B 3 KS 1/13 R
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. November 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert wird für alle Rechtszüge auf 2512,32 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist die Pflicht der klagenden Bundessteuerberaterkammer zur Abführung der Künstlersozialabgabe (KSA) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 85 Abs 2 Satz 1 Steuerberatungsgesetz <StBerG>). Ihre Mitglieder sind die Steuerberaterkammern der Länder (§ 85 Abs 1 Satz 1 StBerG). Sie nimmt die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben (§ 86 Abs 1 StBerG) nach den näheren Bestimmungen ihrer Satzung wahr. Dazu gehören insbesondere die Ermittlung der Auffassung ihrer Mitglieder in Fragen, die die Gesamtheit der Steuerberaterkammern angehen, die Kommunikation ihrer Auffassung in allen die Gesamtheit der Steuerberaterkammern berührenden Angelegenheiten an die zuständigen Gerichte und Behörden, die Vertretung der Gesamtheit der Steuerberaterkammern gegenüber Behörden und Organisationen, die Erstattung von Gutachten im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren oder auf Anforderung eines Bundesgerichts sowie die Förderung der beruflichen Fortbildung in den steuerberatenden Berufen (§ 86 Abs 2 StBerG).
Die Klägerin beauftragt mehrmals jährlich selbstständige Fotografen mit der Fertigung von Bildaufnahmen von ihren Veranstaltungen, ua dem jährlich stattfindenden Deutschen Steuerberaterkongress. Die Fotografien verwendet die Klägerin in ihren Jahresberichten und in der Zeitschrift "KammerReport" sowie in ihrem Internetauftritt; dort stehen sie zur Nutzung durch Dritte zur Verfügung. Die Zeitschrift "KammerReport" wird von der Klägerin herausgegeben, vom C.H.Beck-Verlag verlegt und erscheint als Beihefter zu der Zeitschrift "Deutsches Steuerrecht" (DStR), dem Veröffentlichungsorgan der Klägerin (§ 1 Abs 4 der Satzung). Die Gestaltung des "KammerReports" erfolgt durch die Firma H. I. B., die von der Klägerin auch mit dem Korrekturlesen und dem Setzen der einzelnen Ausgaben im Rahmen des vorgegebenen Designs beauftragt ist. Die Jahresberichte und der "KammerReport" sind auch online verfügbar.
Im März 2007 gab die Klägerin gegenüber der beklagten Künstlersozialkasse an, seit 2006 im Rahmen von Eigenwerbung laufend bzw in regelmäßiger Wiederkehr gelegentlich - und zwar 2006 in zehn Fällen - selbstständigen "Bildjournalisten, Bildberichterstattern, Pressefotografen" Aufträge erteilt zu haben. Auf Nachfrage der Beklagten korrigierte sich die Klägerin im Mai 2007 dahin, als juristische Person des öffentlichen Rechts bereits kein Unternehmen iS von § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG zu sein. Sie betreibe weder Werbung für Dritte noch Eigenwerbung. Ihre gesamte Pressearbeit und Kommunikation diene lediglich der Erfüllung ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Sie verbinde mit ihren gedruckten bzw im Internet abrufbaren Publikationen weder die Absicht, Gewinn zu erzielen noch Mitglieder zu werben. Der Informationsgehalt stehe eindeutig im Vordergrund. Der Deutsche Steuerberaterkongress diene wie die von ihr angebotenen Seminare in erster Linie der Fortbildung der Berufsangehörigen und nicht der Werbung (Schreiben vom 29.5.2007).
Die Beklagte stellte dennoch die Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG fest, weil die Klägerin Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen betreibe und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteile (Bescheid vom 5.6.2007). Für das Jahr 2006 setzte sie auf Basis eines geschätzten Gesamtentgelts von 86 000 Euro die KSA auf 4730 Euro fest (Bescheid vom 15.8.2007). Nachdem die Klägerin die gezahlten Entgelte mit 3812 Euro angegeben hatte, senkte die Beklagte die zu entrichtende KSA auf 209,66 Euro (Bescheid vom 2.10.2007); dieser Betrag ist von der Klägerin dann auch gezahlt worden. Die Widersprüche blieben erfolglos (gemeinsamer Widerspruchsbescheid vom 29.10.2007).
