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§ 2 KSVG Anlage 2: Berufsgruppen im Bereich Kunst / Publizistik, die nicht vom KSVG erfasst werden - Personenkreis

Änderungsdienst
veröffentlicht am

02.09.2024

Änderung

Neuaufnahme "Airbrush" und "Casting", Ergänzungen bei "Dekorateur", "Hochzeitsredner", "Location Scout" und "Tätowierer"

Dokumentdaten
Stand15.08.2024
Rechtsgrundlage

§ 2 KSVG

Version003.00

Erläuterungen

Die alphabetische Aufzählung enthält Berufe oder Tätigkeiten, die regelmäßig nicht von Künstlern oder Publizisten ausgeübt werden, bei denen aber in der Vergangenheit schon Zweifel an dieser Beurteilung bestanden haben. Sofern ein Beruf oder eine Tätigkeit unter besonderen Umständen doch einmal als künstlerisch oder publizistisch im Sinne des KSVG einzuordnen ist, enthält diese Anlage dazu weitere Hinweise.

Angesichts der Vielfältigkeit von möglichen Berufen und Tätigkeiten kann diese Anlage nur eine nicht abschließende, beispielhafte Aufzählung enthalten. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass Berufe oder Tätigkeiten zu beurteilen sind, die hier nicht aufgeführt werden.

A

Aikido-Lehrer

Airbrush

Die detailgetreue und fotorealistische Lackierung von Kotflügeln, Motorhauben und Ähnlichem mittels "Airbrush"-Technik stellt eine kunsthandwerkliche und keine künstlerische Tätigkeit im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes dar (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 03.03.2021, AZ: L 5 KR 3775/19).

Aktmodell

Siehe Fotomodell, Abschnitt 7.5 und Modell, Abschnitt 14.1

Alexandertechnik-Lehrer

Es handelt sich nicht um Kunstlehre, sondern - vergleichbar dem Physiotherapeuten - um Vermittlung einer die Körperhaltung betreffenden Technik.

Archäologe

Siehe GRA zu § 2 KSVG, Anlage 1, Abschnitt 2.8 „Archäologe“

Architekt

In der Regel keine künstlerische Tätigkeit; auch nicht als Innenarchitekt (hierzu siehe Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.03.2004, AZ: L 11 KR 181/03 und Beschluss des BSG vom 26.03.2014, AZ: B 3 KS 6/13 B).

Ausnahmen: Designer, Fernseharchitekt, Filmarchitekt.

Künstlerische Leistungen sind das Erstellen von Zeichnungen, Bühnenbildern, Skizzen und Entwürfen.

Art-Buyer

Art-Buyer kaufen, organisieren und koordinieren künstlerische Leistungen freier Mitarbeiter für eine Produktion.

Atem-, Sprech-, Stimmlehrer

Es handelt sich nicht um Kunstlehre, sondern um medizinisch-therapeutische Maßnahmen.

Ausnahme: In der Gesangsausbildung tätige Stimmbildner (siehe GRA zu § 2 KSVG, Anlage 1, Abschnitt 20.17 „Stimmbildner“).

Aufnahmeleiter

Der Schwerpunkt liegt in der Regel bei organisatorischen Tätigkeiten; Koordinierung und Leitung des technischen Stabes.

B

Beleuchter

Die Tätigkeit eines Beleuchters ist in der Regel nicht künstlerisch. Besteht die Tätigkeit im Erzeugen von künstlerischen Showeffekten, zum Beispiel im Rahmen einer Lasershow, kann ausnahmsweise eine künstlerische Tätigkeit (im Bereich Darstellende Kunst) vorliegen.

