B 3 KR 13/05 R
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers als wissenschaftlicher Autor in der Künstlersozialversicherung (KSV) für die Zeit von September 2000 bis Juni 2002.
Der 1955 geborene Kläger hat ein Studium der Vor- und Frühgeschichte, Urgeschichte und Anthropologie absolviert und im Jahre 1986 mit dem Magister Artium abgeschlossen. In der Folgezeit führte er den Familienhaushalt und arbeitete nebenbei an seiner Promotion im Fachbereich Archäologie; diese schloss er im Juni 2000 erfolgreich ab. Seit Juli 2002 übt er eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Landratsamt Göppingen aus.
Im August 2000 beantragte der Kläger die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Er gab an, im Bereich „Wort“ als wissenschaftlicher Autor tätig zu sein, Reise-/Wanderführer mit dem Schwerpunkt „Geschichte“ zu verfassen sowie Ausstellungstexte und Ausstellungsführer zu erarbeiten. Er bereite archäologische Funde auf und veröffentliche Grabungsdokumentationen; seine Auftraggeber seien zumeist Gemeinden, andere staatliche Institutionen sowie Kultureinrichtungen und Museen. Daneben bearbeite er Heimatgeschichtswerke sowie Jubiläumsbücher und erstelle Konzepte für archäologische oder kulturhistorische Sonderausstellungen in Museen; zudem habe er mit der Recherche für zwei Wanderführer begonnen. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 1. Dezember 2000 ab. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen werde der Kläger von seinen Auftraggebern mit der wissenschaftlichen Dokumentation und Berichterstattung über historische Funde betraut; dies sei dem typischen Berufsbild eines Schriftstellers und Journalisten nicht vergleichbar. Zudem würden seine Arbeitsergebnisse keiner unbegrenzten Öffentlichkeit zugänglich gemacht; etwaige Buchbeiträge des Klägers bildeten nicht den Schwerpunkt seiner Tätigkeit. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchbescheid vom 3. April 2001 zurück.
Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, den Kläger für die Zeit von September 2000 bis Juni 2002 in der KSV zu versichern (Urteil vom 20. Mai 2003). Das Landessozialgericht (LSG) hat die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 8. März 2005): Die meisten der vom Kläger verfassten Publikationen seien zwar populärwissenschaftliche Abhandlungen, die nicht nur an den engen Kreis von Wissenschaftlern im Fachbereich Archäologie gerichtet seien, sondern an eine breitere Öffentlichkeit. Dies mache ihn aber noch nicht zu einem wissenschaftlichen Autor i.S. des KSVG, denn die Publikationen seien nicht prägend für die Erwerbstätigkeit gewesen. Sowohl nach der jeweiligen Aufgabenstellung als auch nach dem Anteil seiner Einkünfte hätten die Publikationen nur eine untergeordnete Bedeutung gehabt. Ausweislich der von ihm vorgelegten Vertragsunterlagen sei er überwiegend mit typisch archäologischen Tätigkeiten beschäftigt gewesen und für seine fachlichen Recherchen entlohnt worden; zusätzliche Einkünfte als Autor habe der Kläger nicht ausgewiesen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 1 i.V.m. § 2 Satz 2 KSVG. Zu Unrecht habe das LSG seine Eigenschaft als wissenschaftlicher Autor verneint. Er habe Einkünfte aus der Tätigkeit als Archäologe und als publizierender Wissenschaftler erzielt; es sei nicht gerechtfertigt, diese beiden Einkunftsarten getrennt voneinander zu bewerten - das eine hänge notwendigerweise mit dem anderen zusammen. Es sei sozialstaatswidrig, ihm den Schutz des KSVG zu versagen. Zudem habe das LSG seine in der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2005 vorgelegten populärwissenschaftlichen Werke bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
- das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. März 2005 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 20. Mai 2003 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
- die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das LSG sei zu Recht von einer gemischten Tätigkeit des Klägers ausgegangen und habe auf deren Schwerpunkt abgestellt. Danach sei der Kläger zuvorderst Archäologe; die Veröffentlichung seiner wissenschaftlichen Ergebnisse stelle nur eine Abrundung dieser Betätigung dar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das LSG hat das erstinstanzliche Urteil zu Recht geändert und die Klage abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Der Kläger ist in der Zeit von September 2000 bis Juni 2002 nicht als Publizist (wissenschaftlicher Autor) nach dem KSVG versicherungspflichtig tätig gewesen.