Das SG hat die auf Aufhebung der Bescheide der Beklagten, auf Feststellung, dass eine Abgabepflicht der Klägerin nach dem KSVG nicht besteht, sowie auf Erstattung der für das Jahr 2006 bereits entrichteten KSA gerichteten Klagen abgewiesen (Urteil vom 22.9.2010). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 30.11.2012): Die öffentlich-rechtliche Organisationsform der Klägerin stehe ihrer Einstufung als Betreiberin eines Unternehmens iS des § 24 KSVG nicht entgegen. Die Klägerin betreibe auch Öffentlichkeitsarbeit iS des § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG, weil sie sich mit ihren Publikationen durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikationsbeziehungen um das Verständnis und das Vertrauen der Öffentlichkeit bemühe. Sie könne sich nicht darauf berufen, mit ihrem breiten und an die gesamte Öffentlichkeit gerichteten Informationsangebot lediglich ihre gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Dies zeigten ua die ins Internet gestellten Pressefotos von Veranstaltungen und die Bilder rund um den Beruf und die Tätigkeit von Steuerberatern, die Dritte jederzeit für die eigene Presse- und Medienarbeit abrufen und verwenden könnten. Die Öffentlichkeitsarbeit diene den Zwecken des eigenen Unternehmens, weil eine positive Darstellung der gesetzlich zugewiesenen Tätigkeit in der Öffentlichkeit verfolgt werde. Es gebe weder im Gesetz selbst noch in den Gesetzesmaterialien Hinweise darauf, dass Öffentlichkeitsarbeit die Abgabepflicht nur dann auslösen könne, wenn sie auf das Erzielen von Einnahmen abziele. Auf die Frage, ob die Klägerin darüber hinaus Öffentlichkeitsarbeit für ihre Mitglieder bzw die Gesamtheit der Steuerberater und damit für Dritte iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG betreibe, komme es daher nicht an.
Ihre Revision stützt die Klägerin darauf, kein Unternehmen im Sinne des § 24 KSVG zu sein. Die erstellten Fotografien dienten auch nicht der Öffentlichkeitsarbeit "für Zwecke des eigenen Unternehmens". Darüber hinaus erhebt die Klägerin grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die KSA-Pflicht. Die enge Verbindung zwischen den Vermarktern/Verwertern und den selbstständigen Künstlern/Publizisten, auf deren Grundlage das BVerfG die KSA als gerechtfertigt angesehen habe (BverfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1), gebe es heutzutage nicht mehr. Mit dem Internet bestünden mittlerweile weitreichende Möglichkeiten für Künstler und Publizisten, ihre Werke selbst zu vermarkten, sodass die vom BVerfG im Jahre 1987 angenommene "symbiotische Verbindung" beider Gruppen nicht mehr bestehe. Die KSA sei auch kein Sozialversicherungsbeitrag, sondern eine verfassungswidrige Sonderabgabe. Schließlich verstoße die KSA wegen des Vollzugsdefizits bei der Erfassung der abgabepflichtigen Unternehmen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Zumindest sei § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG dahin verfassungskonform auszulegen, dass eine Auftragserteilung an selbstständige Künstler und Publizisten in dem von der Klägerin praktizierten Umfang jedenfalls noch nicht ausreiche, um als "nicht nur gelegentlich" zu gelten.
Die Klägerin beantragt,
- die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.11.2012 und des Sozialgerichts Berlin vom 22.9.2010 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 5.6.2007 und 15.8.2007, geändert durch Bescheid vom 2.10.2007, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2007 aufzuheben.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
- die Revision zurückzuweisen.
Die in der Revisionsbegründungsschrift vom 21.2.2013 zusätzlich enthaltenen Anträge auf Feststellung, dass die Klägerin nicht der Pflicht zur Abführung der KSA an die Beklagte unterliegt, sowie auf Erstattung des bereits gezahlten KSA-Betrages von 209,66 Euro (Anträge zu 5. und 6.) hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist zwar zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das LSG hat die Klageabweisung durch das SG zu Recht bestätigt. Der Erfassungsbescheid der Beklagten vom 5.6.2007 und der Abgabebescheid vom 2.10.2007 sind rechtmäßig. Der Schätzungsbescheid vom 15.8.2007 ist nicht Streitgegenstand, weil er durch den Abgabebescheid vom 2.10.2007 vollständig ersetzt worden ist (§ 39 Abs 2 SGB X). Die Beschränkung des im Revisionsverfahren gestellten Antrags auf die Aufhebung der angefochtenen Bescheide (Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG) war sachgerecht, weil dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin schon damit in vollem Umfang Rechnung getragen werden kann.
Die Anfechtungsklage konnte aber keinen Erfolg haben. Die Klägerin betreibt ein nach § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG abgabepflichtiges Unternehmen. Die Festsetzung der KSA für das Jahr 2006 auf 209,66 Euro ist nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das KSVG teilt der erkennende Senat nicht.