Berufsringer

Siehe Catcher, Abschnitt 4.1

Berufssportler

Kennzeichnend für den Sport ist der Wettkampfgedanke. Sportveranstaltungen dienen der Ermittlung eines Siegers. Daneben gewinnt zwar die Unterhaltung der Zuschauer ständig an Bedeutung. Dennoch zählen Berufssportveranstaltungen nicht zur (Unterhaltungs-)Kunst, da sich keine allgemeine Verkehrsauffassung feststellen lässt, wonach es sich hierbei um (Unterhaltungs-)Kunst handelt (BSG vom 25.10.1995, AZ: 3 RK 24/94 und BSG vom 16.04.1998, AZ: B 3 KR 7/97 R). Maßgebende Kriterien für die Zuordnung sind insbesondere die Existenz von Regeln und Wertmaßstäben aus dem Bereich des Sports, die Art der Veranstaltung, der Veranstaltungsort sowie die Zugehörigkeit des Akteurs zu einschlägigen Interessengruppen, Vereinigungen etc. So ist ohne weiteres von einer sportlichen Betätigung auszugehen, wenn für eine Aktivität ein Regelwerk existiert, das von einem Verband erlassen worden ist, der dem Deutschen Sportbund - heute: Deutscher Olympischer Sportbund (DOSB) - angehört. Nicht entscheidend ist hingegen, ob der einzelne Akteur einem solchen Verband auch angehört (Urteil zur Lehrerin für Tango Argentino BSG vom 07.12.2006, AZ: B 3 KR 11/06 R).

Auch Berufssportler, die in Werbespots mitwirken, werden dadurch nicht zu Künstlern. Sie werden von der werbetreibenden Wirtschaft wegen ihre Bekanntheit in großen Teilen der Bevölkerung und ihrer Vorbildfunktion als Werbeträger engagiert und nicht wegen ihrer darstellerischen Fähigkeiten. Ob das auch für ehemalige Profisportler gilt und wie der mediale Einsatz von Sportlern ansonsten - etwa als Darsteller in einem Kinofilm - zu bewerten ist, hat das BSG offen gelassen (BSG vom 24.01.2008, AZ: B 3 KS 1/07 R).

(Leistungs-)Sportler wie zum Beispiel professionelle Tänzer und professionelle Eistänzer, die schwerpunktmäßig Sport im Rahmen von Unterhaltungsshows ausüben, werden nicht dadurch Künstler, dass sie an Unterhaltungsformaten teilnehmen (BSG vom 28.09.2017, AZ: B 3 KS 1/17 R), siehe GRA zu § 2 KSVG, Anlage 1, Abschnitt 21.1 „Tänzer“.

Siehe aber GRA zu § 2 KSVG, Anlage 1, Abschnitt 6.1 „Eiskunstläufer“.

Bühnenausstatter

Die Tätigkeit ist in der Regel technisch-handwerklicher Natur, insbesondere als Bühneninspektor oder Bühnenmeister.

Beachte aber GRA zu § 2 KSVG, Anlage 1, Abschnitt 3.10 „Bühnenbildner“.

Bühneninspektor

Siehe Bühnenausstatter, Abschnitt 3.4

Bühnenmeister

Siehe Bühnenausstatter, Abschnitt 3.4

C

Catcher

Die Tätigkeit als Berufsringer/Catcher/Wrestler wird nicht vom KSVG erfasst, weil keine Verkehrsauffassung dahingehend festzustellen ist, dass es sich um Unterhaltungskunst oder Artistik handelt (BSG vom 26.11.1998, AZ: B 3 KR 12/97 R).

Siehe GRA zu § 2 KSVG, Anlage 1, Abschnitt 2.11„Artist“s

Casting

Die Tätigkeit ist nach übereinstimmender Auffassung der Träger der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse nicht künstlerisch im Sinne des KSVG. Die Rechtsprechung tendiert teilweise dahin, diese Tätigkeit dennoch als künstlerisch zu beurteilen, wenn etwa im Einzelfall dargelegt werden kann, dass dem Casting eine herausgehobene Stellung zukommt und der Einfluss auf das Werk maßgeblich ist (vergleiche Urteil des LSG Bayern vom 27.06.2019, AZ: L 4 KR 66/18). Bis auf weiteres wird dieser Rechtsprechung nicht gefolgt, da sie in der Betriebsprüfung schwer bis gar nicht umsetzbar wäre. Das geprüfte Unternehmen wird im Zweifel einen maßgeblichen Einfluss bestreiten und darauf verweisen, dass es die Regie ist, die die maßgeblichen Entscheidungen trifft. Von der Heranziehung der Entgelte für diese Tätigkeiten zur Bemessungsgrundlage wird daher weiterhin abgesehen.

