Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Artikel 2 VV zum SVA-Israel: Einreichen der Anträge

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten03.07.2003
Version001.00

(1) Versicherte und Hinterbliebene, die sich gewöhnlich in einem Vertragsstaat aufhalten, können den Antrag auf Leistungen nach diesem Abkommen entweder über den zuständigen Träger des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes nach Maßgabe der für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften oder direkt beim Träger des anderen Vertragsstaates einreichen. Für die Antragstellung sind die hierfür vorgesehenen Formblätter zu benutzen. Die notwendigen Beweisstücke sind beizufügen und insbesondere Angaben über Zeitraum, Art und Ort der Beschäftigung in den Vertragsstaaten zu machen. Satz 1 gilt auch, wenn nach den Vorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes keine Versicherungszeiten zurückgelegt sind.

Wird der Antrag direkt beim zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht, ist eine vom zuständigen Träger des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes ausgefertigte Bescheinigung nach dem hierfür vorgesehenen Formblatt beizufügen, aus der sich ergibt, ob und gegebenenfalls welche Versicherungszeiten in diesem Staat zurückgelegt wurden.

(2) Versicherte und Hinterbliebene, die sich nicht gewöhnlich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates aufhalten, reichen den Antrag auf Leistungen beim zuständigen Träger des Vertragsstaates ein, nach dessen Rechtsvorschriften die Leistung begehrt wird.

(3) Ist dem israelischen Träger der zuständige deutsche Träger im Einzelfall nicht bekannt, kann der Antrag an einen der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b dieser Vereinbarung genannten Träger übersandt werden.

Zusatzinformationen