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B 3 KR 7/00 R

Tatbestand

Es ist streitig, ob die Klägerin in der Zeit vom 1. April 1995 bis zum 31. Oktober 1997 nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versicherungspflichtig gewesen ist.

Die im Jahre 1957 geborene Klägerin hat Ausbildungen zur Versicherungskauffrau und „geprüften Sekretärin“ absolviert und in diesen Berufen auch gearbeitet. Außerdem war sie mehrere Jahre lang als Texterfasserin bei einem Zeitungsverlag beschäftigt. Bei diesen Tätigkeiten hat sich die Klägerin umfangreiche Kenntnisse in der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) angeeignet. Ab 1. April 1995 war die Klägerin - nach eigenen Angaben freiberuflich - als „technische Redakteurin“ tätig. Sie führte bis 1997 u.a. Aufträge zur Erstellung von technischen Dokumentationen, Betriebs- und Bedienungsanleitungen sowie von Adreß-Handbüchern im Technik- und Software-Bereich aus. Die Aufträge stammten im wesentlichen von der „B. B. marketing & communication“ in V. Seit dem 1. November 1997 ist die Klägerin wieder in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt.

Den Antrag der Klägerin vom 7. März 1995, für die Zeit ab 1. April 1995 ihre Versicherungspflicht nach dem KSVG als selbständig tätige „technische Redakteurin“ (Publizistin) festzustellen, lehnte die beklagte Künstlersozialkasse ab. Die zu erstellenden Schriftwerke seien als Benutzerinformationen für technische Produkte nur für einen begrenzten Personenkreis, nämlich die Käufer und Nutzer dieser Produkte, gedacht. Sie richteten sich daher nicht an die „breite Öffentlichkeit“, wie es für eine publizistische Arbeit i.S. des § 2 KSVG erforderlich sei. Das Verfassen von Adreß-Handbüchern sei keine publizistische Tätigkeit, weil es an der erforderlichen „eigenschöpferischen Leistung“ fehle (Bescheid vom 25. Oktober 1995, Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 1996).

Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte enge den Begriff der „publizistischen Tätigkeit“ i.S. des § 2 KSVG zu sehr ein, wenn sie meine, daß darunter nur das Verfassen von Beiträgen für Massenkommunikationsmittel (z.B. Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Radio, Fernsehen) sowie die gestalterische Mitwirkung an Inhalt und Aufmachung solcher Massenkommunikationsmittel zu verstehen sei. Ihre Tätigkeit sei der Publizistik zuzurechnen, weil ihre Schriftwerke Produkte eigenschöpferischer Leistungen seien und für eine unbestimmte Vielzahl von Personen, nämlich alle Käufer und Nutzer der beschriebenen technischen Produkte, und damit für einen erheblichen Teil der Öffentlichkeit bestimmt seien. Es könne auch nicht darauf ankommen, ob diese Schriftwerke selbständig oder nur als Beigabe von technischen Geräten verbreitet werden.

Das Sozialgericht (SG) hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, „das Vorliegen der Versicherungspflicht nach dem KSVG für die Zeit vom 1. April 1995 bis zum 31. Oktober 1997 anzuerkennen“ (Urteil vom 29. Januar 1998). Das Landessozialgericht (LSG) hat dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 17. März 2000). Es hat die Auffassung vertreten, die Erstellung von Schriftwerken sei nur dann der Publizistik i.S. des KSVG zuzuordnen, wenn sich die Schriften an eine hinreichende, als „Öffentlichkeit“ zu qualifizierende Anzahl von Interessenten wendeten. Daran fehle es, weil die Handbücher sowie die Betriebs- und Bedienungsanleitungen untrennbare Bestandteile des entsprechenden Gerätes seien und daher in der Regel nicht als eigenständige Produkte im Handel erhältlich seien. Bei den Adreßhandbüchern, die auch als Einzelprodukte zu erwerben seien, sei der Begriff der Publizistik ebenfalls nicht erfüllt, weil es im wesentlichen um die bloße Veröffentlichung von Listen und Tabellen gehe, bei der der Einsatz der Mittel „Wort“ und „Bild“ dem mitgeteilten Inhalt nicht annähernd gleichwertig sei.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 2 KSVG. Sie hält es für rechtlich unerheblich, ob für eine unbestimmte Mehrzahl von Personen gedachte Schriftwerke einzeln oder nur als Beigabe der beschriebenen Produkte zu kaufen seien. Im übrigen gebe jeder Hersteller die Handbücher und Bedienungsanleitungen auf Anforderung auch gesondert ab. Die veröffentlichten Adreßhandbücher (Equipments) enthielten nicht nur eine Aneinanderreihung von Daten und Adressen. Die eigenschöpferische Arbeit bestehe darin, daß der technische Redakteur die Daten und Adressen sammele, nach eigenen Vorstellungen ordne, Oberbegriffe suche, die Angaben den Oberbegriffen zuordne und das Gesamtwerk in ein ansprechendes, funktionsgerechtes Äußeres kleide.