Computer-Visualist

Der Schwerpunkt liegt in der Visualisierung wissenschaftlicher und abstrakter Daten, nicht in der Wortschöpfung oder in der visuellen Gestaltung im Sinne der bildenden Kunst oder des Designs.

D

Dekorateur

Das Dekorieren von Räumen ist keine künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG. Dies auch dann nicht, wenn Herstellung der Dekorationsobjekte eigenhändig erfolgt (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26.01.2021, AZ: L 9 KR 424/19).

Denkmalpfleger

Diskjockey

Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine künstlerische Tätigkeit vorliegt.

Ein Diskjockey, der lediglich ein Musikprogramm zusammenstellt, weitgehend unverändert abspielt und dazu verbindende Texte spricht, fällt nicht unter den Künstlerbegriff im Sinne der Künstlersozialversicherung. Solange sich seine Tätigkeit schwerpunktmäßig mit dem Abspielen beschäftigt, wird sie auch nicht dadurch künstlerisch im Sinne des Gesetzes, dass er ein professionelles Mischpult benutzt, mit dem er Tonlage, Tonhöhe, Tempo und Takt verändern und zusätzliche Effekte wie Echo, Chor oder Hall einspielen kann. Denn auch beim Einflechten dieser Effekte handelt es sich schwerpunktmäßig um eine technische Arbeit. Diese erfüllt die Voraussetzungen "Musik schaffen" (als Komponist) oder "Musik ausüben" (als Musiker) nicht. Auch das Scratchen ermöglicht nur weitere Effekte im vorgenannten Sinne. Ein DJ bedient sein Equipment, spielt aber grundsätzlich kein eigenes Musikinstrument. Er wird in diesem Falle nicht überwiegend eigenschöpferisch tätig und kann deshalb nicht als Musiker und/oder Komponist angesehen werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er zu Hause ein umfangreiches Musikstudio hat, musikalisch ist, Klavier spielen kann und selbst DJs ausbildet. All dies sind keine Belege für die erforderliche eigenschöpferische Tätigkeit (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 25.01.2019, AZ: L 1 KR 105/17).

Drehorgelspieler

Keine künstlerische Leistung, da eine Drehorgel nur bedient (und nicht gespielt) wird.

E

Einrichtungsberater

Hat die Tätigkeit nicht den Schwerpunkt Design, sondern die Innenraumgestaltung, so handelt es sich nicht um eine künstlerische Tätigkeit, sondern um die Tätigkeit eines Innenarchitekten, bei der die Dienstleistung im Vordergrund steht (vergleiche Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.03.2004, AZ: L 11 KR 181/03 und Beschluss des BSG vom 26.03.2014, AZ: B 3 KS 6/13 B).

F

Feng Shui

Filmeditor

Nicht künstlerisch, wenn Tätigkeit im ordnen, prüfen und bearbeiten von Bild-, Ton- und Manuskriptmaterial besteht.

Beachte aber GRA zu § 2 KSVG, Anlage 1, Abschnitt 7.4 „Filmemacher“

Filmproduzent

Es handelt sich in der Regel nicht um eine künstlerische, sondern um eine kaufmännische, organisatorische und aquisitorische Tätigkeit.

Fotograf

Siehe GRA zu § 2 KSVG, Anlage 1, Abschnitt 7.6 „Fotograf“

Fotomodell

Keine eigenschöpferische Tätigkeit.

Fremden-, Museums-, Stadt- und Kunstführer

Die Präsentation von weitgehend unbestrittenen Fakten ist keine eigenständige künstlerische oder publizistische Leistung (Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.06.1995, AZ: L 16 Kr 98/94).

G

Gartendesigner

Keine künstlerische Tätigkeit, sofern die handwerkliche Tätigkeit als Gärtner im Vordergrund steht.