1. Der Erfassungsbescheid vom 5.6.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2007 stellt rechtmäßig die Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG fest, weil sie für Zwecke des eigenen Unternehmens Öffentlichkeitsarbeit betreibt und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt.
a) Die Klägerin betreibt ein Unternehmen iS des § 24 KSVG.
aa) Der Unternehmensbegriff ist nicht auf Einrichtungen beschränkt, die erwerbswirtschaftlich oder mit der Absicht der Gewinnerzielung am Markt agieren. Auch öffentlich-rechtlich verfasste Einrichtungen, die (nur) die ihnen gesetzlich oder satzungsgemäß zugewiesenen Aufgaben erfüllen, können die Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten nutzen und sind in diesem Sinne Verwerter von Kunst und Publizistik. Deshalb sind diese Einrichtungen von der Abgabepflicht auch nicht ausgenommen (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 6 und 10). Die spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen selbstständigen Künstlern und Publizisten auf der einen Seite und den Vermarktern und Verwertern von Kunst und Publizistik auf der anderen Seite beruht nämlich nicht darauf, dass mit der Inanspruchnahme der Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten Gewinne erzielt oder überhaupt erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt werden, sondern darauf, dass die Verwerter und Vermarkter bei der Inanspruchnahme solcher Werke und Leistungen eine arbeitgeberähnliche Position einnehmen (BverfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1; BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 97 f). Für das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber einer Bilderserie für eine Informationsbroschüre und dem Fotografen ist es ohne Bedeutung, ob der Auftraggeber mit der Broschüre Geld verdienen will oder seinem öffentlich-rechtlich begründeten Auftrag zur Vertretung der Interessen seiner Mitglieder nachkommt. Der Gesetzgeber sieht für die Pflicht zur Leistung der KSA nicht eine kommerzielle Vermarktung künstlerischer oder publizistischer Leistungen, sondern allgemein deren Inanspruchnahme und Verwertung für eigene Zwecke als maßgeblich an (BT-Drucks 11/2964 S 13). Daher ist die KSA auch dann abzuführen, wenn öffentlich-rechtlich verfasste Einrichtungen bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe tätig werden (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 97 f). Ein übergeordneter, dritter Zweck der Nutzung der künstlerischen und publizistischen Leistungen ist gerade nicht erforderlich (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 98).
bb) Für den Unternehmensbegriff des KSVG wird neben einer nachhaltigen Tätigkeit die Absicht der Erzielung von Einnahmen gefordert (vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 29 mwN); diese Voraussetzung ist hier ebenfalls erfüllt. Der Senat hat es stets als ausreichend angesehen, wenn zwischen der Verwertung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen und der Erzielung von Einnahmen nur eine mittelbare Verbindung besteht. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts finanziert sich durch Beiträge oder Haushaltszuweisungen, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erhält (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 29; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 97 f; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 8 S 42 f). Die Finanzausstattung der Klägerin besteht ausschließlich aus öffentlich-rechtlichen Beiträgen ihrer Mitglieder (§ 87 StBerG). Soweit eine Körperschaft sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch der Werke oder Leistungen von Künstlern oder Publizisten bedient, besteht auch - in einem weiteren Verständnis - die Absicht zur Erzielung von Einnahmen.
cc) Die Klägerin kann ihre Auffassung, kein Unternehmen iS des § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG zu sein, weil sie keine Gewinnerzielungsabsicht habe, nicht auf § 24 Abs 2 KSVG stützen, wonach "ferner" Unternehmen zur KSA verpflichtet sind, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des eigenen Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Denn hiermit sollten nur weitere Unternehmen - im Sinne eines Auffangtatbestandes - in die Abgabepflicht einbezogen werden, die nicht unter den Katalog der typischen Verwerter des § 24 Abs 1 KSVG fallen, aber in vergleichbarer Weise immer wieder künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen nutzen. Gedacht war hierbei zB an Unternehmen, in denen Produkte oder Verpackungen künstlerisch gestaltet werden (vgl BT-Drucks 11/2979 S 7 Nr 6). Das zusätzliche Merkmal der Einnahmenerzielung im Zusammenhang mit der Nutzung wurde als erforderlich angesehen, um zB das bloße Ausschmücken von Gebäuden mit Kunstwerken nicht abgabepflichtig werden zu lassen (Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 24 RdNr 200). Der Senat hat hierzu bereits entschieden, dass das Merkmal der Einnahmenerzielung in § 24 Abs 2 KSVG zur konkreten Abgrenzung des Tatbestandes dient und nichts darüber besagt, inwieweit das Gesetz überhaupt die Erzielung von Einnahmen verlangt (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 6 S 32 f).