Die Klägerin beantragt,

  1. das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17. März 2000 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Reutlingen vom 29. Januar 1998 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

  1. die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 170 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) begründet. Die Klägerin wäre zwar vom Gegenstand ihrer Tätigkeit her als Publizistin im Sinne der §§ 1 und 2 Satz 2 KSVG einzuordnen. Die bisher getroffenen Feststellungen des LSG lassen aber keine abschließende Entscheidung der Frage zu, ob die Klägerin in dem fraglichen Zeitraum selbständig oder in einem Angestelltenverhältnis („Scheinselbständigkeit“) tätig gewesen ist.

Nach § 1 KSVG (i.d.F. durch das KSVG-ÄndG vom 20. Dezember 1988 - BGBl. 2606) werden selbständige Künstler und Publizisten in der Rentenversicherung (RV) der Angestellten, in der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) und seit dem 1. Januar 1995 in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Als Publizist im Sinne des Gesetzes bezeichnet § 2 Satz 2 KSVG denjenigen, der als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist. Das Merkmal der „erwerbsmäßigen“ Ausübung der Tätigkeit (§ 1 Nr. 1 KSVG) soll zum Ausdruck bringen, daß die künstlerische oder publizistische Tätigkeit zum Zwecke des Broterwerbs und nicht nur aus Liebhaberei ausgeübt werden muß (vgl. Finke / Brachmann / Nordhausen, KSVG, 2. Aufl., 1992, § 1 RdNr. 15). Daß die Klägerin die Tätigkeit als „technische Redakteurin“ in dem fraglichen Zeitraum von mehr als zweieinhalb Jahren dauerhaft und zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts ausgeübt hat, ist vom LSG zwar nicht ausdrücklich festgestellt worden, aber nach den Gesamtumständen nicht zweifelhaft und unter den Beteiligten auch nicht streitig.