Stehen Design-Leistungen im Vordergrund siehe GRA zu § 2 KSVG, Anlage 1, Abschnitt 5.1 „Designer“.

Gesprächsteilnehmer

Teilnehmer ‘von der Straße’ an einer Gesprächsrunde oder an einer Talkshow sind keine Künstler.

Sofern ein Künstler aus dem Kernbereich der künstlerischen Tätigkeit heraus etwas äußert oder demonstriert, liegt eine künstlerische Tätigkeit vor. Nimmt er lediglich zu Alltagsfragen Stellung oder stellt er sich für Spiele zur Verfügung, wird keine künstlerische Leistung erbracht (BSG vom 28.08.1997, AZ: 3 RK 13/96).

H

Hair-Stylist

Siehe aber GRA zu § 2 KSVG, Anlage 1, Abschnitt 14.6 „Maskenbildner“.

Hochzeitsredner

Die Tätigkeit einer Traurednerin und Zeremonienleiterin bei Hochzeiten (Hochzeitsrednerin) stellt keine künstlerische oder publizistische Tätigkeit im Sinne des KSVG dar (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.11.2022, AZ: L 5 KR 1505/22).

I

Innenarchitekt

Siehe Architekt, Abschnitt 2.5

J

Jahrmarktsboxen

Artistik, die üblicherweise nicht auch in Varietés und Zirkussen dargeboten wird, ist nicht als „Kunst“ anzusehen. Dies betrifft jene Formen von Kunstfertigkeiten und Geschicklichkeitsübungen, die - vor allem in früherer Zeit - auf Jahrmärkten, Rummelplätzen und Volksfesten gezeigt wurden (siehe BSG vom 26.11.1998, AZ: B 3 KR 12/97 R).

Japanische Teemeisterin

Die Durchführung von japanischen Teezeremonien ist keine Kunst im Sinne des KSVG.

Eine solche Teezeremonie ist wesentlicher Bestandteil der japanischen Kultur- und Traditionspflege und verfolgt das Ziel, durch die stilisierte Ausführung von alltäglichen Verrichtungen zur inneren Harmonie und Vervollkommnung zu gelangen. Es geht also nicht darum, andere im Sinne von Unterhaltungskunst zu erfreuen, sondern vielmehr um die eigene Bewusstseinsschulung.

Die Vorführung der japanischen Teezeremonie ist auch nicht als Schauspielerei anzusehen. Die Ausübung der Schauspielkunst setzt entweder eine ritualisierte Spielweise mit festem Kanon von Zeichen und Ausdrucksmitteln (fernöstliches Theater) oder einen individualisierten Spielstil mit durch die Persönlichkeit des Schauspielers geformter Rollengestaltung (modernes westliches Theater) voraus. Bei der Durchführung einer Teezeremonie durch eine japanische Teemeisterin wird jedoch keine Teemeisterin gespielt, sondern die Durchführende ist Teemeisterin. Wegen des hohen Anspruchs der Teezeremonie als gemeinschaftliche Bewusstseinsschulung gibt es weder Darsteller noch Publikum, sondern nur Teilnehmer, die ein gemeinsames Ziel verfolgen und gleichermaßen am Gelingen der Teezusammenkunft beteiligt sind.

Es handelt sich bei der Durchführung der japanischen Teezeremonie auch nicht um eine künstlerische Lehrtätigkeit. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die vermittelten Lehrinhalte Kunst wären und nicht als Vermittlung kulturellen Wissens anzusehen sind und insoweit nicht vom KSVG erfasst werden (BSG vom 12.05.2005, AZ: B 3 KR 13/04 R).

K

Kameraassistent

Im Vordergrund stehen technisch/handwerkliche Tätigkeiten (BSG vom 29.11.2016, AZ: B 3 KS 2/15 R).

Kameragehilfe

Keine eigenschöpferische künstlerische Tätigkeit.

Kinderanimation

Keine künstlerische Tätigkeit, wenn die Elemente der Kinderunterhaltung den Schwerpunkt der Tätigkeit bilden (Urteil des LSG Hamburg vom 01.02.2018, AZ: L 1 KR 114/16).