dd) Soweit die Klägerin auf die teilweise abweichende Auslegung des Unternehmensbegriffs durch den EuGH in den Urteilen vom 16.3.2004 - C-264/01 (Celex-Nr 62001CJ0264) und vom 5.3.2009 - C-350/07 (Slg 2009, I-1513-1568) zur Unternehmenseigenschaft von Krankenkassen und Berufsgenossenschaften verweist, übersieht sie, dass diese Differenz auf der Auslegung des europäischen Wettbewerbs- und Vergaberechts beruht. Die Auslegung des Unternehmensbegriffs durch den EuGH ist bereits wegen dessen anderweitiger Zielsetzung auf das nationale Sozialversicherungsrecht bzw das KSVG nicht übertragbar. Der Senat hat hierzu bereits entschieden, dass im Künstlersozialversicherungsrecht ein sozialversicherungsrechtlicher, am Zweck des KSVG ausgerichteter Unternehmerbegriff gilt (BT-Drucks 11/2964 S 18; BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 27; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 2 und 3). Die ausdrückliche Erwähnung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts im KSVG war entbehrlich, weil auch sie unter den Begriff des Unternehmens im sozialversicherungsrechtlichen Sinn fallen (BT-Drucks 11/2964 S 18 zu Nr 5 - § 24 Abs 1, 2 KSVG). Zudem wäre die Ausklammerung öffentlicher Auftraggeber eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung gerade dieser Verwerter, obgleich sich ihre Stellung im Verhältnis zu den selbstständigen Künstlern und Publizisten von derjenigen privater Auftraggeber in der Regel nicht unterscheidet (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 98).
b) Die Klägerin betreibt mit ihrem Internetauftritt, ihren Jahresberichten und dem "KammerReport" Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen iS des § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG und nutzt dabei die Werke von Künstlern.
aa) In den Jahresberichten, im "KammerReport" und im Internetauftritt informiert die Klägerin ua über ihre Veranstaltungen (zB Deutscher Steuerberaterkongress), über ihre Tätigkeit (zB Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben, Teilnahme an internationalen Kongressen, Treffen mit Ansprechpartnern aus Regierung und Politik) sowie über ihre Pressearbeit (zB Pressekonferenzen und Pressemitteilungen). Die Berichte sind vielfach bebildert. Die Jahresberichte und der "KammerReport" sind im Rahmen des Internetauftritts für jedermann abrufbar und stehen damit - anders als ein kennwortgeschützter Bereich des Internetauftritts der Klägerin - der allgemeinen Öffentlichkeit, also nicht nur den Steuerberaterkammern der Länder und deren Mitgliedern, zur Verfügung.
bb) Die Publikationen der Klägerin dienen somit (zumindest auch) der Präsentation der Arbeit der Klägerin in der Öffentlichkeit und nicht nur der fachlichen Unterrichtung ihrer Mitglieder. Sie sind Öffentlichkeitsarbeit im Sinn des allgemeinen Sprachgebrauchs (vgl hierzu Duden online: das Bemühen von Organisationen oder Institutionen, zB Parteien, Unternehmen oder Ähnlichen, der Öffentlichkeit eine vorteilhafte Darstellung der erbrachten Leistungen zu geben) und damit auch im Sinn des KSVG, wie der Senat zu § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG bereits entschieden hat. Die Öffentlichkeitsarbeit ist durch das methodische Bemühen eines Unternehmens, einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis und das Vertrauen der Öffentlichkeit durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikationsbeziehungen gekennzeichnet (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 39; Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 24 RdNr 137). Dass die Klägerin keine Werbung im herkömmlichen Sinne betreibt, um Umsatz und Gewinn zu generieren oder neue Mitglieder zu gewinnen, ist insoweit ohne Bedeutung (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 6 S 33).
c) Die von der Klägerin mit der Erstellung der Fotografien beauftragten Personen sind selbstständige Künstler iS des § 2 KSVG. Fotografen sind dem Bereich der bildenden Kunst zuzuordnen, wenn sie als Fotokünstler, Werbefotografen oder Fotodesigner tätig sind ("Fotokunst"). Als Bildberichterstatter, Fotoreporter, Fotojournalist oder Pressefotograf gehören sie hingegen dem Bereich Publizistik an ("Bildjournalismus"), wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 78, 118 = SozR 3-5425 § 26 Nr 2; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2 RdNr 17). Diese Unterscheidung war allerdings nur solange von Bedeutung, wie für die Bereiche Wort (Publizistik), Musik, bildende und darstellende Kunst unterschiedliche Abgabesätze (§ 26 KSVG) galten. Da seit dem Jahr 2000 stets einheitliche Vomhundertsätze für die KSA festgesetzt werden müssen (vgl § 26 Abs 1 KSVG), ist diese Differenzierung bedeutungslos geworden. Nicht vom KSVG erfasst sind aus der Berufsgruppe der selbstständigen Fotografen nur die handwerklich tätigen Fotografen (Fotografenmeister).
