Artikel 11 VV zum SVA-Jugoslawien: Kostenerstattung
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.09.1969 |
Version | 001.00 |
Sind nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens Kosten zu erstatten, so stellt die ersuchte Stelle diese Kosten anhand hinreichender Belege (z.B. Fahrkarten, Verdienstausfallbescheinigungen, Arztrechnungen, Bescheinigungen über die zeitliche Mindestdauer der Abwesenheit vom Aufenthaltsort) nach den für sie geltenden Sätzen fest und zahlt sie dem Berechtigten aus. Sie übersendet der ersuchenden Stelle eine Aufstellung über die im Einzelfall entstandenen Kosten.