Gemäß § 1 Nr. 1 KSVG (i.d.F. durch das Pflegeversicherungsgesetz vom 26. Mai 1994 - BGBl I 1014) werden selbstständige Künstler und Publizisten in der Rentenversicherung der Angestellten, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Nach § 2 Satz 2 KSVG (i.d.F. durch das 2. KSVG-ÄndG vom 13. Juni 2001 - BGBl I 1027) ist Publizist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Der Kläger ist zwar in dem hier entscheidungserheblichen Zeitraum nicht nur vorübergehend selbstständig erwerbstätig gewesen und hat im Jahr der Antragstellung sowie in den beiden Folgejahren auch ein Arbeitseinkommen aus dieser Betätigung erzielt, wobei offen bleiben kann, ob dieses jeweils über der Geringfügigkeitsgrenze des § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG gelegen hat. Denn entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Tätigkeit nicht um eine solche der Publizistik i.S. des KSVG.
Der Gesetzgeber hat den Tatbestand des § 2 Satz 2 KSVG allerdings nicht auf die klassischen Berufe des Schriftstellers und Journalisten beschränkt, wie sich aus der Öffnungsklausel „oder in anderer Weise publizistisch tätig“ ergibt. Der Begriff des Publizisten ist daher weit auszulegen (vgl. BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 12 m.w.N.). Er ist nicht auf eigenschöpferische Wortbildungen oder die inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Büchern und sog Massenkommunikationsmitteln (z.B. Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren) begrenzt, sondern erfasst jeden im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 12 und SozR 4-5425 § 25 Nr. 1; so auch Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 9. Aufl., Bd. 19 S 381). Im Zuge der gesetzgeberischen Arbeiten zum KSVG wurde neben dem von der Bundesregierung in Auftrag gegebenen Künstlerbericht eine ähnliche Untersuchung für Publizisten angesprochen (BR-Drucks 410/76, S 13). Gemeint war damit der „Autorenreport“ (Fohrbeck/ Wiesand, Der Autorenreport, 1972), der durch einen Schriftstellerverband veranlasst und von privater Seite finanziert worden war. In diesem Report sind sonstige Berufszweige genannt, die im Allgemeinen - soweit die erforderliche Nachhaltigkeit ihrer Ausübung (§ 1 Nr. 1 KSVG) gesichert ist - als publizistische Berufe anzuerkennen sind, ohne dass es einer weiteren Prüfung bedarf; hierzu gehört u.a. auch der wissenschaftliche Autor (vgl. Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 3. Aufl. 2004, § 2 RdNr. 19). Nach den für den Senat bindenden (§ 163 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) und nicht mit Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des LSG - ohne allerdings den jeweiligen Zeitraum festzulegen - hat der Kläger zwar einige populär-wissenschaftliche Abhandlungen verfasst und einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Für diese archäologisch-kulturhistorischen Veröffentlichungen hat er auch Honorare bezogen. Dies allein macht den Kläger aber noch nicht zu einem wissenschaftlichen Autor i.S. des KSVG. Denn wie das LSG des Weiteren festgestellt hat, war seine Tätigkeit deutlich vielschichtiger und umfasste insbesondere typisch archäologische Betätigungen - etwa die Erhebung und Begehung von Fundstellen, die Aufbereitung und zeitliche Einordnung des Fundmaterials, die Kartierung, die Restaurierung von Funden sowie die Klärung siedlungstopografischer Eigenheiten und die historische Quellensuche. Bei einem solchen, aus mehreren Arbeitsgebieten zusammengesetzten gemischten Berufsbild kann von einer publizistischen Tätigkeit nur dann ausgegangen werden, wenn die publizistischen Elemente das Gesamtbild der Beschäftigung prägen, die Publizistik also den Schwerpunkt der Berufsausübung bildet (so schon zur Kunst: BSGE 82, 107, 111 = SozR 3-5425 § 25 Nr. 12 S 64 und Urteil des Senats vom 26. Januar 2006 - B 3 KR 1/05 R -, zum Abdruck in SozR 4 vorgesehen; vgl. auch Finke/Brachmann/Nordhausen a.a.O. § 2 RdNr. 9). Dies ist hier indes nicht der Fall.