Klavierstimmer

Im Vordergrund steht die handwerklich-technische Tätigkeit.

Komparse

Komparsen erbringen in der Regel keine eigenständigen künstlerischen Leistungen.

Kostümbildner-Assistent

Keine eigenständige künstlerische Leistung.

Kunstführer

Siehe Fremden-, Museums-, Stadt- und Kunstführer, Abschnitt 7.6

Kunsttherapeut

Kunsttherapie ist eine Form der psychotherapeutischen Behandlung, bei der die medizinischen Maßnahmen durch Einsatz von beispielsweise Musik unterstützt werden. Dabei handelt es sich nicht um die Lehre von Kunst (BSG vom 01.10.2009, AZ: B 3 KS 2/08 R).

L

Lichtassistent

Im Vordergrund stehen technisch/handwerkliche Tätigkeiten an der Kamera (BSG vom 29.11.2016, AZ: B 3 KS 2/15 R).

Location Scout

Die Tätigkeit ist nach übereinstimmender Auffassung der Träger der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse nicht künstlerisch im Sinne des KSVG. Die Rechtsprechung tendiert teilweise dahin, diese Tätigkeit dennoch als künstlerisch zu beurteilen, wenn etwa im Einzelfall dargelegt werden kann, dass dem Casting eine herausgehobene Stellung zukommt und der Einfluss auf das Werk maßgeblich ist (vergleiche Urteil des LSG Bayern vom 27.06.2019, AZ: L 4 KR 66/18). Bis auf weiteres wird dieser Rechtsprechung nicht gefolgt, da sie in der Betriebsprüfung schwer bis gar nicht umsetzbar wäre. Das geprüfte Unternehmen wird im Zweifel einen maßgeblichen Einfluss bestreiten und darauf verweisen, dass es die Regie ist, die die maßgeblichen Entscheidungen trifft. Von der Heranziehung der Entgelte für diese Tätigkeiten zur Bemessungsgrundlage wird daher weiterhin abgesehen.

M

Modell

In der Regel keine künstlerische Tätigkeit.

Modist

Handwerkliche Tätigkeit, vergleichbar Schneider oder Putzmacher.

Museumsführer

Siehe Fremden-, Museums-, Stadt- und Kunstführer, Abschnitt 7.6

Musikinstrumentenbauer

Siehe GRA zu § 2 KSVG, Anlage 1, Abschnitt 14.19

Musiktherapeut

Siehe Kunsttherapeut, Abschnitt 12.8

Musterzeichner

Keine eigenständige künstlerische Leistung, wenn lediglich Werkzeichnungen erstellt werden.

N

Notenschreiber

In der Regel handwerkliche Tätigkeit.

Notenstecher

Handwerkliche Tätigkeit

O

Orchesterwart

Origami (Papierfaltkunst)

P

Papierfaltkunst (Origami)

Produktioner, Produktionsleiter

In der Regel stehen kaufmännische und organisatorische Tätigkeiten im Vordergrund.

Projektmanagement

Es stehen kaufmännische und administrative Tätigkeiten im Vordergrund.

Promoter

Ein Promoter ist ein Veranstalter.

Promotion

Absatzförderung durch gezielte Werbemaßnahmen

Propagandist

Tätigkeit im Bereich „Verkauf/Verkaufsförderung/Werbung“

Puppenmodellhersteller(-in)

In der Regel handwerkliche Tätigkeit (siehe Urteil des LSG Bayern vom 26.10.2000, AZ: L 4 R 2/98).

R

Raumausstatter

Handwerkliche Tätigkeit

Redaktionsassistent

In der Regel liegt keine künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor, weil keine eigenständige künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird.

Reinzeichner

Keine eigenständige künstlerische Leistung.

Reprograf

Keine eigenständige künstlerische Leistung.

Requisiteur

Keine eigenständige künstlerische Leistung.