1. Entgegen der Auffassung des LSG handelt es sich bei der Tätigkeit der Klägerin als „technische Redakteurin“ um die eines Publizisten. Nach § 2 Satz 2 KSVG ist Leitbild publizistischer Tätigkeit das Berufsbild des Schriftstellers oder Journalisten, bei dessen Erfüllung das Gesetz nicht weiter nach der Qualität der eigenschöpferischen Leistung unterscheidet. Beiden Berufsgruppen kann die Klägerin nicht zugeordnet werden, weil sie weder Sachbücher im herkömmlichen Sinne noch tagesaktuelle Beiträge für Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk oder Fernsehen verfaßt hat. Der Gesetzgeber hat den Begriff des Publizisten im Sinne des KSVG hierauf allerdings nicht beschränkt, wie sich aus der in § 2 Satz 2 KSVG enthaltenen Öffnungsklausel „oder in anderer Weise publizistisch tätig wird“ ergibt. Das Gesetz läßt aber, worauf der Senat bereits an anderer Stelle hingewiesen hat (BSG SozR 3-5425 § 26 Nr. 2 und § 2 Nr. 7), nicht erkennen, welche Tätigkeitsbereiche der Publizistik damit gemeint sind. Auf eine Definition publizistischer Tätigkeit hat der Gesetzgeber bewußt verzichtet (BR-Drucks 260/79, S. 21). Die Begründung zum Entwurf des KSVG ging davon aus, daß „alle im Bereich Wort tätigen Autoren, insbesondere Schriftsteller und Journalisten, in die Regelung einbezogen sind“ (BR-Drucks 260/79, S. 21). Die Verordnung zur Durchführung des KSVG (KSVGDV) vom 23. Mai 1984 (BGBl I 709) führt zwar im Bereich Wort die Tätigkeit als „Journalist, Redakteur“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) auf, schließt also dem Wortlaut nach auch die Tätigkeit als „technischer Redakteur“ ein, läßt aber offen, ob damit nur redaktionelle Tätigkeiten im Rahmen der Gestaltung von tagesaktuellen Kommunikationsmitteln gemeint sein sollen - worauf die Gleichstellung mit „Journalisten“ und die gemeinsame Nennung in derselben Vorschrift (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 KSVGDV) hindeuten könnten. Gegen eine solche Eingrenzung spricht aber z.B. die im Anschluß an § 2 Abs. 1 Nr. 9 KSVGDV niedergelegte Klausel über die Einbeziehung aller den in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9 KSVGDV genannten Berufen „ähnlichen selbständigen publizistischen Tätigkeiten im Bereich Wort“, die mit der vorgenannten Öffnungsklausel des § 2 Satz 2 KSVG korrespondiert. Hierauf kann sich die Klägerin stützen, wenngleich die KSVGDV mangels dahingehender gesetzlicher Ermächtigung nicht die Reichweite des Begriffs „Publizist“ verbindlich regeln kann und will. Sie ist als „technische Redakteurin“ zwar nicht journalistisch, aber „in anderer Weise publizistisch tätig“ gewesen.

a) Der Senat hat bereits entschieden, daß der Begriff des Publizisten weit auszulegen ist (BSG SozR 5425 § 2 Nr. 1 für einen nebenberuflichen Umbruchredakteur; BSGE 78, 118 = SozR 3-5425 § 26 Nr. 2 für einen Pressefotografen; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 7 für kunstgeschichtliche Vorträge in Museen). Er beschränkt sich nicht auf die „eigenschöpferische Wortgestaltung“ sowie auf die inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Büchern und sog Massenkommunikationsmitteln (z.B. Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren, Rundfunk, Fernsehen; neuerdings auch Internet). Der Begriff Publizist geht zurück auf das lateinische Wort „publicare“, was mit „veröffentlichen“ zu übersetzen ist. Von daher versteht man unter einem Publizisten heute jeden im Kommunikationsprozeß an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden (so: Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 9. Aufl., Bd. 19 S. 381), wobei nur Vortragstätigkeiten mit pädagogischer Zielsetzung ausgenommen sind (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 7). Demgemäß ist der „Publizistik“ zunächst eigen, daß die erstellten Schriftwerke für die „Öffentlichkeit“ bestimmt sind. So legt z.B. auch § 6 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) fest, daß ein Werk veröffentlicht (also „publiziert“) ist, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Dabei verzichtet das Gesetz auf die Nennung einer Zahl von potentiellen Interessenten oder Adressaten, die in der Regel erreicht sein muß, um von „Öffentlichkeit“ zu sprechen. Der Begriff Öffentlichkeit läßt sich zahlenmäßig auch nicht näher eingrenzen. Die Öffentlichkeit kann einerseits, wie z.B. bei Boulevardblättern, sehr breit sein, sie kann andererseits aber auch nur einen sehr engen Kreis von Interessenten betreffen, wie z.B. bei hochspezialisierten Fachzeitschriften und Lehrbüchern. Hier kann auch auf § 15 Abs. 3 UrhG verwiesen werden, wonach die Wiedergabe eines Werkes bereits dann öffentlich ist, „wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehung oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind“. Letzteres kann z.B. bei Seminarunterlagen der Fall sein, die ein Seminarveranstalter in Auftrag gibt und nur als Arbeitshilfe in den von ihm durchgeführten und von den Teilnehmern bezahlten Seminaren gedacht sind. Diese Einschränkung trifft auf den nicht bestimmbar abgegrenzten Personenkreis aller Käufer und Nutzer der in den Betriebs- und Bedienungsanleitungen sowie Handbüchern beschriebenen technischen Produkte nicht zu.