Unter wissenschaftlichen Autoren sind solche Personen zu verstehen, die sich als Verfasser von schriftlichen Abhandlungen oder mündlichen Darstellungen gezielt einem wissenschaftlichen Thema widmen und das Ergebnis ihrer Forschung und Recherche einem - wenn auch manchmal begrenzten Publikum - zur Kenntnis bringen. Neben den streng wissenschaftlichen Werken, deren Verfassen entsprechende Kenntnisse voraussetzt, zählen hierzu auch sog populär-wissenschaftliche Arbeiten (vgl. Brockhaus Enzyklopädie, 19. Aufl. 1994, Bd. 24 S 280 <Stichwort „wissenschaftliches Buch“>). Dass wissenschaftliche Autoren zu den Publizisten i.S. der §§ 1 und 2 KSVG gehören, ist zwischen den Beteiligten im Grundsatz nicht streitig (vgl. auch BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4); umstritten ist allein, ob der Kläger zu diesem Personenkreis zählt. Seine Qualifizierung als wissenschaftlicher Autor kann allerdings nicht schon mit der Begründung verneint werden, das Verfassen seiner Manuskripte habe einen weitaus geringeren Zeitaufwand verursacht als die vorangegangenen wissenschaftlichen Untersuchungen und Recherchen. Denn für einen „forschenden“ wissenschaftlichen Autor ist es geradezu typisch, dass praktische Vorfeldarbeiten, wissenschaftliche Experimente, das Studium einschlägiger Literatur usw. im Vergleich zur Erstellung des abschließenden Manuskripts zumeist den überwiegenden Zeitaufwand ausmachen. Die wissenschaftliche Publikation ist quasi das Endprodukt eines Arbeitsprozesses, der durch verschiedene Aktivitätsstufen gekennzeichnet ist. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, bereits aus dem nach dem jeweiligen Zeitaufwand kalkulierten Honorar des Klägers zu folgern, die gesamtheitlich gezahlte Vergütung entfalle nur zu einem geringen Teil auf die Autorentätigkeit, weshalb es sich schon aus diesem Grund nicht um eine publizistische Leistung i.S. des § 2 Satz 2 KSVG handele.
Das LSG hat im vorliegenden Fall jedoch unter Auswertung der vom Kläger für den hier streitigen Zeitraum vorgelegten Unterlagen - insbesondere der Werkverträge mit der Stadt S. sowie den Gemeinden R. und D. geschlossen, dass jeweils die Erbringung typischer archäologischer Leistungen im Vordergrund seiner Arbeit gestanden hat, während die Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse von untergeordneter Bedeutung gewesen ist. Die Auslegung dieser Vertragsunterlagen durch das Berufungsgericht und die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen lassen keine Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze erkennen. Die hiergegen erhobenen Revisionsrügen greifen nicht durch.