Restaurator (BK)

Restauratoren sind in der Regel nicht als Künstler anzusehen, weil es der Tätigkeit regelmäßig an einer eigenschöpferischen Leistung fehlt. Nur ausnahmsweise kann etwas anderes gelten:

  • Bei Restauratoren, die neben der eigentlichen Restaurationstätigkeit in nennenswertem Umfang eigenständig Werke herstellen, auch wenn hierbei bekannte Werke als Vorlage dienen,
  • wenn beschädigte oder zerstörte Kunst- oder Kulturgüter bewusst nicht originalgetreu wieder hergestellt, sondern als Basis für neue eigenständige Werke dienen sollten, wie dies häufig auf dem Gebiet der Architektur ist (BSG vom 25.09.2001, AZ: B 3 KR 18/00 R).

Nach Einzelfällen aus der Rechtsprechung sind Restauratoren von Teppichen (LSG Schleswig-Holstein vom 14.05.2002, AZ: L 1 KR 24/00) und historischen Textilien (BSG vom 25.09.2001, AZ: B 3 KR 18/00 R) nicht als Künstler anzusehen (zur Abgrenzung Handwerk - Kunst siehe GRA zu § 2 KSVG, Abschnitt 3.2.3).

Retuscheur

Handwerkliche Tätigkeit

Rodeoreiten

Artistik, die üblicherweise nicht auch in Varietés und Zirkussen dargeboten wird, ist nicht als „Kunst“ anzusehen. Dies betrifft jene Formen von Kunstfertigkeiten und Geschicklichkeitsübungen, die - vor allem in früherer Zeit - auf Jahrmärkten, Rummelplätzen und Volksfesten gezeigt wurden (siehe BSG vom 26.11.1998, AZ: B 3 KR 12/97 R).

Siehe GRA zu § 2 KSVG, Anlage 1, Abschnitt 2.11 „Artist“

Rohübersetzer

Rohübersetzungen sind nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Ihre Erstellung ist daher keine publizistische Tätigkeit (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 18.02.2003, AZ: L 2 RJ 90/01).

S

Schauwerbegestalter

Siehe Dekorateur, Abschnitt 5.1

Scherenschnitt

In der Regel kunsthandwerkliche Tätigkeit.

Zu künstlerischen Formen des Scherenschnittes siehe GRA zu § 2 KSVG, Anlage 1, Abschnitt 20.3 „Schattenriss“.

Schriftleiter

Die Tätigkeit ist jedoch publizistisch, wenn es sich dabei um einen Redakteur handelt.

Showkämpfer

Siehe Catcher, Abschnitt 4.1

Souffleur/Souffleuse

Spielkandidat

Es gelten die Ausführungen zum Gesprächsteilnehmer, Abschnitt 8.2 entsprechend.

Spitzenklöppler(in)

Kunsthandwerkliche Tätigkeit

Sportler

Siehe Berufssportler, Abschnitt 3.3

Sprachtherapeut

Führt medizinische und sozialtherapeutische Maßnahmen durch.

Stadtführer

Siehe Fremden-, Museums-, Stadt- und Kunstführer, Abschnitt 7.6

Statist

Statisten erbringen in der Regel keine eigenständigen künstlerischen Leistungen.

Steilwandfahren

Artistik, die üblicherweise nicht auch in Varietés und Zirkussen dargeboten wird, ist nicht als „Kunst“ anzusehen. Dies betrifft jene Formen von Kunstfertigkeiten und Geschicklichkeitsübungen, die - vor allem in früherer Zeit - auf Jahrmärkten, Rummelplätzen und Volksfesten gezeigt wurden (siehe BSG vom 26.11.1998, AZ: B 3 KR 12/97 R).

Siehe GRA zu § 2 KSVG, Anlage 1, Abschnitt 2.11 „Artist“

Stuntleute

Neben bestimmten Tätigkeiten in diesem Bereich, die als künstlerische Tätigkeiten anzusehen sind (siehe GRA zu § 2 KSVG, Anlage 1, Abschnitt 2.19 „Stuntleute“), liegt keine künstlerische Tätigkeit vor bei folgenden Tätigkeitsschwerpunkten beziehungsweise Qualifikationen:

Horse Master, der Pferde für Stuntszenen trainiert,

Precision Driver, der das Stunt-Auto fährt,

Stunt Rigger, der hinter der Kamera agiert und Bewegungsabläufe unterstützt und die Absicherung von Stunts übernimmt,

Stunt Rescue Diver, der für die Umsetzung der Stunts über, unter und im Wasser zuständig ist.

