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Artikel 2 DV zum SVA-Jugoslawien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1969
Version001.00

(1) Den nach Artikel 34 Absatz 2 des Abkommens eingerichteten Verbindungsstellen obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die allgemeine Aufklärung der versicherten Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach dem Abkommen. Sie vereinbaren unbeschadet des Artikels 34 Absatz 1 des Abkommens und unter Beteiligung der zuständigen Behörden jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich die Verwaltungsmaßnahmen - einschließlich des Verfahrens über die Erstattung und die Zahlung von Geldleistungen an Empfänger im Gebiet des jeweils anderen Vertragsstaates -, die zur Durchführung des Abkommens notwendig und zweckmäßig sind.

(2) Soweit es sich nicht bereits aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften ergibt, haben die in Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens genannten Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit einander und den betroffenen Personen die Tatsachen mitzuteilen und die Beweismittel zur Verfügung zu stellen, die zur Sicherung der Rechte und Pflichten der Beteiligten erforderlich sind.

(3) Besteht nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften die Pflicht, dem Träger oder einer anderen Stelle bestimmte Tatsachen mitzuteilen, so gilt diese Pflicht auch in bezug auf entsprechende Tatsachen, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder in dessen Rechtssystem gegeben sind.

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