Nach den Feststellungen des LSG und den zu den Akten gereichten Rechnungen hat die Klägerin die Aufträge nicht handwerklich tätigen Fotografen erteilt, sondern Personen, deren Tätigkeitsbereich sowohl die künstlerische Fotografie als auch die Bildreportage umfasst. Dies gilt sowohl für die Bilderserien von Veranstaltungen als auch für die "Porträtshootings". Die künstlerische Gestaltung von Einladungsschreiben und Weihnachtskarten durch einen im Bereich "Communication design" tätigen Diplom-Designer (vgl Rechnungen vom 20.7. und 7.12.2007) ist ebenfalls dem Bereich der bildenden Kunst zuzuordnen (Fotodesign, Produktdesign, Kommunikationsdesign).
d) Die Beauftragung der Fotografen erfolgt auch "nicht nur gelegentlich". Der Senat hat hierzu bereits entschieden, dass eine Beauftragung im Umfang von jährlich durchschnittlich fünf Aufträgen als "nicht nur gelegentlich" iS des § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG einzustufen ist (BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 9 RdNr 15). Diese Auslegung wird bestätigt durch die am 1.1.2015 in Kraft tretende Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze in § 24 Abs 3 Satz 1 KSVG durch das Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz - KSAStabG) vom 30.7.2014 (BGBl I 1311). Danach erfolgt eine Auftragserteilung auch dann "nur gelegentlich", wenn die Summe der Entgelte nach § 25 KSVG aus einem Kalenderjahr 450 Euro nicht übersteigt. Der Gesetzgeber hat also keinen Anlass gesehen, die Rechtsprechung des Senats zum Tatbestandsmerkmal "nicht nur gelegentlich" iS des § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG zu korrigieren. Denn die zusätzlich eingeführte Geringfügigkeitsgrenze knüpft insoweit nicht an der Anzahl der jährlichen Aufträge, sondern am Umfang des jährlichen Gesamtentgeltvolumens an (§ 24 Abs 3 Satz 1 KSVG nF zum 1.1.2015).
Die Klägerin hat nach den insoweit mit zulässigen Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG im Jahr 2006 zehn Aufträge erteilt. Auch in der Folgezeit ab 2007 sind in ähnlicher Größenordnung Aufträge an selbstständige Fotografen vergeben worden. Eine Beschränkung der Feststellung der KSA-Pflicht der Klägerin auf die Zeit bis zum 31.12.2014 war ausgeschlossen, weil die Summe der jährlich an Fotografen gezahlten Honorare die ab 1.1.2015 geltende Geringfügigkeitsgrenze deutlich überschritt.
e) Wenn - wie hier - für die Tätigkeit eines Unternehmens wenigstens ein Abgabetatbestand des § 24 KSVG für den gesamten erfassten Zeitraum zutrifft, steht seine grundsätzliche Abgabepflicht und damit die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit des Erfassungsbescheides fest. Es bedarf daher keiner Entscheidung zu der Frage, ob daneben noch weitere Abgabetatbestände erfüllt sind. So kann vorliegend insbesondere dahinstehen, ob neben den Foto- und Designarbeiten auch die Tätigkeit der Firma H. I. B. im Zusammenhang mit der Gestaltung des "KammerReports", dem Layout der Jahresberichte oder dem Webdesign für den Internetauftritt der Klägerin (vgl BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 5; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 7) von der Abgabepflicht erfasst sein könnten.
2. Der Abgabebescheid vom 2.10.2007 ist nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des LSG und den zu den Akten gereichten Rechnungen des Jahres 2006 sind die gezahlten Honorare zutreffend erfasst und mit dem Abgabesatz von 5,5 % (vgl § 1 der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2006, BGBl I 2005, 2609) belegt worden. Rechenfehler sind weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht worden.
3. Die normativen Grundlagen der angefochtenen Bescheide sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Damit fehlt es auch an den Voraussetzungen für eine Vorlage an das BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG, der die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes voraussetzt (Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl 2014, Art 100 RdNr 10 mwN).
a) Die Klägerin stützt ihre verfassungsrechtlichen Bedenken in erster Linie darauf, aufgrund neuer Vermarktungsmöglichkeiten für selbstständige Künstler und Publizisten im Internet sei die besondere Verantwortung von Kunstverwertern und Kunstvermarktern für selbstständige Künstler und Publizisten ("symbiotisches, kulturgeschichtlich gewachsenes Verhältnis") entfallen, die nach der Entscheidung des BVerfG (BverfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1) die verfassungsrechtliche Grundlage der KSA als einem fremdnützigen Sozialversicherungsbeitrag bildet.