T

Tai-Chi-Lehrer

Tai-Chi-Lehrer üben keine Ausbildertätigkeit aus, sondern vermitteln eine chinesische Bewegungskunst im Rahmen des Freizeitsports.

Talk-Show-Teilnehmer

Siehe Gesprächsteilnehmer, Abschnitt 8.2

Tanztherapeut

Siehe Kunsttherapeut, Abschnitt 12.8

Tätowierer

Das Bundessozialgericht hat durch Urteil BSG vom 28.02.2007, AZ: B 3 KS 2/07 R, entschieden, dass das Tätowieren trotz einer kreativen Komponente eine "handwerkliche Tätigkeit" im weiteren Sinne ist, weil der Schwerpunkt auf dem Einsatz manuell-technischer Fähigkeiten liegt. Die Tätigkeit wird nicht schon dadurch "künstlerisch", dass im Einzelfall nicht nach vorhandenen Mustern oder Schablonen gearbeitet, sondern das Motiv selbst gestaltet wird. Ein Tätowierer wird erst dann zum "bildenden Künstler" im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes, wenn er mit seinen Arbeiten in Fachkreisen der Kunst Anerkennung erlangt hat. Eine hohe Wertschätzung bei Berufskollegen und Kunden reicht nicht aus. In Einzelfällen kann es sich jedoch um eine künstlerische Tätigkeit handeln (siehe GRA zu § 2 KSVG, Anlage 1, Abschnitt 21.2 "Tätowierer".

Theater- und Ausstattungsmaler

Erbringen keine eigenständige künstlerische Leistung.

Siehe aber GRA zu § 2 KSVG, Anlage 1, Abschnitt 3.10 „Bühnenbildner“.

Theaterplastiker

Erbringt keine eigenständige künstlerische Leistung.

Siehe aber GRA zu § 2 KSVG, Anlage 1, Abschnitt 3.10 „Bühnenbildner“.

Tonassistent

Toningenieur

Die technische Betreuung steht im Vordergrund.

Künstlerisch ist die Tätigkeit nur dann, wenn erkennbar ist, dass der Betreffende von den einschlägigen Fachkreisen als Künstler anerkannt wird, dessen Tätigkeit auf einer Stufe steht mit derjenigen der komponierenden und ausübenden Musiker. Indizien dafür können sein die namentliche Erwähnung auf Tonträgern, in Rezensionen und in Konzertankündigungen.

Tontechniker

Die technische Betreuung steht im Vordergrund.

Künstlerisch ist die Tätigkeit nur dann, wenn erkennbar ist, dass der Betreffende von den einschlägigen Fachkreisen als Künstler anerkannt wird, dessen Tätigkeit auf einer Stufe steht mit derjenigen der komponierenden und ausübenden Musiker. Indizien dafür können sein die namentliche Erwähnung auf Tonträgern, in Rezensionen und in Konzertankündigungen.

Trauerredner

Trauerredner sind keine Künstler im Bereich der Darstellenden Kunst. Sie konnten bis 31.12.2011 aber als Publizisten angesehen werden, wenn sich ihre Tätigkeit an Trauergemeinden richtete, deren Teilnehmerkreis prinzipiell offen und nicht von vornherein begrenzt war, zum Beispiel auf die engsten Familienangehörigen. Auf die Anzahl der Teilnehmer kam es nicht an; entscheidend war die Möglichkeit des offenen, nicht begrenzten Zugangs. Indizien für eine prinzipiell offene Zugänglichkeit waren zum Beispiel Todesanzeigen in Tageszeitungen, mit denen der Termin der Trauerfeier bekannt gegeben wurde (BSG vom 23.03.2006, AZ: B 3 KR 9/05 R).