Das LSG hat von der Revision unwidersprochen und damit für den Senat bindend (§ 163 SGG) festgestellt, dass der Kläger selbst keine Einkünfte als solche aus Tätigkeiten als selbstständiger Autor in dem hier fraglichen Zeitraum erklärt hat. Er hat keine Verlagsverträge vorgelegt und auch keine Vereinbarungen mit Herausgebern. Eine von ihm im Widerspruchsverfahren vorgelegte Publikationsliste betrifft allein die Zeit bis 1999. In der Zeit von September 2000 bis Juni 2002 hat der Kläger nur sog Werkverträge mit Trägern der öffentlichen Hand abgeschlossen und sein Arbeitseinkommen im Wesentlichen daraus erzielt. In diesen Werkverträgen verpflichtete sich der Kläger zu einer wissenschaftlichen Erstuntersuchung archäologischen Fundmaterials nebst Erfassung, Sortierung, Kartierung und fotografischer Dokumentation (S.), zur Fundstellenerhebung erster Siedlungsspuren und Altsiedelräume nebst Kartierung und Manuskripterstellung (R.) sowie zu Literatur- und Quellenrecherchen zwecks Erstellung eines Beitrags in der Heimatchronik (D.). Die daraus vom LSG gezogene Schlussfolgerung, dass im Wesentlichen die Erbringung typisch archäologisch-historischer Leistungen im Vordergrund der Tätigkeit des Klägers gestanden hat, während die Veröffentlichung von Untersuchungsergebnissen nur von untergeordneter Bedeutung gewesen ist, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, dass der Kläger in den Fällen R. und D. neben der archäologischen Arbeit auch die Erstellung eines schriftlichen Abschlussberichts geschuldet hat und das eine notwendigerweise mit dem anderen zusammenhängt. Die schriftliche Bewertung der archäologischen Funde dient ebenso wie ihre Kartierung und fotografische Erfassung, ihre Sortierung und Restaurierung sowohl zur Dokumentation für die interessierte Öffentlichkeit als auch zum Nachweis des erfolgreich hergestellten Werkes für den Auftraggeber. Daraus folgt aber nicht, dass diese Abschlussberichte den Schwerpunkt und deren Veröffentlichung den eigentlichen Zweck seiner Tätigkeit dargestellt hätten. Der Kläger schuldete in erster Linie ein archäologisches oder historisches Arbeitsergebnis. Die abschließende Darstellung der Ergebnisse ist ohne die vorherige archäologische oder historische Aufbereitung zwar nicht denkbar; die archäologischen und historischen Arbeitsergebnisse waren aber auch ohne Veröffentlichung für die Auftraggeber von Wert, indem sie etwa die Grundlage für weitere Forschungen oder die Gestaltung von Ausstellungen und Museen lieferte. Sie besaßen im Unterschied zu reinen Autorentätigkeiten nicht allein die Qualität von vorbereitenden Arbeiten, die ohne Zusammenfassung in einem abschließenden wissenschaftlichen Beitrag weitgehend wertlos sind, sondern waren die Leistungen, für die der Kläger in erster Linie und ohne Rücksicht auf spätere Veröffentlichungen in Anspruch genommen wurde.
Der Umstand, dass der Kläger als selbstständiger Archäologe und Historiker nicht in den Schutzbereich des KSVG einbezogen ist, stellt keine Verletzung des Sozialstaatsgedankens dar. Der Senat hat schon in seiner Entscheidung vom 24. Juni 1998 (SozR 3-5425 § 2 Nr. 7 S 25) darauf hingewiesen, dass eine Ausdehnung des Schutzbereichs des KSVG selbst dann nicht geboten ist, wenn ein Betroffener nicht anderweitig sozialversicherungsrechtlich geschützt ist. Der Gesetzgeber hat von einer generellen Versicherungspflicht für selbstständig Erwerbstätige abgesehen, selbst wenn sie im Einzelfall sozial schutzbedürftig sein mögen. Das Grundgesetz verpflichtet ihn dazu nicht (BVerfGE 27, 253; 59, 172; 77, 340; Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl. 2004, Art 20 RdNr. 102 ff).
Die Rüge des Klägers, das LSG habe seine in der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2005 vorgelegten populärwissenschaftlichen Werke bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt, lässt Verfahrensfehler nicht erkennen; insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) vor. Ausweislich der Niederschrift vom 8. März 2005 hat der Kläger dem LSG auflagengemäß seine maßgeblichen Veröffentlichungen - vier Bücher - zur Einsichtnahme überreicht. Im anschließenden Urteil des LSG finden diese keine ausdrückliche Erwähnung; es wird allerdings ausgeführt (Umdruck S 7), der Kläger habe im fraglichen Zeitraum keine Einkünfte als Autor nachgewiesen, sondern nur solche aus Werkverträgen mit typisch archäologischem Inhalt. Es sind indes keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass das LSG die vorgelegten Werke des Klägers insoweit nicht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen hat, zumal der Kläger selbst noch mit Schriftsatz vom 4. März 2005 eine Publikationsliste vorgelegt hatte, in der nur ein einziger Beitrag (D.) aus dem hier streitigen Zeitraum verzeichnet war. Es war deshalb auch nicht erforderlich, in den Entscheidungsgründen nochmals ausdrücklich auf diesen Sachvortrag einzugehen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 62 RdNr. 7 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.