Dem kann nicht gefolgt werden. Künstler haben sich schon immer (auch) selbst vermarktet. Das Internet hat diese Option nicht eröffnet, sondern nur die Vermarktungs- und Vertriebsmöglichkeiten erhöht, allerdings sowohl durch die Künstler selbst als auch durch die Verwerter, wie die große Zahl von Aufträgen an Webdesigner zur künstlerischen Gestaltung von Internetauftritten gewerblicher und nicht gewerblicher Unternehmen belegt (dazu BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 5 RdNr 14). Auch das KSVG hat von Anfang an beide Vermarktungswege - also sowohl die Fremdvermarktung über Unternehmen nach § 24 KSVG als auch die Selbstvermarktung durch die Künstler und Publizisten selbst - berücksichtigt. Das BVerfG hat hierzu bereits entschieden, dass möglichen Verschiebungen zwischen den beiden Bereichen im Wege einer evtl Anpassung des Bundeszuschusses (§ 34 KSVG) zu berücksichtigen sind (BverfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 15 f). Nach der Systematik des KSVG lässt damit eine Erhöhung des Anteils der Selbstvermarkter gerade nicht die Rechtfertigung der KSA in der besonderen Verantwortungsbeziehung zwischen selbstständigen Künstlern und Vermarktern entfallen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn dem Bereich der Fremdvermarktung durch die in § 24 KSVG aufgeführten Unternehmen gegenüber dem Bereich der Selbstvermarktung keine nennenswerte Bedeutung mehr zukommt. Dies ist derzeit in keiner Weise ersichtlich. Es ist Sache des Gesetzgebers, im Rahmen seiner Verantwortung (auch) für die soziale Sicherung von Künstlern und Publizisten zu entscheiden, ob das die KSA in der Sache legitimierende Verhältnis von Verwertern und Künstlern noch besteht oder Nachjustierungen geboten sind. Der Gesetzgeber hat sich mit dem KSAStabG vom 30.7.2014 (BGBl I 1311) eindeutig zur Fortführung der bisherigen Konzeption der Künstlersozialversicherung bekannt. Für die Vorstellung, die tragenden Grundlagen der vom BVerfG ausdrücklich gebilligten Form der Finanzierung der sozialen Sicherung von Künstlern auch durch eine Abgabe der Verwerter seien vollständig entfallen, sieht der Senat keine Grundlage. Deshalb ist für eine Vorlage nach Art 100 Abs 1 GG kein Raum.
b) Auch der Einwand der Klägerin, bei der KSA handele es sich nicht um einen Sozialversicherungsbeitrag, sondern um eine Sonderabgabe, wobei die an eine solche zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt seien, greift nicht durch.
Die Klägerin stützt diesen Einwand auf ein Zitat aus der Entscheidung des EuGH vom 8.3.2001 - C-68/99 (SozR 3-6050 Art 13 Nr 12 S 42), wonach die Bundesrepublik Deutschland in einem Vertragsverletzungsverfahren bestritten habe, dass es sich bei der KSA um einen Sozialversicherungsbeitrag handle. Die Abgabe komme der Gesamtheit der versicherten selbstständigen Künstler und Publizisten zugute und sei demnach nicht dazu bestimmt, die soziale Sicherheit jedes Einzelnen von ihnen für sich genommen zu gewährleisten. Außerdem unterscheide sich ihre Bemessungsgrundlage von derjenigen für die von den Künstlern und Publizisten selbst zu entrichtenden Beiträge. Die KSA erweise sich damit in Wirklichkeit als "parafiskalische Abgabe", die alle in Deutschland ansässigen Verwerter der Werke von Künstlern und Publizisten treffe. Die Klägerin zieht aus diesem Zitat den Schluss, dass die KSA damit die verfassungsrechtlichen Anforderungen des BVerfG an Sonderabgaben zu erfüllen habe. Sie geht damit scheinbar selbstverständlich davon aus, dass der Begriff der "parafiskalischen Abgabe" gleichbedeutend ist mit dem Begriff der "Sonderabgabe" im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG (BverfGE 67, 256, 274 ff; BverfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 4). Dem ist nicht zu folgen. Für das deutsche Recht steht auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerfG fest, dass die KSA eine besondere Form des Sozialversicherungsbeitrags ist. Wie sie ansonsten im Rahmen der finanzverfassungsrechtlichen Debatte insbesondere im Kontext des EU-Rechts zu qualifizieren ist und was daraus folgen würde, wenn die KSA in diesem Begriffskontext auch als "parafiskalische Abgabe" zu qualifizieren wäre, kann auf sich beruhen. Stellungnahmen der Bundesregierung in laufenden Verfahren vor dem EuGH, die im Sachverhalt eines EuGH-Urteils mitgeteilt werden, vermögen schon im Ansatz an der von der Rechtsprechung des BVerfG vorgenommenen Deutung der KSA nichts zu ändern.
c) Letztlich lässt sich auch ein die Verfassungswidrigkeit der KSA begründendes Vollzugsdefizit nicht feststellen.