b) Wie im Einzelfall die Öffentlichkeit eines Schriftwerkes herzustellen ist, läßt sich dem Begriff des Publizisten bzw. des Publizierens (§ 2 KSVG) auch nicht entnehmen. Weder das KSVG noch das UrhG äußern sich hierzu. Die Ansicht der Beklagten und des LSG, die Schriftwerke müßten in der Regel als eigenständige Produkte im Handel erhältlich sein, findet weder in der allgemeinen Verkehrsauffassung noch in den einschlägigen Gesetzen eine Grundlage. Die erforderliche „Öffentlichkeit“ eines Schriftwerkes kann auch dadurch hergestellt werden, daß es als Beigabe zu einem anderen Produkt, dessen Handhabung beschrieben wird, auf dem Markt ist (oder z.B. auch zum Herunterladen ins Internet gestellt wird). Diese Auslegung entspricht der Regelung des § 6 Abs. 1 UrhG, wonach ein Werk schon dann veröffentlicht ist, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Auf die Form des Zugänglichmachens kommt es dabei nicht an.

c) Bei der Tätigkeit der Klägerin geht es auch um die für die Publizistik charakteristische inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Schriftwerken, die eine eigenschöpferische Leistung von einer Gestaltungshöhe verlangt, die zumindest derjenigen einer einfachen journalistischen oder schriftstellerischen Tätigkeit entspricht. Sachbücher und technische Dokumentationen jeder Art (Lehrbücher, Schulbücher, Lexika, technische Handbücher) sind dadurch gekennzeichnet, daß es um die Sammlung, Ordnung und Vermittlung von Daten und Fakten geht, wobei die Sprache die Funktion hat, den Stoff möglichst klar, plausibel und für den Adressatenkreis verständlich und nachvollziehbar darzubieten. Diese Fähigkeit ist auch bei technischen Redakteuren - und sogar in besonderem Maße - gefordert, wenn sie in Betriebs- und Bedienungsanleitungen komplizierte technische Geräte und funktionelle Zusammenhänge verständlich zu erklären haben. Aber auch die von der Klägerin verfaßten Adreßhandbücher für bestimmte Branchen (Equipments) sind als „publizistische“ Werke anzusehen. Sie erfordern wie bei einem Journalisten eine redaktionelle Konzeption, die über das bloße Zusammenstellen von technischen Angaben und Adressen hinausgeht. Die Frage, ob damit schon die redaktionelle Betreuung von Telefon- und Ortsadreßbüchern zur Publizistik i.S. des § 2 KSVG zählt, läßt der Senat offen.

2. Der Rechtsstreit konnte nicht abschließend entschieden werden, weil es an Feststellungen zu der Frage fehlt, ob die Klägerin, wie in § 1 KSVG gefordert, in dem fraglichen Zeitraum selbständig tätig gewesen ist. Zwar hat das LSG ausgeführt, es „stehe fest, daß die Klägerin ihre Tätigkeit im streitbefangenen Zeitraum als Selbständige ausgeübt“ hat; diese Feststellung hat es jedoch nicht mit konkreten Tatsachen untermauert. Es bleibt danach offen und ungeklärt, an welchen Tatsachen sich das LSG dabei orientiert hat. Daß die „Selbständigkeit“ der Klägerin von den Beteiligten nicht in Frage gestellt worden ist, enthebt das LSG eigener Ermittlungen und konkreter Feststellungen ebensowenig wie die Bescheinigung des Auftraggebers B., die Klägerin sei „freiberufliche Mitarbeiterin“ gewesen. Zweifel an der Selbständigkeit könnten sich ergeben, wenn die Klägerin in dem fraglichen Zeitraum nur für einen Auftraggeber tätig gewesen ist - was nach den erkennbaren Gesamtumständen durchaus möglich erscheint -, wenn sie kein unternehmerisches Risiko getragen hat und sie auch nicht wie eine Selbständige am Markt aufgetreten ist (vgl. auch den Kriterienkatalog des § 7 Abs. 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch <SGB IV>). Die Möglichkeit einer „Scheinselbständigkeit“ kann jedenfalls nach dem Akteninhalt nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

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