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§ 19 SGB IV: Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand30.06.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des AFRG vom 24.03.1997 in Kraft getreten am 01.01.1998
Rechtsgrundlage

§ 19 SGB IV

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt, wann eine Leistung in der Sozialversicherung von Amts wegen oder nur auf Antrag erbracht wird.

Satz 1 bestimmt, dass Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung auf Antrag erbracht werden, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt.

Satz 2 stellt im Gegensatz zu Satz 1 klar, dass Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung von Amts wegen erbracht werden, soweit sich aus den Vorschriften für die Unfallversicherung nichts Abweichenden ergibt.

Ergänzende Regelungen

Antragsverfahren

Mit der Regelung des § 19 Satz 1 SGB IV wird klargestellt, dass Leistungen auf Antrag erbracht werden, soweit sich für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt. Dieser Grundsatz verdrängt als lex specialis die für alle Bereiche der Sozialverwaltung geltende Vorschrift des § 18 Satz 1 SGB X. Danach entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt, es sei denn, dass sie aufgrund von Rechtsvorschriften von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss oder nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung gilt der Grundsatz, dass Leistungen antragsabhängig sind. Dabei ist der Antrag an keine Form gebunden, er kann auch mündlich gestellt werden. Der Antrag ist grundsätzlich beim zuständigen Leistungsträger zu stellen (§ 16 Abs. 1 SGB I). Er kann aber auch bei einem unzuständigen Leistungsträger im Sinne des § 16 Abs. 2 SGB I gestellt werden.

Während in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung, Versicherte Leistungen nur auf Antrag erhalten, kennen die gesetzliche Rentenversicherung und die Arbeitsförderung Ausnahmen vom Antragsgrundsatz. Dabei gilt der in § 115 Abs. 1 Satz 2 SGB VI genannte Grundsatz, dass es eines Antrages nicht bedarf, wenn die Rente wegen der Änderung des tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisses in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

Als Ausnahmen vom Antragsgrundsatz sind insbesondere zu nennen:

  • § 115 Abs. 3 SGB VI (Bezug einer Erwerbsminderungsrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze; Bezug einer kleinen Witwenrente und Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente).
  • § 115 Abs. 4 SGB VI (Leistungen der medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben).
  • § 116 Abs. 2 SGB VI (Rentenantragsfiktion bei Leistungen zur Teilhabe).

Leistungen von Amts wegen

§ 19 Satz 2 SGB IV legt nur für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung fest, dass die Träger von Amts wegen tätig werden müssen. Hintergrund ist dabei die Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung mit allen geeigneten Mitteln, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Dabei muss der Versicherungsträger von sich aus in die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen eintreten (§ 8 SGB X) und entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB X den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln.

AFRG vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4941

In Satz 1 werden die Wörter „nach dem Recht der Arbeitsförderung“ eingeführt. Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der Einordnung des Arbeitsförderungsrechts in das SGB.

UVEG vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1254)

Inkrafttreten: 01.01.1997

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2204

Satz 2 erhält einen weiteren Halbsatz: „ soweit sich aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts Abweichendes ergibt“. Bestimmte Leistungen der UV werden auf Antrag erbracht.

PflegeVG vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014)

Inkrafttreten: 01.01.1995

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/5262

Die Vorschrift wird um die Worte „sowie die soziale Pflegeversicherung“ erweitert.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Die bestehende Regelung des § 19 in der Fassung des Art. 1 SGB von 1977 wird durch das Rentenreformgesetz von 1992 vollständig neu gefasst. Danach sind Leistungen in der Sozialversicherung entweder auf Antrag oder von Amts wegen zu erbringen.

SGB IV vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845)

Inkrafttreten: 01.07.1977

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 7/4122

Die gemeinsamen Grundsätze des Leistungsrechts sind nun in das SGB übernommen. Es ergab sich keine Änderung zu dem bis zum 30.06.1977 geltenden Recht.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 19 SGB IV