Die Klägerin bezieht sich dazu auf die Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit einer Besteuerung wegen deren mangelhafter Durchsetzung (ua Urteil des BVerfG vom 9.3.2004 - 2 BvL 17/02 - zur Spekulationssteuer, BverfGE 110, 94). Danach verlangt der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen. Dabei ist verfassungsrechtlich verboten der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne Weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts. Ob diese für das Steuerrecht entwickelte Rechtsprechung ohne Weiteres auf das Sozialversicherungsrecht zu übertragen ist, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, da ein evtl Vollzugsdefizit bei der Erhebung der KSA nicht auf den gesetzlichen Regelungen des KSVG, sondern allein auf dem Vollzugsverhalten der zuständigen Behörden beruhte, was nicht zur Verletzung des Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG führen kann.
Nach dem Allgemeinen Teil der Begründung zum Entwurf des am 1.1.2015 in Kraft tretenden KSAStabG (BT-Drucks 18/1530, S 11) wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze vom 12.6.2007 (BGBl I 1034) die Prüfung der Arbeitgeber im Vierjahresturnus auch hinsichtlich der KSA durch die Prüfdienste der Träger der Deutschen Rentenversicherung festgelegt. In den Jahren 2007 bis 2011 hätten sich die Prüfdienste der Träger der Deutschen Rentenversicherung zunächst erfolgreich auf die Neuerfassung von abgabepflichtigen Unternehmen und deren Prüfung konzentriert. Dazu sei ein Kontingent von 280 000 Arbeitgebern angeschrieben und teilweise vor Ort geprüft worden. Ab dem Jahr 2011 sei dann allerdings das Abgabeverfahren eingeschränkt und damit die Prüftätigkeit im Hinblick auf die Neuerfassung erheblich reduziert worden. Eine Prüfung des Verwerterbestandes habe bis Mitte 2013 nicht stattgefunden, sodass aus der Prüftätigkeit zwischenzeitlich kaum noch Einnahmen erzielt worden seien. Für das Jahr 2013 und 2014 hätten die Prüfdienste der Träger der Deutschen Rentenversicherung die Anzahl der KSA-Prüfungen wieder auf 70 000 pro Jahr erhöht. In diesem Kontingent seien erstmals jeweils 5 000 Prüfungen von Arbeitgebern enthalten, die zum Verwerterbestand der Künstlersozialkasse gehören. Die Einnahmen aus den Arbeitgeberprüfungen seien durch die Ausweitung der Prüftätigkeit leicht angestiegen. Ab 2015 werde die Deutsche Rentenversicherung ihre Prüftätigkeit im Verhältnis zur bisherigen Praxis massiv ausweiten sowie durch Information und Beratung der Arbeitgeber sicherstellen, dass alle Arbeitgeber regelmäßig mit der KSA befasst werden. Die künftig vorzunehmende Auswahl der zu prüfenden Arbeitgeber erfolge effizienzorientiert und risikobasiert, damit die Belastung für Wirtschaft und Verwaltung künftig minimiert und gleichzeitig Abgabegerechtigkeit hergestellt werde.
Die Gesetzesmaterialien beschreiben damit zwar für den Zeitraum 2011 bis Mitte 2013 in der Tat einen Vollzugsmangel. Dieser beruht aber gerade nicht auf den gesetzlichen Grundlagen, sondern auf einer Veränderung der Prüfpraxis durch die zuständigen Behörden. Solche Vollzugsmängel der Verwaltung können aber auch im Steuerrecht nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm führen (BverfGE 110, 94, 113). Nachdem gleichzeitig davon ausgegangen werden kann, dass nach der letzten Korrektur der gesetzlichen Regelungen über die Prüfung der KSA in den Jahren 2007 bis 2010 eine ordnungsgemäße Prüfung durch die zuständigen Behörden erfolgen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass die Vollzugsmängel auf eine in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel zurückzuführen sind. Nur eine solche gesetzlich begründete Widersprüchlichkeit in der Rechtslage könnte aber die Verfassungswidrigkeit des materiellen Abgabetatbestandes begründen (BVerfG, aaO). Für ein rein verwaltungsmäßiges Vollzugsdefizit sprechen auch die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 18/1530 S 3), wonach für die Ausweitung der Prüfungen gegenüber der bisherigen Praxis ein Personalbedarf bei der Deutschen Rentenversicherung von 233 Personen geschätzt wird.
