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Artikel 8 VV zum SVA-Jugoslawien: Zahlungsbestätigung und Nachweis über nicht ausgezahlte Beträge

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1969
Version001.00

Die zahlende Stelle teilt dem zuständigen Träger bis spätestens zum 15. des Auszahlungsmonats nach vereinbartem Formblatt mit, welcher Gesamtbetrag für den betreffenden Monat entsprechend der Zahlungsliste angewiesen wurde. Nicht ausgezahlte Beträge sind unter Angabe der Gründe für die Nichtauszahlung in einer Liste nach vereinbartem Muster nachzuweisen. Bei der nächsten Auszahlung wird der die Leistungen zahlende Versicherungsträger die nichtausgezahlten Beträge verrechnen und sie von der Gesamtsumme der Leistungen für den nächsten Monat abziehen.

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