kontext der Unterhaltungsshow zu bewerten ist und ob sie als solche selbst eine künstlerische oder publizistische Leistung darstellt (BSG vom 01.10.2009, AZ: B 3 KS 4/08 R).

Der Begriff der Unterhaltungskunst unterliegt beständigem Wandel. Die Medien spielen in diesem Segment eine große Rolle. Gerade das Fernsehen hat in jüngerer Vergangenheit verschiedene neue Unterhaltungsformate hervorgebracht, die als Teil eines einheitlichen Unterhaltungskonzepts bekannte Formen der Kleinkunst (zum Beispiel Kabarett) mit anderen Elementen (zum Beispiel Moderation, Talk-Show) verbinden, zum Teil aber auch völlig neue Wege gehen und nicht lediglich als Weiterentwicklung eines hergebrachten Genres anzusehen sind. Hierzu zählt das sogenannte Factual Entertainment, also das Sendeformat der "faktenbezogenen Unterhaltung", das sich durch die Darstellung und Inszenierung menschlicher Schicksale und einer Mischung aus Unterhaltung und Information auszeichnet und beim Zuschauer ein Konglomerat aus Befangenheit und Genuss erzeugen soll (BSG vom 01.10.2009, AZ: B 3 KS 4/08 R).

Siehe auch Stichwort „Artist“, Abschnitt 2.12.

V

Varietékünstler (DK)

Wird vom Katalogberuf „Artist“ erfasst.

Videografiker (BK)

Siehe Grafiker, Abschnitt 8.7

Videokünstler (DK)

Visagist (BK)

Nur im Ausnahmefall künstlerisch tätig. Siehe GRA zu § 2 KSVG, Anlage 2, „Visagist“.

Vortragstätigkeit (BK, DK, M, W)

Katalogberuf (im Bereich Wort)

Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob der Vortragende zumindest nebenberuflich als Künstler oder Publizist tätig ist und die Vortragstätigkeit in Zusammenhang mit dieser künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit steht.

Bei wissenschaftlichen Vortragstätigkeiten oder Sachvorträgen, die den Charakter von Lehrveranstaltungen tragen, handelt es sich nicht um eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit. Lehrveranstaltungen sind von der Möglichkeit des Dialoges zwischen Vortragendem und Zuhörern und einer pädagogischen Zielrichtung mit entsprechender Erfolgskontrolle gekennzeichnet (BSG vom 24.06.1998, AZ: B 3 KR 10/97 R).

W

Werbeberater (W)

Sofern als Fachmann für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung tätig (siehe auch Werbemitarbeiter, Abschnitt 24.2).

Werbemitarbeiter (BK, DK, M, W)

Hierbei handelt es sich um Berufe, die am kreativen Prozess der bildlichen und textlichen Gestaltung von Werbung und Werbemitteln beteiligt sind, wobei keine Differenzierung nach künstlerischer oder publizistischer Qualität beziehungsweise Werkhöhe und keine Berücksichtigung der Breite des gestalterischen Spielraumes im Einzelfall erfolgt (vergleiche Urteil des BSG vom 25.11.2010, AZ: B 3 KS 1/10 R).

Dazu können folgende selbständige Künstler oder Publizisten gehören:

  • Artdirektoren, Grafiker, Mode-, Textil- und Industrie-Designer, Layouter (auch Desktop-Publishing), Illustratoren, Fotografen, Werbefotografen (vergleiche Urteil des BSG vom 25.11.2010, AZ: B 3 KS 1/10 R, und BSG vom 08.10.2014, AZ: B 3 KS 1/13 R), Fotodesigner (BSG vom 08.10.2014, AZ: B 3 KS 1/13 R), Grafik-, Produktdesigner, Webdesigner, Stylisten, Visagisten;
  • Film-, Funk-, Video und Fernsehproduzenten, Regisseure, Kameraleute, Schauspieler, Sprecher;
  • Musikproduzenten, Komponisten, Arrangeure, Sänger, Musiker, Instrumentalisten;
  • Texter, Konzeptionäre, PR-Fachleute, Journalisten, Übersetzer.