Auch aus dem Umstand, dass mit dem zum 1.1.2015 in Kraft tretenden KSAStabG die Regelungen der KSA-Prüfung nach § 28p SGB IV und § 35 KSVG neu gefasst worden sind, kann nicht auf die Verfassungswidrigkeit der KSA für die Zeit bis zum 31.12.2014 wegen strukturell gegenläufiger Erhebungsregeln geschlossen werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber diese weitergehenden Erhebungsregeln nur geschaffen, um tatsächlich beobachteten Vollzugsdefiziten der Verwaltung für die Zukunft vorzubeugen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 47 und § 52 Abs 1 und 2 GKG. Die Korrektur des Streitwertes für den ersten und zweiten Rechtszug beruht auf § 63 Abs 3 GKG.
Die Klage betraf vier voneinander zu trennende Streitgegenstände, nämlich (1.) den Erfassungsbescheid vom 5.6.2007, mit dem die grundsätzliche Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG festgestellt wurde, (2.) den Abgabebescheid vom 2.10.2007, mit dem die Höhe der KSA für das Jahr 2006 festgesetzt wurde, (3.) die Feststellungsklage zum Nichtbestehen der Abgabepflicht der Klägerin und (4.) die Erstattung der von der Klägerin bereits bezahlten KSA für das Jahr 2006 in Höhe von 209,66 Euro. Dabei kommt hinsichtlich des für die Streitwertbemessung maßgeblichen wirtschaftlichen Interesses der Klägerin (§ 52 Abs 1 GKG) sowohl dem Erfassungsbescheid als auch dem Abgabebescheid jeweils eine eigenständige Bedeutung zu. Denn während der Abgabebescheid die von der Klägerin zu zahlende KSA für das Jahr 2006 beziffert, regelt der Erfassungsbescheid grundsätzlich die Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 5.6.2007 (§ 36a Satz 1 KSVG iVm § 39 Abs 1 SGB X), weil in dem Bescheid eine rückwirkende Feststellung der Abgabepflicht - wohl eher versehentlich - unterblieben ist. Der Streitwert für den Erfassungsbescheid bemisst sich nach der zu erwartenden KSA in den ersten drei Jahren seiner Geltung (BSG SozR 4-1920 § 52 Nr 5 RdNr 4). Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG vorgelegten Unterlagen hat die Klägerin der Beklagten an selbstständige Künstler gezahlte Honorare für 2007 in Höhe von 5216 Euro, für 2008 in Höhe von 32 398 Euro und für 2009 in Höhe von 5467 Euro gemeldet. Hieraus errechnet sich für 2007 bei einem Abgabesatz von 5,1 % eine zu erwartende KSA in Höhe von 266 Euro, für 2008 bei einem Abgabesatz von 4,9 % eine KSA von 1587 Euro und für 2009 bei einem Abgabesatz von 4,4 % eine KSA von 240 Euro, sodass sich der Streitwert für den Erfassungsbescheid auf 2093 Euro summiert (§ 52 Abs 1 GKG). Der Streitwert für den Abgabebescheid für das Jahr 2006 beträgt 209,66 Euro (§ 52 Abs 3 GKG). Entsprechendes gilt für die Leistungsklage auf Erstattung der für das Jahr 2006 von der Klägerin bereits bezahlten Abgabe (§ 52 Abs 3 GKG). Nachdem das in der Feststellungsklage enthaltene Begehren dem der Anfechtungsklage entspricht, ist der Feststellungsklage neben der Anfechtungsklage gegen den Erfassungsbescheid kein zusätzliches wirtschaftliches Interesse der Klägerin beizumessen. Aus der Addition der Teilstreitwerte von 2093 Euro und zweimal 209,66 Euro ergibt sich der Gesamtstreitwert von 2512,32 Euro (§ 39 Abs 1 iVm § 52 Abs 1 und 3 GKG). Eine Reduzierung des Gesamtstreitwerts für den zweiten und dritten Rechtszug um den Streitwert der jeweils dann doch nicht weiterverfolgten Leistungsklage unterbleibt, weil für die Streitwertbemessung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend ist, die den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG). Die Klage-, Berufungs- und Revisionsschrift enthielt jeweils die auf Erstattung der bereits bezahlten KSA gerichtete Leistungsklage, sodass deren Teilstreitwert von 209,66 Euro für den jeweiligen Rechtszug zu berücksichtigen ist.