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Artikel 3 VV zum SVA-Jugoslawien: Auszahlung durch den deutschen Träger

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1969
Version001.00

(1) Bei Anwendung des Art. 4 Abs. 1 des Abkommens zahlt der deutsche Träger die Rente grundsätzlich unmittelbar an den Berechtigten aus. Er unterrichtet die jugoslawische Verbindungsstelle über die Zahlung.

(2) Für diejenigen Rentenbezieher, denen der jugoslawische Versicherungsträger nach dem 1. Januar 1956 aus seinen eigenen Mitteln einen Vorschuß auf die deutsche Rente gezahlt hat, wird der deutsche Versicherungsträger die Rentenleistung solange über den zuständigen jugoslawischen Versicherungsträger - die Republikanstalt für Sozialversicherung oder die Anstalt für Sozialversicherung der autonomen Provinz - anweisen, bis der jugoslawische Versicherungsträger ihn davon benachrichtigt, daß seine Forderungen dem Rentenbezieher gegenüber nunmehr getilgt sind und daß die Leistungen unmittelbar an den Berechtigten angewiesen werden können. Die Listen dieser Rentenbezieher mit den notwendigen Angaben wird jeder jugoslawische Versicherungsträger jeweils für sein Gebiet dem zuständigen deutschen Versicherungsträger zustellen. Die Liste soll folgende Angaben enthalten: Vor- und Zunamen, volle Anschrift, volle Benennung des deutschen Trägers von dem der Bescheid über die Zuerkennung des Rentenrechts stammt, Art der Renten, Nummer und Datum des Bescheids, den Zeitabschnitt für den der Vorschuß gezahlt wurde und die gesamte Summe der gezahlten Vorschüsse.

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