Eine abweichende steuerrechtliche Einstufung dieser Berufe als ‘Gewerbetreibende’ ist für die Beurteilung der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht maßgeblich.

Publizistisch tätig sind auch Fachleute für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung.

In einigen Werbeagenturen sind Werbevorlagenhersteller als Spezialisten für die Dateneingabe tätig. Diese sollen die kreativen Grafik-Designer ‘vom Computer entlasten und ihnen mehr Freiheit zum gestalten geben’. Sie erbringen keine eigenschöpferischen Leistungen und sind deshalb nicht künstlerisch tätig.

Wissenschaftlicher Autor (W)

Katalogberuf

Als solcher gilt, wer sich als Verfasser von schriftlichen Abhandlungen oder mündlichen Darstellungen gezielt einem wissenschaftlichen Thema widmet und das Ergebnis seiner Forschung und Recherche einem Publikum zur Kenntnis bringt (Urteil des BSG vom 23.03.2006, AZ: B 3 KR 13/05 R). Das erstellte Werk muss für die Öffentlichkeit bestimmt sein, wobei sich der Begriff 'Öffentlichkeit' nicht zahlenmäßig eingrenzen lässt. Die Öffentlichkeit kann sehr breit sein, aber auch einen engen Kreis von Interessenten betreffen. Die Öffentlichkeit ist aber nicht gegeben, wenn der Adressatenkreis bestimmt abgegrenzt ist und die Adressaten durch gegenseitige Beziehung oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich miteinander verbunden sind (Urteile des BSG vom 30.01.2001, AZ: B 3 KR 7/00 R und BSG vom 23.03.2006, AZ: B 3 KR 9/05 R).

Wird eine publizistische Tätigkeit parallel zu einer oder mehreren nicht publizistischen Tätigkeiten oder Beschäftigungen ausgeübt - ist also eine klare Trennung der Tätigkeitsbereiche gegeben - (zum Beispiel wissenschaftlicher Autor und Taxifahrer), so ist die publizistische Tätigkeit einer eigenständigen Betrachtung zu unterziehen. Die entsprechende Person ist dann als (nebenberuflich tätiger) Publizist anzusehen (siehe GRA zu § 2 KSVG, Abschnitt 3.1).

Bei einem aus unterschiedlichen Tätigkeiten zusammengesetzten Berufsbild (zum Beispiel Hochschullehrer und wissenschaftlicher Autor oder Ärchäologe und wissenschaftlicher Autor) kann von einem publizistischen Beruf nur dann ausgegangen werden, wenn die publizistischen Elemente das Gesamtbild prägen, Publizistik also den Schwerpunkt der Berufsausübung bildet. Die Qualifizierung als wissenschaftlicher Autor ‘…kann allerdings nicht schon mit der Begründung verneint werden, das Verfassen seiner Manuskripte habe einen weitaus geringeren Zeitaufwand verursacht als die vorangegangenen wissenschaftlichen Untersuchungen und Recherchen. Denn für einen "forschenden" wissenschaftlichen Autor ist es geradezu typisch, dass praktische Vorfeldarbeiten, wissenschaftliche Experimente, das Studium einschlägiger Literatur usw. im Vergleich zur Erstellung des abschließenden Manuskripts zumeist den überwiegenden Zeitaufwand ausmachen. Die wissenschaftliche Publikation ist quasi das Endprodukt eines Arbeitsprozesses, der durch verschiedene Aktivitätsstufen gekennzeichnet ist …’ (BSG vom 23.03.2006, AZ: B 3 KR 13/05 R).

Z

Zauberer (DK)

Wird vom Katalogberuf „Artist“ erfasst.

Zeichner (BK)

Katalogberuf

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 2 KSVG