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§ 8 SGB X: Begriff des Verwaltungsverfahrens

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.05.2024

Änderung

Konkretisierung des Endes des Verwaltungsverfahrens im Abschnitt 6

Dokumentdaten
Stand06.05.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des SGB X vom 18.08.1980 in Kraft getreten am 01.01.1981
Rechtsgrundlage

§ 8 SGB X

Version002.00

Inhalt der Regelung

§ 8 SGB X enthält eine allgemeingültige Definition für das Verwaltungsverfahren im Hinblick auf das gesamte Sozialgesetzbuch. Danach ist das Verwaltungsverfahren die

  • auf nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde,
  • auf die Prüfung der Voraussetzungen,
  • auf die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder
  • auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages

gerichtet ist. Es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes (vergleiche § 31 SGB X) und den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages (vergleiche §§ 53 ff. SGB X) mit ein.

Ergänzende Regelungen

§ 9 VwVfG entspricht der Vorschrift des § 8 SGB X.

Nach außen wirkende Tätigkeit

Eine nach außen wirkende Tätigkeit einer Behörde liegt immer vor, „wenn es sich um ein öffentlich-rechtliches Tätigwerden gegenüber dem Bürger handelt“ oder „wenn die Verwaltungstätigkeit materielle oder verfassungsmäßige subjektive Rechte, einschließlich rechtlich geschützter Interessen eines Privaten, unmittelbar betrifft oder berührt“, das bedeutet zwischen der Behörde und dem/den Beteiligten im Sinne von § 12 SGB X muss ein Verfahrensrechtsverhältnis bestehen.

Behörde

Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (vergleiche § 1 Abs. 2 SGB X). Diese Interpretation trifft praktisch auf jede öffentliche Verwaltung zu. Gemeint sind aber nur die „Verwaltungsstellen“, die im Rahmen des im Sozialgesetzbuch normierten Sozialrechts tätig werden. Es sind dies die Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung, der Arbeitsförderung, der Kinder- und Jugendhilfe sowie die Ausführungsbehörden für die in § 68 SGB I aufgeführten sonstigen Gesetze.

Prüfung der Voraussetzung und Vorbereitung (zielorientiertes Handeln)

Das Verwaltungshandeln muss zielorientiert, das bedeutet auf den Erlass eines Verwaltungsaktes nach § 31 SGB X oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 53 SGB X gerichtet sein. Hierzu gehören das Prüfen der Voraussetzung(en) und das (sonstige) Vorbereiten. Die Behörde hat das Vorliegen aller rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, die für den Erlass des Verwaltungsaktes entscheidungsnotwendig sind, im Verwaltungsverfahren zu prüfen und sie dann schriftlich im Verwaltungsakt darzulegen.

Verwaltungshandeln beziehungsweise -verfahren, das auf ein anderes Ziel gerichtet ist, zum Beispiel der Kauf von Büromaterialien durch einen Versicherungsträger, ist kein Verwaltungsverfahren im Sinne von § 8 SGB X. Hier handelt zwar auch eine Behörde im Sinne von § 1 Abs. 2 SGB X, Ziel des Handels ist jedoch nicht der Erlass eines Verwaltungsaktes oder der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, sondern ein privatrechtlicher Kaufvertrag im Sinne eines schlichten Verwaltungshandelns.

Behördliche Verfahren, die keine Verwaltungsverfahren im Sinne von § 8 SGB X sind

Behördeninterne Maßnahmen, die mit dem konkreten Verwaltungsverfahren nicht im Zusammenhang stehen oder vor Beginn des Verfahrens durchgeführt werden, begründet kein Verwaltungsverfahren im Sinne von § 8 SGB X. Hierzu gehören unter anderem der Erlass von Arbeitsanweisungen und Büroverfügungen, Rechnungsprüfung, allgemeine Auskünfte, Beratungen, Aufklärungen im Sinne der §§ 13 bis 15 SGB I sowie Informationen.

Ebenfalls keine Verwaltungsverfahren sind behördliche Aufforderungen zur Rentenantragstellung nach § 115 Abs. 6 SGB VI, die Erteilung von Renteninformationen und Rentenauskünften nach § 109 SGB VI, die Übersendung von Versicherungsverläufen nach § 149 Abs. 3 SGB VI und die verfahrensrechtliche Auskunftspflicht an die Familiengerichte nach § 220 Absatz 4 FamFG (Verfahren zwischen zwei Behörden).

Beginn und Ende des Verfahrens

Das Verwaltungsverfahren beginnt in der Regel mit der Antragstellung (vergleiche § 18 SGB X) und endet mit der wirksamen Bekanntgabe des Verwaltungsaktes oder dem Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages. Auch die Rücknahme des Antrages oder die Erledigungserklärung beenden das Verfahren.

Mit der Einlegung eines Widerspruchs beginnt ein neues Verwaltungsverfahren, das aber mit dem bisherigen verknüpft bleibt. Diese Verknüpfung zeigt sich zum Beispiel darin, dass eine unterlassene Anhörung im Vorverfahren noch nachgeholt werden kann.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Verwaltungsverfahren - (Zehntes Buch) vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469)

Inkrafttreten: 01.01.1981

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 8/2034

Nach der Gesetzesbegründung entspricht § 8 SGB X dem § 9 VwVfG. Zur Klarstellung wurde darauf hingewiesen, dass unter das Verwaltungsverfahren im Sinne des § 8 SGB X und den nachfolgenden Vorschriften auch das aufsichtsrechtliche Verfahren, nicht aber das schlichte Verwaltungshandeln falle, weil dieses nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet sei.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 8 SGB X