Zum 01.01.2012 wurde § 2 S. 2 KSVG dahingehend geändert, dass eine publizistische Tätigkeit im Sinne des KSVG mit den Tätigkeiten eines Schriftstellers oder Journalisten vergleichbar sein muss. Bei den Tätigkeiten, die mit diesem Leitbild der Publizistik nicht mehr vergleichbar sind, wie dies bei Trauerrednern der Fall sein könnte, handelt es sich nicht um eine publizistische Tätigkeit.

V

Visagist

Es ist der Einzelfall zu prüfen. Die Tätigkeit ist nur dann künstlerisch, wenn sie mit der eines Maskenbildners vergleichbar ist, siehe GRA zu § 2 KSVG, Anlage 1, Abschnitt 14.6 „Maskenbildner“.

Visagisten beschäftigen sich mit dem Gesicht und dem Gesichtsausdruck und versuchen durch die Anwendung verschiedener Schminktechniken und Präparate vorhandene Gesichtszüge zur Unterstreichung der Persönlichkeit zu betonen. Dieses so genannte Schönschminken ist nicht künstlerisch im Sinne des KSVG.

Darüber hinaus gibt es aber auch Berufsausformungen, in denen nicht - wie im Regelfall - die Verschönerung eines Gesichts im Vordergrund steht, sondern die Schaffung eines Gesichtsmotivs, welches sich an einem vorgegebenen Thema orientiert und mit dem Modell als Person nichts mehr zu tun hat. Die Aufgabenpalette reicht also vom kosmetischen „Jedermann-Schminken“ bis hin zum Einsatz bei Modenschauen, in der Werbung oder beim Film (BSG vom 12.05.2005, AZ: B 3 KR 39/04 R).

Sofern Visagisten im Rahmen ihrer Tätigkeit überwiegend im Auftrag von Moderedaktionen und Werbeagenturen tätig und nicht bloß als Hilfskraft von Fotografen herangezogen werden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie an der Erstellung des Produkts - Werbefoto oder Modebild - maßgeblichen Anteil haben. Das Produkt ist insoweit nicht nur dem Werbe- beziehungsweise Modefotografen zuzurechnen, sondern auch den Visagisten, die das jeweilige Kunstwerk durch ihre Arbeit entscheidend mitgestalten. Durch die Schaffung von themenorientierten Gesichtsmotiven geben sie dem Endprodukt eine charakteristische Note (BSG vom 12.05.2005, AZ: B 3 KR 39/04 R).

W

Wachsbildner

Handwerkliche Tätigkeit

Web-Architekt

Es handelt sich nicht um eine künstlerische, sondern eher um eine Programmiertätigkeit. Der Schwerpunkt liegt beim Konzipieren von Web-Angeboten in inhaltlicher und technischer Hinsicht.

Weber/Webmeister

Kunsthandwerkliche Tätigkeit

Im Einzelfall künstlerisch, wenn mit der Tätigkeit eines Textildesigners (siehe GRA zu § 2 KSVG, Anlage 1, Abschnitt 5.1 „Designer“) vergleichbar (Urteil des LSG Niedersachsen vom 20.05.1992, AZ: L 4 Kr 54/90).

Webmaster

Vorrangig technisch ausgerichtete Tätigkeit, die in der Organisation des Produktionsprozesses an der Schnittstelle zwischen Redaktion und Technik besteht (siehe BSG vom 07.07.2005, AZ: B 3 KR 29/04 R und AZ: B 3 KR 37/04 R).

Werbefachwirt

Werbegestalter

Siehe Dekorateur, Abschnitt 5.1

Werbevorlagenhersteller

Siehe GRA zu § 2 KSVG, Anlage 1, Abschnitt 24.2 „Werbemitarbeiter“.

Wrestler

Siehe Catcher, Abschnitt 4.1

Y

Yoga-Lehrer

Z

Ziseleur

Handwerkliche Tätigkeit, bei der polierte Metalloberflächen mit Ornamenten durch Ritzen, Schneiden oder Stechen verziert werden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 2 KSVG